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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.04.1991 – C-324/89
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1991:158
In der Rechtssache C-324/89
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof (Bundesrepublik Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Nordgetränke GmbH & Co. KG, Hamburg,
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Ericus
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter Sir Gordon Slynn und R. Joliét,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Firma Nordgetränke, vertreten durch Rechtsanwalt Jahnke, Hamburg,
der Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Sack und durch R. Kubicki, dem Juristischen Dienst der Kommission im Rahmen des Austausches mit nationalen Beamten zur Verfügung gestellte Bedienstete des Justizministeriums der Bundesrepublik Deutschland, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Nordgetränke und der Kommission in der Sitzung vom 14. November 1990,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 1991,
folgendes
Urteil§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 7. September 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3333/83 des Rates vom 4. November 1983 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 313, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Nordgetränke GmbH & Co. KG und dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus über die Tarifierung eines Aprikosenpürees, das einem Konzentrierungsprozeß unter Vakuum unterzogen wurde.
3 Im Januar 1984 führte die Firma Nordgetränke Aprikosenpüree aus Argentinien ein Das Püree war durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnen und anschließend in einem Konzentrierer unter Vakuum erhitzt worden, wobei für höchstens 30 Sekunden der Siedepunkt erreicht wurde. Durch diesen Vorgang sollte die Verdampfung eines Teils des in dem Erzeugnis enthaltenen Wassers herbeigeführt werden, um das Volumen des Erzeugnisses zu verringern und seinen Transport zu erleichtern.
4 Das Hauptzollamt wies das Erzeugnis zunächst der Tarifnummer 2006 des Gemeinsamen Zolltarifs, Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol, zu. Diese Tarifierung führte im vorliegenden Fall zur Erhebung eines Zolles von 22 % und eines Zollzuschlags auf Zucker zu einem Pauschalsatz von 2 %.
5 Mit Änderungsbescheid vom 20. März 1984 wies das Hauptzollamt das Aprikosenpüree der Tarifnummer 2005, Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker, zu. Da nach dieser neuen Tarifierung ein Zoll von 30 % und ein Zollzuschlag auf Zucker zu erheben waren, forderte das Hauptzollamt Zoll und Abschöpfung nach.
6 Die Firma Nordgetränke legte gegen diese Tarifierung Einspruch beim Hauptzollamt ein. Nach Zurückweisung des Einspruchs erhob sie Klage beim Finanzgericht, das den Standpunkt des Hauptzollamts bestätigte. Die Firma legte sodann Revision zum Bundesfinanzhof ein, der das Verfahren ausgesetzt hat, bis der Gerichtshof folgende Vorlagefragen beantwortet hat:
1) Ist der Gemeinsame Zolltarif (1984) dahin auszulegen, daß ein durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnenes, in einem Konzentrierer unter Vakuum für maximal 30 Sekunden auf den Siedepunkt gebrachtes Aprikosenpüree als durch Kochen hergestelltes Fruchtmus der Tarifstelle 2005 C zuzuweisen ist?
2) Bei Verneinung der Frage 1 :
Ergibt die zolltarifliche Auslegung, daß Erzeugnisse der vorbezeichneten Art als Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 2006 B zuzuweisen sind?
3) Bei Verneinung der Frage 2 :
Welcher anderen Tarif nummer ist die Ware zuzuweisen?
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verrahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Vorlagefrage
8 Für die Beantwortung der ersten Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß ein Vorgang, bei dem die Temperatur eines Erzeugnisses durch einen Konzentrierungsprozeß unter Vakuum erhöht wird, um für etwa 30 Sekunden den Siedepunkt des Erzeugnisses zu erreichen, nicht mit einem Kochen im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs gleichgesetzt werden kann. Der Begriff des Kochens ist nämlich solchen Wärmebehandlungen vorzubehalten, die eine Umwandlung der geschmacklichen und chemischen Eigenschaften des Erzeugnisses bewirken. Eine derartige Umwandlung hat im Fall des Erzeugnisses, um das es im Ausgangsrechtsstreit geht, nicht stattgefunden. Denn der angewandte Prozeß hat nur zu einer Verringerung des Wassergehalts des Pürees geführt, und das gewonnene Erzeugnis ist in seiner Substanz mit dem Grunderzeugnis identisch.
9 Sodann ist zu bemerken, daß das Erzeugnis, da es bereits in püriertem Zustand existierte, bevor es dem Konzentrierungsprozeß unter Vakuum unterzogen wurde, nicht als durch Kochen hergestellt angesehen werden kann, wie es die Tarifnummer 2005 verlangt. Die Verwendung des Wortes hergestellt setzt ebenfalls eine Veränderung des Zustande des Erzeugnisses voraus, das am Ende des angewandten Kochprozesses die Form eines Pürees aufweisen muß.
10 Somit ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, daß der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen ist, daß ein durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnenes, in einem Konzentrierer unter Vakuum für maximal 30 Sekunden auf den Siedepunkt gebrachtes Aprikosenpüree nicht als durch Kochen hergestelltes Fruchtmus der Tarifnummer 2005 zuzuweisen ist.
Zur zweiten Vorlagefrage
11 Für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Tarifnummer 2006 um eine Auffangposition handelt, die solche Fruchtzubereitungen erfassen soll, die zu keiner vorher im Gemeinsamen Zolltarif genannten Tarif nummer gehören.
12 Dies ist bei dem streitigen Aprikosenpüree der Fall. Es weist nämlich weder die für die Erzeugnisse des Kapitels 8, Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, verlangten Merkmale noch die im Wortlaut der Tarifnummern des Kapitels 20 vor der Tarifnummer 2006 beschriebenen Merkmale auf.
13 Auf die zweite Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs ergibt, daß die bezeichneten Erzeugnisse als Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifnummer 2006 zuzuweisen sind.
Zur dritten Vorlagefrage
14 Angesichts der Antwort auf die zweite Vorlagefrage braucht diese dritte Frage nicht beantwortet zu werden.
Kosten
15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 7. September 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß ein durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnenes, in einem Konzentrierer unter Vakuum für maximal 30 Sekunden auf den Siedepunkt gebrachtes Aprikosenpüree nicht als durch Kochen hergestelltes Fruchtmus der Tarifnummer 2005 zuzuweisen ist.
2) Die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs ergibt, daß die bezeichneten Erzeugnisse als Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifnummer 2006 zuzuweisen sind.