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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.06.1991 – C-113/90

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1991:236

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 4. Juni 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Diese Schlußanträge betreffen Vorlagefragen, die Ihnen im Rahmen einer Klage von zwei deutschen fleischverarbeitenden Unternehmen gestellt werden, die im Rahmen eines Geschäfts zum Absatz von Fleisch aus Beständen der belgischen Interventionsstelle, das gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1431/87 zu einem pauschal im voraus festgesetzten Preis verkauft wurde, Fleisch erwarben, das nach dem Auftauen Schimmelbildung aufwies und von dem ein Teil, der von der deutschen tierärztlichen Kontrollbehörde für genußuntauglich erklärt wurde, vernichtet werden mußte. Dieses Fleisch, dessen Verarbeitung in der genannten Verordnung vorgeschrieben war, war gekauft worden, um zu Zubereitungen auf der Grundlage von Fleisch verarbeitet zu werden, das für den menschlichen Genuß bestimmt ist.

2 Die Klägerinnen beantragten bei dem Brüsseler Gericht, die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates, der Interventionsstelle und der tierärztlichen Kontrollstelle sowie des Unternehmens, in dessen Kühlhäusern die Erzeugnisse zwischengelagert wurden, bevor sie nach Deutschland gebracht wurden (im folgenden: Beklagte), festzustellen.

Zur ersten Frage

3 Da die Beklagten sich auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht berufen haben, stellt uns das vorlegende Gericht zunächst die folgende Frage:

Bedeutet Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 vom 4. Oktober 1979, daß die vom Antragsteller abgegebene Erklärung diesen daran hindert, Ansprüche aufgrund fehlender Konformität der gelieferten Waren oder aufgrund verborgener Mängel geltend zu machen, wenn die Waren in tiefgefrorenem Zustand verkauft worden sind und erst nach dem Auftauen am Bestimmungsort eine Schimmelbildung aufweisen und daher nicht für eine Verarbeitung in Betracht kommen, oder betrifft diese Erklärung nur die äußerlich wahrnehmbaren Handelseigenschaften des Erzeugnisses?

4 Ich möchte gleich klarstellen, daß der Verkauf im Rahmen der Verordnung Nr. 1431/87 erfolgte und somit gemäß der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2173/79 und Nr. 2182/77 vorzunehmen war, auf die ich Bezug nehmen werde.

5 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2173/79 nennt die Voraussetzungen, die ein gültiger Kaufantrag bei einer Interventionsstelle erfüllen muß. Er bestimmt insbesondere, daß der Antrag folgendes enthalten muß:

d) eine Erklärung, derzufolge der Antragsteller auf Beanstandungen in bezug auf die Qualität und die Eigenschaften des Erzeugnisses verzichtet, für das er gegebenenfalls den Zuschlag erhält.

6 Zur Tragweite dieses Verzichts befragt Sie das nationale Gericht.

7 Das Vereinigte Königreich trägt vor, daß die wörtliche Auslegung dieser Bestimmung zwingend zum Ausschluß jeglicher Beanstandung führe. Das erfordere der gewöhnliche Wortsinn.

8 Die Kommission stützt sich für die gegenteilige Auffassung jedoch ebenfalls auf die grammatikalische Auslegung, indem sie sich auf den speziellen Sinn beruft, der dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhang der untersuchten Verordnung zu geben sei. Sie macht hierzu geltend, das Wort Qualität finde sich in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1431/87 wieder, wo auf Anhang I Bezug genommen werde, in dem Fleisch bestimmter Kategorien aufgezählt werde, die einer bestimmten Qualität entsprächen. Das Wort Eigenschaften beziehe sich auf den Zustand des Erzeugnisses, der durch bestimmte Einzelheiten wie z. B. die Zubereitung gekennzeichnet werde.

9 Ich bin der Ansicht, daß das Problem nicht allein anhand des Wortlauts der fraglichen Bestimmung gelöst werden kann, sondern daß auch der Zweck und der Zusammenhang der Regelung, zu der sie gehört, untersucht werden muß.

10 Die Beklagten halten eine weite Auslegung der Verzichtsklausel für zwingend geboten, um die zügige Abwicklung des Absatzes der Bestände zu erleichtern, die anderenfalls Gefahr laufe, durch dauernde Streitigkeiten über das gelieferte Erzeugnis unnötig verzögert zu werden. Die belgische Regierung und das Vereinigte Königreich weisen auch darauf hin, daß die fraglichen Erzeugnisse weit unter Marktpreis verkauft würden und daß ihre Käufer daher wissen müßten, daß sie ein gewisses Risiko eingingen.

11 Dem läßt sich jedoch entgegenhalten, daß eine solche Auslegung die Unternehmen davon abhalten könnte, sich für die von den Interventionsstellen angebotenen Erzeugnisse zu interessieren, was dem Absatz der Bestände offensichtlich abträglich wäre. Sicherlich können die Käufer angesichts des gefoderten Preises nicht erwarten, Erzeugnisse erster Wahl zu erhalten. Sie wissen insbesondere, daß das Fleisch mit der Zeit oxydiert, auch wenn es ordnungsgemäß eingefroren wurde. Dieser unweigerlich ablaufende chemische Vorgang darf jedoch nicht mit der Schimmelbildung gleichgesetzt werden, die im Rahmen des Ausgangsverfahrens festgestellt wurde und die sich aus einem biologischen Verfall ergibt, der durch das wesentlich weniger vorhersehbare Auftreten von Keimen verursacht wird. Es darf nämlich nicht vergessen werden, daß es sich in der vorliegenden Rechtssache nicht um gekühltes Fleisch handelt, wie wir alle es in unserem Kühlschrank bei einer Temperatur von etwa +4° C einige Tage lang aufbewahren können, sondern um tiefgefrorenes Fleisch, das nach der Richtlinie 83/90/EWG des Rates bei einer Temperatur von höchstens —12° C gelagert und transportiert werden muß (siehe Anhang I der Richtlinie, Kapitel XIII, Nr. 65).

12 Die Oxydation vermindert die Qualität des Fleisches, aber die Schimmelbildung macht es ungenießbar, so daß es nicht länger genußtaugliches Fleisch ist und zu einem aliud und nicht nur zu einem peius wird. Der in der Verzichtserklärung genannte Begriff der Eigenschaften scheint mir eine so starke Veränderung nicht erfassen zu können. Zu dem von den Käufern eingegangenen Risiko sollte es nicht gehören, ein Erzeugnis zu erhalten, das für die in der Verordnung vorgesehene Verwendung, nämlich die Verarbeitung zu Konserven zum menschlichen Genuß, untauglich geworden ist.

13 Man kann auch vernünftigerweise nicht davon ausgehen, daß die Verordnungen die Käufer der Gefahr aussetzen wollten, einen dreifachen Verlust zu erleiden. Sie müßten nämlich einen Kaufpreis zahlen, für den sie nichts erhielten, und außerdem die Kosten für die Vernichtung des gekauften Fleisches tragen. Schließlich verlören sie auch die Kaution, deren Hinterlegung in der Verordnung speziell zur Gewährleistung der Erfüllung der Verarbeitungsverpflichtung vorgesehen ist. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1431/87 verweist nämlich ausdrücklich auf Artikel 4 der Verordnung Nr. 2182/77, der lautet:

Vor Abschluß des Verkaufsvertrags wird die die Verarbeitung der Erzeugnisse gewährleistende Kaution bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in welchem die Verarbeitung erfolgen soll, ... hinterlegt.

14 Das Vereinigte Königreich und die Beklagten des Ausgangsverfahrens berufen sich außerdem auf die Verbindung zwischen der dem Käufer auferlegten Verzichtsklausel und der Möglichkeit, eine vorhergehende Kontrolle der angebotenen Ware vorzunehmen, die Artikel 13 der Verordnung Nr. 2173/79 eröffnet, wo es heißt:

Die Interventionsstellen ergreifen die notwendigen Maßnahmen, die es den Interessenten erlauben, sich vor ihrem Antrag oder Angebot über den Zustand der zum Verkauf gestellten Erzeugnisse zu unterrichten.

15 Es steht zwischen den Beteiligten außer Streit, daß der Verzicht auf mögliche Beanstandungen seitens des Bieters mit seinem Recht verbunden ist, eine vorhergehende Kontrolle vorzunehmen. Diese Verbindung wird im übrigen durch die achte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2173/79 bestätigt, die lautet:

Die Abgabe eines Kaufantrags oder eines Angebots wird dadurch erleichtert, daß den Bietern die Möglichkeit gegeben wird, die Erzeugnisse zu prüfen. Es ist infolgedessen vorzusehen, daß die Bieter auf Beanstandungen in bezug auf die Qualität und die Eigenschaften des Erzeugnisses verzichten, für das sie gegebenenfalls den Zuschlag erhalten.

16 Der Verzicht ist somit als Gegenstück zu der Kontrollmöglichkcit zu verstehen. Er kann daher nicht weiter gehen, als die mögliche Kontrolle reicht. Die Kommission führt jedoch aus, daß das Recht des Käufers auf diese Kontrolle in der Praxis nur schwer auszuüben sei, weil er nicht wisse, aus welchem Kühlhaus das Fleisch stamme, für das er den Zuschlag erhalte.

17 Mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 2173/79 zeigen nämlich eindeutig, daß der Käufer die genaue Herkunft der Partie, die er schließlich erhält, nicht mit Sicherheit kennen kann.

18 So bestimmt Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2, daß der

Antrag... in entsprechender Reihenfolge auch Angaben über das oder die bevorzugten Lager enthalten [kann], in denen diese Erzeugnisse eingelagert sind.

19 Der Bieter besitzt folglich keine Gewißheit über das Kühlhaus, aus dem das erhaltene Erzeugnis stammt. Diese Ungewißheit wird im Rahmen der Verordnung Nr. 1431/87, die für die streitigen Verkäufe gilt, noch verstärkt. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung, in dem es heißt:

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 dürfen die Kaufanträge keine Angaben über das oder die Lager enthalten, in denen die beantragten Erzeugnisse eingelagert sind.

20 Der Bieter ist demnach nicht einmal mehr in der Lage, irgendeine Präferenz anzugeben. Daß er zu dem Zeitpunkt, zu dem er die vorhergehende Kontrolle durchführen kann, die Herkunft der Partie nicht kennen kann, für die er den Zuschlag erhalten wird, ergibt sich auch aus Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2173/79, wonach die

Übernahme der Ware... nach den Auslagerungsrichtlinien der Interventionsstellen ohne Anspruch auf bestimmte Lagerpartien [erfolgt].

21 Es steht daher fest, daß der Käufer nicht weiß, aus welchem Kühlhaus die Partie stammt, die er erhalten wird. Er ist demnach nicht in der Lage, Überprüfungen vorzunehmen, die geeignet sind, den Zustand des Fleisches, für das er den Zuschlag erhalten wird, zu gewährleisten. Er kann sich sicherlich über die Handelseigenschaften der gesamten angebotenen Partie informieren. Er kann auch, worauf die Beklagten und das Vereinigte Königreich hingewiesen haben, Proben entnehmen, um sie aufzutauen und zu untersuchen. Aber er kann sich auf diese Weise nur eine Vorstellung vom Zustand des untersuchten Stücks verschaffen und nicht vom Zustand gerade des Fleisches, für das er den Zuschlag erhalten wird.

22 Die Gesamtmenge des im Rahmen der Verordnung Nr. 1431/87 in Belgien verkauften Fleisches betrug 1500 Tonnen. Wie insbesondere das Vereinigte Königreich ausgeführt hat, konnte dieses Fleisch nicht von einheitlicher Qualität sein. Die Kontrollmöglichkeit, über die die Käufer verfügten, hatte daher kaum eine wirkliche Bedeutung und kann nicht den Ausschlag für eine weite Auslegung der Verzichtsklausel geben.

23 Aus den gleichen Gründen ist es nicht erforderlich, die Frage zu behandeln, ob die Klägerinnen es bei der Ausübung ihrer Kontrollmöglichkeit an Sorgfalt fehlen ließen, indem sie offensichtlich keine Untersuchungen der angebotenen Ware durchführten: diese hätte ihnen keine Gewißheit über den Zustand des Fleisches geben können, für das sie schließlich den Zuschlag erhalten würden.

24 Im Rahmen der Verordnung Nr. 1431/87 kann der Verzicht somit aufgrund der praktischen Unmöglichkeit, eine Kontrolle mit wirklicher Bedeutung auszuführen, nur eng ausgelegt werden. Er kann folglich keine Beanstandungen einschließen, die verborgene Mängel des zugeschlagenen Erzeugnisses betreffen.

25 Zu der Frage, welche Beanstandungen durch die Verzichtsklausel ausgeschlossen sind, trägt die Kommission vor, daß dies solche Beanstandungen seien, die sich auf die äußere Erscheinung und auf mit bloßem Auge erkennbare Mängel bezögen. Ich halte es jedoch nicht für erforderlich, hierzu Stellung zu nehmen, da der Ausgangsrechtsstreit verborgene Mängel betrifft.

26 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich folgende Antwort auf die erste Frage vor:

Im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1431/87 bezieht sich die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 216/69 genannte Erklärung nicht auf verborgene Mängel.

Zur zweiten Frage

27 Das vorlegende Gericht begehrt außerdem eine Antwort auf die folgende Frage:

Verstößt die Erstreckung dieser Erklärung auf nicht unmittelbar an Ort und Stelle wahrnehmbare hygienische Eigenschaften, die das Erzeugnis für die Verarbeitung ungeeignet machen,

a) gegen das Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 1431/87, da sie sich auf den Verkauf zur Verarbeitung bezieht, oder

b) gegen das Ziel der Richtlinie 64/433/EWG, da sie den Versandmitgliedstaat für die gesundheitsbehördlichen Kontrollen bei den auszuführenden Fleischerzeugnissen verantwortlich macht?

28 In Anbetracht der Tatsache, daß ich vorgeschlagen habe, die erste Frage im Sinn einer engen Auslegung der Verzichtserklä-rung zu beantworten, ist klar, daß die zweite Frage gegenstandslos geworden ist. Ich prüfe sie daher lediglich hilfsweise.

Zur Frage 2 a):

29 Im Rahmen der Prüfung der ersten Frage habe ich bereits darauf hingewiesen, daß eine weite Auslegung der Verzichtsklausel mit dem Ziel der Verordnung Nr. 1431/87, die sich auf den Verkauf zur Verarbeitung bezieht, unvereinbar wäre. Es sei hinzugefügt, daß der Verordnungsgeber, wenn er tatsächlich beabsichtigt hätte, daß die Käufer das Risiko tragen müssen, zur Verarbeitung ungeeignetes Fleisch zu erhalten, hätte vorschreiben müssen, daß die Kaution im Fall der Verarbeitung oder der Vernichtung des Fleisches freigegeben wird.

Zur Frage 2 b):

30 Es besteht keine unmittelbare Verbindung zwischen der Richtlinie 64/433/EWG und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2173/79. Der Mitgliedstaat bleibt nämlich unabhängig davon, wie die Verzichtsklausel ausgelegt wird, nach den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie für die bei exportiertem Fleisch durchzuführenden gesundheitsbehördlichen Kontrollen verantwortlich. Auf diese Verantwortlichkeit muß man sich vor den nationalen Gerichten aufgrund der im Bereich der außervertraglichen Haftung der öffentlichen Gewalt geltenden Vorschriften berufen können. Es handelt sich sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Ergebnisse, zu denen sie führen kann, um eine andere Klage als die gegen eine Verkaufsstelle wegen Mängeln des gelieferten Fleisches, die von deren vertraglichen Verpflichtungen abhängt.

31 Daraus folgt, daß sogar eine weite Auslegung der Verzichtsklausel einen Käufer, der das Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt und festgestellt hat, daß der Ursprungsmitgliedstaat seine Kontrollverpflichtungen beim Export nicht erfüllt hat, nicht daran hindern kann, dessen Verantwortlichkeit gerichtlich feststellen zu lassen und gegebenenfalls Ersatz für den Schaden zu erhalten, der ihm durch diesen Verstoß entstanden ist.

32 In Anbetracht des Vorstehenden schlage ich Ihnen vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

Im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1431/87 bezieht sich die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 216/69 genannte Erklärung nicht auf verborgene Mängel.

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.