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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.06.1991 – C-299/90

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1991:269

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 20. Juni 1991

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

1 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) bestimmt:

Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8 ...

2 Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sind bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen, hinzuzurechnen, soweit diese Provisionen und Maklerlöhne für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind.

3 Der Begriff Einkaufsprovision wird in Artikel 8 Absatz 4 definiert als Beträge ..., die ein Einführer jemandem dafür zahlt, daß er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Ware tätig wird.

4 Im Rahmen des Ausgangsverfahrens handelt es sich darum, diese Begriffe auf folgenden Sachverhalt anzuwenden: Die Firma Hepp, Klägerin des Ausgangsverfahrens, führte von 1983 bis 1986 Waren aus Fernost über eine Schweizer Firma, Novimex, ein, mit der sie 1982 eine Vereinbarung geschlossen hatte, nach der diese die Waren im eigenen Namen, aber für Rechnung der Firma Hepp einkaufte. Die Firma Novimex lieferte die Waren dann gegen eine Einkaufsprovision von 6 % bzw. 7 % und Auslagenersatz an die Firma Hepp weiter. Die Firma Novimex berechnete der Firma Hepp für jedes Geschäft die Preise, die sich aus ihrer Transaktion mit dem Hersteller ergaben. Die Provisionen wurden gesondert in Rechnung gestellt.

5 Die Firma Hepp meldete in ihren Zollanmeldungen in der Rubrik Verkäufer die Firma Novimex an und legte deren Rechnungen an sie vor, ohne die vereinbarten Provisionen zu erwähnen. Aufgrund dieser Anmeldungen ermittelte das im Ausgangsverfahren beklagte Hauptzollamt Karlsruhe zunächst gemäß dem vorerwähnten Artikel 3 den Zollwert der Waren. Nach Vornahme einer Prüfung beschloß es jedoch, die Provisionen in den Zollwert einzubeziehen und Zoll nachzuerheben. Auf diesen Bescheid geht das Ausgangsverfahren zurück.

Zur ersten Frage

6 Der Bundesfinanzhof, vor den der Rechtsstreit gebracht wurde, legt uns zunächst folgende Frage vor:

Welcher Vertrag ist im Falle der Einschaltung eines Einkaufsagenten, der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt, als Kaufgeschäft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren anzusehen?

7 Der Bundesfinanzhof, die Bundesregierung, die Kommission und die Parteien des Ausgangsverfahrens sind sich darüber einig, daß der Begriff des Kaufgeschäfts im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung nicht nach den Kategorien der verschiedenen anwendbaren Privatrechte ausgelegt werden darf, sondern daß ihm wegen des Erfordernisses der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts ein einheitlicher Inhalt gegeben werden muß. Ihrer Ansicht nach ist außerdem den Erfordernissen der internationalen Handelspraxis Rechnung zu tragen.

8 Die Meinungen gehen jedoch darüber auseinander, zwischen welchen Vertragsparteien ein Kaufgeschäft im Sinne des Artikels 3 abgeschlossen worden ist.

9 Nach dem Vorbringen der Bundesregierung ist zum einen davon auszugehen, daß der Vermittler vom Hersteller im eigenen Namen gekauft habe und somit selbst Partei des von diesem letzteren geschlossenen Kaufvertrags geworden sei. Dabei sei unerheblich, daß er nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung eines Dritten, nämlich der Klägerin des Ausgangsverfahrens, habe handeln wollen. Hier liege somit ein erstes Kaufgeschäft im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung vor.

10 Zum anderen sei der Vermittler außerdem Partei eines Geschäftsbesorgungs-/Werkvertrags, der als Kaufgeschäft im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei, denn dieser Vertrag weise bei der gebotenen weiten Auslegung dieses Begriffes die wesentlichen Merkmale eines Kaufes auf, nämlich die Verschaffung des Eigentums an einer Ware gegen Zahlung eines Entgelts; auch bezwecke er die Lieferung dieser Ware in das Gebiet der Gemeinschaft.

11 Im vorliegenden Fall seien also zwei aufeinanderfolgende Transaktionen gegeben, die die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllten; folglich sei die Zahlung einer Provision durch den Einführer als Käufer an den Verkäufer erfolgt. Der Fall liege somit ebenso wie der, der dem Urteil Unifert zugrunde liege, in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß eine solche Provision in den Zollwert einbezogen werden müsse.

12 Ich schlage Ihnen vor, diesem Vorbringen nicht zu folgen, und zwar aus folgenden Gründen:

13 Selbst wenn die Verordnung Nr. 1224/80 keine Definition des Begriffes Kaufgeschäft enthält, so enthält sie doch eine Definition des Begriffes Einkaufsprovisionen. Darunter sind, wir erinnern uns,

Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemandem dafür zahlt, daß er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird.

14 Die deutsche Formulierung daß er für ihn tätig wird erscheint mir schwächer als die in den acht anderen Sprachfassungen enthaltene, nämlich representing him, le représenter, rappresentarlo usw., die eher der deutschen Formulierung daß er ihn vertritt entspricht. Wenn eine einzige Sprachfassung eine etwas abweichende Formulierung verwendet, ist meines Erachtens auf die Formulierung abzustellen, die in allen anderen Fassungen enthalten ist, das heißt hier Vertretung.

15 Da der Agent den Einführer also beim Kauf der Ware vertritt, ist davon auszugehen, daß das Kaufgeschäft zwischen dem Hersteller (oder Verkäufer) und dem Einführer abgeschlossen wurde.

16 Dies ist auch die Überlegung, die in der erläuternden Stellungnahme Nr. 2.1 des Technischen Ausschusses für den Zollwert angestellt wird, der meines Erachtens große Bedeutung beizumessen ist. Dieser Technische Ausschuß wurde durch Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens eingerichtet, das am 12. April 1979 in Genf abgeschlossen und durch den Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 ausgehandelt wurden (ABl. 1980, L 71, S. 1), genehmigt wurde. Der Technische Ausschuß für den Zollwert steht unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und umfaßt Vertreter aller Länder, die Parteien des genannten Genfer Übereinkommens sind. Nach Anhang II dieses Übereinkommens hat der Technische Ausschuß die Aufgabe, auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen. Seine Vorschläge, die verschiedene Formen wie zum Beispiel dié von Erläuterungen annehmen können, werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Auch wenn diese Vorschläge nur konsultativen Charakter haben, geben sie doch die Meinung der Sachverständigen der Mehrheit der Länder wieder, die am Welthandel teilnehmen. Die Befürwortung einer einem solchen Vorschlag entgegenstehenden Auslegung durch die Gemeinschaft könnte somit zu ziemlich weitreichenden Problemen führen, und die Gemeinschaft sollte dies nur aus sehr schwerwiegenden Gründen tun.

17 Anhang I des Genfer Übereinkommens enthält eine Erläuternde Anmerkung zu Artikel 8 dieses Übereinkommens, die dieselbe Definition der Einkaufsprovisionen enthält wie Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1224/80.

18 Lassen Sie uns jetzt sehen, was die erläuternde Stellungnahme Nr. 2.1 des Technischen Ausschusses besagt. Sie enthält zunächst eine allgemeine Definition, wonach die Provisionen und Maklerlöhne das Entgelt sind, das Vermittlern für ihre Beteiligung am Abschluß des Kaufvertrags gezahlt wird (Punkt 2).

Weiter heißt es dort:

Der Kommissionär (auch als Agent oder Vermittler bezeichnet) ist eine Person, die gegebenenfalls im eigenen Namen, aber immer für Rechnung eines Kommittenten, Waren einkauft oder verkauft. Er nimmt am Abschluß des Kaufvertrags teil, indem er entweder den Verkäufer oder den Käufer vertritt.

19 Nach der Feststellung, daß der Kommissionär durch eine Provision entlohnt wird, die im allgemeinen in einem Prozentsatz des Preises der Waren ausgedrückt wird, trifft die Stellungnahme eine Unterscheidung zwischen den Verkaufskommissionären und den Einkaufskommissionären. Sie führt aus, daß diese letzteren

Personen sind, die für Rechnung der Käufer tätig werden, denen sie bei der Suche nach Lieferanten, der Mitteilung der Wünsche des Käufers an den Verkäufer, der Suche nach Mustern, der Prüfung der Waren und eventuell auch bei der Versicherung, dem Transport, der Lagerung und der Lieferung der Waren Dienste leisten (Punkt 9). Die Einkaufskommissionäre werden im allgemeinen durch eine Einkaufsprovision entlohnt, die vom Einführer unabhängig von der Zahlung des Preises der von ihm gekauften Waren gezahlt wird (Punkt 10). Die so vom Käufer der eingeführten Waren gezahlte Provision darf nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i nicht zu dem für diese tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden (Punkt 11).

Abschließend führt der Ausschuß aus, daß es

sich bei der Feststellung des Transaktionswertes für die eingeführten Waren darum handeln wird, in diesen Wert die dem Käufer entstandenen Kosten für Provisionen und Maklerlöhne mit Ausnahme der Einkaufsprovisionen einzubeziehen. Unter diesem Blickwinkel hängt die Beantwortung der Frage, ob zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die dem Käufer entstandenen, aber nicht in diesen Preis einbezogenen Kosten für einen Vermittler hinzugerechnet werden müssen, letztlich von den vom Vermittler verrichteten Tätigkeiten ab und nicht von seiner Bezeichnung (als Kommissionär oder Makler) (Punkt 15).

20 Diese erläuternde Stellungnahme definiert die anwendbaren Vorschriften vollkommen, und ich sehe keinen Grund, warum das Gemeinschaftsrecht Sie zwingen sollte, zu anderen Ergebnissen zu kommen. Im vorliegenden Fall bezwecken die anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, nämlich die Verordnung Nr. 1224/80 des Rates und die Durchführungsverordnungen der Kommission ausdrücklich, die Verpflichtung der Gemeinschaft zu erfüllen, ihre Bestimmungen betreffend den Zollwert mit den Vorschriften des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT in Einklang zu bringen (siehe fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1224/80).

21 Die Stellungnahme bestätigt zunächst die Ausführungen von Generalanwalt Tesauro in Nr. 10 seiner Schlußanträge in der Rechtssache Unifert (Slg. 1990, I-2287), daß nämlich vor allem festgestellt werden müsse, welche Tätigkeiten der Vermittler tatsächlich verrichtet habe. Wenn er ausschließlich für Rechnung des Käufers gehandelt habe, habe er am Abschluß des Kaufvertrags teilgenommen, indem er den Käufer dabei vertreten habe, und der Vertrag sei inhaltlich zwischen dem Hersteller/Verkäufer und dem Einführer/Käufer geschlossen worden.

22 Weiter geht aus der technischen Stellungnahme hervor, daß dies auch dann der Fall ist, wenn der Kommissionär im eigenen Namen kauft.

23 Man kann somit für die Anwendung des Artikels 3 der Grundverordnung keinen Unterschied zwischen der Stellvertretung im eigentlichen Sinn, die eine offene Stellvertretung ist, und der mittelbaren oder verdeckten Stellvertretung machen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegt. Denn diese beiden Arten von Rechtsbeziehungen sind hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Merkmale im wesentlichen gleichartig, und die zweite scheint im internationalen Handel, dessen gutes Funktionieren die auszulegenden Vorschriften erleichtern sollen, ziemlich häufig zu sein. Aus der Präambel des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ergibt sich nämlich, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen.

24 Nach der sechsten Begründungserwägung der Grundverordnung ist es deren Ziel, den Welthandel durch ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke zu fördern, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt; der entsprechende Wert soll somit nach Kriterien festgelegt werden, die- mit der Handelspraxis vereinbar sind.

25 Natürlich könnte ein solches Ziel nicht erreicht werden, wenn man eine rein formale Unterscheidung zwischen zwei Arten von Rechtsstellungen vornehmen würde, nämlich derjenigen des erklärten und derjenigen des verdeckten Stellvertreters, die in wirtschaftlicher Hinsicht im wesentlichen gleichartig sind. Die Situation dieser beiden Arten von Vertretern unterscheidet sich nämlich grundlegend von der eines Käufers, da sie keines der Risiken des Geschäfts tragen.

26 Nach alledem ist, wie die Kommission — von der Firma Hepp in der mündlichen Verhandlung unterstützt — vorträgt, weder die Transaktion zwischen der Firma Novimex und der Firma Hepp noch die zwischen der Firma Novimex und dem Hersteller als Kaufgeschäft im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung anzusehen. Die für die Anwendung dieser Vorschrift entscheidende Transaktion ist vielmehr diejenige, die durch Vermittlung der Firma Novimex zwischen der Firma Hepp und dem Hersteller erfolgt ist.

27 Die Bundesregierung macht allerdings geltend, zwischen der Firma Hepp und dem Hersteller bestehe keine vertragliche Beziehung. Formal ist dies unbestreitbar. Die Bundesregierung unterstreicht jedoch selbst die Notwendigkeit, in diesem Bereich einen übertriebenen Formalismus zu vermeiden und den Begriff des Transaktionswerts weit auszulegen. So gesehen scheint mir, daß man nicht umhinkann, anzuerkennen, daß das Kaufgeschäft im Sinne der Grundverordnung zwischen der Firma Hepp und dem Hersteller abgeschlossen wurde, wobei die Firma Novimex nur die Rolle eines Vermittlers gespielt hat.

28 Es kann im übrigen hier daran erinnert werden, daß eine solche Betrachtungsweise vollkommen einer der wesentlichen Tendenzen der Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht, der sich immer darum bemüht, die wirtschaftliche Wirklichkeit jenseits der manchmal rein formalen juristischen Qualifizierungen zu ermitteln.

29 Ich schlage Ihnen somit vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten:

Wenn feststeht, daß der Agent, der im eigenen Namen gehandelt hat, in Wirklichkeit den Einführer vertreten und für dessen Rechnung gehandelt hat, liegt nur ein einziges Kaufgeschäft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren, nämlich das zwischen dem Hersteller/Verkäufer und dem Einführer der Ware, vor.

Zur zweiten Frage

30 Die zweite Frage lautet wie folgt:

Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, daß sowohl der Vertrag Hersteller/Agent als auch der Vertrag Agent/Einführer den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1224/80 entspricht und der Einführer den Preis aus seinem Vertrag mit dem Agenten als Grundlage für die Zollwertermittlung bestimmt hat: Ist die Einkaufsprovision zum gezahlten Preis hinzuzurechnen?

31 Aufgrund der vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage. Sollten Sie jedoch wie die Bundesregierung der Auffassung sein, daß hier zwei Kaufgeschäfte im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung vorliegen, müßte das vorgenannte Urteil Unifert Anwendung finden, das einen gleichen Fall betraf, nämlich den zweier aufeinanderfolgender Kaufgeschäfte über dieselben Waren. Somit hätte der Einführer die Wahl zwischen dem Kaufvertrag Hersteller/Agent oder dem zwischem ihm selbst und dem Agenten; sobald er diese Wahl jedoch getroffen hat, ist er daran gebunden (siehe Randnr. 21 des Urteils Unifert).

32 Die Bundesregierung ist der Meinung, daß der Einführer im vorliegenden Fall die zweite Möglichkeit gewählt habe und die Folgen davon tragen müsse, nämlich daß der entscheidende Preis derjenige sei, den er seinem Agenten in Rechnung gestellt habe, wobei die Provision eingeschlossen sei, da nach dem vorgenannten Urteil eine Zahlung des Käufers an den Verkäufer, die getrennt in Rechnung gestellt und als Einkaufsprovision bezeichnet worden sei, zu dem tatsächlich für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 gehöre. Ich bin mit dem Bundesfinanzhof der Ansicht, daß sich dieses Ergebnis zwingend aus dem Urteil Unifert ergibt, jedoch nur dann, wenn tatsächlich zwei aufeinanderfolgende Kaufgeschäfte vorliegen, das heißt, wenn die Firma Novimex Käufer und nicht Einkaufskommissionär war.

33 Die Kommission schlägt eine andere Lösung vor. Sie akzeptiert, daß der Einführer im vorliegenden Fall das zweite Kaufgeschäft gewählt habe, ist jedoch der Meinung, daß sich daraus nicht notwendigerweise ergebe, daß die Einkaufsprovision in den Preis einbezogen werden müsse. Man müsse nämlich das Urteil Unifert unter Berücksichtigung der besonderen Rolle der Firma Novimex anwenden und den Betrag ihrer Provision ausschließen, denn es handele sich tatsächlich ganz eindeutig um eine Einkaufsprovision im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung, und derartige Provisionen seien nach dem bereits zitierten Artikel 8 Absatz 1 vom Zollwert ausgeschlossen.

34 Ich kann mich diesem Vorbringen nicht anschließen, da es meines Erachtens einen Widerspruch enthält. Entweder liegen nämlich zwei aufeinanderfolgende Kaufgeschäfte vor, und die Firma Novimex ist dann im Rahmen des zweiten Kaufgeschäfts ein normaler Verkäufer; der Betrag, den sie erhält, ist dann nach dem Urteil Unifert in den Zollwert einzubeziehen. Oder aber die Firma Novimex ist nur ein Agent, und dann gibt es nicht mehrere Kaufgeschäfte. Es erscheint mir dagegen widersprüchlich, zunächst die Firma Novimex als einen normalen Käufer/Verkäufer anzusehen, der an beiden Kaufgeschäften beteiligt ist, und dann aus ihr einen Agenten zu machen, um einen Betrag auszuschließen, der nicht einmal eine Provision sein dürfte, da sie ein normaler Verkäufer war.

Zur dritten Frage

35 Die dritte Frage lautet:

Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, daß nur ein einziges Kaufgeschäft Hersteller/Einführer vorliegt: Muß die Einkaufsprovision in den Zollwert einbezogen werden, wenn der Einführer in der Rubrik Verkäufer der Zollwertanmeldung den Agenten und außerdem dessen Rechnungspreis (ohne Provision) angemeldet hat?

36 Diese Frage nimmt die Antwort, die ich auf die erste Frage vorgeschlagen habe, als Ausgangshypothese. Folglich ist sie zu beantworten. Ich teile hier völlig den Standpunkt der Kommission, wonach die Art und Weise, wie der Einführer die Zollwertanmeldung ausgefüllt hat, die Antwort auf die Frage nicht beeinflussen kann.

37 Es ist nämlich klar, daß der Einführer keine Wahl haben kann, wenn nur eine einzige unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 der Grundverordnung erhebliche Transaktion vorliegt. Der Umstand, daß er in der Rubrik Verkäufer seiner Zollwertanmeldung den Namen des Vermittlers angegeben hat, kann nämlich die sich aus den Vorschriften der Grundverordnung ergebende Rechtslage nicht ändern. Dasselbe gilt für den Umstand, daß er der Anmeldung die Rechnung beigefügt hat, die der Agent ihm übersandt hat, und nicht die, die der Hersteller dem Agenten geschickt hat. Es handelt sich hier um zwei Probleme, die die korrekte Erfüllung der Förmlichkeiten betreffen und die nicht geeignet sind, inhaltlich etwas an der Rechtslage, nämlich dem Vorliegen eines einzigen Kaufgeschäfts im Sinne des Artikels 3 und dem Fehlen einer Wahlmöglichkeit für den Einführer, zu ändern.

38 Die Kommission weist außerdem zu Recht darauf hin, daß das Zollanmeldeformular, das der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 als Anhang 1 beigefügt sei, jedenfalls nur ein Feld Verkäufer enthalte und es dem Anmelder somit nicht ermögliche, die besondere Situation des Agenten darzulegen, der ihm zwar die Waren übersandt, aber nur die Rolle eines Vermittlers gespielt habe. Nach Auffassung der Kommission kann diese Verwaltungspraxis dem Anmelder nicht entgegengehalten werden.

39 Wenn der Bundesfinanzhof davon überzeugt ist, daß die Firma Novimex nicht ein Käufer, sondern ein Kommissionär war, der für die Firma Hepp beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig geworden ist, dann stellen also die an die Firma Novimex gezahlten Beträge eine Einkaufskommission im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung dar und dürfen nach Absatz 1 dieser Vorschrift — der durch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 bestätigt wird, der vom Zollwert die von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zu unterscheidenden Einkaufsprovisionen ausschließt — nicht in den Zollwert einbezogen werden.

40 Entgegen der Meinung der Bundesregierung und in Übereinstimmung mit der Kommission bin ich der Auffassung, daß der Gemeinschaftsausschuß für den Zollwert in seiner Schlußfolgerung Nr. 14 einen Sachverhalt geprüft hat, der dem des Ausgangsverfahrens entspricht. Er ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Wenn der an den Hersteller/Verkäufer gezahlte Preis die Grundlage für den Transaktionswert nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 ist — was nach dem Wortlaut der Fragen des Bundesfinanzhofs im Ausgangsverfahren zutrifft —, ist der Anmelder gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 normalerweise verpflichtet, der Zollbehörde die Rechnung des Herstellers/Verkäufers vorzulegen. Er hat aber hinzugefügt: Unter den vorgenannten Umständen jedoch können die Zollbehörden die vom Agenten X ausgestellte Rechnung (ohne Einkaufsprovision) anerkennen, vorbehaltlich eventueller Nachprüfungen.

41 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich, ebenso wie die Kommission, vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten:

Auch wenn der Einführer in der Rubrik Verkäufer der Zollwertanmeldung den Agenten und außerdem dessen Rechnungspreis — ohne Provision — angemeldet hat, ist die Einkaufsprovision nicht in den Zollwert einzubeziehen.

Zur vierten Frage

42 Die vierte Frage lautet:

Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, daß zwar der Vertrag Hersteller/Agent ein Kaufgeschäft ist, nicht aber der Vertrag Agent/Einführer: Wie ist nach dem gemeinschaftlichen Zollwertrecht der Zollwert zu ermitteln, wenn der Einführer den Zollwert wie in Frage 3 beschrieben angemeldet hat?

43 Aufgrund der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Antwort auf die vierte Frage. Deshalb mache ich die folgenden Ausführungen nur hilfsweise.

44 Wenn man davon ausgeht, daß das unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 der Grundverordnung entscheidende Kaufgeschäft das zwischen dem Hersteller und dem Agenten ist, muß natürlich der Preis, zu dem dieses Geschäft abgeschlossen worden ist, als Grundlage für den Zollwert dienen.

45 Unter diesen Umständen können die an den Agenten gezahlten Summen keinesfalls als etwas anderes denn als Einkaufskommissionen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

46 Aus den bereits in meinen Ausführungen zur dritten Frage dargelegten Gründen ist der Umstand, daß der Einführer seine Anmeldung in der beschriebenen Weise ausgefüllt hat, nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Ergebnis

47 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Fragen des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten:

1) Wenn feststeht, daß der Agent, der im eigenen Namen gehandelt hat, in Wirklichkeit den Einführer vertreten und für dessen Rechnung gehandelt hat, liegt nur ein einziges Kaufgeschäft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren, nämlich das zwischen dem Hersteller/Verkäufer und dem Einführer der Ware, vor.

2) Auch wenn der Einführer in der Rubrik Verkäufer der Zollwertanmeldung den Agenten und außerdem dessen Rechnungspreis — ohne Provision — angemeldet hat, ist die Einkaufsprovision nicht in den Zollwert einzubeziehen.