Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.1991 – C-239/90
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1991:102
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 5. März 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die französische Cour de cassation (Kammer für Handels-, Finanz- und Wirtschaftssachen) legt dem Gerichtshof im Zusammenhang mit einem 1943 geänderten Gesetz von 1841, dessen Artikel 1 die Voraussetzungen für den Einzelhandelsverkauf von Gebrauchtwaren mittels öffentlicher Versteigerung festlegt, eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30, 36 und 59 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vor. Die genannte nationale Bestimmung verbietet diese Art des Verkaufs insbesondere für Waren, deren Eigentümer oder Besitzer Gewerbetreibende sind, die nicht seit mindestens zwei Jahren im Bezirk des Tribunal de grande instance, in dem diese Versteigerungen durchgeführt werden sollen, im Handelsregister und im Verzeichnis der Gewerbesteuerpflichtigen eingetragen sind.
Ich möchte mich bei der Darstellung des Rechtsstreits, der bis vor die Cour de cassation gelangt ist, auf das wesendiche beschränken und wegen der Einzelheiten auf den Sitzungsbericht verweisen. Die Firma Nado, eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg, hatte die Société civile professionnelle (bürgerlichrechtliche Gesellschaft von freiberuflich Tätigen) Boscher, Studer und Fromentin, eine Auktionatorengemeinschaft mit Sitz in Paris (nachstehend: BSF), beauftragt, gebrauchte Luxusfahrzeuge mit niedrigem Kilometerstand oder jedenfalls von hohem Wert in mehreren französischen Städten und zu verschiedenen Zeitpunkten öffentlich zu versteigern.
Mehrere Wirtschaftsteilnehmer des betreffenden Sektors, die monegassische Firma British Motors Wright und andere französische Gesellschaften, beantragten und erwirkten mit der auf das genannte Gesetz von 1841 gestützten Begründung, daß diese Versteigerungen rechtswidrig seien, beim Tribunal de grande instance Paris deren Untersagung. Das Vorbringen der Gesellschaft BSF, daß das Verbot mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei, fand weder in der ersten Instanz noch in der Berufungsinstanz Zustimmung. Es rief jedoch bei dem Gericht des höchsten Rechtszugs Zweifel hervor: und eben diese Zweifel, die sich in vier Fragen niedergeschlagen haben, soll der Gerichtshof ausräumen.
Ich meine, daß ich nicht bei den ersten beiden Fragen zu verweilen brauche, mit denen Auskunft darüber begehrt wird, ob Artikel 59 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß er auf den Fall anwendbar ist, daß ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Händler gelegendich ihm gehörende Gebrauchtwaren in einem anderen Mitgliedstaat öffentlich versteigern läßt, und, falls diese Frage bejaht wird, ob die im Gesetz von 1841 niedergelegten Bedingungen verbotene Beschränkungen darstellen. Die Antwort kann, ohne daß irgendein vernünftiger Zweifel bestehen könnte, nur nein lauten.
Wir haben es nämlich mit einer dem Verkäufer für den Verkauf seiner Erzeugnisse auferlegten Bedingung zu tun, so daß der rechtliche Rahmen für die Leistung derjenige für den freien Warenverkehr ist; dementsprechend kommen nach der unumstößlichen Regelung des Artikels 60 EWG-Vertrag die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr nicht in Betracht. Selbst wenn man als weitere Auswirkung der Beschränkung der Verkäufe auch ein Hemmnis für die Dienstleistung des Auktionators erkennen könnte, wäre dies jedenfalls ein Hemmnis, das durch die Beschränkungen der Verkäufe und somit der Wareneinfuhr absorbiert wird (Urteil vom 7. Mai 1985 in der Rechtssache 18/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1339, Randnr. 12; Urteil vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 60/84 und 61/84, Cinéthèque, Slg. 1985, 2605, Randnrn. 10 und 11).
Mit der dritten Frage will die französische Cour de cassation wissen, ob Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß er der Anwendung des angeführten Gesetzes von 1841 entgegensteht, soweit dieses vorschreibt, daß der Versteigerer von Gebrauchtwaren mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat mindestens seit zwei Jahren im Handelsregister des Gerichtsbezirks eingetragen sein muß, in dem die Versteigerung durchgeführt werden soll. Für den Fall, daß diese Frage bejaht wird, wird (mit der vierten Frage) Auskunft darüber begehrt, ob die Beschränkung aus Gründen der öffendichen Ordnung im Sinne des Artikels 36 gerechtfertigt sein kann.
Diese Fragen lassen sich meines Erachtens angesichts der ständigen eindeutigen Ausrichtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes leicht beantworten.
Verlangte man vom Verkäufer aus einem anderen Mitgliedstaat, daß er zumindest in den beiden dem Verkauf vorausgehenden Jahren in das örtliche Handelsregister eingetragen gewesen sein muß, so wäre dies im Kern das gleiche, wie wenn man ihn dazu zwingen würde, die Dienste eines im entsprechenden Bezirk tätigen Händlers zu nutzen oder auf das Verfahren der Versteigerung zu verzichten. Nun hat der Gerichtshof bereits dargelegt, daß es sich jeweils um Fälle von Einfuhrhemmnissen handelt, wenn einem Wirtschaftsteilnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat die Anwendung eines wirksamen Verkaufssystems verboten wird (zuletzt im Urteil vom 16. Mai 1989 in der Rechtssache 382/87, Buet, Slg. 1989, 1235, Randnrn. 7 bis 9), oder wenn man ihn verpflichtet, einen in dem Land, in dem der Verkauf stattfindet, ansässigen Vertreter zu haben (Urteil vom 26. Februar 1984 in der Rechtssache 247/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 1111, Randnr. 4). Und wenn es zutrifft, daß das Mehr das Weniger umfaßt, ist es erst recht als Einfuhrhemmnis anzusehen, wenn ein Verkäufer aus einem anderen Mitgliedstaat verpflichtet wird, den Umweg über einen örtlichen Verkäufer zu beschreiten; dabei ist es unerheblich, ob der Betreffende seinem Unternehmen angehört oder aber eine völlig fremde Person ist. In jedem Fall verursacht die Einhaltung der Vorschrift zusätzliche Kosten.
Da es sich ferner um eine unterschiedslos anwendbare Vorschrift handelt, ist zu fragen, ob das im französischen Gesetz festgestellte Einfuhrhemmnis notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen insbesondere des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs zu genügen. Für eine Bejahung dieser Frage sprechen sich natürlich die Firma British Motors Wright und die anderen Unternehmen aus, die den Prozeß angestrengt haben und im Kassationsverfahren auf der Beklagtenseite stehen; sie stützen sich dabei insbesondere auf Meinungsäußerungen angesehener Personen, wonach die Versteigerung Spekulationen fördere, den Erwerber, der keine Zeit zum Überlegen habe, irreführe, dem Händler, der vor dem Konkurs stehe, die Möglichkeit biete, die Garantien für die Gläubiger zu verringern, und sogar einen leichteren Absatz gestohlener Erzeugnisse ermögliche.
Allgemein gehöre ich nicht zu denen, die die Unterscheidungsfähigkeit des Verbrauchers mit null ansetzen. Außerdem zeigt die allgemeine Erfahrung, daß das System der Versteigerung normalerweise mit hinreichenden Garantien versehen ist: beispielsweise eine angemessene Vorankündigung über die zur Versteigerung anstehenden Erzeugnisse, über die Tage der vorherigen Ausstellung, an denen die Erzeugnisse besichtigt und geprüft werden können, über die Identität des Verkäufers und der Auktionatoren und über die Zahlungsbedingungen. Schließlich handelt es sich bei dem Liebhaber, der an einer Versteigerung von hochwertigen Automobilen teilnehmen will, nicht um jemanden, dem der Verkäufer unversehens durch Betrug die Einwilligung in den Erwerb entlockt, sondern er hat auf jeden Fall die Möglichkeit, zu überlegen und die Qualität des Erzeugnisses und die Sauberkeit von dessen Herkunft sowie die Seriosität und das gewerbliche und wirtschaftliche Leistungsvermögen des Verkäufers zu prüfen; zudem macht die Kommission geltend, daß der Erwerber in Frankreich wie in anderen Ländern über die Garantie verfüge, daß der Auktionator in einem von der zuständigen Verwaltung kontrollierten Berufsregister eingetragen sei.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, daß ein Gesetz, das den Verkäufer zu einer Reihe von Garantien von der Art verpflichtet, wie ich sie gerade aufgeführt habe, sicherlich geeignet ist, den Anforderungen an den Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs mit weniger einschränkenden Auswirkungen auf den Warenverkehr als das Gesetz, mit dem wir uns hier befassen, zu genügen.
Abschließend möchte ich festhalten, daß die nach dem französischen Gesetz von 1841 zwingend vorgeschriebene Bedingung für die Versteigerung von Gebrauchtwaren ein nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotenes Einfuhrhemmnis darstellt.
Ganz ähnliches gilt auch für die Frage, die Artikel 36 EWG-Vertrag unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betrifft. Während ich mir vergegenwärtige, daß diese Bestimmung eng auszulegen ist, scheint mir, daß der Akte des vorliegenden Falles nichts zu entnehmen ist, was ernsthaft die Ansicht zu vertreten erlaubte, daß die Bedingung nach dem französischen Gesetz von 1841 erforderlich sei, um dem Handel mit gestohlenen Erzeugnissen vorzubeugen, und daß es keine angemesseneren, den Handelsverkehr weniger beschränkenden Mittel gebe. Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2735, Randnrn. 13 und 14) ein entsprechendes Vorbringen zurückgewiesen hat. Seinerzeit suchte die italienische Regierung — wenn auch mit Zurückhaltung — den Eindruck zu erwecken, die administrativen Hindernisse für die Zulassung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Kraftfahrzeugen seien im Sinne des Artikels 36 durch das Ziel gerechtfertigt, den Handel mit gestohlenen Fahrzeugen zu unterbinden; der Gerichtshof machte sich jedoch das Vorbringen der Kommission zu eigen, wonach weniger belastende Maßnahmen wie zum Beispiel eine entsprechende Kontrolle der Fahrgestellnummer zur Erreichung des angestrebten Zwecks ausreichten.
Abschließend meine ich, daß die einschränkende Bedingung, die das französische Gesetz von 1841 vorsieht, nicht vernünftigerweise mit Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne und für die Zwecke des Artikels 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt werden kann.
Aus den dargelegten Gründen schlage ich vor, der Cour de cassation folgende Antworten zu geben:
1) Artikel 59 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er nicht auf eine nationale Regelung über die Bedingungen für die Versteigerung von Erzeugnissen anwendbar ist, die einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Händler gehören.
2) Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung eines nationalen Gesetzes entgegensteht, das die Versteigerung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Gebrauchtwaren davon abhängig macht, daß das Unternehmen, das Eigentümer der zur Versteigerung anstehenden Waren ist, im Handelsregister des Ortes eingetragen ist, an dem die Versteigerung durchgeführt wird.
3) Die fragliche nationale Maßnahme ist nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt.