Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.04.1991 – C-307/89
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1991:167
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 24. April 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Kommission beantragt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, verstoßen hat.
2. Gemäß Artikel L 815 des französischen Code de la sécurité sociale (Gesetzbuch der sozialen Sicherheit, CSS) können Bezieher französischer Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats haben, aber in Frankreich wohnen, die Zusatzbeihilfe des Fonds national de solidarité (FNS) nur beanspruchen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muß Frankreich mit dem Mitgliedstaat, dem der Bezieher der Rente angehört, ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen haben (Artikel L 815-5 CSS), und zweitens muß der Anspruchsberechtigte während eines bestimmten Zeitraums in Frankreich gewohnt haben (Artikel L 815-2 CSS in der durch das Gesetz Nr. 87/39 vom 27. Januar 1987 geänderten Fassung).
Der die Gleichbehandlung betreffende Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet jedoch:
Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
3. Die französische Regierung hat im Vorverfahren nach Artikel 169 eingewandt, die Zusatzbeihilfe des FNS sei eine Sozialhilfeleistung, auf die die Verordnung Nr. 1408/71, einschließlich ihres Artikels 3 Absatz 1, nicht anwendbar sei. Der Gerichtshof hat jedoch mehrfach entschieden, daß die Verordnung Nr. 1408/71 auch auf Zusatzbeihilfen anwendbar ist; er hat dies für die Zusatzbeihilfen des FNS erneut ausdrücklich in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 bestätigt. Angesichts dieser Rechtsprechung stellt die französische Regierung nicht mehr in Abrede, daß die fraglichen französischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht tatsächlich unvereinbar sind, und hat Schritte zu ihrer Anpassung eingeleitet. Zu diesem Zweck hat sie im Herbst 1990 eine Gesetzesvorlage im französischen Parlament eingebracht. Dieser Umstand beseitigt jedoch den Vertragsverstoß nicht.
4. Die französische Regierung hat zwar die Unvereinbarkeit der betreffenden Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht nicht mehr in Abrede gestellt, sie hat jedoch darauf hingewiesen, daß diese Rechtsvorschriften in der Praxis nicht (mehr) auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angewendet würden und diese jetzt — wie Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 es vorschreibe — die gleichen Rechte wie französische Staatsangehörige hätten. Die französische Regierung hatte schon am 26. November 1987 in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission mitgeteilt, daß ein Gegenseitigkeitsabkommen nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung einer Zusatzbeihilfe an Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sei und alle zuständigen Stellen hiervon durch das ministerielle Rundschreiben Nr. 1370 vom 5. November 1987 unterrichtet worden seien. Hinsichtlich der Voraussetzung, daß diese Personen für eine bestimmte Zeit in Frankreich gewohnt haben müssen, hat die französische Regierung darauf hingewiesen, daß die erforderlichen Durchführungsdekrete niemals erlassen worden seien und diese Voraussetzung damit toter Buchstabe geblieben sei.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Tatsache, daß an sich diskriminierende Rechtsvorschriften infolge von Weisungen gegenüber den zuständigen Stellen oder wegen des Fehlens von Durchführungsdekreten praktisch nicht zu einer Diskriminierung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten führen, die fraglichen Rechtsvorschriften nicht rechtfertigen kann. Ihre Fortgeltung kann zu Unklarheit und Ungewißheit für die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats und insbesondere für die betroffenen Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten führen. Dies wird bestätigt durch die Tatsache, daß — wie die Kommission festgestellt hat — die Zusatzbeihilfe in der Praxis dennoch manchmal Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten verweigert worden ist.
5. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, daß die französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere aus deren Artikel 3 Absatz 1, verstoßen hat, und ihr gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.