Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.1991 – C-295/89

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1991:177

Schlußanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlußanträge am 30. April 1991 vorgetragen. Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt für Recht zu erkennen :

1) Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates verbietet es den Mitgliedstaaten, Bestimmungen zu erlassen, wonach bestimmte nach einem mathematischen Kriterium ermittelte Angebote von der Vergabe öffentlicher Bauaufträge ohne weiteres ausgeschlossen werden, statt den öffentlichen Auftraggeber zu verpflichten, das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren der kontradiktorischen Überprüfung anzuwenden.

2) Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Umsetzung der Richtlinie 71/305/EWG des Rates von der Regelung in Artikel 29 Absatz 5 dieser Richtlinie nicht wesentlich abweichen.

3) Nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates können die Mitgliedstaaten die Überprüfung von Angeboten vorschreiben, wenn diese ungewöhnlich niedrig erscheinen, und nicht nur, wenn sie offensichtlich ungewöhnlich niedrig sind.