Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.1991 – C-351/89

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1991:105

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 7. März 1991

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

1 Aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden: Übereinkommen) hat der Court of Appeal des Vereinigten Königreichs dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung bestimmter Vorschriften dieses Übereinkommens, insbesondere zu Artikel 21 über die (mehrfache) Rechtshängigkeit, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen drei Rückversicherungsgesellschaften [Overseas Union Insurance Limited (im folgenden: OUI), Deutsche Ruck UK Reinsurance Limited (im folgenden: Deutsche Ruck) und Pine Top Insurance Limited (im folgenden: Pine Top)] und der Versicherungsgesellschaft New Hampshire Insurance Company (im folgenden: New Hampshire) wegen der Rechtswirkungen eines Rückversicherungsvertrags.

OUI ist eine nach dem Recht von Singapur gegründete Gesellschaft und in England als ausländische Gesellschaft registriert. Deutsche Ruck und Pine Top sind Gesellschaften englischen Rechts mit dem Sitz in London. New Hampshire ist eine Gesellschaft nach dem Recht von New Hampshire (USA), wo sie auch ihren Hauptsitz hat. New Hampshire ist außer in den USA, auch in Frankreich und in England geschäftlich tätig. Sowohl in England als auch in Frankreich, wo sie mehrere Niederlassungen hat, ist sie als ausländische Gesellschaft registriert. In Frankreich ist sie durch Vermittlung (through the agency of) der American International Underwriters Sari, einer Gesellschaft französischen Rechts, geschäftlich tätig.

3 Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt und der Verfahrensablauf sind im Vorlagebeschluß wie folgt dargestellt. Im September 1979 stellte New Hampshire zugunsten der französischen Gesellschaft Nouvelles Galeries réunies eine Versicherungspolice aus, mit der Risiken aus einer fünfjährigen Garantie abgedeckt werden sollten, die diese Gesellschaft beim Verkauf von Elektrogeräten übernimmt. Im Dezember 1980 nahm New Hampshire für einen Teil der übernommenen Risiken eine Rückversicherung bei OUI, Deutsche Ruck und Pine Top. Im Juli 1986 stellten die Rückversicherer die Zahlung von Versicherungsbeträgen ein, nachdem sie sich mehrfach über die Abwicklung und Verwaltung des Versicherungskontos beschwert hatten.

Am 4. Juni 1987 verklagte New Hampshire Deutsche Ruck und Pine Top vor dem Tribunal de commerce Paris auf Erfüllung des Rückversicherungsvertrages. Am 9. Februar 1988 machte New Hampshire ein ähnliches Verfahren gegen OUI vor dem gleichen Gerieht anhängig. In dem französischen Verfahren machten OUI, Deutsche Ruck und Pine Top formell den Mangel der Zuständigkeit des französischen Gerichts geltend.

Ende März 1988 teilten OUI, Deutsche Ruck und Pine Top schriftlich mit, daß sie sich an den Rückversicherungsvertrag nicht mehr gebunden fühlten, weil nach ihrer Meinung New Hampshire Anzeigen nicht und/oder fehlerhaft erstattet habe und/oder sich bei der Plazierung und Verwaltung des Vertrages pflichtwidrig verhalten habe. Am 6. April 1988 erhoben OUI, Deutsche Ruck und Pine Top beim Commercial Court der Queen's Bench Division des High Court of Justice in London Klage gegen New Hampshire, mit der sie das englische Gericht um die Feststellung ersuchten, daß sie berechtigt gewesen seien, sich von dem Rückversicherungsvertrag loszusagen. New Hampshire beantragte, das englische Gericht solle seine Entscheidung aussetzen. Der Commercial Court entsprach diesem Antrag und setzte gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens seine Entscheidung in dem englischen Verfahren aus, bis das französische Gericht über die Einrede der Unzuständigkeit entschieden habe. OUI, Deutsche Ruck und Pine Top legten gegen diese Entscheidung Berufung beim Court of Appeal ein. Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens hat der Court of Appeal dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung des Vollstreckungsübereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zur ersten Frage

4 Die erste Frage betrifft den Anwendungsbereich des Artikels 21 des Übereinkommens. Der Court of Appeal will nämlich wissen, ob Artikel 21 ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien anwendbar ist.

Artikel 21 des Übereinkommens bestimmt:

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.

5 Der Gerichtshof hat zu Artikel 21 des Übereinkommens bereits zwei Urteile erlassen.

In dem Urteil Gubisch hat der Gerichtshof entschieden, was unter Klagen wegen desselben Anspruchs zu verstehen ist. Er hat in diesem Urteil für Recht erkannt, daß der Begriff der Rechtshängigkeit im Sinne dieses Artikels auch den Fall erfasse, daß eine Partei vor einem italienischen Gericht auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Auflösung eines Schuldvertrags klage, während eine Klage der anderen Partei auf Erfüllung desselben Vertrags vor einem deutschen Gericht anhängig sei. Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten über diesen Punkt nicht. In dem Vorlagebeschluß hält es der Court of Appeal für unstreitig, daß die bei dem französischen und dem englischen Gericht anhängigen Klagen denselben Anspruch im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens betreffen, wie er vom Gerichtshof im Urteil Gubisch ausgelegt worden ist.

In dem Urteil in der Rechtssache Zeiger hat der Gerichtshof den Ausdruck zuerst angerufenes Gericht ausgelegt und für Recht erkannt, daß hierunter zu verstehen ist

dasjenige..., bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorliegen.

Hierbei sind diese Voraussetzungen ... für jedes der betroffenen Gerichte nach seinen nationalen Vorschriften zu beurteilen.

In dem Vorlagebeschluß bezeichnet es der Court of Appeal als unstreitig, daß das französische Gericht im Ausgangsverfahren zuerst angerufen wurde.

6 Mit der ersten Frage möchte der Court of Appeal wissen, ob der Wohnsitz der Parteien — gegebenenfalls welcher Partei — Einfluß auf die Anwendbarkeit des Artikels 21 des Vollstreckungsübereinkommens hat. Diese Frage ist auf das Vorbringen von OUI, Deutsche Ruck und Pine Top vor dem Court of Appeal zurückzuführen: Sie machten geltend, Artikel 21 des Übereinkommens sei vorliegend nicht anzuwenden, weil New Hampshire im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, insbesondere in Frankreich, keinen Wohnsitz habe.

Der Gerichtshof ist nicht mit der Frage befaßt, ob eine Gesellschaft wie New Hampshire tatsächlich ihren Wohnsitz außerhalb der Vertragsstaaten hat. Ich möchte mich jedoch kurz mit dieser Frage beschäftigen, weil sie im Hinblick auf Artikel 4 des Übereinkommens, auf den ich später zurückkommen werde, Ursache des Streits zwischen den Parteien über die Anwendbarkeit des Artikels 21 ist.

Artikel 53 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt:

Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.

Der Court of Appeal stellt in seinem Vorlagebeschluß fest, daß Section 42 des Civil Justice and Judgments Act 1982 innerstaatliche Vorschriften enthalte, die die Festlegung des Sitzes einer juristischen Person im Sinne des Artikels 53 des Vollstreckungsübereinkommens gestatten. Eine juristische Person hat hiernach ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat nur dann, wenn:

sie nach dem Recht dieses Staates inkorporiert oder gegründet (incorporated or formed) wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz oder eine andere amtliche Anschrift hat, oder

wenn zentrale Leitung und Kontrolle der juristischen Person in diesem Staat ausgeübt werden.

Aufgrund des für ihn geltenden internationalen Privatrechts ist der Court of Appeal der Auffassung, daß New Hampshire keinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat im Sinne des Artikels 53 des Vollstreckungsübereinkommens hat. Er fügt jedoch hinzu, daß die Parteien darüber streiten, ob New Hampshire aufgrund des französischen Rechts einen Sitz in Frankreich habe.

7 Ich komme nun zu dem Vorbringen von OUI, Deutsche Ruck und Pine Top zurück, wie es ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen zu entnehmen ist. Nach ihrer Meinung findet Artikel 21 des Übereinkommens nur Anwendung, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, nicht aber, wenn er, wovon das vorlegende Gericht ausgeht, dort keinen Wohnsitz hat. Während bei der ersten Fallgestaltung Artikel 2 und die in Artikel 3 angeführten Bestimmungen des Übereinkommens das zuständige Gericht unmittelbar festlegten, werde bei der zweiten Fallgestaltung die Zuständigkeit gemäß Artikel 4 des Übereinkommens für jeden Vertragsstaat nach dessen Recht festgelegt. Nach englischem Recht gelte somit der Grundsatz des forum non conveniens, was besage, daß das englische Gericht selbst den Rechtsstreit entscheiden könne, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das geeignetste Gericht sei.

In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen haben New Hampshire, das Vereinigte Königreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission die These bekämpft, wonach Artikel 21 des Übereinkommens bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, das heißt wenn man mit dem vorlegenden Gericht davon ausgeht, daß New Hampshire keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, keine Anwendung finden soll. Dieser Auffassung schließe ich mich aus folgenden Gründen an.

8 Artikel 21 des Übereinkommens regelt den Fall, daß bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemächt werden. Nach dieser Regelung hat sich das später angerufene Gericht (im folgenden: zweites Gericht) zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts (im folgenden: erstes Gericht) für unzuständig zu erklären, falls es nicht vorzieht, die Entscheidung auszusetzen, wenn die Zuständigkeit des ersten Gerichts in Frage gestellt wird.

In der Frage der Rechtshängigkeit trifft Artikel 21 des Übereinkommens keinerlei Unterscheidung nach der Regelung, die aufgrund des Übereinkommens für die Zuständigkeit eines Gerichtes maßgebend ist. Er sieht insbesondere entgegen der Darstellung des Vertreters der Rückversicherer in der mündlichen Verhandlung keine Ausnahme für den Fall vor, daß Artikel 4 des Übereinkommens Anwendung findet. Er muß daher so ausgelegt werden, daß er anzuwenden ist sowohl in dem Fall, daß die Zuständigkeit des Gerichtes gemäß Artikel 2 und 3 (d. h. wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat) auf den Vorschriften des Übereinkommens selbst beruht, als auch für den Fall, daß diese Zuständigkeit gemäß Artikel 4 des Übereinkommens durch die Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats festgelegt wird (d. h. wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat). Aus dem Wortlaut des Artikels 21 des Vollstreckungsübereinkommens folgt daher, daß der Artikel ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien anzuwenden ist.

9 Diese Auslegung entspricht dem Zweck, den diese Vorschrift verfolgt. In dem Urteil Gubisch hat der Gerichtshof diesen Zweck wie folgt umrissen (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe) :

Was insbesondere Artikel 21 angeht, so gehört er zusammen mit Artikel 22 betreffend den Sachzusammenhang zum achten Abschnitt des Titels II des Übereinkommens; dieser Abschnitt hat im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft zum Ziel, Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen zu verhindern. Diese Regelung soll mithin, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Anikei 27 Nr. 3 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.

Entsprechend diesem Zweck muß Artikel 21 des Übereinkommens so weit wie möglich ausgelegt werden, so daß er grundsätzlich (mit einer denkbaren Ausnahme bei ausschließlichen Gerichtsständen, vgl. unten Nr. 13) in allen Fällen der Rechtshängigkeit bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anzuwenden ist, die möglicherweise zu unvereinbaren Entscheidungen führen könnten, und damit, wie soeben ausgeführt wurde, unabhängig von der Frage, ob die betreffenden Gerichte ihre Zuständigkeit aus der Regelung der Artikel 2 und 3 oder aus der des Artikels 4 des Übereinkommens ableiten.

Der mit diesem Artikel verfolgte Zweck läßt uns aber auch vergeblich nach irgendeinem Hinweis forschen, der es gestatten würde, Artikel 21 des Übereinkommens in den Fällen des Artikels 4 des Übereinkommens beiseite zu schieben. Wortlaut wie Zweck des Artikels 21 des Übereinkommens erlauben uns daher die Feststellung, daß dieser Artikel ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien Anwendung findet.

Zur zweiten und zur dritten Frage

10 Die zweite und die dritte Frage gelten der Auslegung des Artikels 21 Absatz 2 des Übereinkommens.

Bei der zweiten Frage geht der Court of Appeal von der Annahme aus, daß Artikel 21 tatsächlich anzuwenden ist, daß die Zuständigkeit des ersten Gerichts bestritten ist und das zweite Gericht sich entsprechend der ihm durch Artikel 21 Absatz 2 eröffneten Möglichkeit nicht zugunsten des ersten Gerichts für unzuständig erklärt hat. Der Court of Appeal möchte für diesen Fall wissen, ob das zweite Gericht die Entscheidung auszusetzen hat oder selbst den Rechtsstreit sofort entscheiden kann.

Die dritte Frage ist für den Fall gestellt, daß die zweite Frage dahin zu beantworten ist, daß das zweite Gericht nicht aussetzen muß, sondern selbst den Rechtsstreit entscheiden darf. Mit dieser dritten Frage möchte der Court of Appeal wissen, ob in diesem Fall das zweite Gericht verpflichtet oder doch befugt ist, bei seiner Entscheidung, ob es aussetzt oder selbst den Rechtsstreit entscheidet, die Zuständigkeit des ersten Gerichts zu prüfen, gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang es dies tun muß oder darf.

11 Diese Fragen gehen auf das Hilfsvorbringen von OUI, Deutsche Ruck und Pine Top zurück, daß nämlich Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens nur anzuwenden sei, wenn das erste Gericht tatsächlich zuständig sei, was das zweite Gericht daher zu prüfen habe. Wenn aber das englische Gericht vorliegend die Zuständigkeit des französischen Gerichts prüfen würde, dann ergebe sich — so die Gesellschaften —, daß nach dem Übereinkommen das französische Gericht im Falle Deutsche Ruck und Pine Top nicht zuständig sei, weil beide ihren Sitz in England hätten und daher in diesem Land hätten verklagt werden müssen, und daß sich im Falle OUI, die in England als overseas company registriert sei, dieses Gericht weder aufgrund des Übereinkommens noch nach französischem Recht für zuständig erklären könne. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, macht New Hampshire geltend, das französische Gericht sei zuständig, weil ihr nach französischem Recht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens (gegebenenfalls des Artikels 8 Absatz 2 des Übereinkommens) ein Wohnsitz in Frankreich zugerechnet werde, oder weil vielleicht auch Artikel 5 Nummer 1 zugrunde zu legen sei.

12 Die Frage, ob das französische Gericht tatsächlich zuständig ist, stellt sich vorliegend nicht. Der Gerichtshof hat lediglich die Grundsatzfrage zu beantworten, ob das zweite Gericht die Befugnis oder gar die Verpflichtung hat, die Zuständigkeit des ersten Gerichts zu prüfen.

OUI, Deutsche Ruck und Pine Top haben in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das zweite Gericht könne in bestimmten Fällen mehrfacher Rechtshängigkeit selbst in dem bei ihm anhängigen Verfahren zur Sache entscheiden, ohne eine Unzuständigerklärung des ersten Gerichts abzuwarten. In der Lehre werde nämlich zum Teil die Meinung vertreten, daß Artikel 21 des Übereinkommens nicht anzuwenden sei, wenn das zweite Gericht für einen der in Artikel 16 des Übereinkommens aufgeführten Bereiche ausschließlich zuständig sei. Dies sei ein Hinweis darauf, daß das zweite Gericht stets prüfen müsse, ob die Klage vor dem ersten Gericht zu Recht erhoben worden sei.

13 Ich werde mich hier nicht zu der Frage äußern, ob Artikel 16 sowie andere Vorschriften des Übereinkommens (unter anderem Artikel 17), die eine ausschließliche Zuständigkeit begründen, eine Ausnahme von der Regelung des Artikels 21 des Übereinkommens darstellen. Das vorlegende Gericht hat sie nicht gestellt. Keine der Parteien des Ausgangsverfahrens macht im übrigen geltend, der Rechtsstreit gehöre in einen ausschließlichen Gerichtsstand.

Wie immer diese Frage zu beantworten sein mag, scheint es mir jedenfalls übertrieben, aus einer (denkbaren) Ausnahme im Falle einer ausschließlichen Zuständigkeit abzuleiten, das zweite Gericht müsse oder dürfe auch in anderen Fällen prüfen, ob das erste Gericht tatsächlich zuständig sei. Die beiden Fallgestaltungen sind wesentlich verschieden. Bei einer ausschließlichen Zuständigkeit beschränkt sich das zweite Gericht darauf, seine eigene (ausschließliche) Zuständigkeit zu prüfen. Anderes gilt für den Fall, wie er vorliegend gegeben ist, daß eine ausschließliche Zuständigkeit nicht in Frage kommt. In einem solchen Fall wäre das zweite Gericht, schließt man sich der These der Rückversicherer an, gehalten, die Zuständigkeit des ersten Gerichts an dessen Stelle zu prüfen, um daraus bei vermeintlicher Unzuständigkeit des ersten Gerichts die eigene Zuständigkeit abzuleiten. Eine denkbare Ausnahme von der Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens bei ausschließlicher Zuständigkeit ist daher keine Grundlage für eine Lösung im vorliegenden Fall.

14 Was die in dieser Rechtssache tatsächlich anstehenden Fragen betrifft, so teile ich die Auffassung von New Hampshire, des Vereinigten Königreichs, der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission, der zufolge die Auslegung des Artikels 21 des Übereinkommens, wie sie OUI, Deutsche Ruck und Pine Top vorgeschlagen haben (vgl. oben Nr. 11), abzulehnen ist. Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, wie ich darlegen werde.

Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Absatzes 1, die die Unzuständigerklärung zugunsten des ersten Gerichts anordnet. Der Zweck dieser Ausnahmebestimmung wird im Jenard-Bericht wie folgt gekennzeichnet:

Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, daß die Parteien mit dem Prozeß von neuem beginnen müßten, falls das zuerst angerufene Gericht sich für unzuständig erklären sollte. Dadurch lassen sich auch negative Kompetenzkonflikte vermeiden.

Aus diesem Zweck ergibt sich meines Erachtens, daß das zweite Gericht, wenn es sich nicht zugunsten des ersten Gerichts, falls dessen Zuständigkeit umstritten ist, für unzuständig erklären möchte, sich mit der Aussetzung der Entscheidung begnügen muß, ohne in der Sache selbst tätig zu werden. Mit der bloßen Aussetzung wird nämlich das Ziel in vollem Umfang erreicht, soweit irgend möglich negative Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden (d. h. zu verhindern, daß das zweite Gericht, wenn sich das erste Gericht für unzuständig erklärt, ein zweites Mal nicht mehr wirksam angerufen werden kann). Dieses Ziel kann erreicht werden, ohne daß das zweite Gericht das Verfahren fortführt und zur Entscheidung bringt. Im Gegenteil würde, wenn es das tun müßte, die Gefahr widersprechender Entscheidungen auftreten, falls sich nämlich das erste Gericht ebenfalls für zuständig erklären und den Rechtsstreit entscheiden würde, was das Übereinkommen soweit irgend möglich zu verhindern sucht (vgl. oben Nr. 9).

15 Hieraus folgt, daß das zweite Gericht bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden aussetzen muß, wenn es sich nicht zugunsten des ersten Gerichts für unzuständig erklärt hat. Das gilt auch für den Fall, daß das zweite Gericht zu der Auffassung gelangt, das erste Gericht sei nicht zuständig. Vorbehaltlich der ausschließlichen Zuständigkeit (vgl. oben Nr. 13) ist es nämlich nicht Sache des zweiten, sondern Sache des ersten Gerichts, über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Eine andere Entscheidung würde eine unberechtigte Einmischung des zweiten Gerichts in die Rechtsprechungsbefugnis des ersten darstellen.

Die soeben dargestellte Auffassung entspricht auch am besten dem Wortlaut des Artikels 21 Absatz 2 des Übereinkommens, der als einzige Alternative zur Unzuständigerklärung zugunsten des ersten Gerichts die Aussetzung der Entscheidung nennt, ohne die zusätzliche Möglichkeit vorzusehen, daß das zweite Gericht, falls es das wünscht, in der Sache selbst entscheidet.

Zur vierten Frage

16 Die vierte Frage betrifft den Anwendungsbereich der Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels II des Übereinkommens im Hinblick auf Rückversicherungsverträge. Da diese Frage für den Fall gestellt wurde, daß das zweite Gericht nach Maßgabe der Beantwortung der vorangegangnen Fragen verpflichtet oder befugt ist, die Zuständigkeit des ersten Gerichts zu prüfen, brauche ich diese Frage angesichts der vorstehend vorgeschlagenen Antworten nicht zu untersuchen.

Schlußanträge

17 Ich schlage dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu antworten:

1) Artikel 21 des Übereinkommens ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien anzuwenden, die Klagen wegen desselben Anspruchs bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten erhoben haben.

2) Wird bei Anwendbarkeit des Artikels 21 des Übereinkommens der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht, so hat das später angerufene Gericht ohne weiteres seine Entscheidung auszusetzen, falls es sich nicht gemäß Artikel 21 Absatz 1 zugunsten des erstgenannten Gerichts für unzuständig erklärt.