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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.1991 – C-120/90

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1991:108

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 7. März 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Bundesfinanzhof hat eine Frage nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zur Vorabentscheidung vorgelegt, die dahin geht, ob ein durch Ultrafiltration von Molke gewonnenes Pulver mit 76,6 % Milchprotein, 2,1 % Milchfett und 5 % Laktose, ohne Zucker, als Erzeugnis aus natürlichen Milchbestandteilen, in anderen Tarifpositionen nicht inbegriffen (Unterposition 04049033), oder als Molke (Unterposition 04041011) einzureihen ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Molke, die nach Entzug des Fettes und des Kaseins aus der Milch zurückbleibt, in die Tarifunterposition 040410 eingereiht ist. Sie setzt sich gewöhnlich zu einem beträchtlichen Teil aus Laktose (mehr als 60 %) sowie aus Proteinen und Milchsalzen zusammen. Die einschlägige Erläuterung besagt, daß der Entzug eines Teils der Laktose an der Beschaffenheit als Molke nichts ändert. Im übrigen geht die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes dahin, daß die zollrechtliche Tarifierung der Waren nicht dadurch beeinflußt wird, daß diese Verarbeitungen unterworfen worden sind, die die Zusammensetzung des Ausgangserzeugnisses nicht wesentlich verändert haben (so zuletzt das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnrn. 19 und 20).

Fraglich ist demnach, ob ein Erzeugnis, dessen Laktosebestandteil nur noch 5 % beträgt, als Molke tarifiert werden kann, obwohl die Laktose nicht nur teilweise, sondern ... praktisch ganz entzogen worden ist.

Beim gegenwärtigen Stand der einschlägigen Regelung ist die Antwort einfach: Der Entzug der Laktose bis auf 5 % kann nicht als Teilentzug bezeichnet werden, so daß Molke mit Merkmalen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, nicht der Unterposition 040410 zugewiesen werden kann. Dies findet eine Bestätigung — und keine Widerlegung — in der aktenkundigen Tatsache, daß der Nomenklaturausschuß und der Ausschuß für das harmonisierte System einerseits modifizierte Molke aufgrund des geltenden Rechts grundsätzlich der Auffangposition 040490 zugewiesen, andererseits aber einvernehmlich empfohlen haben, für die Zukunft auch modifizierte Molke in die Unterposition 040410 einzureihen und die Bestimmungen entsprechend umzuformulieren. Der Brüsseler Zollrat hat daraufhin beschlossen, diesem Vorschlag zu folgen, und seinerseits am 5. Juli 1989 den Mitgliedstaaten empfohlen, die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Vorschriften der Nomenklatur vorzunehmen.

Offensichtlich ist jedoch bis zu der angekündigten Änderung der Bestimmungen Molke mit Eigenschaften, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, der Auffangposition 040490 zuzuweisen. Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Bundesfinanzhof wie folgt zu antworten:

Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 ist dahin auszulegen, daß ein durch Ultrafiltration von Molke gewonnenes Pulver mit 76,6 % Milchprotein, 2,1 % Milchfett und 5 % Laktose, ohne Zucker, in die Unterposition 04049033 einzureihen ist.