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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.02.1991 – C-290/89

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1991:71

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 21. Februar 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 Die Rechtssache, zu der ich Stellung nehme, ist ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Belgien wegen fehlender Durchführung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG beziehungsweise wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten im Rahmen der Durchführung der genannten Richtlinien.

2 Die Richtlinie 75/440 hätte gemäß ihrem Artikel 10 zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe an die Mitgliedstaaten am 18. Juni 1975, also am 18. Juni 1977 umgesetzt sein müssen und die Richtlinie 79/869 gemäß ihrem Artikel 13 ebenfalls zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe, also am 19. Oktober 1981.

3 Durch das Arrêté royal vom 25. September 1984 ist eine Umsetzung der Vorschriften der Richtlinien in belgisches Recht erfolgt. Aufgrund eines Gesetzes vom 8. August 1980 fällt die Durchführung der genannten Richtlinien in die Zuständigkeit der Regionen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1986 an die belgische Regierung bat die Kommission um detaillierte Informationen über die zur Durchführung der Richtlinienbestimmungen ergriffenen Maßnahmen. Da der Brief unbeantwortet blieb, leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ein. Die Zweimonatsfrist der begründeten Stellungnahme vom 25. Mai 1988 lief am 25. Juli 1988 ab, ohne daß der Kommission in irgendeiner Form Mitteilungen über etwaige Durchführungsmaßnahmen gemacht worden wären.

4 Im Laufe des schriftlichen Verfahrens bis zum Tage der mündlichen Verhandlung teilte die belgische Regierung — teilweise auf Fragen des Gerichtshofes — mit, welche Maßnahmen nach und nach von den Regionen ergriffen worden seien, um den aus den genannten Richtlinien fließenden Verpflichtungen nachzukommen.

5 Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stellt sich die Situation folgendermaßen dar:

a) In der Region Brüssel brauchen unstreitig keine Durchführungsmaßnahmen ergriffen zu werden, da die Region über keine Oberflächengewässer im Sinne der Richtlinie verfügt. Die Durchführung erübrigt sich daher auch für die Zukunft;

b) in der Region Flandern sind während des Prozeßverlaufs im wesentlichen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden. Lediglich die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/440 geforderten systematischen Pläne mit Zeitplan zur Sanierung der Oberflächengewässer sind noch nicht erstellt;

c) in der Region Wallonien ist selbst bis zum Tage der mündlichen Verhandlung nur ein Teil der erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden. Gemäß den Erklärungen des Prozeßvertreters der belgischen Regierung konnten in Ermangelung der erforderlichen finanziellen Mittel die notwendigen Durchführungsmaßnahmen nicht früher ergriffen werden. Inzwischen seien die finanziellen Voraussetzungen durch ein Dekret geschaffen, so daß auch die Region Wallonien die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der beiden Richtlinien ergreifen wird.

6 Angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung ist in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen worden, wie der Klagegegenstand nunmehr zu behandeln sei. Der Prozeßvertreter der Kommission erklärte sinngemäß, daß er es nicht für sinnvoll hielte, bereits erledigte Punkte weiterzuverfolgen und durch ein Urteil sanktionieren zu lassen. Gleichzeitig betonte er, er habe kein Mandat zur Klagerücknahme.

7 Die Kommission hat in der Klageschrift folgenden Antrag gestellt: Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht mitgeteilt hat, durch welche Maßnahmen es die Verpflichtungen aus den Richtlinien des Rates 75/440/EWG vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten und 79/869/EWG vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten erfüllt hat, oder daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinien getroffen hat;

dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8 Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Region Brüssel hat die Kommission den Klageantrag in der Replik dahin gehend eingeschränkt, daß

der Klageantrag hinsichtlich Anwendung und Umsetzung der Richtlinien nur für die Regionen Flandern und Wallonien aufrechterhalten werde.

9 Das Königreich Belgien hat keine Anträge gestellt.

10 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.

B — Stellungnahme

11 Es ist zunächst zu prüfen, wie sich die faktische Erledigung eines Teils des Klagebegehrens im Laufe des Verfahrens auf den zu beurteilenden Klagegegenstand ausgewirkt hat.

12 Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung entfällt das Rechtsschutzinteresse für ein Vertragsverletzungsverfahren nicht dadurch, daß der beklagte Mitgliedstaat nachträglich dem von seinen staatlichen Stellen geforderten Verhalten nachgekommen ist. Für die Zulässigkeit der Klage kommt es nur darauf an, daß sich der Mitgliedstaat bei Verstreichen der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist mit seinen Vertragspflichten im Verzug befindet.

13 Das Versäumnis fristgerechter Behebung des vertragswidrigen Zustandes ist nicht nur bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Klage von Bedeutung, sondern ist auch materiell als vollendete Vertragsverletzung zu werten. Ebensowenig wie die Zulässigkeit der Vertragsverletzungsklage durch ein späteres Verhalten des beklagten Mitgliedstaats in Frage gestellt wird, kann der Klage auf diese Weise materiell der Grund entzogen werden.

14 Denkbar und eine durchaus adäquate Reaktion auf die Behebung des vorgeworfenen Zustandes ist die Klagerücknahme beziehungsweise die Einschränkung des Klageantrags auf die noch ausstehenden Vorwürfe durch die klägerische Partei.

15 Im vorliegenden Fall ist aber weder eine förmliche Einschränkung des Klageantrags noch eine teilweise Rücknahme der Klage erfolgt. Zwar hat der Prozeßvertreter der Kommission die Ansicht geäußert, es sei nicht sinnvoll, die Vorwürfe prozessual weiterzuverfolgen, die inzwischen ihre Erledigung gefunden hätten. Auch auf Befragen hat er jedoch ausdrücklich erklärt, er sei zur Klagerücknahme nicht bevollmächtigt.

16 Die prozessualen Erklärungen des Vertreters der Kommission müssen dieser in vollem Umfang zugerechnet werden, da eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Bevollmächtigung bestand. Die von dem Prozeßvertreter abgegebenen Erklärungen können aber nur so verstanden werden, daß er weder die Klage zurücknehmen noch den Klageantrag förmlich einschränken wollte.

17 Der Klagegegenstand, über den zu entscheiden ist, ist deshalb nach wie vor der Gegenstand, wie er durch den Antrag in der Klageschrift bezeichnet und in der Replik modifiziert wurde.

18 Fraglich ist, welche prozessualen Konsequenzen das Verhalten der belgischen Regierung nach sich zieht, die in keinem Stadium des Verfahrens einen Antrag gestellt hat. Eine ordnungsgemäße Klagebeantwortung muß nach Artikel 40 § 1 der Verfahrensordnung unter anderem die Anträge des Beklagten enthalten. Bei nicht formgerecht eingereichter Klagebeantwortung besteht für den Kläger nach Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil zu beantragen. Unterbleibt jedoch ein solcher Antrag, so wird das ordentliche Verfahren fortgesetzt.

19 Mit Schreiben vom 8. Dezember 1986 hatte die Kommission die belgische Regierung aufgefordert, eine Reihe von Fragen zu beantworten, die der Kommission ermöglicht hätten, zu beurteilen, ob die Richtlinien 75/440 und 79/869 ordnungsgemäß durchgeführt worden waren.

20 Neben der allgemeinen Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 75/440 nach deren Artikel 10 besteht eine Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten über die ergriffenen Maßnahmen an die Kommission. Die Kommission hat außerdem weiterführende Prüfungsbefugnisse, die unmittelbar in der Richtlinie verankert sind. Nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 prüft sie beispielsweise eingehend die in Unterabsatz 1 genannten Aktionspläne, einschließlich Zeitpläne. Ausnahmen von der Standardaufbereitung des Oberflächenwassers im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 sind der Kommission unverzüglich, bei neuen Anlagen im voraus bekanntzugeben.

21 Ähnlich weitgehende Einsichtsbefugnisse stehen der Kommission nach der Richtlinie 79/869 zu. Neben der allgemeinen Umsetzungs- und Mitteilungspflicht nach Artikel 13 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage alle einschlägigen Angaben in bezug auf die angewandten Analysemethoden und die Häufigkeit der Analysen (Artikel 8).

22 Die unterlassene Mitteilung der erbetenen Angaben, die bis zum Ablauf der Frist in der begründeten Stellungnahme am 27. Juli 1988 nicht nachgeholt worden war, ist daher ein eindeutiger Verstoß gegen die mitgliedstaatlichen Pflichten aus den beiden Richtlinien sowie aus Artikel 5 EWG-Vertrag.

23 Was nun die tatsächliche Ergreifung der durch die Richtlinien gebotenen Maßnahmen anbelangt, ist unbestritten, daß für die Regionen Flandern und Wallonien weder bei Ablauf der Frist aus der begründeten Stellungnahme im Vorverfahren die notwendigen Schritte eingeleitet waren, noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sämtliche Pflichten erfüllt waren.

24 Insbesondere der für die Region Wallonien ins Feld geführte Einwand, die finanziellen Mittel zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen hätten nicht zur Verfügung gestanden, kann den Vorwurf des vertragswidrigen Verhaltens nicht ausräumen, da sich nach ständiger Rechtsprechung kein Mitgliedstaat auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechts- und Finanzordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

25 Für die Feststellung eines Vertragsverstoßes kommt es im übrigen auch gar nicht mehr darauf an, ob der beklagte Mitgliedstaat im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof ganz oder teilweise das vertragswidrige Verhalten abstellt, wenn die Vertragsverletzung vorher bereits vollendet war. Das ist im vorliegenden Fall aber unstreitig. Der beklagte Mitgliedstaat ist deshalb auch wegen unzulänglicher Durchführung der Richtlinien 75/44Ó und 79/869 zu verurteilen.

Kosten

26 Die Kostenentscheidung folgt aus Artikel 69 der Verfahrensordnung. Nach dessen § 2 ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

C — Schlußantrag

27 Als Folge meiner vorstehenden Ausführungen schlage ich folgende Entscheidung vor:

Es wird festgestellt, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/440 und 79/869 verstoßen hat, indem es weder die von der Kommission erbetenen Informationen mitgeteilt hat noch tatsächlich die zur Durchführung der Richtlinien gebotenen Maßnahmen fristgerecht ergriffen hat.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.