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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.04.1991 – C-272/90
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1991:159
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 18. April 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, legt das Tribunal de grande instance Valence dem Gerichtshof die Frage vor, ob ein Mitgliedstaat nach den Artikeln 7 und 58 bis 66 EWG-Vertrag sowie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 einem EG-Arbeitnehmer Arbeitslosenunterstützung verweigern darf, wenn für diesen Arbeitnehmer nie das Recht des betreffenden Mitgliedstaats gegolten hat.
Ich fasse den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens kurz zusammen, wobei ich wegen der Einzelheiten auf den Sitzungsbericht verweise.
2. Der Kläger, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, arbeitete von 1947 bis 30. Juni 1985 in verschiedenen Staaten der Gemeinschaft (Niederlande, Belgien und Bundesrepublik Deutschland); er ließ sich am 27. Mai 1986 in Frankreich nieder (seine Frau ist französische Staatsangehörige), wo er sich als Arbeitsuchender meldete. Sodann beantragte er bei der Assedic de l'Ardèche et de la Drôme (Verband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe — die Einrichtung, die mit der Einziehung der Beiträge und der Zahlung der Leistungen betraut ist) Arbeitslosenunterstützung nach französischem Recht.
Die Assedic teilte dem Kläger anfänglich mit, daß er für 27 Monate Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung habe; er erhielt diese Unterstützung aber nur für drei Monate.
Die Änderung der Ansicht der Assedie wurde durch das Rundschreiben Nr. 86-19 der Unedic (Überberuflicher Dachverband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe — die Einrichtung, die die Tätigkeiten der verschiedenen Assedie koordiniert) herbeigeführt, in dem angeordnet wurde, daß ein EG-Arbeitnehmer vom 1. Juli 1986 an nur dann Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten könne, wenn er in Frankreich unmittelbar zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
Die Entscheidung der Assedie, dem Kläger über die drei Monate hinaus keine weiteren Leistungen zu gewähren, wurde von diesem vor dem nationalen Gericht angefochten, das den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat.
3. Die Frage wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf, da die einschlägige Regelung klar ist. Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht nämlich vor, daß für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden. Nach Artikel 67 Absatz 3 ist die Arbeitslosenunterstützung jedoch von der Voraussetzung abhängig, daß der Arbeitslose unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden; Voraussetzung ist also, daß er Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in dem Staat zurückgelegt hat, in dem er die Unterstützung beantragt.
Dies wird im übrigen durch Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung ausdrücklich bestätigt, der die Bedingungen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs eines arbeitslosen Arbeitnehmers festlegt, der sich in einen anderen als den für die Leistungsgewährung zuständigen Mitgliedstaat begibt — genau dies ist beim Kläger der Fall —, und dabei diesen Anspruch auf einen Höchstzeitraum von drei Monaten von dem Zeitpunkt an beschränkt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. Schließlich ist völlig klar, daß die Leistungsgewährung durch den Träger des Staates, in den sich der Arbeitslose begeben hat, gemäß Artikel 70 Absatz 1 zur Erstattung führt; dieser Gesichtspunkt ist in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht in Streit.
4. Es ist daher evident, daß die Assedie dem Kläger die Arbeitslosenunterstützung zu Recht nur für drei Monate gezahlt hat; da für den Kläger nie das französische Sozialrecht gegolten hat, kann er keine Leistungen nach Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 erhalten.
In diesem Zusammenhang und zur endgültigen Bestätigung der bisherigen Überlegungen erinnere ich daran, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 vorgelegt hat, der genau die arbeitslosen Arbeitnehmer betrifft und mit dem unter anderem die Einführung eines Artikels 69a vorgeschlagen wird, der gerade die Zahlung der Arbeitslosenunterstützung an arbeitslose Arbeitnehmer vorsieht, die ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat verlegen, zu dem sie enge Bindungen haben (wie dies eventuell beim Kläger der Fall sein könnte), indem sie den Arbeitnehmern gleichgestellt werden, für die während ihrer letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Staats gegolten haben.
Es bedarf kaum der Erwähnung, daß die Artikel 7 und 58 bis 66 EWG-Vertrag insofern zu keinem anderen Ergebnis führen, als die verordnungsrechtlichen Vorschriften, um die es vorliegend geht, meiner Ansicht nach unter keinem Gesichtspunkt mit diesen Bestimmungen des EWG-Vertrags unvereinbar sind.
5. Im Lichte dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Tribunal de grande instance Valence vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:
Das einschlägige Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, steht der Weigerung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, einem Arbeitnehmer Arbeitslosenunterstützung über den in Artikel 69 dieser Verordnung vorgesehenen Höchstzeitraum von drei Monaten hinaus zu gewähren, wenn für diesen Arbeitnehmer nie das Sozialrecht des betreffenden Mitgliedstaats gegolten hat.