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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.1991 – C-304/89
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1991:97
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 5. März 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die portugiesische Gesellschaft Estabelecimentos Isidoro M. Oliveira (im folgenden: Oliveira) begehrt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung zweier Entscheidungen der Kommission vom 27. Juni 1989, mit denen Ausgaben in Höhe von 63450244 ESC und 23713486 ESC im Rahmen der Durchführung der Vorhaben Nr. 870708/P1 und Nr. 870708/P3 des Europäischen Sozialfonds als nicht zuschußfähig behandelt wurden.
2 Diese Klage, die unter mehreren Gesichtspunkten der Klage der Gesellschaft Interhotel in der Rechtssache C-291/89 gleicht, steht ebenfalls im Zusammenhang mit der Tätigkeit des gemäß Artikel 123 EWG-Vertrag geschaffenen Europäischen Sozialfonds. Soweit es die Aufgaben des Fonds und das zur Erlangung von Zuschüssen dieser Einrichtung zu befolgende Verfahren anlangt, verweise ich auf meine Ausführungen in der eben genannten Rechtssache zu den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 und der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom selben Tag zur Anwendung dieses Beschlusses (im folgenden: Verordnung).
3 Zeichnen wir nun den Weg des Antrags der Klägerin nach.
4 Oliveira hatte ihren Zuschußantrag bei der Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds (im folgenden: DAFSE), dem innerstaatlichen Ansprechpartner des Fonds in Lissabon, eingereicht, die im Namen der Portugiesischen Republik und zugunsten der Klägerin zwei Anträge auf einen Zuschuß des Fonds für das Haushaltsjahr 1987 stellte: Der eine betraf die Ausbildung von Personen unter, der andere die Ausbildung von Personen über 25 Jahren (im folgenden: Jugendliche und Erwachsene). Die Maßnahme Jugendliche wurde von der Kommission durch Entscheidung vom 30. April 1987 mit einer geringfügigen Verringerung der Teilnehmerzahl genehmigt. Die Maßnahme Erwachsene wurde nur teilweise genehmigt, da ein Teil der Ausgaben nicht gebilligt wurde. Die genehmigten Beträge wurden Oliveira mitgeteilt.
5 Die DAFSE teilte sodann allen betroffenen Unternehmen durch Rundschreiben vom 8. Juni 1987 mit, daß die Kommission die Zeiten praktischer Ausbildung für Personen unter 25 Jahren so verringern wolle, daß sie die Dauer des theoretischen Unterrichts nicht überschritten.
6 Oliveira hielt sich nicht an die Weisungen des Rundschreibens und behauptete, daß ihre Ausbildungskurse beim Erhalt dieses Schreibens bereits begonnen hätten. Nach Eingang ihres Antrags auf Restzahlung vertrat die Kommission die Auffassung, ein erheblicher Teil der mit dem Vorgang Jugendliche angemeldeten Beträge sei nicht zuschußfähig, weil der Grundsatz des Gleichgewichts zwischen der Zahl der praktischen und der Zahl der theoretischen Ausbildungsstunden nicht beachtet worden und bestimmte Einheitskosten darüber hinaus ungerechtfertigt hoch seien. Im Rahmen der Maßnahme Erwachsene, für die das Rundschreiben nicht galt, stellte die Kommission einen nicht zuschußfähigen Ausgabenbetrag ebenfalls mit der Begründung fest, daß gewisse Einheitskosten ungerechtfertigt hoch seien.
7 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze, Nichtbeachtung wohlerworbener Rechte und Fehlen einer ausreichenden Begründung.
8 Als ersten Klagegrund macht Oliveira geltend, die angefochtenen Entscheidungen hätten Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung verletzt, der bestimmt: Wird ein Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt, kann die Kommission ihn aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
9 Sie hält die Kommission nach dieser Bestimmung für verpflichtet, den Mitgliedstaat vor ihrer Entscheidung zu hören; dies ermögliche dem Gemeinschaftsorgan eine vertiefte Sachprüfung. Die Kommission legt dar, daß diese Vorschrift keine besonderen Förmlichkeiten für die Anhörung es Mitgliedstaats vorsehe, sondern ihm lediglich gestatte, seine Stellungnahme abzugeben. Bei völliger oder teilweiser Ablehnung der Zahlung des Restbetrags könnten die innerstaatlichen Behörden sich weigern, die Entscheidung dem Unternehmen mitzuteilen, worauf dann eine Phase der Abstimmung mit den Dienststellen des Europäischen Sozialfonds beginne. Erst dann werde die Entscheidung durch Mitteilung an den Veranstalter endgültig. Die Kommission ergänzt, daß vorliegend die portugiesischen Behörden bereit gewesen seien, die Entscheidung dem Veranstalter mitzuteilen und die Erstattung der Überzahlung zu verlangen.
10 In der Tat sieht Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung, wie Generalanwalt Tesauro in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Funoc dargelegt hat, anscheinend kein formelles Anhörungsverfahren vor. Sie haben in dieser Rechtssache zudem anerkannt, daß für den Fall, daß die innerstaatlichen Behörden auf die Mitteilung einer Kürzung oder Streichung von Zuschüssen reagierten und die Kommission sodann eine andere Entscheidung treffe, ein Schriftwechsel zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission vor Erlaß einer endgültigen Entscheidung als Stellungnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung anzusehen sei.
11 Es muß indessen daran erinnert werden, daß Sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache Funoc das Verfahren des Artikels 6 Absatz 1 als eingehalten betrachtet haben, weil der Schriftwechsel zwischen der Kommission und den innerstaatlichen Behörden vor der Kürzungsentscheidung der Kommission stattgefunden hatte, die Gegenstand der Klage war. Sie waren dagegen nicht mit der Rechtmäßigkeit der ersten den innerstaatlichen Behörden mitgeteilten Streichungsentscheidung befaßt, weil diese durch eine günstigere Kürzungsentscheidung ersetzt worden war, die sodann angefochten und Ihr zur Prüfung vorgelegt wurde. Sie waren daher nicht gehalten, sich zur Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens der Kommission zu äußern, das in der mündlichen Verhandlung von deren Vertreter als gängig hingestellt wurde und darauf hinausläuft, daß dem Staat die Entscheidung zur Mitteilung übersandt wird, ohne daß er zuvor zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wird.
12 Der von der Kommission vorgetragenen These läßt sich nicht folgen, ohne daß einige praktische Unzuträglichkeiten aufträten. Stellen wir uns vor, daß eine Kürzungsentscheidung dem Unternehmen mitgeteilt wurde und alsdann der Staat der Kommission gegenüber seine Stellungnahme zu dieser Entscheidung abgegeben hat. Das betroffene Unternehmen, dem bekannt ist, daß die innerstatlichen Behörden Einwände gegen die erste Entscheidung erhoben haben, könnte dazu neigen, die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, ohne Nichtigkeitsklage zu erheben. Stimmt aber die zweite mit der ersten Entscheidung überein, wäre eine gegen die erste Entscheidung erhobene Klage aufgrund Ihrer Rechtsprechung als unzulässig abzuweisen, denn
eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung nur bestätigt wird, ist unzulässig.
Diese These ist ebenfalls schwer mit Ihrer Rechtsprechung zu vereinbaren, die Stellungnahmen, die ein Gemeinschaftsorgan zum Anlaß für eine erneute Überprüfung nimmt, nicht als Entscheidungen qualifiziert.
13 In Wahrheit versteht die Kommission das Schweigen der innerstaatlichen Behörden als Zustimmung, während diese den Bescheid der Kommission als mitzuteilende Entscheidung und nicht als Entwurf oder vorläufige Entscheidung entgegennehmen. Im übrigen erhalten sie keine ausdrückliche Aufforderung, gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben.
14 Diese Praxis der Kommission, die ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung als Ausfluß einer mehr als verständnisvollen Auslegung dieser Bestimmung gekennzeichnet hat, scheint mir sowohl dem Buchstaben als auch dem Geist des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung zu widersprechen, der bekanntlich bestimmt, daß die Kommission einen Zuschuß aussetzen, kürzen oder streichen [kann], nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Es handelt sich mithin um eine der Kürzungs- oder Streichungsentscheidung vorausgehende Anhörung. Mehr fordert diese Bestimmung nicht: Sie schreibt der Kommission nicht vor, sich der Stellungnahme des Staates zu beugen oder ihr Vorhaben auf unbestimmte Zeit aufzuschieben, bis sie Kenntnis von der Auffassung des Staates erhält. Die Kommission wäre bei voller Beachtung der Bestimmung des Artikels 6 Absatz 1 nämlich durchaus in der Lage, dem Mitgliedstaat eine Frist zu setzen, damit das begonnene Verfahren zügig zu Ende geführt werden kann.
15 Der Vertreter der Kommission hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß, sollten die Dienststellen des Europäischen Sozialfonds vor Erlaß einer Entscheidung mit allen Mitgliedstaaten in Verbindung treten müssen, eine völlige Lähmung ihrer Dienststellen die Folge wäre. Auf die Frage, ob die Kommission Zuschüsse häufig kürze oder streiche, erhielten wir die Antwort, daß es für Portugal, das unter den Empfängern von Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds mit an vorderer Stelle steht, etwa ein halbes Dutzend solcher Fälle gebe. Das Häufigkeitsargument dürfte daher nicht begründet sein, da die Anhörung des Mitgliedstaats nur bei Kürzung, Aussetzung oder Streichung vorgeschrieben ist.
16 Da die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung verletzt worden ist, bleibt nur noch zu prüfen, ob dieser Verstoß eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 173 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellt.
17 Wie Sie in Ihrem Urteil vom 15. März 1984 in der Rechtssache EISS festgestellt haben, werden
im Rahmen des Finanzierungsverfahrens des Europäischen Sozialfonds... finanzielle Beziehungen einerseits zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat und andererseits zwischem diesem Mitgliedstaat und der durch den Zuschuß begünstigten Stelle begründet.
Der Mitgliedstaat erscheint nicht nur als notwendiges Bindeglied, sondern auch als eine Stelle, die in dem gesamten Verfahren nach der Verordnung wegen der Bedeutung ihrer Verpflichtung und ihrer Verantwortlichkeiten eine zentrale Stelle einnimmt. Insoweit seien nur einige Vorschriften der Verordnung angeführt. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 bestätigt der Mitgliedstaat daß die im Antrag [der Veranstalter] enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind. Artikel 6 Absatz 2 legt fest: Ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, ist zu erstatten. Der betroffene Mitgliedstaat haftet subsidiär für die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge, die für Maßnahmen gezahlt wurden, für welche die Gewährleistung nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG gilt. Die letztgenannte Vorschrift aber bestimmt: Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten die ordnungsgemäße Verwirklichung der Maßnahmen, mit Ausnahme bestimmter Maßnahmen, um die es jedoch hier nicht geht.
18 In diesem Zusammenhang gewinnt die Pflicht zur Anhörung des Mitgliedstaats, wie sie Artikel 6 Absatz 1 bei Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen festlegt, eine weitere Dimension. Die Bedeutung der Stellungnahme des Mitgliedstaats braucht angesichts seiner Stellung und der auf ihm lastenden Verantwortung nicht weiter unterstrichen zu werden.
19 Da die Kommission gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 verstoßen hat, der wesentliche Formerfordernisse als Voraussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Kommission festlegt, die auf Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds gerichtet sind, schlage ich Ihnen vor, dem ersten Klagegrund zu folgen und dementsprechend die erlassenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.
20 Die drei weiteren Klagegründe sind daher nur hilfsweise zu untersuchen.
21 Zunächst soll der vierte Klagegrund betreffend das Fehlen einer ausreichenden Begründung der Entscheidungen der Kommission geprüft werden, der auch mit der Verletzung wesentlicher Formvorschriften zusammenhängt.
22 Die Klägerin hat insbesondere die Auffassung vertreten, daß der von der Kommission in ihren endgültigen Entscheidungen über die Zuschußkürzung verwendete Ausdruck ungerechtfertigt hohe Kosten abstrakt sei, während die Begründung, zu der die Kommission nach Artikel 190 verpflichtet sei, nach der Rechtsprechung
klar und unzweideutig die Gründe erkennen lassen [muß], auf denen die Maßnahme beruht.
Im übrigen hat sie in ihrer Erwiderung bedauert, daß bestimmte Beanstandungsgründe nicht in den angefochtenen Entscheidungen, sondern erst in der Klagebeantwortung angeführt worden seien.
23 Die Kommission hat dagegen angeführt, daß die Entscheidungen die als nicht zuschußfähig angesehenen Ausgabenbeträge klar aufgeführt und ihre Herkunft durch Hinweis auf die Ansätze der Anträge auf Restzahlung kenntlich gemacht hätten und daß schließlich ein Vergleich zwischen den in den Formblättern der Zuschußanträge angeführten Beträgen und den Beträgen in den Anträgen auf Restzahlung genau die Herkunft der nicht zuschußfähigen Ausgabenbeträge erkennen lasse. Zwar hat sie eingeräumt, daß ihrer Begründung keine Weitschweifigkeit vorgeworfen werden könne, doch zugleich darauf hingewiesen, daß diese aus ihrem Zusammenhang heraus gewürdigt werden müsse; nach der Rechtsprechung habe
die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck..., dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.
24 Es trifft zu, daß Ihre Rechsprechung der Begründungspflicht einen gleichbleibenden Zweck zuerkennt, zugleich aber anerkennt, daß ihr Umfang von einer Reihe von Faktoren abhängen kann: Abfassung, rechtlicher Rahmen, Zusammenhang der Entscheidung. Da dies dieselben sind, die ich im Rahmen der Entscheidung über die Zuschußkürzung gegenüber der Gesellschaft Interhotel aufgezeigt habe, verweise ich auf meine Ausführungen in den Nrn. 12 bis 19 meiner Schlußanträge in der Rechtssache C-291/89, die ich heute vorgelegt habe.
25 Angesichts der Umstände, unter denen diese Entscheidungen getroffen worden sind, ist festzustellen, ob ihre Begründung es den Betroffenen gestattet, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und dem Gerichtshof die Kontrolle ermöglicht.
26 In der Entscheidung zur Ausbildung der Jugendlichen führt die Kommission zwei Beanstandungsgründe an: Nichtbeachtung der Übereinstimmung der Zahl der praktischen mit der Zahl der theoretischen Ausbildungsstunden und Geltendmachung ungerechtfertigt hoher Einheitskosten.
27 Mit Bezug auf die erste Beanstandung läßt sich in der Tat dem Antrag auf Restzahlung entnehmen, daß die Klägerin die Forderungen der Kommission bezüglich der Dauer der praktischen Ausbildung, wie sie in dem Rundschreiben Nr. 10/DAFSE/87 zum Ausdruck gekommen sind, nicht beachtet hat, denn die Dauer der praktischen Ausbildung — mit Ausnahme lediglich der Kurse für Marketingfachleute — liegt stets eindeutig über der Dauer der theoretischen Ausbildung. Infolgedessen lassen sich diese Überschreitungen auf verschiedene Ausgaben verteilen, ohne daß man indessen den Betrag der aus diesem Grund abgelehnten Zuschüsse genau festlegen könnte, da Angaben zum Prozentsatz der Kürzung und zu den von ihr betroffenen Kostenansätzen fehlen. So erfährt man in der Klagebeantwortung, daß bei dem Betrag des Ansatzes Unterhaltsleistungen für Auszubildende und den Beträgen der Ansätze Entlohnung des Personals und Abgaben auf Löhne, Material und nicht dauerhafte Güter, Andere Lieferungen und Dienstleistungen Dritter sowie Rohstoffverbrauch ... eine Kürzung von 36 % vorzunehmen ist. Diese Klarstellungen scheinen mir bei dieser Sachlage nicht unentbehrlich zu sein, wenn man berücksichtigt, daß diese Begründung es den Adressaten im Sinne der Forderung Ihrer Rechtsprechung möglich macht, die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen.
28 Die in den Vorgängen Jugendliche und Erwachsene zu findende Beanstandung der Geltendmachung ungerechtfertigt hoher Einheitskosten ist freilich sehr allgemein gehalten. Die Klägerin hatte hieraus geschlossen, man werfe ihr bestimmte Überschreitungen ihres ersten Antrags vor, wie ihre Versuche der Rechtfertigung dieser Abweichungen in den Anlagen zu ihrer Klageschrift beweisen. Die Klagebeantwortung läßt erkennen, daß die Kommission solche Überschreitungen ahnden wollte, daß sie aber der Klägerin ferner anlastete, dieselben Kosten bei mehreren Ansätzen untergebracht, die Entstehung bestimmter Kosten nicht nachgewiesen und Verringerungen der Ausbildungsdauer nicht auf die geforderten Beträge umgelegt zu haben. Lassen sich die verschiedenen, für eine Kürzung der zuschußfähigen Beträge angeführten Gründe unter dieser Rüge zusammenfassen? Zwar hätte eine ausdrückliche Erwähnung jedes einzelnen Grundes den Vorzug verdient, ich bin jedoch der Meinung, daß alle mit der allgemeinen Beanstandung in Zusammenhang stehen. Die mehrfache Geltendmachung derselben Ausgaben und die Geltendmachung von Ausgaben, die die Verringerung der Ausbildungsdauer nicht berücksichtigen (Punkt 14.6 der Formblätter für den Antrag auf Restzahlung), führt nämlich zu ungerechtfertigten Kosten. Auch das Fehlen eines Nachweises für bestimmte Ausgaben, das die Kommission zu beträchtlichen Kürzungen, insbesondere bei Punkt 14.3 des Vorgangs Jugendliche, veranlaßt hat, ist in der genannten Beanstandung wiederzufinden, zumal die innerstaatlichen Behörden die Klägerin insoweit vorgewarnt und nach ihrer Darstellung eine Analyse vorgenommen haben, die den Anträgen auf Restzahlung größere Klarheit verschaffen und Ausgaben und Kosten mit Wahrscheinlichkeitskriterien in Einklang bringen sollte.
29 Da mir die geltend gemachte Beanstandung die einzelnen festgestellten Gründe zu decken scheint, die sich bei einem Vergleich der Anträge wiederfinden lassen, bin ich der Auffassung, daß die Kommisssion ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat und daß der vierte Klagegrund zurückzuweisen ist.
30 Als dritten Klagegrund führt die Klägerin die Nichtbeachtung wohlerworbener Rechte an. Ihr zufolge haben die endgültigen Entscheidungen die zuvor genehmigten Einheitskosten nicht berücksichtigt. Die Kommission ist demgegenüber der Meinung, daß Zuschußkürzungen wegen Überschreitung der genehmigten Kostenansätze und der Aufnahme nicht genehmigter, nicht nachgewiesener oder mehrfach eingestellter Ausgaben erforderlich gewesen seien.
31 Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-291/89 (Interhotel) dargelegt habe, gibt die ursprüngliche Entscheidung über die Genehmigung des Zuschusses der Kommission den Rahmen für die Prüfung eines Antrags auf Restzahlung. Es ist daher legitim, daß sie Ausgaben nicht anerkennt, die sie nicht genehmigt hat oder deren Beträge sich erhöht haben.
32 So sind bei dem Vorgang, der die Ausbildung von Jugendlichen betrifft, kräftige Erhöhungen bei den Ansätzen Entlohnung des nicht unterrichtenden Personals, Miete und Raumkosten sowie Ausbildung des Lehrpersonals festzustellen. Die Ausgabe Steuern und Abgaben war in dem ersten Antrag nicht vorgesehen. Als sie dann in dem Antrag auf Restzahlung auftauchte, hat die Kommission sie abgelehnt, weil nach portugiesischem Recht für diese Art von Ausbildungsmaßnahmen Stempelsteuern nicht erhoben werden. Ebenso muß man bei dem Vorgang, der die Ausbildung von Erwachsenen betrifft, feststellen, daß der Ansatz Einstellung und Auswahl von Ausbildern zum ersten Mal in dem Antrag auf Restzahlung auftaucht. Auch die Ausgabe für Personalkosten bei der Vorbereitung war von der Kommission nicht genehmigt worden, was die Klägerin auch nicht bestritten hat. Die Kommission durfte daher die notwendigen Berichtigungen vornehmen, ohne wohlerworbene Rechte zu beeinträchtigen.
33 In meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Interhotel habe ich darauf hingewiesen, daß es ferner wesentlich ist, der Kommission einen weiten Ermessensspielraum bei der Schlußprüfung des Antrags auf Restzahlung zuzuerkennen, die sie anhand des ins einzelne gehenden Berichts über Inhalt und Ergebnisse der Maßnahme vornimmt; auf der Grundlage dieses Berichts kann sie überprüfen, ob die Ausgaben tatsächlich geleistet wurden und ob sie notwendig waren. So haben Sie entschieden, daß der Standpunkt,
daß es erst nach Eingang eines detaillierten Berichts über die zwischenzeitlich durchgeführte jeweilige Maßnahme möglich sei, die genaue Höhe der zuschußfähigen Ausgaben zu berechnen...
und daß die Kommission
über ein gewisses Ermessen hinsichtlich der bestmöglichen Art, den Fonds zu verwalten, verfüge... nicht... beanstandet werden könne.
Ich habe indessen auch betont, daß die Kommission nicht berechtigt sein dürfte, genehmigte Ausgaben, deren Notwendigkeit sie zu Beginn überprüfen konnte, in der Schlußphase abzulehnen, falls sie den in dem Genehmigungsbescheid gebilligten Betrag nicht überschreiten und mit den nötigen Nachweisen versehen sind.
34 Bestimmte Ausgaben wurden allerdings nach dem Vorbringen der Kommission in dem Antrag auf Restzahlung nicht nachgewiesen. Es handelt sich bei dem Vorgang, der die Ausbildung von Jugendlichen betrifft, um die als Verschiedenes bezeichnete Ausgabe bei dem Ansatz Lehrmaterial, um die Personalausgaben, die Ausgaben für besondere Arbeiten sowie um allgemeine Verwaltungskosten, zu denen Oliveira erklärt hat, die Belege befänden sich in ihren Archiven und stünden dort zur Verfügung. Dieses Argument scheint mir nicht auszureichen. Die Kommission durfte nämlich erwarten, daß der Veranstalter ihr den Nachweis seiner Ausgaben zusammen mit seinem Antrag auf Restzahlung liefere. Es ist ebenfalls ohne Belang, wenn die Nachweise zusammen mit der Erwiderung erbracht werden: Es ist nicht unsere Aufgabe, uns an die Stelle der Gemeinschaftsverwaltung zu setzen, sondern wir haben zu prüfen, ob sie befugt war, zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung einen Teil der Zuschüsse zu streichen. Infolgedessen hat die Kommission, da sie zur gegebenen Zeit nicht über einen Nachweis für diese Ausgaben verfügte, Oliveira die Zuschüsse für die vier Ansätze zu Recht verweigert.
35 Ich habe ferner darauf hingewiesen, daß bestimmte Ausgaben, die in dem Antrag auf Restzahlung Anlaß für Mißverständnisse sein könnten, auch im Stadium der Erwiderung nicht erläutert worden sind. Das gilt für die Ausgaben bei dem Ansatz Fahrtkosten, die nach Darstellung der Klägerin die Kosten der Personen, die keine Entschädigung für Unterkunft und Kost erhalten, decken und nicht für andere Personen gelten sollten. Man muß indessen anerkennen, daß die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie über die Anträge auf Restzahlung entschied, keine Kenntnis von dieser Unterscheidung hatte und die Auffassung vertreten durfte, daß eine solche Ausgabe nicht gerechtfertigt sei.
36 Ähnliche Ungeschicktheiten sind in dem Antrag auf Restzahlung für die Maßnahme Erwachsene festzustellen: Bestimmte Ausgaben wie z. B. die für besondere Arbeiten sind nicht nachgewiesen; andere wie z. B. die für Einstellung und Auswahl von Auszubildenden konnten mangels ausreichender Erklärung seitens des Unternehmens im Antrag auf Restzahlung die Kommission in die Irre führen, so daß sich diese gezwungen sah, diese Ausgaben zu streichen. Die Kommission durfte daher auch solche Ausgaben streichen, ohne in wohlerworbene Rechte der Klägerin einzugreifen.
37 Die Kommission hat allerdings auch einen Betrag von 19237214 ESC bei dem Ansatz Ausführung und Verwaltung von Maßnahmen des Vorgangs Erwachsene wegen der Anpassung an die beim Vorgang Jugendliche festgestellten Stundenkosten gestrichen. Sie hat nämlich aufgrund pauschaler, nicht identifizierbarer Zahlen des Ansatzes Ausführung und Verwaltung von Maßnahmen des Vorgangs Jugendliche, die sie mit Hilfe eines Koeffizienten für die Zahl der Ausbildungsstunden berichtigt hat, einen Durchschnitt errechnet und einen Gesamtbetrag von 14296853 ESC für den gesamten entsprechenden Ansatz des Vorgangs Erwachsene ermittelt. Sie hat es damit abgelehnt, die Einzelkosten dieses Ansatzes, wie sie in den Zuschußanträgen und den Anträgen auf Restzahlung angegeben worden waren, genau zu prüfen.
38 Diese Vorgehensweise erscheint besonders fragwürdig. Der erste Antrag, wie ihn die Kommission genehmigt hatte, enthielt bei diesem Ansatz sowohl beim Vorgang Jugendliche wie beim Vorgang Erwachsene einzelne Ausgabenposten. Die Betrachtung der aufgrund der Entscheidung über die Genehmigung von der Klägerin erworbenen Rechte setzte voraus, daß die Kommission Posten für Posten nachprüfte, ob die genehmigten Beträge nicht überschritten und mit den gehörigen Nachweisen versehen waren. Sie durfte nicht anhand einer Pauschalmethode die bei dem Vorgang Jugendliche vorgenommen Kürzungen auf den Vorgang Erwachsene übertragen, ohne zuvor festgestellt zu haben, daß dessen Posten die gleichen Mängel und die gleichen Unregelmäßigkeiten aufwiesen wie die des Vorgangs Jugendliche.
39 Eine genaue Überprüfung der Anträge in dem Vorgang Erwachsene läßt übrigens deutlich werden, daß die Vorgehensweise der Kommission zu spürbar unterschiedlichen Ergebnissen führt.
40 Zunächst ist bei dem Ansatz Lehrpersonal festzustellen, daß Oliveira in der zusammenfassenden Aufstellung des Antrags auf Restzahlung ein Rechenfehler unterlaufen ist. Diese weist nämlich Stundenkosten aus, die nicht mit denen in den Einzelaufstellungen des Antrags auf Restzahlung übereinstimmen. Dieser Fehler hat zu einem überhöhten Betrag bei den Entgeltzahlungen geführt. Ich meine daher, daß die zur Korrektur dieses Rechenfehler angebrachte Kürzung einen Betrag von 2339856 ESC nicht hätte überschreiten dürfen.
41 Zweitens läßt sich feststellen, daß bestimmte Ausgaben dieses Ansatzes wie beim Vorgang Jugendliche nicht als zuschußfähig betrachtet werden können. So durften der Betrag von 4425345,60 ESC wegen Überschreitung der genehmigten Ausgaben für nicht unterrichtendes Personal und der Betrag von 1260938,40 ESC für die entsprechenden Lasten gestrichen werden. Die Ausgabe für Reisekosten mit einem Betrag von 422311,10 ESC hätte als nicht gerechtfertigt angesehen werden können und ebenso die Ausgabe von 4015267 ESC für besondere Arbeiten Auch der Betrag Miete und Raumkosten hätte im Verhältnis zu dem im ersten Antrag genannten Betrag als überzogen bewertet werden können. Die Kommission war daher berechtigt, die festgestellte Überschreitung in Höhe von 561598 ESC zu streichen. Ebenso durfte sie die Ausgabe für den Ansatz Abgaben und Steuern in Höhe von 239705 ESC streichen, weil diese Ausgabe im ersten Antrag nicht aufgeführt ist und darüber hinaus für diese Art von Bildungsmaßnahmen nach portugiesischem Recht keine Stempelsteuer anfällt. Schließlich hätte die Kommission die allgemeinen Verwaltungskosten in Höhe von 512033 ESC als ungerechtfertigt behandeln dürfen.
42 Insgesamt durfte nach Überprüfung jedes einzelnen Postens dieses Ansatzes die Kommission offenbar Ausgaben in Höhe von insgesamt 13776054 ESC streichen. Sie war dagegen nicht befugt, eine für diese Art von Anträgen ungeeignete, pauschale Kürzungsmethode anzuwenden, die zu einer überhöht erscheinenden Kürzung um 19237214 ESC führte. Die Kommission hat mithin die wohlerworbenen Rechte der Klägerin insoweit beeinträchtigt, als sie dieser einen Betrag von 5461160 ESC bei dem Ansatz Ausführung und Verwaltung von Maßnahmen gestrichen hat.
43 Im übrigen ist die Kommission bei den Vorgängen Jugendliche und Erwachsene davon ausgegangen, daß der Betrag für Ausgaben bezüglich der Erarbeitung und Übersetzung von Lehrbüchern in den Kosten für die Vorbereitung der Maßnahme, für die Vervielfältigung von Schriftstücken und für besondere Arbeiten enthalten sei, und hat demgemäß die entsprechende Ausgabe beim Vorgang Jugendliche und die Ausgabe für Lehrmaterial beim Vorgang Erwachsene gestrichen. Diese Streichungen begegnen einem doppelten Einwand. Zum einen läßt sich meiner Ansicht nach nicht sagen, daß es sich um eine Überschneidung mit der Ausgabe für besondere Arbeiten handelt, zumal diese bereits wegen fehlenden Nachweises gestrichen worden war. Zum anderen ist mir nicht verständlich, wieso eine Überschneidung der Positionen Erarbeitung und Übersetzung von Lehrbüchern und Kosten für die Vervielfältigung von Schriftstücken gegeben sein soll, da bereits die Zuschußanträge Lehrmaterial und die Vervielfältigung von Lehrbüchern unterschieden. Die Ausgabe für Erarbeitung und Übersetzung von Lehrbüchern dürfte daher Teil des Ansatzes Lehrmaterial gewesen und bereits von der für die Vervielfältigung von Lehrbüchern unterschieden worden sein. Die Kommission hätte in Wahrheit feststellen müssen, daß Oliveira in ihren Anträgen auf Restzahlung die Ansätze Erarbeitung und Übersetzung von Lehrbüchern und Kosten der Vorbereitung der Maßnahme innerhalb des Ansatzes Lehrmaterial auseinanderhielt, ohne den ursprünglich genehmigten Betrag zu überschreiten. Ich bin folglich der Meinung, daß die Kommission insoweit die wohlerworbenen Rechte der Klägerin verletzt hat.
44 Von diesen Streichungen wegen Überziehungen der genehmigten Beträge, unzureichender Nachweise und undeutlicher Darstellung bestimmter Ausgaben abgesehen hat die Kommission ferner andere Ausgaben nicht berücksichtigt, weil sie nach ihrer Meinung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Maßnahme nicht erforderlich waren. Bei dem Vorgang, der die Ausbildung von Jugendlichen betrifft, sind die Ausgaben für Verwaltung und Haushaltskontrolle und die für besondere Arbeiten innerhalb des Ansatzes Ausführung und Verwaltung der Maßnahmen mit dieser Begründung gestrichen worden, da die Kommission der Meinung war, daß diese Maßnahmen mit einem eigenen Sekretariat und einem besonderen Lehrpersonal ausgestattet seien. Sie erklärt, es seien ihr zahlreiche Quittungen über besondere Arbeiten für Schreibarbeiten zur Kenntnis gelangt, die tatsächlich Sache des Sekretariats gewesen seien. Die Kommission durfte daher diese Ausgabe streichen, sobald ihr wirklich bekannt war, worauf sich diese besonderen Arbeiten bezogen, zumal diese Ausgabe auch im ersten Antrag nicht ausdrücklich aufgeführt worden war.
45 Für Verwaltung und Haushaltskontrolle dagegen hatte Oliveira in dem ersten Antrag einen Zuschuß zu folgenden Ansätzen beantragt: Verwaltung und Haushaltskontrolle der Maßnahme, Vorbereitung der Etats, System für Dokumentenumlauf und -abläge, Registratur der Dokumente der Bildungsmaßnahme, Erstellung von Monatsbilanzen ... Diese Angaben waren ausreichend, und damit war es Sache der Kommission, bei der Prüfung des ersten Antrags gegebenenfalls die Meinung zu vertreten, daß diese Arbeiten vom Sekretariat zu bewältigen seien und demgemäß die entsprechende Ausgabe nicht genehmigt werden könne. Da diese aber genehmigt wurde, durfte das Unternehmen die Finanzierung als gesichert betrachten. Infolgedessen beeinträchtigt nach meiner Ansicht die Streichung der Ausgabe bei dem Ansatz Verwaltung und Haushaltskontrolle in Höhe von 1900080 ESC die wohlerworbenen Rechte der Klägerin.
46 Ferner hat die Kommission bestimmte Ausgaben wegen der Verkürzung der Ausbildungsdauer gestrichen. Hier muß man die beiden Bildungsgänge sorgsam auseinanderhalten. Für den Vorgang Jugendliche wird dieses Problem bei der Prüfung des vierten Klagegrundes, der dieses Problem in besonderer Weise sichtbar werden läßt, untersucht werden (unten Nr. 48 ff.). Zum Vorgang Erwachsene hat die Kommission darauf hingewiesen, daß Oliveira eine Herabsetzung der Zahl der Teilnehmer im Verhältnis zum ersten Antrag um 63,74 % mitgeteilt habe. Die im Antrag auf Restzahlung angegebene Zahl belief sich nämlich auf 95, gegenüber einer im ersten Antrag genannten Teilnehmerzahl von 262. Demnach durfte die Kommission die beim ersten Antrag genehmigte Summe für die Ausbildung des Lehrpersonals, die in voller Höhe nicht mehr gerechtfertigt war, um 50 % kürzen. Die Kommission hat ebenfalls den Betrag für normale Abschreibung gekürzt und hierbei lediglich die im Antrag auf Restzahlung angegebene tatsächliche Dauer der Bildung berücksichtigt. Diese beiden Kürzungen halte ich daher für berechtigt.
47 Der Klagegrund einer Verletzung wohlerworbener Rechte scheint mir daher zum Teil insoweit durchzugreifen, als die Kommission zum einen bei dem Vorgang, der die Ausbildung von Jugendlichen betrifft, Ausgaben für die Erarbeitung und Übersetzung von Lehrbüchern sowie für Verwaltung und Haushaltskontrolle in Höhe von 2247308 ESC bzw. 1900080 ESC, zum anderen bei dem Vorgang, der die Ausbildung von Erwachsenen betrifft, Ausgaben für Lehrmaterial in Höhe von 1637612 ESC sowie bei dem Ansatz Ausführung und Verwaltung von Maßnahmen 5461160 ESC in Abzug gebracht hat.
48 Oliveira macht schließlich als zweiten Klagegrund eine Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze geltend, und zwar der Rechtssicherheit, des Rückwirkungsverbots für Verwaltungsakte, der Beachtung wohlerworbener Rechte und des berechtigten Vertrauens, weil die angefochtenen Entscheidungen im nachhinein einen Grundsatz des Gleichgewichts zwischen theoretischen und praktischen Ausbildungsstunden zur Anwendung bringen, der im Genehmigungsbescheid nicht angeführt worden sei. Sie erklärt sogar, daß dieses Erfordernis erst bei der Endabrechnung aufgestellt worden sei, nachdem alle Ausgaben bereits getätigt gewesen seien. Sie räumt ein, das Rundschreiben vom 25. Juni 1987, also zehn Tage nach Beginn der Bildungsmaßnahmen, erhalten zu haben, erklärt jedoch, sie habe damals gedacht, daß es auf sie nicht anwendbar sei.
49 Die Kommission betont, das Erfordernis eines Gleichgewichts zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung sei zwar sicherlich nach Genehmigung des Zuschußantrags beschlossen, indessen mit Rundschreiben des DAFSE mitgeteilt worden und zwar zu einem Zeitpunkt, als es noch durchaus möglich war, die Dauer der praktischen Ausbildung zu berichtigen, wie dies die anderen Veranstalter im übrigen auch getan haben. Sie fügt hinzu, daß sie sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen hätte, wenn dieses Erfordernis nach Durchführung der Bildungsmaßnahmen aufgestellt worden wäre. Sie betont schließlich, daß der Wortlaut des Rundschreibens ausreichend deutlich war.
50 Zunächst ist eines klarzustellen: Dieses Erfordernis betraf, wie dies auch im Rundschreiben der DAFSE klar zum Ausdruck kam, lediglich die Ausbildung von Jugendlichen. Sie zwang die Kommission bei der Prüfung des Antrags auf Restzahlung von Oliveira, erhebliche Kürzungen vorzunehmen. Da der Umfang der Kürzungen nicht bestritten wird, muß ermittelt werden, ob Oliveira berechtigt war, die sich aus dem Rundschreiben ergebenden Erfordernisse außer acht zu lassen und allein nach dem Genehmigungsbescheid zu verfahren.
51 Es hat einmal den Anschein, als durfte die Klägerin vernünftigerweise nicht annehmen, daß dieses Rundschreiben sie nicht betreffe. Sie hat davon nämlich nicht durch irgendeine Veröffentlichung, sondern aufgrund einer an sie gerichteten Zustellung Kenntnis erhalten. Ferner konnten die in dem Schreiben verwendeten Formulierungen kaum Anlaß zu Mißverständnissen sein. Das Rundschreiben des DAFSE stellt nämlich klar, daß sich die Empfänger von Zuschüssen der neuen Orientierung der Kommission anpassen müssen, wie sie sich aus dem Schreiben ergibt.
52 Zum anderen dürfte nicht zu bestreiten sein, daß die Klägerin die Dauer der praktischen Ausbildung zu einem Zeitpunkt anpassen konnte, als die Bildungsmaßnahme kaum begonnen hatte. Da sich die Maßnahme für Jugendliche auf 22 Wochen erstreckte, wie der Vertreter der Gesellschaft Oliveira in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hätte es der Gesellschaft möglich sein müssen, zwei Wochen nach Beginn der Maßnahme die vorgeschriebene Anpassung vorzunehmen.
53 Da der Wortlaut des Rundschreibens hinreichend verbindlich erscheint, damit Oliveira ihm rechtzeitig nachkam, bin ich der Auffassung, daß die angefochtenen Entscheidungen die angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beeinträchtigt haben. Dieser Klagegrund hat daher keinen Erfolg.
54 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich vor,
1) die Entscheidungen der Kommission vom 27. Juni 1989 betreffend die Maßnahmen Nr. 870708/P1 und 870708/P3 des Europäischen Sozialfonds für nichtig zu erklären;der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
2) hilfsweise,
die Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1989 betreffend die Maßnahme Nr. 870708/P1 des Fonds insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihr Zuschüsse für die Erarbeitung und Übersetzung von Lehrbüchern und für die Verwaltung und Haushaltskontrolle in Höhe von 2247308 ESC bzw. 1900080 ESC versagt worden sind;
die Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1989 betreffend die Maßnahme Nr. 870708/P3 des Fonds insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihr Zuschüsse für Lehrmaterial und für die Ausführung und Verwaltung der Maßnahme in Höhe von 1637612 ESC bzw. 5461160 ESC versagt worden sind;
die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Anhang I
Vorgang Jugendliche Nr. 870708/P1
Amgabenansätze (Punkte) des Antrags auf RestzahlungGegenstand der AusgabenAbgelehnter BetragAngeßihrte Gründe14.1Unterhaltsleistungen für Auszubildende9528606Anpassung der Dauer der praktischen Ausbildung an die der theoretischen Ausbildung14.2Vorbereitung der Maßnahmen1.Erarbeitung und Übersetzung von Lehrbüchern2247308Betrag in dem Ansatz Vorbereitung der Maßnahmen sowie in den Unterpunkten 14.2.4 und 14.2.7 bereits enthaltenVerschiedenes289100Kein Nachweis6.Personalausgaben63967Kein Nachweis7.Besondere Ausgaben247322Kein Nachweis14.3Ausführung und Verwaltung der Maßnahmen1.Lehrpersonal3380450Anpassung der Dauer der praktischen Ausbildung an die der theoretischen AusbildungPersonal, nicht unterrichtend12423942Erhöhung der Zahl des Personals gegenüber dem Antrag2.Lasten auf Löhnen und Gehältern3816811Kürzung im Verhältnis zu den als zuschußfähig erachteten Beträgen5.Reisekosten885791Ausgabe nicht gerechtfertigt, da auswärtiges Personal Aufenthaltsentschädigung erhalten hat7.Verwaltung und Haushaltskontrolle1900000Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Maßnahme nicht erforderliche Ausgabe8.Besondere Arbeiten8377453Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Maßnahme nicht erforderliche Ausgabe9.Miete3696047Überschreitung der beantragten Beträge10., 11., 12.Material und nicht dauerhafte Güter, andere Lieferungen und Dienstleistungen Dritter, Verbrauch von Rohstoffen und anderem6078366Kürzung im Verhältnis der Anpassung der Dauer praktischer Ausbildung an die der theoretischen Ausbildung13.Abgaben und Steuern529705Ungerechtfertigte Ausgabe, Stempelsteuer fällt in diesem Bereich nicht an14.Allgemeine Verwaltungskosten1072824Kein Nachweis14.5Ausbildung des Lehrpersonals4276914Überschreitungen gegenüber vorgesehenen Ausgaben14.6Normale Abschreibungen4712799Kürzung im Verhältnis der Anpassung der Dauer der praktischen Ausbildung an die theoretischen AusbildungFehlende Zuschußfähigkeit bestimmter Ansätze
Anhang II
Vorgang Erwachsene Nr. 870708/P3
Ausgabenansätze (Punkte) des Antrags auf RestzahlungGegenstand der AusgabenAbgelehnter BetragAngeführte Gründe14.2Vorbereitung der Maßnahmen1.Lehrmaterial1637612Betrag, in dem Ansatz, Vorbereitung der Maßnahme sowie in den Unterpunkten 14.2.4 und 14.2.7 bereits enthalten3.Einstellung und Auswahl der Auszubildenden492448Ungerechtfertigte Ausgabe, Teilnehmer sind Arbeitnehmer des Unternehmens4.Einstellung und Auswahl der Ausbilder141520Im ersten Antrag nicht vorgesehene Ausgabe6.Gehälter des mit der Vorbereitung befaßten Personals30533Nicht genehmigte Ausgabe7.Besondere Arbeiten118052Fehlende Nachweise bei bestimmten Untergruppen14.3Ausführung und Verwaltung der Maßnahmen19237214Anpassung an die Stundenkosten des Vorgangs Jugendliche14.5Ausbildung des Lehrpersonals1400925Kürzung unter Berücksichtigung der Verringerung der Zahl der Auszubildenden14.6Normale Abschreibungen1216772Kürzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausbildungswochen