Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.1991 – C-202/88
ECLI:EU:C:1991:120
In der Rechtssache C-202/88,
Französische Republik, vertreten durch Jean-Pierre Puissochet, Direktor der Rechtsabteilung des Außenministeriums, als Bevollmächtigten und durch Géraud de Bergues, stellvertretender Sekretär für auswärtige Angelegenheiten im Außenministerium, als stellvertretenden Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard Prince Henri, Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Italienische Republik, vertreten durch Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, und durch Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Königreich Belgien, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Marissens, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Lucy Dupong, 14 a, rue des Bains, Luxemburg,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Martin Seidel, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile Reuter, Luxemburg,
und
Griechische Republik, vertreten durch Nikos Frangakis, Rechtsberater bei der Ständigen Vertretung Griechenlands bei den Europäischen Gemeinschaften, Rechtsanwältin Stamatina Vodina, Juristischer Dienst der Ständigen Vertretung Griechenlands bei den Europäischen Gemeinschaften, und Rechtsanwältin Galateia
Alexaki, Juristische Mitarbeiterin des Wirtschaftsministeriums, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Generaldirektor des Juristischen Dienstes, Jean-Louis Dewost, Rechtsberater Götz zur Hausen und Luís Antunes, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Guido Berardis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Teilnichtigerklärung der Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-End-geräte
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, T. F. O'Higgins, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter C. N. Kakouris, R. Joliét, F. A. Schockweiler und M. Zuleeg,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: J.-G. Giraud
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 26. Oktober 1989,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 1990,
folgendes
Urteil§
1 Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 22. Juli 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 6, 7 und soweit erforderlich des Artikels 9 der Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte (ABl. L 131, S. 73). Die Italienische Republik, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und die Griechische Republik sind dem Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Französischen Republik beigetreten.
2 Die Richtlinie 88/301 ist auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag erlassen worden. Nach Artikel 2 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten, die Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte betreffend die Einfuhr, den Vertrieb, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommu-nikations-Endgeräten gewähren, für die Aufhebung dieser Rechte und teilen der Kommission die dazu vorgesehenen und getroffenen Maßnahmen mit.
3 Nach Artikel 3 gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß die Wirtschaftsteilnehmer das Recht haben, Endgeräte einzuführen, zu vertreiben, einzurichten, in Betrieb zu setzen und zu warten. Sie können jedoch
bei fehlenden technischen Spezifikationen durch eine von der in Artikel 6 genannten Stelle abgegebene begründete Stellungnahme die Einrichtung und Inbetriebnahme von Endgeräten ablehnen, die nicht den in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunika-tions-Endgeräten (ABl. L 217, S. 21) festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, und
vorschreiben, daß Wirtschaftsteilnehmer für die Einrichtung, Inbetriebsetzung und Wartung von Endgeräten geeignete technische Qualifikationen besitzen müssen, die nach objektiven, nicht diskriminierenden und veröffentlichten Kriterien festgelegt sind.
4 Nach Artikel 6 der Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß ab 1. Juli 1989 die Festschreibung der in Artikel 5 genannten Spezifikationen und die Kontrolle ihrer Anwendung sowie die Zulassung von einer Stelle vorgenommen werden, die von den öffentlichen oder privaten Unternehmen, die im Bereich der Telekommunikation Waren und/oder Dienstleistungen anbieten, unabhängig ist.
5 Artikel 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Kündigung von Miet- und Wartungsverträgen über Endgeräte, für die bei Vertragsabschluß bestimmten Unternehmen gewährte ausschließliche oder besondere Rechte bestanden, mit einer Frist von höchstens einem Jahr möglich ist.
6 Nach Artikel 9 schließlich haben die Mitgliedstaaten am Ende jedes Jahres einen Bericht zu übermitteln, anhand dessen die Kommission feststellen kann, ob die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 eingehalten worden sind.
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als es die Begründung des Urteils erfordert.
8 Die französische Regierung macht vier Klagegründe geltend, mit denen sie Verfahrensmißbrauch, Unzuständigkeit der Kommission, Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Verletzung wesentlicher Formvorschriften rügt. Im Rahmen des Klagegrundes der Unzuständigkeit wirft die französische Regierung der Kommission auch vor, die Vertragsvorschriften nicht ordnungsgemäß angewandt zu haben. Da es sich bei diesem Vorwurf in Wahrheit um einen eigenständigen Klagegrund handelt, ist er gesondert zu prüfen.
I — Zum rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits
9 Das Vorbringen in der vorliegenden Rechtssache betrifft im wesentlichen die Auslegung von Artikel 90 EWG-Vertrag. Absatz 3 dieses Artikels, auf den die streitige Richtlinie gestützt ist, lautet: Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten.
10 Artikel 90 Absatz 1 untersagt den Mitgliedstaaten allgemein, in bezug auf öffentliche Unternehmen oder auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, dem Vertrag und insbesondere seinen Artikeln 7 und 85 bis 94 widersprechende Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten.
11 Artikel 90 Absatz 2 sieht vor, daß diese Vorschriften, insbesondere die Wettbewerbsregeln, für Unternehmen gelten, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, soweit ihre Anwendung nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert; die Entwicklung des Handelsverkehrs darf jedoch nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.
12 Die letztgenannte Vorschrift soll dadurch, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den allgemeinen Vertragsvorschriften zuläßt, das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen, insbesondere solcher des öffentlichen Sektors, als Instrument der Wirtschafts- oder Fiskalpolitik mit dem Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen.
13 In der elften Begründungserwägung der streitigen Richtlinie weist die Kommission darauf hin, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht erfüllt seien. Weder die französische Regierung noch die Streithelfer haben dem widersprochen. Folglich bilden die Absätze 1 und 3 des Artikels 90 EWG-Vertrag den Rahmen dieses Rechtsstreits.
14 Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag erlaubt der Kommission den Erlaß von Richtlinien und räumt ihr damit die Befugnis ein, allgemeine Regeln zu erlassen, durch die die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen präzisiert werden und die für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Unternehmen gelten.
15 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Beteiligten im Hinblick auf die Frage zu prüfen, ob sich die Kommission im vorliegenden Fall in den Grenzen der ihr damit vom Vertrag eingeräumten Regelungsbefugnis gehalten hat.
II — Zum Verfahrensmißbrauch
16 Mit dem ersten Klagegrund wirft die französische Regierung der Kommission vor, daß sie die streitige Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag erlassen habe, anstatt das Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten. Artikel 90 Absatz 3 solle die Kommission in die Lage versetzen, die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen es nicht auf der Hand liege, wie die Übereinstimmung mit dem Vertrag herzustellen sei, darauf hinzuweisen, welche Mittel eingesetzt werden müßten, um diese Übereinstimmung sicherzustellen. Dagegen sei Artikel 169 im Falle einer eindeutig und völlig vertragswidrigen Maßnahme heranzuziehen, die sofort abgestellt werden müsse.
17 Hierzu ist festzustellen, daß Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag der Kommission die Befugnis verleiht, die sich aus Absatz 1 dieses Artikels ergebenden Verpflichtungen allgemein durch den Erlaß von Richtlinien zu präzisieren. Die Kommission macht von dieser Befugnis Gebrauch, wenn sie ohne Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils bestehenden Lage die diesen nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen konkretisiert. Eine solche Befugnis kann ihrem Wesen nach nicht der Feststellung dienen, daß ein Mitgliedstaat gegen eine bestimmte Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat.
18 Wie sich aber aus dem Inhalt der streitigen Richtlinie ergibt, hat sich die Kommission darauf beschränkt, allgemein Verpflichtungen zu bestimmen, die den Mitgliedstaaten nach dem Vertrag obliegen. Die Richtlinie kann daher nicht so ausgelegt werden, als enthielte sie die Feststellung konkreter Verletzungen von Vertragspflichten durch bestimmte Mitgliedstaaten; der von der französischen Regierung angeführte Klagegrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
III — Zur Zuständigkeit der Kommission
19 Mit dem zweiten Klagegrund macht die französische Regierung, unterstützt von den Streithelfern, geltend, die Kommission habe mit dem Erlaß einer Richtlinie, die die schlichte Aufhebung besonderer oder ausschließlicher Rechte betreffend die Einfuhr, den Vertrieb, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommunikations-Endgeräten vorsehe, die ihr in Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag verliehenen Aufsichtsbefugnisse überschritten. Diese Vorschrift setze das Bestehen besonderer und ausschließlicher Rechte voraus. Die Auffassung, daß die Aufrechterhaltung dieser Rechte als solche eine Maßnahme im Sinne von Artikel 90 sei, verkenne demnach dessen Tragweite.
20 Die französische und die belgische Regierung sind ferner der Ansicht, eine Politik der Umstrukturierung des Telekommunikationssektors, wie sie die Richtlinie vorsehe, falle in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates auf der Grundlage von Artikel 100a. Nach Auffassung der belgischen und der italienischen Regierung verstößt die Richtlinie zudem gegen Artikel 87 EWG-Vertrag, da allein der Rat ermächtigt sei, Vorschriften zur Durchführung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag in bestimmten Sektoren zu erlassen.
21 Zu dem ersten Argument ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die der Kommission übertragene Aufsichtsbefugnis die auf Artikel 90 Absatz 3 gestützte Möglichkeit umfaßt, die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu präzisieren. Der Umfang dieser Befugnis hängt folglich von der Tragweite der Vorschriften ab, deren Beachtung sichergestellt werden soll.
22 Sodann ist festzustellen, daß dieser Artikel zwar von der Existenz von Unternehmen ausgeht, die bestimmte besondere und ausschließliche Rechte innehaben, daß damit jedoch nicht alle besonderen und ausschließlichen Rechte notwendigerweise mit dem Vertrag vereinbar sind. Dies hängt vielmehr von den einzelnen Vorschriften ab, auf die Artikel 90 Absatz 1 verweist.
23 Was den Vorwurf angeht, die Kommission habe in die dem Rat durch die Artikel 87 und 100a EWG-Vertrag verliehenen Befugnisse eingegriffen, so sind diese Bestimmungen mit denen des Artikels 90 unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Gegenstands und Zwecks zu vergleichen.
24 Artikel 100a betrifft den Erlaß der Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Gegenstand von Artikel 87 ist der Erlaß aller zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 niedergelegten Grundsätze, also der für alle Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln. Artikel 90 seinerseits betrifft die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegenüber Unternehmen erlassen, zu denen sie besondere Beziehungen der in diesem Artikel genannten Art haben. Nur im Hinblick auf diese Maßnahmen erlegt er der Kommission eine Aufsichtspflicht auf, die erforderlichenfalls durch den Erlaß von an die Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien oder Entscheidungen wahrgenommen werden kann.
25 Die der Kommission in Artikel 90 Absatz 3 verliehene Zuständigkeit hat demnach einen anderen und spezifischeren Inhalt als die Zuständigkeiten des Rates nach Artikel 100a einerseits und Artikel 87 andererseits.
26 Wie sich zudem aus dem Urteil vom 6. Juli 1982 in den verbundenen Rechtssachen 188/80 bis 190/80 (Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1982, 2545, Randnr. 14) ergibt, steht der etwaige Erlaß einer Regelung durch den Rat aufgrund einer allgemeinen Zuständigkeit nach anderen Vorschriften des Vertrags, in der Bestimmungen enthalten wären, die den besonderen Bereich von Artikel 90 berühren, der Ausübung der der Kommission in diesem Artikel verliehenen Zuständigkeit nicht entgegen.
27 Der Klagegrund der Unzuständigkeit der Kommission ist daher zurückzuweisen.
IV — Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
28 Mit der Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wirft die französische Regierung der Kommission vor, diese habe sich nicht der geeigneten Mittel bedient, um einen etwaigen Mißbrauch besonderer oder ausschließlicher Rechte durch die Telekommunikationsunternehmen abzustellen. Dieser Klagegrund fällt demnach mit den bereits zurückgewiesenen Klagegründen des Verfahrensmißbrauchs und der Unzuständigkeit zusammen und braucht daher nicht gesondert geprüft zu werden.
V — Zur Anwendung der Vorschriften des Vertrags
29 Die französische Regierung und die als Streithelfer beigetretenen Regierungen machen geltend, die Artikel 2, 6, 7 und 9 der Richtlinie seien rechtswidrig, weil sie zu Unrecht von einer Verletzung der Artikel 30, 37, 59 und 86 EWG-Vertrag durch die Mitgliedstaaten ausgingen.
30 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist diese Rüge so zu verstehen, daß sie sich gegen die nicht ordnungsgemäße Anwendung dieser Vertragsvorschriften durch die Kommission richtet. Somit sind die Artikel 2, 6, 7 und 9 der Richtlinie 88/301 im Lichte der Gründe zu prüfen, auf die sie gestützt sind.
1. Zur Rechtmäßigkeit von Artikel 2 der Richtlinie 88/301 (Außebung besonderer und ausschließlicher Rechte)
31 Artikel 2 der streitigen Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte betreffend die Einfuhr, den Vertrieb, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommunikations-Endgeräten gewähren, diese Rechte aufzuheben und der Kommission die dazu vorgesehenen und getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
32 Demnach betrifft die Richtlinie zum einen ausschließliche und zum anderen besondere Rechte. Bei der Prüfung der vorliegenden Rüge ist dieser Einteilung zu folgen.
33 Was die ausschließlichen Einfuhr- und Vertriebsrechte angeht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe namentlich das Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5) hinzuweisen, wonach das in Artikel 30 EWG-Vertrag aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten erfaßt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
34 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß das Bestehen von ausschließlichen Einfuhr-und Vertriebsrechten den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit nimmt, die Verbraucher zum Kauf ihrer Erzeugnisse zu veranlassen.
35 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß der Endgerätesektor durch die Vielfalt und den technischen Charakter der Erzeugnisse sowie die sich daraus ergebenden Sachzwänge gekennzeichnet ist. Unter diesen Umständen ist nicht gewährleistet, daß der Inhaber des Monopols in der Lage ist, die gesamte Palette der auf dem Markt vorhandenen Modelle anzubieten, die Kunden über Zustand und Betrieb aller Endgeräte zu informieren und deren Qualität zu garantieren.
36 Ausschließliche Einfuhr- und Vertriebsrechte im Sektor der Telekommunikations-Endgeräte sind daher geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beschränken.
37 Zu der Frage, ob sie sich rechtfertigen lassen, ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in Artikel 3 der streitigen Richtlinie Umfang und Grenzen der Aufhebung besonderer und ausschließlicher Rechte unter Berücksichtigung bestimmter Anforderungen präzisiert hat, wie sie in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 86/361/EWG des Rates aufgeführt sind, nämlich der Sicherheit der Benutzer, der Sicherheit der Beschäftigten von öffentlichen Telekommunikations-Unternehmen, des Schutzes der öffentlichen Telekommunikationsnetze vor Schäden und in begründeten Fällen der Kommunikationsfähigkeit der Endgeräte.
38 Die französische Regierung ihrerseits hat Artikel 3 der streitigen Richtlinie nicht angefochten und nicht geltend gemacht, daß es andere wesentliche Erfordernisse gebe, die die Kommission hätte berücksichtigen müssen.
39 Unter diesen Umständen hat die Kommission ausschließliche Einfuhr- und Vertriebsrechte im Sektor der Telekommunikations-Endgeräte zu Recht als unvereinbar mit Artikel 30 EWG-Vertrag angesehen.
40 Zu den ausschließlichen Rechten betreffend die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommunikations-Endgeräten heißt es in der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie:
Die Beibehaltung ausschließlicher Rechte auf diesem Gebiet käme der Beibehaltung von ausschließlichen Rechten für den Vertrieb gleich.
41 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes haben die Artikel 2 und 3 EWG-Vertrag die Errichtung eines Marktes mit freiem Warenverkehr unter Bedingungen eines nicht verfälschten Wettbewerbs zum Ziel (siehe namentlich Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc, Slg. 1985, 1, Randnr. 9). Die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag sind somit im Lichte dieses Grundsatzes auszulegen; dies bedeutet, daß der in Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag enthaltene Wettbewerbsaspekt zu berücksichtigen ist.
42 Auf einem Markt, der die vorstehend beschriebenen Merkmale (siehe Randnr. 35) aufweist, ist weder gewährleistet, daß der Inhaber ausschließlicher Rechte betreffend die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung in der Lage ist, die Zuverlässigkeit dieser Dienstleistungen für alle auf dem Markt vorhandenen Endgerätetypen sicherzustellen und damit den Gebrauch aller dieser Geräte zu ermöglichen, noch ist gesichert, daß für ihn ein dahin gehender Anreiz besteht. Folglich muß ein Wirtschaftsteilnehmer, wenn das ausschließliche Vertriebsrecht aufgehoben worden ist, selbst die Dienstleistungen betreffend Einrichtung, Inbetriebsetzung und Wartung anbieten können, um seine Vertriebstätigkeit unter Bedingungen eines nicht verfälschten Wettbewerbs auszuüben.
43 Unter diesen Umständen hat die Kommission ausschließliche Rechte betreffend die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommunikations-Endgeräten zu Recht als unvereinbar mit Artikel 30 EWG-Vertrag angesehen.
44 Folglich durfte die Kommission die Aufhebung ausschließlicher Rechte betreffend die Einfuhr, den Vertrieb, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommunikations-Endgeräten verlangen.
45 Was die besonderen Rechte angeht, ist festzustellen, daß weder in den Bestimmungen noch in den Begründungserwägungen der Richtlinie gesagt wird, welche Art von Rechten konkret gemeint ist und inwiefern das Bestehen dieser Rechte den verschiedenen Vertragsvorschriften zuwiderlaufen soll.
46 Folglich hat die Kommission die Verpflichtung zur Aufhebung besonderer Rechte betreffend die Einfuhr, den Vertrieb, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommunikations-Endgeräten nicht gerechtfertigt.
47 Daher ist Artikel 2 für nichtig zu erklären, soweit er die Aufhebung dieser Rechte betrifft.
2. Zur Rechtmäßigkeit von Artikel 6, der Richtlinie 88/301 (Festschreibung der Spezifikationen, Kontrolle ihrer Anwendung und Zulassung von Endgeräten)
48 Nach Artikel 6 der streitigen Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß ab 1. Juli 1989 die Festschreibung der in Artikel 5 genannten Spezifikationen und die Kontrolle ihrer Anwendung sowie die Zulassung von einer Stelle vorgenommen werden, die von den öffentlichen oder privaten Unternehmen, die im Bereich der Telekommunikation Waren und/oder Dienstleistungen anbieten, unabhängig ist.
49 In der neunten Begründungserwägung heißt es hierzu:
Um die transparente, objektive und nichtdiskriminierende Anwendung der [technischen] Spezifikationen und [Zulassungs-]Verfahren zu gewährleisten, muß ihre Konzipierung und Überwachung Einrichtungen übertragen werden, die von den Wettbewerbern auf diesem Markt unabhängig sind.
50 Die siebzehnte Begründungserwägung lautet:
Die Kontrolle der Spezifikationen und der Allgemeinzulassungsvorschriften darf wegen des offenkundigen Interessenkonflikts nicht einem Wirtschaftsbeteiligten übertragen werden, der auf dem Endgerätemarkt als Wettbewerber auftritt. Es muß deshalb vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß die Festlegung der Spezifikationen und der Allgemeinzulassungsvorschriften einer Stelle übertragen wird, die von dem Netzbetreiber oder einem anderen Wettbewerber auf dem Endgerätemarkt unabhängig ist.
51 Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, kann nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist. Wird einem Unternehmen, das Endgeräte vertreibt, die Aufgabe übertragen, die Spezifikationen festzuschreiben, denen die Endgeräte entsprechen müssen, deren Anwendung zu kontrollieren und diese Apparate zuzulassen, so läuft dies darauf hinaus, ihm die Befugnis zu übertragen, nach Belieben zu bestimmen, welche Endgeräte an das öffentliche Netz angeschlossen werden können, und ihm damit einen eindeutigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu verschaffen.
52 Unter diesen Umständen durfte die Kommission verlangen, daß die Festschreibung der technischen Spezifikationen, die Kontrolle ihrer Anwendung und die Zulassung von einer Stelle vorgenommen werden, die von den öffentlichen oder privaten Unternehmen, die im Bereich der Telekommunikation Waren und/oder Dienstleistungen anbieten, unabhängig ist.
3. Zur Rechtmäßigkeit von Artikel 7 der Richtlinie 88/301 (Kündigung von Miet-und Wartungsverträgen)
53 Artikel 7 der streitigen Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Kündigung von Miet- und Wartungsverträgen über Endgeräte, für die bei Vertragsabschluß bestimmten Unternehmen eingeräumte ausschließliche oder besondere Rechte bestanden, mit einer Frist von höchstens einem Jahr möglich ist.
54 Hierzu heißt es in der achtzehnten Begründungserwägung der Richtlinie:
Die Inhaber besonderer oder ausschließlicher Rechte für diese Endgeräte konnten ihren Kunden Langzeitverträge auferlegen. Solche Verträge würden die Herstellung eines freien Wettbewerbs innerhalb einer angemessenen Zeitspanne unmöglich machen. Es muß deshalb vorgesehen werden, daß der Benutzer eine Änderung der Laufzeit seines Vertrages erwirken kann.
55 Insoweit ist daran zu erinnern, daß Artikel 90 EWG-Vertrag der Kommission eine Befugnis nur im Hinblick auf staatliche Maßnahmen verleiht (siehe Randnr. 24) und daß wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen selbst nur mit Einzelentscheidungen auf der Grundlage der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag gerügt werden können.
56 Weder die Bestimmungen noch die Begründungserwägungen der Richtlinie lassen erkennen, daß die Inhaber besonderer oder ausschließlicher Rechte durch staatliche Regelungen gezwungen oder angeregt worden wären, Verträge mit langer Laufzeit zu schließen.
57 Artikel 90 kann daher nicht als geeignete Grundlage angesehen werden, um die in der Richtlinie angesprochenen Wettbewerbshindernisse zu beseitigen, die sich aus Verträgen mit langer Laufzeit ergeben sollen. Artikel 7 ist daher für nichtig zu erklären.
4. Zur Rechtmäßigkeit von Artikel 9 der Richtlinie 88/301 (jährlicher Bericht)
58 Artikel 9, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, am Ende jedes Jahres einen Bericht zu übermitteln, anhand dessen die Kommission feststellen kann, ob bestimmte Vorschriften der Richtlinie eingehalten worden sind, ist ebenfalls für nichtig zu erklären, soweit er sich damit auf die Bestimmungen von Artikel 2, die die besonderen Rechte betreffen, und auf Artikel 7 der streitigen Richtlinie bezieht.
VI — Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften
59 Die französische Regierung wirft der Kommission schließlich noch vor, sie habe die streitige Richtlinie unzureichend begründet.
60 Dieser Klagegrund ist nur insoweit zu prüfen, als er Teile der angefochtenen Regelung betrifft, die noch nicht für ungültig erklärt worden sind.
61 Die Begründungserwägungen der Richtlinie lassen hinreichend klar erkennen, aus welchen Gründen die Kommission die Aufhebung ausschließlicher Rechte betreffend die Einfuhr, den Vertrieb, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Endgeräten verlangt. Dies gilt auch für die Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 6 der streitigen Richtlinie ergeben.
62 Der Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften ist daher zurückzuweisen.
VII — Kosten
63 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Französische Republik nur teilweise obsiegt hat, haben die Beteiligten, einschließlich der Streithelfer, jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Artikel 2 der Richtlinie 8 8/3 Ol /EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte wird für nichtig erklärt, soweit er die Mitgliedstaaten, die Unternehmen besondere Rechte betreffend die Einfuhr, den Vertrieb, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommunikations-Endgeräten gewähren, verpflichtet, diese Rechte aufzuheben und der Kommission die dazu vorgesehenen und getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
2) Artikel 7 der Richtlinie wird für nichtig erklärt.
3) Artikel 9 der Richtlinie wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf die Bestimmungen des Artikels 2, die die besonderen Rechte betreffen, und auf Artikel 7 der Richtlinie bezieht.
4) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5) Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.