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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.1991 – C-158/90

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1991:179

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 30. April 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen fragt die Politierechtbank Hasselt (Belgien) den Gerichtshof nach der Auslegung des Artikels 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, der folgendes vorschreibt: Der Fahrer muß den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Insbesondere fragt das vorlegende Gericht, ob der Begriff letzten Tag den letzten Kalendertag, den letzten Arbeitstag oder den letzten Lenktag meint, und weiter, ob der Begriff der vorangegangenen Woche die Woche unmittelbar vor der Kontrolle oder diejenige vorangegangene Woche meint, in der der Fahrer ein der Gemeinschaftsregelung unterliegendes Fahrzeug geführt hat.

2. Wenn auch einige Sprachfassungen der fraglichen Bestimmungen, etwa die niederländische, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, und die italienische, zu einer gewissen Verwirrung beitragen können, so können die fraglichen Bestimmungen angesichts der allgemeinen Struktur und des Zwecks der Regelung doch nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Auslegung Anlaß geben.

Den rechtlichen Rahmen gibt die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ab, die Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer enthält. Die Verordnung Nr. 3821/85 vom selben Tag sieht in Artikel 3 Absatz 1 die Benutzung eines Kontrollgeräts bei allen Fahrzeugen vor, die der Gemeinschaftsregelung unterliegen. Die in diese Apparate eingelegten Schaublätter zeichnen automatisch oder halbautomatisch Angaben über die vom Fahrzeug zurückgelegten Wegstrecken und die Arbeitszeiten der Fahrer auf und erlauben damit den zuständigen Behörden, die Einhaltung der Fahr- und Ruhezeiten nach der Verordnung Nr. 3820/85 zu kontrollieren.

Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 3821/85 händigt der Unternehmer den Fahrern die Schaublätter aus. Die Fahrer müssen diese Schaublätter für jeden Tag benutzen, an dem sie lenken (Artikel 15 Absatz 2), und bestimmte Angaben, wie ihren Namen, das Datum und die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, eintragen (Artikel 15 Absatz 5).

3. Der Begriff letzter Tag im Sinne des Artikels 15 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3821/85 kann sich somit nur auf den letzten Lenktag beziehen, weil für einen Tag, an dem der Fahrer nicht gefahren ist, kein Schaublatt existiert.

Diese Auslegung wird bestätigt durch das Ziel der Bestimmung, die Einhaltungen der Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten zu ermöglichen.

Für die Prüfung, ob das vorgelegte Schaublatt tatsächlich den letzten Lenktag betrifft, kann im übrigen erforderlichenfalls auf andere Kontrollmethoden, etwa eine Buchprüfung des Unternehmens, zurückgegriffen werden.

4. Dieselben Überlegungen gelten für den Begriff der vorangegangenen Woche: Diese meint die letzte Woche vor der Kontrolle, während der der Fahrer ein der Gemeinschaftsregelung unterliegendes Fahrzeug geführt hat.

5. Ich schlage deshalb vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Nach Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates muß der Fahrer das Schaublatt für den letzten Lenktag derjenigen Woche vor der Kontrolle vorlegen, in der er ein der Gemeinschaftsregelung unterliegendes Fahrzeug geführt hat.