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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.06.1991 – C-16/90
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1991:233
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 4. Juni 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Gerichtshof wird ersucht, die Gültigkeit einer Verordnung des Rates zu beurteilen, durch die ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Bürsten und Pinsel mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde.
1. Vorgeschichte
2 Das Verfahren, das zum Erlaß der angefochtenen Verordnung Anlaß gab, hat seinen Ursprung in einer Untersuchung, die die Kommission im Jahre 1986 aufgrund eines Antrags des Europäischen Verbandes der Bürsten- und Pinselindustrie einleitete. Diesem Antrag zufolge war die Einfuhr bestimmter Pinsel aus der Volksrepublik China gedumpt. Die Kommission kam aufgrund ihrer Untersuchung zu dem Schluß, daß tatsächlich Dumping vorlag und daß die gedumpten Einfuhren eine Schädigung der Gemeinschaftsindustrie in drei Mitgliedstaaten verursachten (nämlich in der Bundesrepublik Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Irland, auf die sich etwa 90 % der chinesischen Ausfuhren konzentrierten). Nach Abschluß der vorläufigen Sachaufklärung durch die Kommission bot das chinesische Exportunternehmen China National Native Produce & Animal By-Products Import & Export Corporation (im folgenden: China National) eine Verpflichtung zur Beschränkung seiner Ausfuhren von Pinseln nach der Gemeinschaft an. Diese Verpflichtung wurde vom Rat durch den Beschluß 87/104/EWG angenommen. In diesem Beschluß wurde unter anderem erwogen, daß die angebotene Verpflichtung sich dahingehend auswirken [wird], daß die Ausfuhren insoweit reduziert werden, daß die Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft beseitigt wird, so daß die Untersuchung ohne die Einführung von Antidumpingzöllen eingestellt wurde.
3 Im Oktober 1988 erschien eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in der die Kommission mitteilte, daß der Europäische Verband der Bürsten- und Pinselindustrie einen neuen Antrag gestellt habe, wonach das chinesische Unternehmen die genannte Verpflichtung nicht eingehalten habe. Aufgrund einer Prüfung der für das Jahr 1987 vorliegenden offiziellen statistischen Zahlen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß in der Tat das in der Verpflichtung festgesetzte Niveau überschritten wurde, und schlug dem Rat vor, seinen Beschluß über die Annahme dieser Verpflichtung zu widerrufen. Zugleich beschloß die Kommission, das Antidumpingverfahren wieder aufzunehmen und unverzüglich vorläufige Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung einzuführen. Dementsprechend wurde im Amtsblatt unter demselben Datum die Verordnung (EWG) Nr. 3052/88 der Kommission (im folgenden: vorläufige Verordnung) veröffentlicht, durch die ein vorläufiger Antidumpingzoll nach einem Ad-valorem-Satz von 69 % des Nettostückpreises der betreffenden Erzeugnisse erhoben wurde. Am 14. November 1988 erließ der Rat einen Beschluß, durch den der Vorschlag der Kommission, den Beschluß 87/104/EWG und damit die Annahme der Exportverpflichtung des chinesischen Ausführers aufzuheben, angenommen wurde. Am 20. März 1989 schließlich bestätigte der Rat den vorläufigen Antidumpingzoll der Kommission und erhob durch die Verordnung (EWG) Nr. 725/89 (im folgenden: endgültige Verordnung) einen endgültigen Antidumpingzoll in derselben Höhe.
4 Die Gültigkeit der endgültigen Verordnung wird bestritten von dem Kaufmann Nölle, einem deutschen Bürstenimporteur, der zwischen dem 21. November 1988 und dem 14. Februar 1989 drei Partien Reini-gungs- und Farbpinsel aus der Volksrepublik China in der Gemeinschaft zum freien Verkehr abfertigen ließ. Die Waren wurden beim Hauptzollamt Bremen-Freihafen (Büro Neustädter Hafen) verzollt, das aufgrund der vorläufigen Verordnung einen vorläufigen Antidumpingzoll erhob. Nach Erlaß der endgültigen Verordnung wurden diese Beträge vom Hauptzollamt endgültig vereinnahmt. Nach Zurückweisung seines Einspruchs durch das Hauptzollamt erhob Herr Nölle beim vorlegenden Gericht Klage auf Rückzahlung der entrichteten Beträge mit der Begründung, die endgültige Verordnung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates (im folgenden: Grundverordnung).
Das vorlegende Gericht bemerkt, daß die Argumente des Klägers Zweifel an der Gültigkeit der endgültigen Verordnung aufkommen ließen, vor allem was die Wahl des Vergleichslandes im Hinblick auf die Feststellung des Normalwerts betreffe. Zu Recht hält es sich jedoch nicht für befugt, diese Verordnung selbst für ungültig zu erklären, und ersucht deshalb den Gerichtshof, diese Frage zu entscheiden.
5 Wie sich auch aus dem Vorlagebeschluß ergibt, bestreitet Herr Nölle die Gültigkeit der endgültigen Verordnung hauptsächlich aus drei Gründen, die ich im folgenden nacheinander erörtern werde: Die Einführung eines Dumpingzolls sei zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft nicht erforderlich (Nrn. 8 bis 12), der Normalwert sei nicht korrekt ermittelt worden (Nrn. 13 bis 32), und die Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft verursachten keine bedeutende Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Nrn. 33 bis 48).
6 Bevor ich meine Untersuchung zur Sache beginne, noch zwei Bemerkungen. Erstens: Da die vorliegende Vorabentscheidungsfrage die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft betrifft, muß der Gerichtshof die zugrundeliegenden relevanten Tatsachen in seine Prüfung mit einbeziehen und, soweit nötig, auch die Argumente und das Beweismaterial berücksichtigen, die den Gemeinschaftsorganen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorlagen. In diesem Zusammenhang hat Herr Nölle in seinen schriftlichen Erklärungen auf die Stellungnahmen (mit beigefügtem Beweismaterial) verwiesen, die er der Kommission im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hatte. Diese Stellungnahmen sind im Besitz der Kommission und des Rates und befinden sich ebenfalls in den Akten des vorlegenden Gerichts, so daß sie den übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zugänglich sind. Der Bevollmächtigte der Kommission hat übrigens in der mündlichen Verhandlung keine Einwände gegen die Berücksichtigung dieser Angaben erhoben. Ich mache in meiner nachfolgenden Untersuchung, soweit erforderlich, davon Gebrauch.
7 Meine zweite Bemerkung betrifft die Rügen, die Herr Nölle im Hinblick auf die Begründung der endgültigen Verordnung erhoben hat. Er weist darauf hin, daß der Rat in dieser Verordnung nicht auf eine Reihe von ihm im Verwaltungsverfahren entwickelter Argumente und vorgelegter Beweismittel eingegangen sei, so daß er nicht imstande sei, festzustellen, welcher Gedankengang der angefochtenen Verordnung letztlich zugrunde gelegen habe.
In diesem Zusammenhang muß an die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Wettbewerbsregeln erinnert werden, in der der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat:
... hat die Kommission gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ihre Entscheidungen zwar mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden.
Diese Erwägung scheint mir auch für die Begründung von Handlungen der Organe in Antidumpingverfahren zu gelten. Sie impliziert, daß der Umfang der Begründungspflicht sich nicht in erster Linie aus den Argumenten ergibt, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von den Beteiligten vorgetragen wurden, die durch das Zustandekommen der fraglichen Handlung betroffen waren. Vielmehr muß untersucht werden, ob das, was entschieden wurde, von der in der Entscheidung enthaltenen Begründung getragen wird und ob die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der erlassenen Entscheidung abhängt, zutreffend eingeschätzt und beurteilt werden. Entsprechend diesem Grundsatz werde ich meine Untersuchung der endgültigen Verordnung vornehmen.
2. Interesse der Gemeinschaft
8 Obwohl ich mir darüber klar bin, daß dies ungewöhnlich ist, ziehe ich es vor, die Argumente des Herrn Nölle betreffend das Gemeinschaftsinteresse vor denen zu prüfen, die sich auf das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung beziehen, da dies mir Gelegenheit gibt, einen Blick auf den tatsächlichen Hintergrund der vorliegenden Rechtssache zu werfen. Das Hauptargument des Herrn Nölle, mit dem er das Gemeinschaftsinteresse an der getroffenen Entscheidung in Frage stellt, ist nämlich, daß das Antidumpingverfahren von der europäischen Industrie angezettelt worden sei, um eine verbotene Kartellabsprache abzusichern und durchzusetzen.
9 Nach dem Vorbringen des Herrn Nölle kam die Ausfuhr von chinesischen Pinseln nach der Gemeinschaft gegen Ende der siebziger Jahre in Gang, um den wachsenden Bedarf von Heimwerkern an billigen Wegwerfpinseln zu befriedigen (die in China hergestellten Pinsel seien nämlich billige Wegwerfpinsel, die bedeutend billiger seien als die in Europa hergestellten Pinsel für den professionellen Gebrauch). Anfänglich habe die Einfuhr in die Gemeinschaft vollständig in den Händen der Gemeinschaftshersteller von Pinseln (oder von mit ihnen verbundenen Importeuren) gelegen. In der ersten Hälfte der achtziger Jahre sei es einer Reihe von unabhängigen Importeuren (darunter Nölle) jedoch gelungen, ebenfalls in China einzukaufen und ein unabhängiges Einfuhrnetz aufzubauen. Nach dem Vorbringen des Herrn Nölle wurde das Antidumpingverfahren von den Gemeinschaftsherstellern angezettelt, um die unabhängigen Importeure vom Markt zu vertreiben: Insbesondere hätten sie Druck auf die Firma China National ausgeübt und diese zu einer Einfuhrbeschränkung veranlaßt, durch die die eingeführten Waren außerdem nur an die Gemeinschaftshersteller geliefert werden sollten. Zum Beweis dieser Behauptung hat Herr Nölle zwei Schriftstücke vorgelegt.
Erstens gibt es da ein Schreiben vom 30. Oktober 1986 (d. h. drei Monate bevor der Rat durch den Beschluß 87/104 die Ausfuhrbeschränkungsverpflichtung annahm), das an einen der beiden unabhängigen Importeure gerichtet war. Das Schreiben stammt von einem der deutschen Hersteller, auf den der Antrag des Europäischen Verbandes der Bürsten- und Pinselindustrie zurückging und der auch an den Untersuchungen der Kommission teilgenommen hatte. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
Sie wissen, daß die EG ein Antidumpingverfahren gegen die Einfuhr von chinesischen Pinseln eingeleitet hat und daß daraus resultierend eine Vereinbarung mit den Chinesen getroffen wurde, in der sich China ein Selbstbeschränkungsabkommen auferlegt hat. Danach werden Pinsel nur im selektiven Vertrieb über die Borstenhändler an traditionell herstellende Pinselfabriken geliefert.
Zweitens hat Herr Nölle ein Fernschreiben der Firma China National vom 9. August 1988 vorgelegt, das ebenfalls an einen unabhängigen Importeur gerichtet war und wie folgt lautet:
For your information. According to the agreement between our head office + European Manufacturers Federation that Chinese brushes not allowed to export + re-export to other customers but our agent in EEC. Like to cooperate with our company consult to settle the matter.
10 In beiden Schriftstücken, die er der Kommission im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hat, sieht Herr Nölle den Beweis dafür, daß die europäischen Hersteller den chinesischen Exporteuren eine Regelung aufgezwungen haben, wonach die unabhängigen Gemeinschaftsimporteure (darunter Nölle) nur über die Gemeinschaftshersteller beliefert werden sollten. Er hebt hervor, daß es nicht im Gemeinschaftsinteresse liegen könne, durch das Auferlegen einer Ausfuhrbeschränkung und sodann die Einführung von Antidumpingzöllen eine gegen die Wettbewerbsregeln verstoßende Vereinbarung abzusichern oder aufrechtzuerhalten. Die Gemeinschaftsorgane seien vielmehr verpflichtet, bevor sie derartige Maßnahmen erließen, den gesamten wirtschaftlichen Zusammenhang zu betrachten und die Grundverordnung nicht so anzuwenden, daß der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt eingeschränkt oder verfälscht werde.
11 Die Ausführungen des Herrn Nölle bringen das Verhältnis zwischen Dumpingund Wettbewerbspolitik zur Sprache, ein Gegenstand, der in den letzten Jahren mehr und mehr Interesse erregt hat. Die harmonische Anwendung beider Politiken liegt nicht immer auf der Hand. Die Wettbewerbspolitik des EWG-Vertrags ist in erster Linie auf die Gewährleistung des Wettbe- werbs im Gemeinsamen Markt letztlich im Interesse des Verbrauchers gerichtet, während die Antidumpingregelung bezweckt, die europäische Industrie (mit anderen Worten, die Wettbewerbe)) gegen den (als unlauter angesehenen) Wettbewerb durch eingeführte Erzeugnisse zu schützen, die unter ihrem Normalwert verkauft werden. Die Einführung eines Antidumpingzolls kann somit im Hinblick auf den Schutz der europäischen Industrie zu einer Preiserhöhung und einer Verminderung des gesamten Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt führen. Die Abwägung dieser gegensätzlichen Interessen ist Sache der Kommission und des Rates, die bei der Beurteilung der Frage, ob die Einführung eines Antidumpingzolls im Interesse der Gemeinschaft liegt, von einer doppelten Richtschnur auszugehen haben: Einerseits kann es nicht der Zweck von Antidumpingverfahren sein, Praktiken zu verstärken oder zu fördern, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen ; andererseits muß im Rahmen des Möglichen vermieden werden, daß Antidumpingmaßnahmen und -verfahren eine solche Wirkung entfalten.
Das Spannungsverhältnis, von dem die Rede ist, kommt in dem doppelten Interessenkonflikt zum Ausdruck, mit dem die Gemeinschaftsorgane in der vorliegenden Rechtssache konfrontiert wurden. Erstens hatten sie das Interesse der Gemeinschaftshersteller an einem Einschreiten gegen gedumpte Einfuhren gegen das Interesse der Verbraucher an einem Vorhandensein von preisgünstigen Pinseln abzuwägen. Zweitens wurden die Gemeinschaftsorgane mit der Möglichkeit konfrontiert, daß das Antidumpingverfahren, wie Herr Nölle behauptet, von den Gemeinschaftsherstellern gebraucht worden sei, um die unabhängigen Importeure vom Markt zu vertreiben.
12 Die Argumentation des Herrn Nölle kann mich nicht überzeugen. Was die Abwägung des Interesses der Gemeinschaftshersteller gegenüber dem Interesse der Verbraucher betrifft, so ist nicht ersichtlich, daß die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, die die Organe im vorliegenden Verfahren vorgenommen haben, als unvertretbar bezeichnet werden kann. Was den Gebrauch des Antidumpingverfahrens zum Nachteil der unabhängigen Importeure betrifft, so weist die Verordnung zu Recht darauf hin, daß die Einführung von Antidumpingzöllen als solche für alle Importeure von Pinseln aus China die gleiche Wirkung hat und die unabhängigen Importeure somit nicht benachteiligt. Daß zwischen den Gemeinschaftsherstellern eine Kartellabsprache bestanden habe, die durch die Einführung von Antidumpingzöllen bestätigt wurde, wird meines Erachtens durch die beiden von Herrn Nölle angeführten Schriftstücke, die auslegungsfähig sind, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Da Herr Nölle, wie sein Prozeßvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, wegen der Verdrängung der unabhängigen Importeure (darunter er selbst) vom Markt niemals einen förmlichen Antrag bei der Kommission auf Einleitung eines Verfahrens zur Untersuchung der behaupteten Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln gestellt hat, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, daß sie auf diese Schriftstücke nicht eingegangen ist.
3. Berechnung des Normalwerts
3.1. Abstellen auf ein Vergleichsland
13 Bei der Berechnung des Normalwerts der aus der Volksrepublik China eingeführten Pinsel wandten die Kommission und der Rat Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung an. Diese Bestimmung schreibt vor, daß im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert anhand eines Vergleichslandes mit Marktwirtschaft berechnet wird. Die endgültige Verordnung bestimmt in diesem Zusammenhang:
Bei der Untersuchung der Frage, ob die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt waren, mußte die Kommission berücksichtigen, daß China nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört, und daher ihre Berechnungen auf den Normalwert in einem Marktwirtschaftsland stützen.
In dem Verwaltungsverfahren vor der Kommission führte Herr Nölle aus, daß die Kommission und der Rat zu Unrecht angenommen hätten, daß China zur Zeit der Untersuchung und des Erlasses der vorläufigen und der endgültigen Verordnung als ein Land ohne Marktwirtschaft anzusehen gewesen sei. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, daß seit Mitte der achtziger Jahre in China das Modell der Planwirtschaft allmählich aufgegeben worden sei, daß chinesische Unternehmen fortan verpflichtet gewesen seien, mit Gewinn zu produzieren und zu verkaufen, und daß zwischen chinesischen Herstellern und Exporteuren ein lebhafter Wettbewerb bestehe.
Das Vorbringen des Herrn Nölle zu diesem Punkt greift nicht durch. In der Lehre wird zu Recht hervorgehoben, daß das entscheidende Kriterium im Bestehen einer zentral geplanten Wirtschaft liegt und daß der Umstand, daß eine Reihe von Elementen einer freien Marktwirtschaft auch in einer zentral geplanten Wirtschaft zu finden sind, aus dieser letzteren noch keine Marktwirtschaft macht. Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung bezeichnet übrigens China ausdrücklich als ein Land ohne Marktwirtschaft, so daß die Kommission und der Rat verpflichtet waren, den Normalwert auf der Grundlage eines Vergleichslandes zu berechnen.
3.2. Wahl von Sri Latika als Vergleichsland
14 Weiterhin hat Herr Nölle im Rahmen des Verfahrens sowohl vor der Kommission als auch vor dem Gerichtshof ausführlich vorgetragen, daß die Kommission und der Rat zu Unrecht Sri Lanka als Vergleichsland gewählt hätten. Bevor ich auf seine Argumente eingehe, möchte ich im Zusammenhang mit diesem Punkt zwei allgemeine Betrachtungen anstellen.
3.2.1. Allgemeine Betrachtungen
15 Ziel der Berechnung des Normalwcrts auf der Grundlage eines Vergleichslandes ist es, zu verhindern, daß den — gewöhnlich nicht aus den Gesetzen von Angebot und Nachfrage hervorgehenden — Preisen und Kosten in Ländern, die keine Marktwirtschaft haben, Rechnung getragen wird. Es geht hier um eine Berechnungsmethode in Ermangelung einer besseren: Selbstverständlich kann kein einziges Land eine perfekte Vergleichsgrundlage liefern und wird der so berechnete Normalwert immer eine mehr oder minder unvollkommene Annäherung sein. Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung sieht dementsprechend vor, daß der Normalwert unter diesen Umständen auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt werden muß. Demgemäß muß dann auch eingeräumt werden, daß die Wahl eines Vergleichslandes die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Faktoren impliziert und daß der Kommission und dem Rat insoweit ein nicht geringer Ermessensspielraum zusteht. Die Aufgabe des Gerichtshofes besteht darin, zu prüfen, ob die tatsächlichen Umstände, aufgrund deren die umstrittene Wahl getroffen wurde, mit der nötigen Sorgfalt festgestellt und zutreffend beurteilt wurden und ob die Gemeinschaftsorgane aufgrund dessen auf vertretbare Weise zu ihrer Entscheidung kommen konnten. Die Richtschnur bei dieser Untersuchung ist die Verpflichtung der Organe, unter Bcrücksichtigung der sich anbietenden Alternativen zu versuchen, ein Land zu finden, in dem die Preise der gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet werden, die denen des Ausfuhrlandes möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muß. Im vorliegenden Verfahren war nur von zwei Ländern die Rede: Sri Lanka (das auf Vorschlag der antragstellenden Gemeinschaftsindustrie von Kommission und Rat gewählt wurde) und Taiwan (das von Herrn Nölle vorgeschlagen, von Kommission und Rat dagegen abgelehnt wurde).
16 Eine zweite allgemeine Betrachtung betrifft die Kriterien, die die Wahl eines Vergleichslandes bestimmen. Herr Nölle hat unter Hinweis auf die bestehende Praxis der Organe ausgeführt, daß bei der Suche nach einem geeigneten Vergleichsland unter anderem geprüft werden müsse, 1) ob der inländische Markt eines möglichen Vergleichslandes ein ausreichendes Volumen hat, 2) ob der inländische Preis dort aufgrund marktwirtschaftlicher Verhältnisse zustande kommt, was impliziert, daß im Vergleichsland ein genügender Wettbewerb besteht, und 3) ob der betroffene Industriezweig im Vergleichsland — z. B., was den Zugang zu den notwendigen Rohstoffen betrifft — mit dem Industriezweig im eigentlichen Ausfuhrland hinreichend vergleichbar ist. Der Bevollmächtigte der Kommission hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, daß die Kommission diese Kriterien im allgemeinen als Richtschnur anwende, daß jedes Kriterium jedoch im Hinblick auf die besonderen Umstände einer bestimmten Untersuchung angewandt werden müsse.
3.2.2. Erörterung der Einwände des Herrn Nölle gegen Sri Lanka als Vergleichsland
17 Nunmehr möchte ich mich mit den Argumenten des Herrn Nölle befassen, die sich auf die drei in der vorigen Nummer genannten und von Herrn Nölle in den Vordergrund gerückten Kriterien beziehen.
Erstens wendet Herr Nölle gegen die Wahl von Sri Lanka ein, daß in diesem Land ein zu kleines Volumen von Waren gefertigt werde, die in bezug auf die durch die Antidumpingzölle getroffenen Maßnahmen gleichartig seien. Als Ausgangspunkt weist Herr Nölle, ohne daß Kommission und Rat widersprochen hätten, darauf hin, daß die Antidumpingzölle auf Flach-, Ring-, Heizkörper- und Deckenpinsel aus China erhoben worden seien, während die Produktion in Sri Lanka hauptsächlich aus feinen bis sehr feinen Pinseln bestehe, die zum Gebrauch durch Kunstmaler (für Aquarelle) und in Schulen bestimmt seien; von den durch die Antidumpingzölle betroffenen Pinseln würden in Sri Lanka nur Flachpinsel (die z. B. in der Bundesrepublik höchstens 30 % des Verkaufs von Pinseln ausmachten) hergestellt, und auch nur in ganz geringen Mengen. Da — so fährt Herr Nölle fort — allein diese letzte Art von Pinseln bei der Berechnung des Normalwerts habe berücksichtigt werden dürfen, folge daraus, daß das Marktvolumen von Sri Lanka zu klein sei, um die Preise auf diesem Markt als repräsentativ für die Berechnung des Normalwerts der auf Dumping untersuchten Waren anzusehen, und zwar weil das Marktvolumen von Sri Lanka verhältnismäßig weniger als 5 % der chinesischen Ausfuhr nach der Gemeinschaft betrage.
18 Herr Nolle findet eine Stütze für dieses Argument in Randnummer 31 des Urteils Neotype Techmashexport/Kommission und Rat. In jener Rechtssache ging es um die Berechnung des Normalwerts von Elektromotoren (mit Ursprung in einer Reihe von Ländern ohne Marktwirtschaft) auf der Grundlage des Verkaufspreises auf dem Binnenmarkt von Jugoslawien (das als Vergleichsland gewählt wurde). Das Abstellen auf die Preise auf dem jugoslawischen Markt wurde von der Klägerin in jener Rechtssache mit der Begründung angefochten, daß der jugoslawische Markt nicht groß genug sei. Dieses Argument wurde vom Gerichtshof in Randnummer 31 wie folgt zurückgewiesen :
... Die Größe des Binnenmarktes ist grundsätzlich kein Faktor, der bei der Auswahl eines Vergleichslandes im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 Berücksichtigung finden kann, sofern während des Untersuchungszeitraums eine ausreichende Zahl von Umsätzen stattfindet, um die Repräsentativität dieses Marktes im Hinblick auf die betreffenden Ausfuhren sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnrn. 12 und 13) die Rüge zurückgewiesen hat, die gegen die Praxis der Organe gerichtet war, die Schwelle der Repräsentativität des Binnenmarktes für die Zwecke der Berechnung des Normalwcrts gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2176/84 auf 5% der betreffenden Ausfuhren festzusetzen. Weder aus den Akten noch aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt sich, daß der jugoslawische Markt nicht repräsentativ in diesem Sinne gewesen wäre.
Herr Nölle weist darauf hin, daß einer jährlichen Gesamtausfuhr chinesischer Pinsel nach der Gemeinschaft von 45 bis 60 Millionen Stück ein Marktvolumen in Sri Lanka von ungefähr 750000 Stück jährlich, also zwischen 1,6 % und 1,25 %, gegenüberstehe, so daß dieser Markt und die dort zustande gekommenen Preise nicht als repräsentativ angesehen werden könnten.
19 Als zweiten Einwand, um die Ungceignetheit Sri Lankas als Vergleichsland und, in Verbindung mit dem ersten Einwand, die mangelnde Repräsentativität des Marktes von Sri Lanka im Vergleich zum chinesischen Markt darzulegen, nennt Herr Nölle den Umstand, daß es in Sri Lanka nur noch zwei Hersteller gebe, die die Art von Pinseln herstellten, auf die sich die Untersuchung beziehe. Außerdem zeigt es sich, daß eines der beiden Unternehmen (Harris Ceylon) ein Tochterunternehmen eines der Gemeinschaftsunternehmen ist, die bei der Kommission einen Antrag auf Verfahrcnseinleitung gestellt hatten. Nach Auffassung des Herrn Nölle kann, auch wegen des sehr geringen Marktvolumens, unter diesen Umständen kein ausreichender Wettbewerb bestehen, um die Vermarktung und/oder Herstellung der betreffenden Pinsel entsprechend den Regeln einer Marktwirtschaft zu garantieren.
Nicht zu Unrecht tragen die Kommission und der Rat dagegen vor, daß das Vorhandensein von nur zwei Unternehmen das Bestehen einer Marktwirtschaft nicht notwendigerweise ausschließe. Daraus folgt jedoch ebensowenig, daß, wenn in einem Land zwei Hersteller einer gleichartigen Ware lokalisiert werden können, die Wahl dieses Landes als Vergleichsland automatisch angemessen und nicht unvertretbar ist — für diese Beurteilung muß allen konkreten Umständen Rechnung getragen werden. Nun, im vorliegenden Fall hat Herr Nölle verschiedene Preisvergleiche vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß die Preise, die für die Waren aus Sri Lanka angewandt werden, merklich höher sind als die Preise, die von zwei repräsentativen Gemeinschaftsherstellern aus Italien und aus Deutschland angewandt werden. Dies führt zu dem ungereimten Ergebnis, daß trotz des sehr unterschiedlichen Lohnniveaus der Wert eines in Sri Lanka hergestellten Pinsels höher wäre als der Wert eines in Italien oder Deutschland hergestellten Pinsels.
20 Was ist von diesen ersten beiden hier zusammen behandelten Argumenten des Herrn Nölle zu halten? Aus der (in Nr. 18) zitierten Passage des Urteils Neotype Tech-mashexport/Kommission und Rat ergibt sich, daß das Erfordernis, daß der Binnenmarkt des Vergleichslandes ein Mindestvolumen hat, bezweckt, die Repräsentativität dieses Marktes im Hinblick auf die fragliche Ausfuhr, d. h. die Ausfuhr nach der Gemeinschaft aus dem Land ohne Marktwirtschaft, sicherzustellen. Diese Voraussetzung erklärt sich mit anderen Worten durch die Notwendigkeit, den Normalwert der Ausfuhr aus dem Land ohne Marktwirtschaft mit Hilfe eines Vergleichslandes zu berechnen, in dem eine gleichartige Ware unter möglichst vergleichbaren Umständen verkauft oder hergestellt wird. Nun, diese Vergleichbarkeit kann problematisch werden, wenn sich der Umfang des Binnenmarktes des Vergleichslandes allzusehr vom Umfang der Ausfuhr aus dem auf Dumping untersuchten Markt unterscheidet. In der zuvor zitierten Passage des Urteils Neotype Techmashexport/Kommission und Rat hat der Gerichtshof die Schwelle dieser Vergleichbarkeit, in Analogie zum Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 56/85 (Brother) auf 5 % festgesetzt. In der Rechtssache Brother ging es um die Berechnung des Normalwerts der Einfuhr aus einem Land mit Marktwirtschaft (nämlich Japan), und die 5-%-Schwelle bezog sich auf den Vergleich zwischen dem inländischen (japanischen) Markt und der Ausfuhr (aus Japan) nach der Gemeinschaft. Im Urteil Neotype Techmashexport/Kommission und Rat hat der Gerichtshof diese Schwelle auch auf den Fall, wie er nun auch hier vorliegt, angewandt, daß der Normalwert mit Hilfe eines Vergleichslandes berechnet wird; er hat folglich die Regel aufgestellt, daß, wenn das Volumen des Binnenmarktes eines Vergleichslandes mindestens 5 % der untersuchten Ausfuhr des auf Dumping untersuchten Landes nach der Gemeinschaft beträgt, der Binnenmarkt als repräsentativ angesehen werden kann.
21 Obgleich das Volumen des Binnenmarktes von Sri Lanka nur 1,25 % bis 1,6 % der chinesischen Ausfuhr nach der Gemeinschaft beträgt und somit weit unterhalb der 5-%-Schwelle bleibt, ist damit nicht gesagt, daß der Markt von Sri Lanka auf keinen Fall repräsentativ sein kann. Aus der zuvor zitierten Passage des Urteils Neotype Techmashexport/Kommission und Rat ergibt sich nämlich, daß das Brother-Kriterium nur eine Art darstellt, auf die die Repräsentativität des Binnenmarktes eines Vergleichslandes festgestellt werden kann. Das Urteil in der Rechtssache Neotype Techmashexport/Kommission und Rat verhindert es mit anderen Worten nicht — jedenfalls, wenn der auf Dumping untersuchte Markt so umfangreich ist wie der chinesische —, daß die Repräsentativität des Binnenmarktes eines Vergleichslandes aus anderen Faktoren abgeleitet werden kann, die den Schluß rechtfertigen, daß dieser Markt doch als zuverlässige Grundlage für die Berechnung des Normalwerts der auf Dumping untersuchten Ausfuhr dienen kann.
Daß solche anderen Faktoren auch wirklich vorliegen, muß dann aber von den Gemeinschaftsorganen bewiesen werden. Nun, es ist sehr die Frage, ob dies hier geschehen ist. In der endgültigen Verordnung wird zwar allgemein erwähnt, daß die Herstellung von Flachpinseln sowohl in China als auch in Sri Lanka in erster Linie in handwerklichen Betrieben von Hand erfolgt und daß es darum irrelevant ist, ob die Gesamtproduktion in China größer ist als in Sri Lanka, aber weder die Kommission noch der Rat haben — auch nicht, als sie dazu in der mündlichen Verhandlung befragt worden sind — bezifferte Angaben gemacht, aus denen sich ergeben würde, daß die auf die Arbeitskosten bzw. die Kapital- und Rohstoffkosten entfallenden Prozentsätze des Wertes von in China und in Sri Lanka hergestellten Pinseln miteinander vergleichbar sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kommission auf Drängen nur eine sehr allgemeine und vage Erklärung über das Lohnniveau in China und Sri Lanka (verglichen mit dem Vereinigten Königreich und Taiwan) gegeben, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise mit anderen Komponenten der Herstellungskosten der betreffenden Pinsel in Verbindung zu bringen. Die Organe haben somit dem Gerichtshof keine Angaben gemacht, auf deren Grundlage die Begründetheit ihres Vorbringens bestätigt werden kann.
Darüber hinaus wird der Zweifel an der Repräsentativität des Marktes von Sri Lanka, verglichen mit dem chinesischen Markt, noch verstärkt durch den zuvor (in Nr. 19) genannten Umstand, daß auf dem Markt von Sri Lanka nur zwei Unternehmen Flachpinsel herstellen, die Abnehmer im Ausland übrigens nur in sehr begrenztem Maße beliefern können, ebenso durch die zuvor (in Nr. 19 a. E.) bereits genannten Berechnungen von Herrn Nolle, denen die Gemeinschaftsorgane nicht widersprochen haben und wonach die Preise, die von den Pinselherstellern aus Sri Lanka angewandt werden, merklich höher sind als die Preise, die von zwei repräsentativen Gemeinschaftsherstellern angewandt werden.
22 Auch der dritte Einwand des Herrn Nölle, auf den ich nunmehr eingehen will, ist geeignet, meine Zweifel an der Angemessenheit von Sri Lanka als Vergleichsland zu verstärken. Dieser Einwand betrifft den Unterschied, der zwischen Sri Lanka und China im Hinblick auf den Zugang zu den Robstoffen bestehen soll. Herr Nölle weist darauf hin, daß China einen bedeutenden komparativen Vorteil besitze, da es selbst über die wesentlichen Rohstoffe verfüge, die zur Herstellung von Pinseln erforderlich seien. Genauer gesagt, trägt Herr Nölle vor (ohne daß die Kommission oder der Rat ihm in diesem Punkt widersprochen hätten), daß China für die Produktion von Schweineborsten fast ein Monopol habe, während die Industrie auf Sri Lanka sowohl die Schweineborsten als auch die Stiele und das Blech (für das Befestigen/Zusammenhalten der Borsten) einführen müsse. Die Einfuhr von Schweineborsten nach Sri Lanka erfolgt übrigens nicht direkt aus China, sondern muß aus politischen Gründen über Hamburg oder London erfolgen, was bedeutende Mehrkosten für die Beförderung verursacht.
23 Die Kommission und der Rat haben dieses Argument nicht akzeptiert, da sich, wie in der 17. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung ausgeführt wird, nicht ermitteln ließ, wie sich dieser Vorteil — wenn er überhaupt bestand und in zufriedenstellender Weise quantifiziert werden konnte und auch nicht durch Wettbewerbsnachteile aufgewogen wurde — in dem Normalwert widerspiegeln würde, wenn die gleichen Bedingungen in dem dritten Marktwirtschaftsland beständen, da die Preise nicht nur von den Kosten, sondern auch von der Nachfrage bestimmt werden. Selbst wenn es möglich wäre, das Vorhandensein und den Umfang derartiger Vorteile und Nachteile genau zu ermitteln, würde eine Berichtigung für Kosten, die auf dieser Grundlage in einem Marktwirtschaftsland ermittelt wurden, eine Heranziehung der Kosten in einem Land ohne Marktwirtschaft erfordern, was in Artikel 2 Absatz 5 der
[Grundverordnung] ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Das Hauptargument der Gemeinschaftsorgane ist somit, daß bei der Wahl eines Vergleichslandes die strukturellen Unterschiede bei den Produktionskosten nicht berücksichtigt werden könnten, da der Wert einer Ware auch durch die Nachfrage nach dieser Ware bestimmt werde. Ganz überzeugend ist dieses Vorbringen nicht: Selbst angenommen, daß die Nachfrageseite bei der Bestimmung des Wertes einer Ware auch relevant ist, so bedeutet dies noch nicht, daß die Angebotseite (einschließlich der Produktionskosten) irrelevant ist.
24 In dem vorhergehenden Zitat wird noch ein weiteres Argument verwendet. Derartige strukturelle Kostenunterschiede könnten nämlich nicht berücksichtigt werden, da dies es erforderlich machen würde, die Kosten der Hersteller im Vergleichsland aufgrund der (nicht feststellbaren) Kostenstruktur der Hersteller im Land ohne Marktwirtschaft zu berichtigen.
Auch dieses Argument kann mich nicht überzeugen. Die von Herrn Nölle angeführten Unterschiede betreffen die Nebenkosten, die den Unternehmen auf Sri Lanka im Gegensatz zu denen in China entstehen, da Sri Lanka nicht über die Rohstoffe zur Herstellung von Pinseln verfügt und Schweineborsten über Europa einführen muß. Diese Unterschiede, so führt Herr Nölle aus, bewirkten (zusammen mit den anderen bereits besprochenen Unterschieden), daß Sri Lanka im Vergleich zu China kein repräsentatives Vergleichsland sei. In diesem Stadium der Argumentation geht es somit nicht um die Bestimmung von Kostenstrukturen, um bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises (gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung) Berichtigungen vorzunehmen oder um beim Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis (gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung) den Kosten- oder anderen Unterschieden zwischen dem zuvor gewählten Vergleichsland und dem Land ohne Marktwirtschaft Rechnung zu tragen. Es geht im Gegenteil um die Wahl eines möglichst passenden Vergleichslandes (gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung) selbst. Diese Wahl hat unter Berücksichtigung des gesamten wirtschaftlichen Zusammenhangs zu erfolgen, wobei also auch objektiv feststellbaren Unterschieden zwischen beiden Ländern Rechnung getragen werden muß, die, wie z. B. Unterschiede bei den Transportkosten infolge ungleichen Zugangs zu den Rohstoffen, nichts damit zu tun haben, ob ein Land marktwirtschaftlichen Charakter hat oder nicht. Diesem Faktor wird übrigens in der Praxis der Gemeinschaftsorgane bei der Wahl eines Vergleichslandes tatsächlich Rechnung getragen.
25 Die Notwendigkeit, schon im Rahmen der Wahl eines Vergleichslandes den Unterschieden bei den Produktions- und insbesondere Transportkosten infolge ungleichen Zugangs zu den Rohstoffen Rechnung zu tragen, scheint übrigens auch aus dem System der Grundverordnung hervorzugehen. In der Tat dürfen nach Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung, sobald das Vergleichsland gewählt ist, bei der Berechnung des Ausfuhrpreises und dem Vergleich dieses Preises mit dem Normalwert die Kostenunterschiede nicht mehr berücksichtigt werden, die sich aus dem ungleichen Zugang zu den Rohstoffen und den damit zusammenhängenden Unterschieden bei den Transportkosten ergeben. Daraus folgt meines Erachtens, daß diese doch recht bedeutenden Unterschiede schon bei der Wahl des Vergleichslandes berücksichtigt werden müssen.
26 Wie relevant dieser Unterschied bei den Transportkosten ist, ist weder aus der endgültigen Verordnung noch aus den schriftlichen oder mündlichen Erklärungen der Organe vor dem Gerichtshof ersichtlich. Deshalb ist es auch nicht möglich, die Frage zu prüfen, ob es in der Tat so ist, daß die Transportkosten der Einfuhr von Schweineborsten, für deren Produktion China ein Quasimonopol haben soll, in Sri Lanka viel höher sind als in anderen Ländern (wie das hiernach erwähnte Taiwan), wo die Einfuhr möglicherweise nicht oder nicht in demselben Maße über Europa erfolgen muß. Dieser Mangel in der Beweisführung geht zu Lasten der Organe.
27 Aus der vorhergehenden Prüfung der Argumente des Herrn Nölle ergibt sich, daß die Geeignetheit von Sri Lanka als Vergleichsland in zweierlei Hinsicht bezweifelt werden kann, nämlich was das Volumen des Marktes und der dort tätigen Hersteller, somit die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes, und was die Kosten der Zufuhr von Rohstoffen betrifft. Ich behaupte nicht, daß diese Faktoren die Gemeinschaftsorgane dazu hätten bewegen müssen, Sri Lanka von vornherein als Vergleichsland abzulehnen. Doch hätten sie die Organe veranlassen müssen, die von Herrn Nölle schon im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgeschlagene Alternative, nämlich Taiwan, zu prüfen, falls aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen anzunehmen war, daß dieses Land geeigneter sein könnte als das von den Gemeinschafisherstellem vorgeschlagene Sri Lanka. Nur wenn sich nach einer hinreichend sorgfältigen Untersuchung des anderen Landes herausgestellt hätte, daß dieses Land als Vergleichsland dieselben (oder andere) Mängel aufwies, hätten die Gemeinschaftsorgane meines Erachtens davon ausgehen können, daß das von der antragstellenden Industrie vorgeschlagene Sri Lanka trotz der festgestellten Schwächen gleichwohl als Vergleichsland berücksichtigt werden konnte.
Nun, aus den Angaben des Herrn Nölle ging hervor, daß Taiwan, zumindest auf den ersten Blick, nicht die erwähnten Schwächen von Sri Lanka aufwies. Was die Anzahl von Herstellern betrifft, so sind die Beteiligten sich darüber einig, daß diese Anzahl in Taiwan bedeutend größer ist als in Sri Lanka, auch wenn sie über die genaue Anzahl verschiedener Meinung sind (10 oder aber 20 bis 25). Was das Volumen des Binnenmarktes betrifft, so ging aus den verfügbaren (und von den Organen nicht bestrittenen) Angaben hervor, daß der Markt von Taiwan wesentlich größer ist als der von Sri Lanka. Was den Zugang zu den Rohstoffen angeht, so gilt der Kostennachteil für Taiwan in geringerem Maße als für Sri Lanka: Die Beteiligten stimmen darin überein, daß Taiwan teilweise selbst über Holz verfügt, und außerdem hat Herr Nölle in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß Schweineborsten in Taiwan bis 1986 oder 1987 über Hongkong und seither direkt aus China eingeführt worden seien.
28 In einem Bereich wie dem vorliegenden, in dem die Gemeinschaftsorgane über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügen, ist es umso wichtiger, daß die getroffene Entscheidung vom Gerichtshof aufmerksam auf die Einhaltung wesentlicher Formvorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, darunter des Sorgfaltsprinzips, überprüft wird. Im Rahmen desselben Gedankengangs prüft der Gerichtshof, ob die Behörde, der ein weiter Ermessensspielraum zusteht, entsprechend dem Sorgfaltsprinzip die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, von denen die Ausübung ihres Ermessens abhängt, mit der erforderlichen Sorgfalt festgestellt hat. Daher auch der Nachdruck, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf die Wahrung der Rechte der Verteidigung, das Verbot des Ermessensmißbrauchs, die Begründungspflicht und die Verpflichtung, alle wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, gelegt wird.
Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache, so scheint es mir, verpflichtete das Sorgfaltsprinzip die Gemeinschaftsorgane dazu, die Geeignetheit der von Herrn Nölle vorgeschlagenen Alternative ernsthaft zu überlegen. Dies impliziert, daß sie gehalten waren, genügend Auskünfte über den taiwanesischen Markt einzuholen, um sich in die Lage zu versetzen, die Wahl von Sri Lanka im Vergleich zu Taiwan zu bestätigen oder aber abzuändern.
Haben die Organe im vorliegenden Fall diese Verpflichtung erfüllt? Um diese Frage zu beantworten, muß ich die Gründe untersuchen, mit denen sie ihre Entscheidung, Taiwan nicht zu wählen, gerechtfertigt haben.
29 In der endgültigen Verordnung heißt es dazu :
Im Falle Taiwans basierte der von den beiden fraglichen Ausführern vorgeschlagene Vergleich auf einem Bürstenmodell, das sich nach seinen matenellen Eigenschaften (amerikanisches Modell, das im allgemeinen nach den USA und Kanada exportiert wird, von geringerer Dichte und im wesentlichen mit Haar- oder Borstenbüscheln aus Chemiefasern) eindeutig von der chinesischen Ware unterscheidet und andere Produktionskosten verursacht.
Herr Nölle hat darauf in der mündlichen Verhandlung entgegnet, daß er sich bemüht habe, der Kommission Preisangebote vorzulegen, die durchaus Pinsel mit Holzstielen betroffen hätten. Außerdem verweist er auf einen Artikel in einer Fachzeitschrift, der sowohl von ihm als auch von der Kommission in der Sitzung zitiert worden ist, wonach in Taiwan auch Bürsten mit Holzstielen hergestellt würden, auch wenn wegen der Zulieferungsprobleme mehr und mehr Polypropylenstiele aufkämen. Nach Meinung des Herrn Nölle wäre es sicher möglich gewesen, von den taiwanesischen Herstellern vollständige Auskünfte über Bürsten mit Holzstielen zu erhalten.
Erst in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hinzugefügt, daß Sri Lanka, was das durchschnittliche Lohnkostenniveau betreffe, der Volksrepublik China näher stehe als Taiwan. Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Kommission nämlich ausgeführt, wenn die durchschnittlichen Arbeitskosten im Vereinigten Königreich 100 wären, sie in Taiwan 50, in Sri Lanka 12 und in China 7 betragen würden. Diese Angabe ist nicht ohne Bedeutung, zumal zwischen den Beteiligten unstreitig ist, daß die Herstellung der fraglichen Waren in China ein arbeitsintensiver Prozeß ist. Gleichwohl ist zu bemerken, daß das Vorbringen der Kommission zu diesem Punkt besonders allgemein ist: Sie hat nicht verdeutlicht, worauf die von ihr gemachten Angaben beruhen. Außerdem ist das Argument nicht in der endgültigen Verordnung zu finden, und es wird kein Quellenmaterial zitiert. Da die Kommission, wie sie selbst zugibt, keine Feststellungen hinsichtlich der in Taiwan ansässigen Pinselhersteller durchgeführt hat, nehme ich an, daß sie sich auf Statistiken über die durchschnittlichen Lohnkosten der Arbeitnehmer in China, Sri Lanka und Taiwan gestützt hat.
30 Ich finde nicht, daß die vorhergehenden (was das zweite betrifft, spät angeführten) Argumente begründet genug sind, um über die (Un-) Geeignetheit von Taiwan Aufschluß zu geben. In der endgültigen Verordnung wird denn auch ein verfahrensmäßiger Grund genannt, um Taiwan abzulehnen. In der 16. Begründungserwägung heißt es:
... die wichtigsten Hersteller in Taiwan, die von den Kommissionsdienststellen ordnungsgemäß angesprochen worden sind, [lehnten] die Mitarbeit ab.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, daß sie, nachdem ein Schreiben an die beiden größten taiwanesischen Hersteller unbeantwortet geblieben sei, keinen rechten Sinn darin gesehen habe, weitere Versuche zu unternehmen. Eine Kopie dieses Schreibens — das dem einen Unternehmen per Telefax am Donnerstag, dem 8. Dezember 1988, und dem anderen per Fernschreiben am Freitag, dem 9. Dezember 1988, übermittelt worden war — ist in der Sitzung vorgelegt worden. Ich halte es für nützlich, seinen vollen Wortlaut zu zitieren :
Subject: anti-dumping proceeding — Imports into the EEC of paint brushes from the People's Republic of China.
The Commission of the European Communities has reopened the above proceeding in September 1988. Since PR China is not a market economy country, the Commission has to establish normal value for the product in question on the basis of the domestic selling prices ex factory on the market of a market economy country provided they are representative and profitable or on the basis of the constructed value (cost of production + profit) in this market economy country.
Therefore we would appreciate if you could communicate us for diy and professional paint brushes separetely (specify flat or round, sizes 3/4, 1, 1 1/2, 2, 3, 4, thickness, length out, strength, natural or synthetic bristles and synthetic or wooden handle) your selling prices ex factory on your domestic market (on a monthly average) during the period 1.07.1987 to 30.09.1988 and provide us with several invoices over this period as well as the proof that you are selling with profit on your home market. What is the share of your sellings in your home market compared to your exports, separately for diy and professional and for flat and round paint brushes.
Please send us also a detailed cost of production sheet per piece for flat and round paint brushes of the previous mentioned sizes for 1987 and 1988. Tell us also if you import certain of your raw materials or/and if you let them be manufactured elsewhere. Tell us also the percentage of import duty for the imported raw materials as well as for paint brushes (duties and quantitative restrictions).
It should be stressed that all information you deem to be confidential will be treated accordingly.
Please mentioned information not later than 15 December 1988.
31 Diese Schreiben, die, wie die Kommission auf Befragen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, von keiner schriftlichen oder mündlichen Erklärung begleitet waren, blieben unbeantwortet. Ungeachtet der äußerst kurzen Beantwortungsfrist (5 bis 6 Werktage) wurde kein Erinnerungsschreiben abgesandt. Ebensowenig wurde Herr Nölle über das Ausbleiben einer Antwort der beiden angeschriebenen Unternehmen unterrichtet, so daß er keine Gelegenheit hatte, eventuell andere Unternehmen vorzuschlagen (Herr Nölle hatte der Kommission in seinen Stellungnahmen vom 22. November 1988 und 15. Dezember 1988 Preisangebote von mindestens fünf anderen taiwanesischen Unternehmen vorgelegt).
Unter diesen Umständen finde ich diese von der Kommission an die beiden größten taiwanesischen Hersteller gerichteten Ersuchen aufgrund der Erläuterung und der Bcantwortungsfrist ungenügend. Ohne eine zusätzliche Erläuterung konnten sie bei den angeschriebenen Unternehmen Verwirrung über die Art der Untersuchung stiften (eventuell konnten diese Unternehmen darin sogar eine Ankündigung oder Vorbereitung einer Dumpinguntersuchung in bezug auf taiwanesische Pinsel sehen). Das Fehlen einer solchen Erläuterung ist um so bedenklicher, als die Kommission, die doch auf die freiwillige Mitwirkung von Unternehmen aus Drittländern angewiesen ist, die betreffenden Unternehmen um Angaben (Rechnungen, Produktionskosten, Ursprung von Rohstoffen, Nachweis, daß mit Gewinn verkauft wurde) gebeten hat, die diese letzteren zweifellos als vertraulich ansehen konnten. Selbst wenn die angeschriebenen Unternehmen über diese Schwierigkeiten hinweggegangen sein sollten, war die ihnen einseitig (um nicht zu sagen brutal) gesetzte Beantwortungsfrist entmutigend kurz. Schließlich hat die Kommission ihre Bemühungen, sich über den taiwanesischen Markt zu informieren, doch sehr schnell aufgegeben (kein Erinnerungsschreiben, kein Versuch, mit anderen Unternehmen in Verbindung zu treten).
Ich bin deshalb der Auffassung, daß die Organe sich nicht die Möglichkeit verschafft haben, die von Herrn Nölle vorgeschlagene Alternative, wie es sich gehört, in Kenntnis der Dinge zu beurteilen.
3.2.3. Zusammenfassung hinsichtlich der Wahl des Vergleichslandes
32 Alle diese Erwägungen veranlassen mich zu der Schlußfolgerung, daß der Rat seine Entscheidung, Sri Lanka als Vergleichsland für die Bestimmung des Normalwerts der auf Dumping untersuchten Waren zu wählen, nicht genügend begründet hat. Die Geeignetheit von Sri Lanka, das heißt des Landes, das von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern als Vergleichsland vorgeschlagen wurde, ergibt sich nicht hinreichend aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen. Die Wahl dieses Landes durch den Rat kann nur dann als vertretbar angesehen werden, wenn dargetan werden könnte, daß das von Herrn Nölle vorgeschlagene Taiwan keine brauchbare Alternative war. Dies letztere haben die Organe nicht dartun können, da sie die Taiwan betreffenden Angaben nicht mit der nötigen Sorgfalt untersucht haben.
4. Die Frage der Schädigung
33 Herr Nölle bleibt dabei, daß die Kommission und der Rat zu Unrecht angenommen hätten, daß die Ausfuhr von chinesischen Pinseln nach der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursach[t] oder zu verursachen droh[t], wie in Artikel 4 der Grundverordnung verlangt wird. Er macht dazu hauptsächlich drei Argumente geltend.
4.1. Schädigung gleichartiger Waren?
34 In erster Linie führt Herr Nölle aus, daß, anders als in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung verlangt werde, die chinesischen Pinsel und die Pinsel, die in der Gemeinschaft hergestellt würden, nicht als gleichartige Waren angesehen werden könnten. Für die Anwendung der Grundverordnung bedeute gleichartige Ware
eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln.
Herr Nölle weist darauf hin, daß die in den chinesischen Pinseln verarbeiteten Schweineborsten von geringerer Qualität seien als diejenigen, die in den in der Gemeinschaft (insbesondere in der Bundesrepublik) hergestellten Pinseln verarbeitet würden. Zum Beispiel würden in der Gemeinschaft die Schweineborsten nicht ein-, sondern zweimal gekocht und auch der Länge nach sortiert, was eine viel höhere Qualität des Enderzeugnisses garantiere.
35 Ob die von Herrn Nölle genannten Qualitätsunterschiede ausreichen, um beide Arten von Pinseln als verschiedene Waren anzusehen, scheint mir sehr die Frage zu sein. In der endgültigen Verordnung wird in diesem Zusammenhang erwogen:
... Es gibt mehrere Arten von Bürsten und Pinseln, und zwar Bürsten und Pinsel höherer Qualität, sogenannte Bürsten und Pinsel für Fachleute, und Bürsten und Pinsel niedrigerer und/oder mittlerer Qualität, sogenannte Bürsten und Pinsel für Heimwerker. Die Einfuhren aus China konkurrieren vor allem mit letzteren Bürsten, bei denen die Kommission den Vergleich vornahm.
Die Kommission prüfte bei einer gewissen Anzahl von Herstellern und Einführern die verschiedenen Komponenten der Bürsten und Pinsel. Das sind Art und Gewicht der Haare oder Borsten, Kochung, Qualität und Aufbereitung dieser Haare oder Borsten, Qualität und Form des Stiels, Verarbeitung der Ware unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Rings und des Leims sowie der gesamten Resistenz der Bürsten und Pinsel. Sie stellte bei den vergleichbaren Waren aus China und der Gemeinschaft keine grundlegenden Unterschiede hinsichtlich der Anwendungen fest, für die diese Waren bestimmt sind. Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß es sich um gleichartige Waren... handelt.
Ich habe den Eindruck, daß die von Herrn Nölle angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet sind, diese Beurteilung der Kommission in Frage zu stellen. Außerdem hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, daß die endgültige Verordnung im Rahmen des Vergleichs zwischen den Preisen der chinesischen und der Gemeinschaftsware die (chinesischen) Unterbietungen mit einem Faktor von 20 % berichtigt hat, da die Herstellung der chinesischen Ware etwas primitiver erfolgt. Der Antidumpingzoll wurde deshalb in einer Höhe festgesetzt, die weit unter der festgestellten Dumpingspanne blieb, um der Qualität der chinesischen Ware, der Modelle und der Vielfalt ihrer Preise Rechnung zu tragen.
4.2. Unklarheit der Schädigintgsfeststellung
36 In zweiter Linie hat Herr Nölle die in der 22. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung enthaltene Begründung beanstandet. Dort heißt es:
Während der Untersuchung wurde festgestellt, daß rund 92 % der chinesischen Ausfuhren in fünf Staaten der Gemeinschaft gingen, nämlich Deutschland, Irland, Vereinigtes Königreich, Frankreich und Italien, daß sie sich aber hauptsächlich auf den deutschen, den irischen und den englischen Markt konzentrierten. Die Schadensermittlung stützte sich folglich hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, auf diese drei Mitgliedstaaten.
Herr Nölle weist in diesem Zusammenhang auf die 11. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung hin, aus der hervorgehe, daß die Untersuchung der Kommission sich nur auf eine Reihe von Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik bezogen habe. Seiner Meinung nach folgt daraus, daß die Feststellungen der Schädigung im Hinblick auf den irischen, den französischen und den italienischen Markt keine tatsächliche Grundlage hätten.
37 Das Vorbringen des Herrn Nölle kann mich nicht überzeugen. Die Aufzählung in der 11. Begründungserwägung betrifft die Unternehmen, in deren Betrieben die Kommission Untersuchungen durchgeführt hat. Aus dem letzten Absatz der 11. Begründungserwägung geht hervor, daß die Kommission auch ausführliche schriftliche Äußerungen von den meisten betroffenen Herstellern (unter denen sich möglicherweise auch irische, französische und italienische Hersteller befinden) erhielt. Selbst angenommen, daß sich die Kommission, was die Einholung von Auskünften bei einzelnen Unternehmen angeht, nur an britische und deutsche Unternehmen gewandt hat, so schließt dies doch nicht aus, daß sie bei ihrer Untersuchung der Frage, ob ein bestehender Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung erlitten hatte oder zu erleiden drohte, von eher allgemeinen Angaben Gebrauch gemacht hat, zum Beispiel von Statistiken, aus denen die Entwicklung der Einfuhr chinesischer Pinsel, der Preise eingeführter und aus der Gemeinschaft stammender Pinsel sowie der Betriebsschließungen und der Beschäftigungslage in dem fraglichen Sektor ersichtlich ist (siehe z. B. den zweiten und dritten Absatz der 24. Begründungserwägung sowie die 26., 27. und 31. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung). Herr Nölle hat übrigens, außer was die Entwicklung der Produktion in der Bundesrepublik und der Einfuhr chinesischer Pinsel durch deutsche Hersteller (darüber sogleich mehr) betrifft, keine Tatsachen angeführt, aus denen sich ergäbe, daß die in der endgültigen Verordnung enthaltene Feststellung einer Schädigung unrichtig wäre.
4.3. Die Einfahr für Rechnung deutscher Hersteller
38 In dritter Linie macht Herr Nölle geltend, daß die Kommission und der Rat bei der Untersuchung der Schädigung zu Unrecht die Lage der deutschen Hersteller berücksichtigt hätten. Als Ausgangspunkt weist er auf Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung hin, der es seiner Meinung nach den Gemeinschaftsorganen im vorliegenden Verfahren nicht gestattet habe, die Schädigung zu berücksichtigen, die solche Hersteller erlitten, die die Ware, die Gegenstand der Untersuchung sei, selbst einführten. Nach dieser Bestimmung sind für die Zwecke der Untersuchung der Schädigung unter dem Ausdruck Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
... sämtliche Erzeuger der gleichartigen Waren in der Gemeinschaft oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamterzeugung einen größeren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung dieser Ware ausmacht, mit Ausnahme folgender Fälle:
[Sind] Erzeuger ... selbst zugleich Einführer der Ware, die angeblich gedumpt ... ist, so ist es zulässig, unter Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur die übrigen Erzeuger zu verstehen ....
Im kürzlich ergangenen Urteil Gestetner wird zu dieser Bestimmung folgendes ausgeführt:
Wie aus diesen Bestimmungen hervorgeht, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die ... selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, von dem , Wirtschaftszweig der Gemeinschaft' ausschließen sollen. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben (Randnr. 43).
Fest steht deshalb, daß die Organe insoweit über einen Ermessensspielraum verfügen, was jedoch nicht hindert, daß ihr Ermessen gerichtlicher Nachprüfung unterworfen bleibt.
4.3.1. Das Vorbringen der Beteiligten
39 Das Vorbringen des Herrn Nölle betrifft im wesentlichen die Begründungserwägungen der endgültigen Verordnung, die sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen den festgestellten Dumpingpraktiken und der dadurch bewirkten Schädigung beziehen. Nach Auffassung der Organe hat der Umfang der chinesischen Ausfuhren während des Untersuchungszeitraums stark zugenommen und ist der Marktanteil der aus China eingeführten Pinsel stark gestiegen. Diese eingeführten Waren wurden zu Preisen verkauft, die um mehr als 70 % unter den durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Folge von alledem war, daß, wie es in der endgültigen Verordnung heißt, das Preisniveau gedrückt wurde und der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller sich drastisch verringerte, was zur Kürzung von Produktionskapazitäten und zur Schließung von Unternehmen führte.
Bei der Untersuchung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Folgen und den gedumpten chinesischen Einfuhren prüfte die Kommission, wie der Rat in der endgültigen Verordnung ausgeführt hat, ob andere Faktoren für die Schädigung verantwortlich sein konnten. Einer davon konnte sein, daß die Gemeinschaftshersteller selbst große Mengen chinesischer Bürsten und Pinsel von unabhängigen Einführern gekauft [hatten], um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen und auf diese Weise ihre eigene Produktion zu finanzieren.
Zum guten Verständnis des folgenden ist diese Verdeutlichung angebracht: Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, verweisen die Worte unabhängige Einführer in dem vorhergehenden Zitat nicht auf die Einführer chinesischer Pinsel (darunter Nölle), die sich der Einführung eines Antidumpingzolls widersetzen, sondern auf die traditionellen Einführer chinesischer Schweineborsten in der Bundesrepublik. Diese Importeure führen außer Schweineborsten auch chinesische Wegwerfpinsel ein, liefern diese jedoch ausschließlich an die deutschen Hersteller, die sie dann auf dem Markt anbieten. Ich nenne diese zweite Kategorie im folgenden die traditionellen Importeure.
40 Im Zusammenhang mit dem Verkauf der chinesischen Waren durch die deutschen Hersteller sind die Organe zu der Schlußfolgerung gelangt, daß dieser Faktor nicht geeignet war, um den der Gemeinschaftsindustrie zugefügten Schaden zu erklären oder, anders ausgedrückt, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Antidumpingpraktiken und der festgestellten Schädigung zu unterbrechen. In der endgültigen Verordnung heißt es genauer:
Was den Verkauf der chinesischen Ware durch die Gemeinschaftshersteller selbst anbetrifft, so stellte die Kommission anhand der verfügbaren Zahlen fest, daß diese Verkäufe während des Untersuchungszeitraums nach Mitgliedstaaten und Unternehmen ein sehr unterschiedliches Ausmaß erreichten. Abgesehen von einigen wenigen Unternehmen, die ihre Produktion einstellten, haben die Gemeinschaftshersteller jedoch chinesische Bürsten und Pinsel nur zur Ergänzung ihrer eigenen Produktpalette verkauft, um zu vermeiden, daß ihre traditionellen Märkte von Lieferanten erobert werden, die nur eingeführte Ware anbieten. Nach den Ermittlungen der Kommission haben die Gemeinschaftshersteller im allgemeinen nicht die Initiative ergriffen, chinesische Waren einzuführen, sondern diese Einfuhren nur als eine legitime Schutzmaßnahme gegen eine unlautere Konkurrenz angesehen. Die Kommissionsdienststellen haben außerdem während der Untersuchung keinerlei Mißbrauch festgestellt, da die Gemeinschaftshersteller die chinesischen Bürsten und Pinsel mit einem bescheidenen Gewinn und zu so hohen Preisen verkauften, wie der Markt dies zuließ, aber ohne übermäßigen Gewinn und ausschließlich in dem Umfang, wie dies zur Sicherung des Absatzes der eigenen Produktion notwendig war.
41 Herr Nölle hat in seinen schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung diese Stelle der angefochtenen Verordnung nachdrücklich beanstandet. Er hat dabei an zwei Umstände erinnert, auf die er die Kommission bereits im Verwaltungsverfahren aufmerksam gemacht hatte und deren Richtigkeit in der Sitzung nicht bezweifelt wurde: erstens, daß in der Bundesrepublik gut zwei Drittel der aus China eingeführten Pinsel durch deutsche Hersteller verkauft werden; zweitens, daß ein bedeutender deutscher Hersteller (nämlich die Firma Schabert) selbst einen Zusammenarbeitsvertrag mit einem chinesischen Unternehmen im Hinblick auf die Herstellung von Pinseln in China geschlossen hat. Unter diesen Umständen, so Herr Nölle, könne nicht vernünftigerweise behauptet werden, daß die deutschen Hersteller nicht selbst die Initiative zur Einfuhr ergriffen hätten oder daß sie einen nennenswerten Schaden infolge der Einfuhr durch die unabhängigen Importeure (darunter Nölle) erlitten hätten, die nur für ein Drittel der eingeführten Pinsel verantwortlich gewesen seien und im Jahre 1987 in der Bundesrepublik nur ein Marktvolumen von ungefähr 2,3 Mio. DM im Verhältnis zu einem Gesamtmarktvolumen von ungefähr 150 Mio. DM repräsentiert hätten — mit anderen Worten nicht einmal einen Marktanteil von 2 % gehabt hätten.
42 Das Vorbringen des Herrn Nölle betrifft, wie ich es verstehe, die Frage, ob die Organe das ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung zustehende Ermessen so ausüben durften, daß sie unter dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der eine Schädigung erlitten hat, vernünftigerweise auch diese Hersteller verstehen konnten, die selbst (oder über die traditionellen Importeure, die sie ausschließlich beliefern) die angeblich gedumpten Waren einführen. Solche Hersteller stellten nämlich selbst die Ursache der einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugefügten Schädigung dar.
Aus dem vorhergehenden Zitat der endgültigen Verordnung ergibt sich, daß der Rat demgegenüber zu der Auffassung neigt, daß die festgestellte Schädigung nicht der eigenen Einfuhr durch die Gemeinschaftshersteller zuzuschreiben ist, trotz des Urnstands, daß diese letzteren die eingeführten Pinsel mit einem normalen Gewinn weiterverkauft haben. Dazu verweist der Rat auf den defensiven Charakter der betreffenden Einfuhr, die nicht auf Initiative der genannten Hersteller erfolgt sei, sondern nur in dem Maße, als sie zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb erforderlich gewesen sei.
4.3.2. Beurteilung des Vorbringens
43 Ich muß insoweit auf die Frage eingehen, ob die Organe unter Berücksichtigung des dem Gerichtshof vorliegenden Sachverhalts, der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der Entscheidungspraxis des Rates ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, daß die Beurteilung des Gerichtshofes in diesem Punkt stets mit den konkreten tatsächlichen Merkmalen und Umständen jedes Falles in engem Zusammenhang steht und daß der Gerichtshof ziemlich strenge Maßstäbe anlegt. Die nachfolgenden Beispiele mögen dies veranschaulichen.
44 In den Urteilen TEC/Rat und Silver Seiko/Rat von 1988 ist entschieden worden, daß, wenn nur wenige, sämtlich am unteren Rand der Skala angesiedelte Modelle des betreffenden Erzeugnisses (nämlich elektronische Schreibmaschinen) von den Herstellern der Gemeinschaft eingeführt worden sind, um Angebotslücken zu schließen, und wenn der Gesamtumfang dieser Einfuhren stets verhältnismäßig gering geblieben ist, davon auszugehen ist, daß diese Einfuhren nicht zu dem der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schaden beigetragen haben, so daß kein Grund dafür besteht, diese Hersteller von der Schadensermittlung auszuschließen.
Im Urteil Gestetner Holdings/Rat und Kommission von 1990 65 hat der Gerichtshof die Entscheidung des Rates bestätigt, zwei Gruppen von Gemeinschaftsherstellern, die selbst bestimmte Modelle der betreffenden Waren (nämlich Fotokopiergeräte) einführten, zur Gemeinschaftsindustrie zu rechnen. Für die erste Gruppe hat sich der Gerichtshof auf die Feststellung des Rates gestützt, daß die Gemeinschaftsherstellcr selbst beabsichtigt hätten, eine vollständige Modellpalette von Fotokopiergeräten zu vermarkten, jedoch an den infolge der gedumpten Einfuhren niedrigen Marktpreisen gescheitert seien. In der angefochtenen Verordnung hatte der Rat darüber hinaus hervorgehoben, daß die Einfuhren der fraglichen Unternehmen im Verhältnis zu den Gesamteinfuhren aller Geräte sehr gering (ungefähr 4%) waren. Für die zweite Gruppe hat der Gerichtshof unter anderem darauf hingewiesen, daß, auch wenn von einem Selbstschutz keine Rede sein konnte, die vom Hersteller eingeführte Menge im Verhältnis zu seiner Produktion in der Gemeinschaft als geringfügig (1 %) anzusehen war und daß diese Einfuhren zeitlich begrenzt waren und bezweckten, die Hersteller in die Lage zu versetzen, die betreffenden Waren selbst auf den Markt zu bringen.
Das geringe Volumen der von den Gemeinschaftsherstellern getätigten Einfuhren, ihr befristeter Charakter und die Absicht, ein Produktsortiment zu ergänzen oder eine vollständige Produktpalette auf den Markt zu bringen, sind somit die vom Gerichtshof berücksichtigten Maßstäbe.
45 Auch aus der Entscheidungspraxis der Organe geht hervor, daß die vorgenommene Beurteilung in engem Zusammenhang mit den konkreten Umständen steht. Dies ergibt sich aus einer Reihe von Entscheidungen, in denen die Gemeinschaftshersteller, die die gedumpte Ware selbst einführten, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen wurden. Dies ergibt sich auch aus den Entscheidungen, in denen geprüft wurde, ob davon ausgegangen werden konnte, daß Gemeinschaftshersteller solche Einfuhren zum Selbstschutz vornahmen. So wurde das Verteidigungsvorbringen der Gemeinschaftshersteller, daß sie aus Selbstschutzgründen zur Einfuhr der fraglichen Waren übergegangen seien, vom Rat in dem Beschluß 87/66/EWG für begründet angesehen, namentlich aufgrund der Feststellung, daß diese Einfuhr für die Hersteller erforderlich war, um unter sehr schwierigen Marktverhältnissen ihre Stellung zu verteidigen. Das Argument des Selbstschutzes wurde dagegen in der Verordnung Nr. 535/87 nicht akzeptiert, in der der Rat feststellte, daß die Einfuhr vielmehr im Rahmen interner Produktionsschwierigkeiten erfolgt war.
46 In der heute vorliegenden Verordnung wird im Zusammenhang mit dem Problem des Verkaufs von chinesischen Waren durch die Gemeinschaftshersteller selbst ausgeführt, daß diese Verkäufe nach Mitgliedstaaten und Unternehmen ein sehr unterschiedliches Ausmaß erreichten. Genaue Angaben werden nicht gemacht. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Rates, bei der Untersuchung der Schädigung die Gemeinschaftshersteller, die selbst chinesische Pinsel verkaufen, doch zu berücksichtigen, ist, wie bereits gesagt, die Feststellung der Kommission, daß die Gemeinschaftshersteller im allgemeinen nicht die Initiative ergriffen, chinesische Waren einzuführen, sondern diese Einfuhren nur als eine legitime Schutzmaßnahme gegen eine unlautere Konkurrenz angesehen haben, insbesondere, um zu vermeiden, daß ihre traditionellen Märkte von Lieferanten erobert werden, die nur eingeführte Ware anbieten.
Sieht man diese Begründungserwägung im Zusammenhang mit den von Herrn Nölle angeführten und nicht bestrittenen Angaben, daß die deutschen Hersteller zwei Drittel der aus China in die Bundesrepublik eingeführten Pinsel verkauften, so entstehen ernsthafte Zweifel, ob die endgültige Verordnung in diesem Punkt, zumindest was die Situation in der Bundesrepublik betrifft, hinlänglich mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes (und der eigenen Beschlußpraxis des Rates) in Einklang steht. Kann eine solche bedeutende, von den deutschen Herstellern auf den Markt gebrachte Einfuhr denn noch als Selbstverteidigung angesehen werden, wenn man den Umfang und (angesichts des wachsenden und bleibenden Bedarfs an Wegwerfpinseln) den bleibenden Charakter dieser Einfuhr sowie den Umstand berücksichtigt, daß die eingeführten Erzeugnisse zu so hohen Preisen ..., wie der Markt dies zuließ 75, mit anderen Worten mit dem größtmöglichen Gewinn weiterverkauft werden, und wenn außerdem aus den verfügbaren Zahlen hervorgeht, daß diese Hersteller den deutschen Pinselmarkt (sowohl was in der Gemeinschaft hergestellte professionelle Pinsel als auch was eingeführte Wegwerfpinsel betrifft) beherrschen?
Es scheint mir, daß eine Praktik, die als Selbstverteidigung begonnen hat, unter diesen Umständen und namentlich infolge der ausschließlichen Belieferung der deutschen Hersteller durch die traditionellen Importeure sich vielmehr als ein Versuch erweist, den deutschen Markt für eingeführte Wegwerfpinsel den traditionellen Vertriebskanälen auf Kosten unabhängiger Importeure vorzubehalten, die (wie Nölle) nicht zu der Gruppe der traditionellen Importcure gehören. Ich behaupte nicht, daß dies so ist, wohl aber, daß ich in der Begründung der endgültigen Verordnung in diesem Punkt einen Mangel feststelle.
47 Auch in anderen Punkten ruft die Begründung der endgültigen Verordnung, bringt man sie mit der bedeutenden Einfuhr chinesischer Pinsel, die von den deutschen Herstellern an den Mann gebracht werden, in Zusammenhang, Zweifel hervor. In der 27. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung wird nämlich gesagt, daß die massiv gedumpten Einfuhren das Niveau der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt drücken und daß die Verkaufspreise (trotz einer Erhöhung der Produktionskosten in der Gemeinschaft) zwischen 1984 und 1988 praktisch nicht gestiegen sind. Unklar ist, ob und inwieweit der seit Ende der siebziger Jahre ständig steigende Verkauf von Do-it-yourself-Pinseln, der in der Bundesrepublik zum größten Teil mit Zutun der deutschen Hersteller selbst erfolgte, nicht auch zu dieser Preisstagnation beigetragen hat. Dasselbe gilt für die Bemerkung im zweiten Absatz der 27. Begründungserwägung, daß die Gemeinschaftshersteller sich darüber beklagen, daß ihr Marktanteil sich verringert habe. Wenn damit auf ein Sinken des Verkaufs von in der Gemeinschaft hergestellten gegenüber in China hergestellten Pinseln hingewiesen wird, kann ich dies verstehen. Wenn es aber um den gesamten Marktanteil (das heißt den Anteil am Verkauf von einheimischen und von eingeführten Pinseln) durch die deutschen Hersteller geht, geht aus keinem Umstand hervor, daß dieser Anteil gesunken sei. Im Gegenteil, aus den unbestrittenen Angaben des Herrn Nölle ergibt sich, daß die unabhängigen Importeure in der Bundesrepublik im Jahre 1987 für einen Marktanteil von nicht einmal 2 % verantwortlich waren (siehe zuvor Nr. 41).
48 Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, daß der Rat in der endgültigen Verordnung unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Angaben die entscheidende Feststellung, daß die deutschen Hersteller die chinesischen Waren allein zur Selbstverteidigung eingeführt haben, nicht begründet hat und daß er deshalb nicht dartun konnte, daß diese Hersteller bei der Feststellung der einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugefügten Schädigung berücksichtigt werden durften.
Es bleibt die Frage, ob diese mangelhafte Begründung geeignet ist, die Gültigkeit der endgültigen Verordnung in Frage zu stellen. Eine Verneinung dieser Frage wäre nur möglich, wenn feststehen würde, daß, auch wenn die deutschen Hersteller bei der Untersuchung der Schädigung außer Betracht gelassen worden wären, der Rat gleichwohl eine tatsächliche oder drohende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätte feststellen können. Nun, bei den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben fehlen die Elemente, um darauf eine Antwort zu geben. Übrigens ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern der Organe (nur sie verfügen über die notwendigen Zahlen und Angaben), diese Beurteilung vorzunehmen. Ich kann hier nur feststellen, daß sie dies weder in der endgültigen Verordnung noch im schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof getan haben. Unter diesen Umständen muß der Begründungsmangel zur Ungültigkeit der angefochtenen Verordnung führen.
5. Ergebnis
49 Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, i) daß die Gemeinschaftsorgane nicht hinreichend dargetan haben, daß sie sich bei der Berechnung des Normalwerts auf die Preise stützen durften, die auf dem Binnenmarkt von Sri Lanka angewandt wurden, und ii) daß die endgültige Verordnung hinsichtlich der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht hinreichend begründet worden ist. Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, für Recht zu erkennen, daß die endgültige Verordnung ungültig ist.