Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof, 13.06.1991 – C-50/90

Zitiert von 13 Entscheidungen

Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 13.06.1991 – C-50/90

  1. Europäischer Gerichtshof, 13.02.2014 – C-31/13 Urteil
  2. Europäischer Gerichtshof, 22.06.2000 – C-147/96 Urteil

    1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Französische Republik und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

  3. Europäischer Gerichtshof, 05.10.1999 – C-308/95 Urteil

    1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

  4. Europäischer Gerichtshof, 31.07.2003 – C-208/03 Beschluss

    1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

  5. Europäischer Gerichtshof, 12.06.2015 – T-296/12 Urteil
  6. Europäischer Gerichtshof, 16.10.2014 – T-327/13 Beschluss
  7. Europäischer Gerichtshof, 28.06.1993 – C-64/93 Beschluss

    1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

  8. Europäischer Gerichtshof, 28.01.2004 – C-164/02 Beschluss

    1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

  9. Europäischer Gerichtshof, 07.06.2017 – T-11/16 Beschluss
  10. Europäischer Gerichtshof, 13.10.2015 – T-403/12 Urteil
  11. Europäischer Gerichtshof, 14.09.2015 – T-585/14 Beschluss
  12. Europäischer Gerichtshof, 12.06.2015 – T-334/12 Urteil
  13. Europäischer Gerichtshof, 20.04.1994 – C-432/92 Schlussanträge des Generalanwalts

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die vom High Court of Justice vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1) Ein Mitgliedstaat ist nach Gemeinschaftsrecht in Fällen, in denen die Einfuhr von Zitrusfrüchten oder K…