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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.02.1991 – C-126/90

ECLI:EU:C:1991:83

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache C-126/90 P

Pedro Bocos Viciano, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Eugenio Carboneil Serrano, Valencia, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Catherine Thill-Kamitaki, 17, boulevard Royal, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache T-72/89, Pedro Bocos Viciano gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Miguel Diaz-Llanos La Roche und durch Daniel Calleja Crespo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Guido Berardis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, die beantragt hat, das Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, T. F. O'Higgins, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Diez de Velasco, der Richter Sir Gordon Slynn, C. N. Kakouris, R. Joliet, F. A. Schockweiler, F. Grévisse, M. Zuleeg und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: J.-G. Giraud

aufgrund von Artikel 119 der Verfahrensordnung,

auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Pedro Bocos Vietano hat mit Rechtsmittelschrift, die am 2. Mai 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 22. Februar 1990 eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz seine Klage abgewiesen hat, die auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission gerichtet war, ihm nach seiner Aufnahme in die vom Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/B/488 aufgestellte Reserveliste für Verwaltungshauptinspektoren spanischer Staatsangehörigkeit keine Planstelle anzubieten, sowie darauf, daß ihm ein Anspruch auf eine Planstelle zuerkannt wird und daß der Kommission aufgegeben wird, ihm das Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Untersuchung mitzuteilen, und schließlich auf Verurteilung der Kommission zum Schadensersatz.

2 Um die Klage als unzulässig abzuweisen, hat das Gericht entsprechend der von der Kommission erhobenen Einrede ausgeführt, daß der Betroffene entgegen Artikel 91 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vor der Anrufung des Gerichts nicht die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Beschwerde eingelegt habe.

3 Zur Begründung seines Rechtsmittels stellt der Rechtsmittelführer sowohl die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens vor dem Gericht als auch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht angeführten Gründe in Frage.

Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz

4 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht hätte die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten müssen, diese Einrede sei nicht ordnungsgemäß einer zur Entgegennahme der Zustellung ermächtigten Person zugestellt worden und, schließlich, er sei aufgefordert worden, die Mängel seiner Klageschrift dadurch zu beheben, daß er diese von einem Anwalt unterzeichnen lasse, obwohl er sie als Anwalt selbst habe einreichen können.

5 Keine dieser Rügen kann Erfolg haben.

6 Erstens war es Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob es unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Rechtspflege gerechtfertigt war, die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede sofort zu treffen oder sie dem Endurteil vorzubehalten.

7 Zweitens geht aus den Ausführungen im Urteil des Gerichts und aus den Akten hervor, daß die Unzulässigkeitseinrede von der Kanzlei des Gerichtshofes dem Anwalt zugestellt worden ist, den der Rechtsmittelführer in Luxemburg als Zustellungsbevollmächtigten angegeben hatte, und daß die Empfangsbescheinigung für diese Zustellung am 17. Mai 1989 von einem Beauftragten dieses Anwalts unterschrieben worden ist.

8 Schließlich ist dem Rechtsmittelführer, der sich auf Verlangen des Gerichtshofes ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertreten ließ, nicht das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung wegen der Form, in der seine Klageschrift eingereicht war, entgegengehalten worden. Der Umstand, daß er, wie er vorträgt, seine Klageschrift selbst hätte unterzeichnen können, wirkt sich somit nicht auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aus.

Begründetheit des angefochtenen Urteils

9 Zu der Feststellung des Gerichts, daß er nicht innerhalb der Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eine Beschwerde eingelegt habe, trägt der Rechtsmittelführer vor, ein seiner Rechtsmittelschrift beigefügtes Schriftstück beweise das Vorliegen einer solchen Beschwerde.

10 Diese Rüge kann der Gerichtshof nur unter der Voraussetzung prüfen, daß das Schriftstück dem Gericht vorgelegt worden ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, so ist das fragliche Schriftstück doch ein Schreiben des Leiters der Abteilung Einstellungen der Kommission vom 29. Juli 1988 bezüglich der Ergebnisse eines allgemeinen Auswahlverfahrens, KOM/B/612, und kann nicht als Beweis für das Vorliegen einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung, ihm keine Stelle anzubieten, betrachtet werden, die der Rechtsmittelführer der Kommission zur Last gelegt und die er vor dem Gericht angefochten hat.

11 Der Rechtsmittelführer trägt außerdem vor, es hätte das Verfahren des Artikels 173 EWG-Vertrag angewandt werden müssen, da seine Klage unmittelbar mit dem Ergebnis des Auswahlverfahrens KOM/B/612 zusammenhängt.

12 Mit dieser Formulierung will der Rechtsmittelführer in Wirklichkeit geltend machen, daß seiner Klage vor dem Gericht keine Beschwerde gemäß den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts habe vorausgehen müssen.

13 Um diese Rüge zurückzuweisen, genügt die Feststellung, daß zwar die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für ein Auswahlverfahren unmittelbar vor den Gerichtshof gebracht werden können (Urteil vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427), daß es jedoch bei dem Rechtsstreit vor dem Gericht um die unterbliebene Einweisung des Betroffenen in eine Planstelle trotz seiner Aufnahme in die aufgrund des Auswahlverfahrens KOM/B/488 aufgestellte Reserveliste und nicht um die Ergebnisse eines anderen Auswahlverfahrens ging, daß die Artikel 90 und 91 des Statuts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur für die aktiven Beamten, sondern auch für die Bewerber um ein Amt gelten (Beschluß vom 23. September 1986 in der Rechtssache 130/86, Du Besset/Rat, Slg. 1986, 2619) und daß die Klage des Rechtsmittelführers folglich, wie das Gericht ausgeführt hat, in den Geltungsbereich des Artikels 179 EWG-Vertrag über die Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten und nicht in den des Artikels 173 fällt.

14 Daher ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, ohne daß über die von der Kommission gegen das Rechtsmittel erhobenen Unzulässigkeitseinreden zu entscheiden wäre.

Kosten

15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 keine Anwendung, wenn Beamte oder sonstige Bedienstete der Organe Rechtsmittel einlegen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm somit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.