Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.02.1991 – C-263/85

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1991:73

Schlussanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Februar 1991 vorgetragen. Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

Demnach bleibt tatsächlich nur die Schlußfolgerung (die auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung als zutreffend anerkannt hat), den Standpunkt der Kommission gutzuheißen. Antragsgemäß ist folglich festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 des EWG-Vertrages verstoßen hat, daß sie von öffentlichen Einrichtungen, die in den Genuß der Zuschüsse gemäß dem Gesetz Nr. 151 vom 10. April 1981 kommen wollten, verlangte, im Inland hergestellte Kraftfahrzeuge zu erwerben. Außerdem sind bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.