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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.06.1991 – C-342/89

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1991:246

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 11. Juni 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Nichtigkeitsklagen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik geben Ihnen Anlaß, klarzustellen, wie weit die Befugnisse der Kommission bei der Kontrolle der gemäß dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (nachstehend: EAGFL) eingegangenen Ausgabenverpflichtungen gehen.

2 Ziel dieser beiden Klagen ist die Teilnichtigerklärung der Entscheidung C(89) 1525 der Kommission vom 30. August 1989 über die Gewährung von Vorschüssen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von der Abteilung Garantie des EAGFL finanzierten Ausgaben.

3 Die Entwicklungsgeschichte der rechtlichen Einzelheiten der Finanzierung der Ausgaben des EAGFL verdeutlicht, worum es im vorliegenden Rechtsstreit geht. Ursprünglich sah die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vor, daß die Kommission den Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel für die von den für die Zahlungen zuständigen nationalen Dienststellen und Einrichtungen im Namen des EAGFL vorzunehmenden Zahlungen zur Verfügung stellt. Angesichts der Haushaltsprobleme der Gemeinschaften im Haushaltsjahr 1987 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3183/87 des Rates vorläufig das System der sogenannten Zwischenfinanzierung durch die Mitgliedstaaten eingeführt. Nach diesem System werden die zur Deckung der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, bestimmten finanziellen Mittel von den Mitgliedstaatcn entsprechend den Bedürfnissen ihrer Zahlstellen bereitgestellt ; die Kommission gewährt aufgrund der geleisteten Zahlungen Vorschüsse... spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats nach dem Monat..., in dem die Ausgabe durch die Zahlstelle getätigt wurde. Dieses vorläufige System erhielt wenig später durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 des Rates endgültigen Charakter.

4 Da die Gemeinschaft die Ausgaben des EAGFL nicht mehr im voraus zahlte, mußte die Kommission ihre Durchführungsverordnungen anpassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3184/83 der Kommission wurde demgemäß durch die Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission ersetzt. Artikel 3 Absatz 1 dieser letzteren Verordnung lautet: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich spätestens am zweiten Werktag einer jeden Woche den Gesamtbetrag der seit Beginn des Monats bis zum Ende der vorangegangenen Woche gezahlten Ausgaben mit. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 teilen sie ebenfalls spätestens zum 10. eines jeden Monats den Gesamtbetrag der Ausgaben mit, die sie im Vormonat getätigt haben. Aufgrund dieser Angaben beschließt und überweist die Kommission gemäß Artikel 4 die monatlichen Vorschüsse. Sie kann die Zahlung der Vorschüsse an die Mitgliedstaaten zurückhalten, deren Mitteilungen der erwähnten Angaben verspätet eingehen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen notwendig machen.

5 Mit der angefochtenen Entscheidung lehnte es die Kommission ab, als monatliche Vorschüsse für Juli 1989 die den Mitteilungen der Mitgliedstaaten entsprechenden Beträge zu zahlen, und nahm insoweit verschiedene Kürzungen vor. Ein später erstellter Vermerk erläutert, der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse habe die Angaben der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der zusätzlichen Abgabe auf Milch für den Zeitraum vom 1. April 1988 bis zum 31. März 1989 geprüft. Aufgrund dieser Angaben schätzten die Dienststellen der Kommission den Gesamtbetrag der Zusatzabgabe für diesen Zeitraum auf etwa 500 Millionen ECU. Die Kommission kürzte diesen Betrag, um so über eine sehr breite Sicherheitsmarge zu verfügen, vorläufig auf 220 Millionen ECU und teilte ihn auf die Mitgliedstaaten im Verhältnis zu den Beträgen auf, die sie zur Begleichung der so geschätzten Abgaben hätten zahlen müssen. Die monatlichen Vorschüsse für die Italienische Republik wurden demgemäß um 47164600000 LIT, die der Bundesrepublik Deutschland um 34236729,47 DM gekürzt. Es ist darauf hinzuweisen, daß nach den Angaben der Bevollmächtigten der deutschen und der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung die Überprüfungen für die Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 1989 noch nicht beendet waren.

6 Die Italienische Republik und die Bundesrepublik Deutschland rügen einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 729/70. Ferner macht die deutsche Regierung als zweiten Klagegrund geltend, daß die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei. Ich werde beide Klagegründe nacheinander prüfen.

7 Nach dem ersten Klagegrund soll die Kommission nicht berechtigt sein, die monatlichen Vorschüsse zu kürzen; sie sei demgemäß gehalten, die in den Mitteilungen der Mitgliedstaaten angegebenen Beträge zu zahlen. Weder aufgrund der Verordnung Nr. 729/70 noch aufgrund der gesamten gemeinschaftsrechtlichen Regelung könne ihr eine derartige Befugnis zuerkannt werden.

8 Die Kommission trägt vor, ihre Befugnis, die monatlichen Vorschüsse zu kürzen, ergebe sich sowohl aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der sie zu Lasten des EAGFL nur die gemäß der gemeinschaftsrechtlichen Regelung geleisteten Ausgaben übernehmen dürfe, als auch aus den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70, aufgrund deren die Finanzierung der Erstattungen bei der Ausfuhr und der Interventionen von der Beachtung eben dieser Regelung abhängig ist. Die Kommission begründet ihre Auffassung ferner mit Artikel 6 der Entscheidung 88/377/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 betreffend die Haushaltsdisziplin und mit Artikel 97 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

9 Auf Artikel 97 der Haushaltsordnung braucht meines Erachtens nicht näher eingegangen zu werden. Dieser lautet nämlich: Nach Prüfung der Aufstellungen, welche die Mitgliedstaaten entsprechend den nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassenen Bestimmungen übermittelt haben, ... wird für die von den Dienststellen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung getätigten Ausgaben eine Mittelbindung nach Kapitel, Artikel und Posten und eine Verbuchung als Zahlung vorgenommen. Es wird also auf die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung Nr. 729/70 und folglich auf die Verordnung Nr. 2776/88 verwiesen.

10 Artikel 6 der Entscheidung 88/377 des Rates ist meines Erachtens gleichfalls nicht einschlägig. Zur Einhaltung der Agrarleit-linie schafft diese Rechtsvorschrift ein Frühwarnsystem in bezug auf die Ausgabenentwicklung des EAGFL. In Artikel 6 heißt es: Überschreitet die Verlaufskurve der tatsächlichen Ausgaben das vorgegebene Profil oder droht eine Überschreitung, so wendet die Kommission die ihr zur Verfiigung stehenden Steuerungstnaßnahmen, einschließlich der Stabilisierungsmaßnahmen an, um Abhilfe zu schaffen. Erweisen sich diese Maßnahmen als unzureichend, so prüft die Kommission, ob die Agrarstabilisatoren in dem betreffenden Sektor greifen, und unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge, die auf eine stärkere Wirksamkeit dieser Maßnahmen abzielen. Es genügt die Feststellung, daß diese Vorschrift keine neuen Steuerungsmaßnahmen der Kommission vorsieht und sie lediglich auffordert, die ihr bereits zur Verfügung stehenden Steuerungsmaßnahmen für budgetåre Zwecke zu verwenden.

11 Meines Erachtens ist eine Befugnis der Kommission zur Kürzung der monatlichen Vorschüsse auch weder in der Verordnung Nr. 729/70 noch in der Durchführungsverordnung Nr. 2776/88 ausdrücklich genannt. So bestimmt Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 729/70 lediglich, daß die Kommission über die monatlichen Vorschüsse ausschließlich auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der ... getätigten Ausgaben entscheidet, und in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2776/88 heißt es: Die Kommission beschließt und überweist die monatlichen Vorschüsse auf die zu übernehmenden Ausgaben auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 übermittelten Angaben. Man darf insoweit den Begriff beschließt und überweist nicht überdehnen. Das Wort beschließt bezieht sich auf das Budgetrecht der Kommission, die Ausgabe anzuordnen; das Gemeinschaftsrecht folgt nämlich dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung. Wie ich bereits erwähnte, begründet die Verordnung Nr. 2776/88 für die Kommission ausdrücklich nur die Befugnis, die Zahlung der monatlichen Vorschüsse zurückzuhalten, wenn ein Mitgliedstaat keine Angaben macht, und Berichtigungen vorzunehmen, wenn Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Mitteilungen bestehen, die der Mitgliedstaat während des vorausgegangenen Monats geschickt hat.

12 Folglich kommt meines Erachtens als einziger Grundsatz, der die Befugnis der Kommission zur Kürzung der Vorschüsse begründen könnte, derjenige in Betracht, daß der EAGFL keine die Gemeinschafts-Vorschriften verletzenden Handlungen finanzieren kann. Dieser Grundsatz, der in Ihrer Rechtsprechung häufig ausgesprochen worden ist, gilt gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 für die Erstattungen bei der Ausfuhr, gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung für die Interventionen und gemäß Artikel 4 Absatz 2 für die Zurverfügungstellung der erforderlichen Mittel an die Mitgliedstaaten. Der Kern der uns heute beschäftigenden Frage ist also, ob sich aus diesem Grundsatz — wie er insbesondere in den genannten Vorschriften enthalten ist — die Befugnis der Kommission zur Kürzung der monatlichen Vorschüsse herleiten läßt.

13 Die finanziellen Auswirkungen dieser Frage sind keineswegs zu vernachlässigen. Es braucht nicht daran erinnert zu werden, daß es im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik häufig um erhebliche Beträge geht. Im übrigen legt Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 zwar als Endtermin für die Rechnungslegung das Ende des darauffolgenden Jahres fest, doch haben Sie insoweit schon entschieden:

Da keinerlei Sanktion mit der Nichteinhaltung dieser Frist verbunden ist, kann die Frist... nur als eine Ordnungsfrist angesehen werden, soweit nicht die Interessen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt werden.

Diese Frist wird in der Praxis häufig überschritten. Das Verfahren des Rechnungsabschlusses schließlich — das seine Rechtsgrundlage in der Verordnung Nr. 729/70 hat, in der es angeordnet, nicht aber seine Durchführung geregelt ist — sieht keine Berechnung von Zinsen aus den Beträgen vor, die gegebenenfalls als monatliche Vorschüsse an einen Mitgliedstaat hätten gezahlt werden müssen oder im Gegenteil dem EAGFL nicht in Rechnung zu stellen waren. Das Ihnen mit den vorliegenden Klagen unterbreitete Problem besteht also im wesentlichen in der Entscheidung, ob die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft die Last der Finanzierung von Beträgen tragen müssen, die dem ersten Anschein nach entgegen den Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt worden sind.

14 Lassen Sie es mich sofort sagen. Soweit offenkundige Verletzungen der Gemeinschaftsregelung der gemeinsamen Agrarpolitik bei einer restriktiven Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2776/88 dazu führen würden, daß die Gemeinschaft für einen häufig mehrere Jahre überschreitenden Zeitraum Praktiken finanzieren müßte, die keinesfalls vom EAGFL übernommen werden könnten, entspricht es meines Erachtens dem Geist Ihrer Rechtsprechung, in diesem Fall in bestimmten Grenzen der Kommission die Befugnis zuzuerkennen, nicht den Gesamtbetrag des monatlichen Vorschusses zu zahlen. Die Kommission muß von dieser Befugnis — die ihre Grundlage sowohl in Ihrer langjährigen von mir bereits erwähnten Rechtsprechung als auch in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 hat — Gebrauch machen können, sobald sie namentlich aufgrund der gemäß den Artikeln 8 und 9 dieser Verordnung erhaltenen Informationen zu der festen Überzeugung gelangt, es seien Gemeinschaftsvorschriften verletzt worden. Da es sich um eine vorläufige Maßnahme handelt — sie greift nämlich in keiner Weise den Entscheidungen beim Rechnungsabschluß vor —, muß die Verletzung meines Erachtens offenkundig sein. So könnte z. B. eine neue Auslegung, die die Kommission einer alten Regelung geben könnte, derartige Beschlüsse nicht rechtfertigen; diese würden dann das berechtigte Vertrauen der Mitgliedstaaten verletzen.

15 Anders ausgedrückt findet hier das Rechtssprichwort fraus omnia corrumpit neue Anwendung. Zwar ist durchaus zu verstehen, daß die Mitgliedstaaten für auf ihrem Gebiet begangenen Betrug verantwortlich sind, jedoch ist schwer einzusehen, warum die Gemeinschaft gehalten sein sollte, die sich aus diesen Verletzungen ergebende Finanzierungslast über mehrere Jahre zu tragen. Diese Konsequenz verstieße im übrigen gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wirtschaftsteilnehmer. In Ihrem Urteil Niederlande/Kommission haben Sie zunächst auf den Grundsatz verwiesen, daß die Kommission nach den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70

zu Lasten des EAGFL nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge übernehmen [darf]. Alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, bleiben zu Lasten der Mitgliedstaaten.

Anschließend haben Sie ausgeführt:

Diese enge Auslegung der Voraussetzung für die Übernahme der Ausgaben zu Lasten des EAGFL ist im übrigen wegen der Zielsetzung der Verordnung Nr. 729/70 zwingend. Da die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gleichheit zwischen den Wirlschaftsteilnehmew der Mitgliedstanten gewährleisten muß, dürfen nationale Behörden eines Mitgliedstaats nicht über eine weite Auslegung einer bestimmten Vorschrift die Wirtschaftsteilnehmcr dieses Staates gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten begünstigen, in denen eine enge Auslegung vertreten wird.

16 Meines Erachtens haben Sic im übrigen bereits entschieden, daß die Kommission bereits vor Einleitung des Rechnungsabschluß-Verfahrens verpflichtet ist, die Übernahme derjenigen Erstattungen durch den EAGFL abzulehnen, die nicht nach den Gemeinschaftsvorschriften gewährt worden sind. In Ihrem Urteil Dänemark/Kommission haben Sie entschieden:

[Es] ist... möglich, daß Unregelmäßigkeiten lange nach den ihnen zugrunde liegenden Ereignissen entdeckt werden. Solange die Rechnungen nicht ordnungsgemäß abgeschlossen sind, ist die Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 729/70 verpflichtet, die Übernahme derjenigen Erstattungen durch den EAGFL abzulehnen, die nicht nach den Gemeinschaftsvorschriften gewährt worden sind. Diese Verpflichtung entfällt nicht allein dadurch, daß der Rechnungsabschluß nach Ablauf der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist erfolgt.

17 Meiner Ansicht nach bedarf es noch zweier Erläuterungen. Zum einen hat die Kommission bei Ausübung dieser Befugnis die Verteidigungsrechte zu beachten. Gewiß werden diese Entscheidungen, wie die Kommission bemerkt, nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses getroffen. Jedoch kann diese Stellungnahme nicht mit dem in dieser Hinsicht befriedigenderen Verfahren beim Rechnungsabschluß verglichen werden. In diesem Verfahren werden dem Mitgliedstaat die festgestellten Unregelmäßigkeiten mitgeteilt, und er kann individuell seinen Standpunkt bei den Dienststellen der Kommission geltend machen; er erhält auch den Entwurf der ihn betreffenden Entscheidung. Es ist jedoch einzuräumen, daß ein derartiger Mechanismus nicht in seiner Gesamtheit auf die Ausarbeitung der Entscheidungen über die Kürzung der monatlichen Vorschüsse übertragbar scheint. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2776/88 erfolgt nämlich die Zahlung dieser Vorschüsse... spätestens am dritten Werktag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ausgaben von den ermächtigten Dienststellen oder Einrichtungen getätigt worden sind, während die verlangten Unterlagen der Kommission spätestens zum 20. des Monats zu übermitteln sind, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben geleistet worden sind. Die Kommission ist also gehalten, innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist zu handeln. Das Erfordernis der Offenkundigkeit der Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften macht im übrigen die Notwendigkeit einer vertieften Anhörung der zuständigen Dienststellen des betroffenen Mitgliedstaats weniger dringlich. Folglich reicht meines Erachtens das Ersuchen um Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses für die Beachtung der Verteidigungsrechte aus, wenn dieser Ausschuß über die geplante Entscheidung der Kommission und die Informationen, aufgrund deren die Kommission die Vorschüsse zu kürzen beabsichtigt, informiert ist.

18 Zum anderen kann diese Entscheidung, die, wie gesagt, eine vorläufige Maßnahme ist, als solche keinen Nachteil für einen Mitgliedstaat zur Folge haben, falls sich beim Rechnungsabschluß herausstellte, daß eine Kürzung der Vorschüsse nicht hätte erfolgen dürfen. Es ist folglich meines Erachtens in einem derartigen Fall Sache der Kommission, den Mitgliedstaat in die Lage zu versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn sie von ihrer Befugnis keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte. Nicht nur der Betrag der Kürzungen muß beim Rechnungsabschluß zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats positiv korrigiert werden, sondern es müssen auch die Kapitalkosten, mit denen sein Haushalt aufgrund der Kürzungen zu Unrecht belastet worden ist, erstattet werden. Mit anderen Worten hat die Kommission diese Beträge dem Mitgliedstaat nebst Zinsen nach von ihr festzulegenden Modalitäten gutzubringen. Im übrigen müßten derartige Situationen meines Erachtens angesichts des Erfordernisses einer offenkundigen Verletzung relativ selten bleiben.

19 Unter diesen Voraussetzungen kann meines Erachtens nach dem Grundsatz, daß der EAGFL keine gemeinschaftsrechtswidrigen Maßnahmen finanzieren darf, die Befugnis der Kommission zur Kürzung der monatlichen Vorschüsse anerkannt werden.

20 Lassen Sie mich jetzt prüfen, ob diese Erfordernisse durch die angefochtene Entscheidung beachtet wurden. Allerdings bestreiten die Klägerstaaten im wesentlichen schon den Grundsatz, daß die Kommission zur Kürzung der Vorschüsse befugt ist, nicht aber, daß sie im vorliegenden Fall zur Inanspruchnahme einer derartigen Befugnis berechtigt ist.

21 Wie aus dem Vermerk der Kommission vom 12. Oktober 1989 hervorgeht, ergab sich aus den beim Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse eingegangenen Angaben eine Gesamtüberschreitung der Quoten um ungefähr 1,6 Millionen Tonnen. Die Kommission schätzte demgemäß den Gesamtbetrag der zu erhebenden Zusatzabgabe für das Wirtschaftsjahr 1988/1989 auf ungefähr 500 Millionen ECU. Jedoch waren die Beträge, die die Mitgliedstaaten dem EAGFL im Hinblick auf diese Abgabe gutgeschrieben hatten, wesentlich geringer. Die Kommission hat diesen Betrag, erinnern wir uns, auf 220 Millionen ECU reduziert und auf die Mitgliedstaaten verteilt. Die Unterschiede zwischen den angegebenen und den derart geschätzten Beträgen wurden auf die Vorschüsse für den Monat Juli 1989 angerechnet. Die Kommission hat also nach Einsicht in die in ihrem Besitz befindlichen statistischen Angaben betreffend den Umfang der gemeinschaftlichen Milcherzeugung und die erheblichen Unterschiede in den Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Zusatzabgabe geschlossen, daß eine offenkundige Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften vorliege. Die Klägerstaaten, denen die Beweislast obliegt, haben nichts vorgetragen, was die Beurteilung der Kommission in Frage stellen könnte.

22 Was die Beachtung der Verteidigungsrechte angeht, ist zunächst festzustellen, daß die Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse vertreten sind und demgemäß von den bei diesem Ausschuß eingegangenen Angaben Kenntnis nehmen konnten, daß der EAGFL-Ausschuß schriftlich angehört worden ist und daß die Kommission zu diesem Zweck den Mitgliedstaaten mit Telekopie vom 14. August 1989 drei Tabellen mit Aufstellungen der angegebenen Ausgaben und der geplanten Kürzungen übermittelt hat.

23 Der auf eine Verletzung der Verordnung Nr. 729/70 gestützte Klagegrund greift demnach nicht durch. Ich schlage Ihnen demgemäß jetzt schon vor, die Klage der Italienischen Republik abzuweisen.

24 Die Bundesrepublik Deutschland begründet ihren Nichtigkeitsantrag mit einem weiteren Klagegrund, mit dem sie das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend macht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes diene die Pflicht zur Begründung der Gemeinschaftsentscheidungen

nicht nur dem Schutz der der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterworfenen Personen, sondern sie hat überdies den Zweck, dem Gerichtshof die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen, die ihm aufgrund des Vertrages obliegt, in vollem Umfang zu ermöglichen.

Nach ihrer Ansicht genügte der Briefwechsel zwischen den Parteien nicht, um mehr Aufschluß über die Gründe für die von der Kommission vorgenommene Kürzung des Vorschusses zu geben; der Vermerk der Kommission, in dem die Gründe der Entscheidung erläutert seien, könne nicht berücksichtigt werden, da er nach deren Erlaß verfaßt worden sei.

25 Der Gerichtshof verweist zwar regelmäßig auf die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung, räumt aber auch ein, daß die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte anführt und daß sie

nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen [ist], sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

26 Hinsichtlich des Rechnungsabschlußverfahrens haben Sie bereits festgestellt, daß die Regierungen am Entstehungsprozeß der Entscheidung über den Rechnungsabschluß eng beteiligt sind und daher wissen können, weshalb die Kommission der Ansicht ist, daß die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden dürfen. Diese Beteiligung ist hier weniger ausgeprägt; sie besteht einfach darin, daß Vertreter der Mitgliedstaaten in dem betroffenen Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse und im EAGFL-Ausschuß vertreten sind. Dennoch reichte sie meines Erachtens aus, um diese Staaten über die Tatsachen, die eine Kürzung der Vorschüsse rechtfertigten, und über die rechtlichen Gründe, auf denen der Grundsatz einer derartigen Kürzung als solcher beruht, zu informieren. Aus der Annexe à la fiche de renseignements Habilitation — FEOGA — Garantie avances ergibt sich, daß Italien und Deutschland bei der schriftlichen Anhörung des EAGFL-Ausschusses die Rechtsgrundlage des Entscheidungsentwurfs in Zweifel gezogen haben. Ihre Rechtsprechung stellt jedoch auf die Beteiligung des Mitgliedstaats am Entstehungsprozeß der Entscheidung nur insoweit ab, als er aufgrund dessen Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte haben konnte, die die Entscheidung rechtfertigen, um gegebenenfalls sein Klagerecht ausüben zu können. Man kann nicht umhin, festzustellen, daß die klagenden Staaten im vorliegenden Fall die Gründe der angefochtenen Entscheidung genau kannten.

27 Dagegen braucht auf den Vermerk der Kommission vom 12. Oktober 1989 im Hinblick auf die Begründung nicht eingegangen zu werden. Dieser Vermerk beschränkt sich im wesentlichen auf eine Formalisierurig der Doktrin der Kommission in der Frage, in der es bei der Anhörung des EAGFL-Ausschusses eine Kontroverse mit den Mitgliedstaaten gegeben hatte, ob nämlich die Kommission die monatlichen Vorschüsse kürzen kann. Im übrigen ist zweifelhaft, ob Sie diesen Vermerk berücksichtigen können, da Sie bereits entschieden haben, daß

die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist.

28 Der zweite Klagegrund, auf den sich die Bundesrepublik Deutschland mit ihrer Klage stützt, ist demnach ebenfalls zurückzuweisen.

29 Ich beantrage demgemäß,

1) die Klagen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(89) 1525 der Kommission vom 30. August 1989 über die Gewährung von Vorschüssen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von der Abteilung Garantie des EAGFL finanzierten Ausgaben abzuweisen,

2) den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.