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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.06.1991 – C-283/90
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1991:280
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 27. Juni 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Zu dem von Herrn Vidrányi gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 1990 eingelegten Rechtsmittel halte ich — was die Einzelheiten des Falles angeht auf den Sitzungsbericht Bezug nehmend — folgende Beurteilung für angebracht:
2.1. In erster Linie wird gerügt, es sei die Wertung des Gerichts erster Instanz zu dem Problem nicht rechtmäßig, ob bestimmte, rein administrative Dokumente dem Kläger zur Stellungnahme zuzuleiten waren. Dabei handelt es sich — wie Sie wissen — um Äußerungen früherer Vorgesetzter des Klägers aus dem Jahre 1982 über die Arbeitsbedingungen, die für den Kläger bis zu seiner Invalidisierung im Jahre 1979 gegolten haben.
3. Der Kläger meinte, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs habe es verlangt, daß ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den genannten Äußerungen gegeben wurde, weil nur so eine objektive und vollständige Darstellung von Situationen und Ereignissen gewährleistet werden konnte, die für seine Rechtsposition (etwaige Anwendung des Artikels 73 des Personalstatuts) von Bedeutung sind. Da das Gericht erster Instanz das abweichende Verhalten der Kommission nicht als Verfahrensfehler gerügt habe, sei sein Urteil als mit einem Rechtsfehler behaftet anzusehen.
4. Das Gericht erster Instanz hat sich mit der genannten Rüge des Klägers bekanntlich auseinandergesetzt in den Entscheidungsgründen 31 ff. und insbesondere unter der Randnummer 33 seines Urteils. Unter Berufung auf das in der Rechtssache 140/86 erlassene Urteil (hier wird davon gesprochen, es sei Schriftstücken, die sich auf die tatsächlichen Feststellungen über einen bei der Arbeit aufgetretenen Zwischenfall beziehen, die als Grundlage bei Verfahren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit... dienen können, medizinischer Charakter zuzuerkennen) meinte das Gericht, eine solche Wertung sei auch angezeigt in bezug auf die erwähnten Berichte über die Arbeitsbedingungen des Klägers und es sei daher eine direkte Übermittlung an den Kläger mit Recht abgelehnt worden.
5. Dazu hat der Kläger mit Nachdruck vorgebracht, das genannte Urteil sei zu einem ganz andersartigen Sachverhalt erlassen worden und es sei nach der darin enthaltenen Gesamtargumentation völlig klar, daß es nicht auf seinen Fall passe. Das Gericht habe also eine falsche Subsumtion des ihm unterbreiteten Sachverhalts unter einer Rechtsregel vorgenommen, und es könne ihm daher mit Recht der Vorwurf der Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Sinne des Artikels 51 der Satzung des Gerichtshofes gemacht werden.
6. Diese Betrachtung ist nach meiner Überzeugung — wenn ich das gleich sagen darf — durchaus zutreffend.
7. Auszugehen ist davon, daß auch das Beamtenrecht in der Gemeinschaft von dem wichtigen Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs beherrscht wird. Er wird in dem Urteil der Rechtssache 140/86 unter der Randnummer 7 erwähnt, wo hervorgehoben wird, so solle verhindert werden, daß Verfügungen der Anstellungsbehörde, die das Dienstverhältnis und die Laufbahn eines Beamten berühren, aufgrund von sein Verhalten betreffenden Tatsachen getroffen werden, die keinen Eingang in die Personalakten gefunden haben.
8. Was den Zugang zu medizinischen Unterlagen im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Berufskrankheit angeht, so hält das genannte Urteil in den folgenden Randnummern weiter — und mit Recht — eine gewisse Relativierung des erwähnten Grundsatzes für angebracht. Es wird hier betont, die dem Beamten zuerkannte Möglichkeit (nämlich Zugang zu medizinischen Unterlagen zu erhalten) müsse mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden, nach denen jeder Arzt zu beurteilen hat, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann. Danach erscheine es gerechtfertigt, zu medizinischen Unterlagen nur mittelbaren Zugang über die Einschaltung eines von dem Beamten benannten Vertrauensarztes zu geben.
9. Wichtig ist nun aber nicht nur, daß sich die Tragweite dieses Urteils (was den Begriff medizinische Unterlagen anbelangt) ganz entscheidend nach der in der Randnummer 11 enthaltenen Erwägung (der Arzt hat zu beurteilen, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann) bemißt, was rein administrative Vorgänge mit Sicherheit ausschließt. Von Bedeutung ist auch die Erkenntnis, daß es in dem genannten Fall tatsächlich um Dokumente ging, deren direkte Übermittlung an den Betroffenen bei diesem zu einer Beunruhigung führen konnte (die ärztlich bedenklich erscheinen mochte) und von denen daher — gegen den Anspruch des Klägers — festzustellen war, sie seien mit Recht nicht in seine Personalakte aufgenommen worden. Letzteres läßt sich zwar nicht den Formulierungen des Urteils selbst entnehmen (das lediglich spricht von Schriftstücken, die sich auf die tatsächlichen Feststellungen über einen bei der Arbeit aufgetretenen Zwischenfall beziehen); ganz deutlich sind insofern aber die Ausführungen des Generalanwalts, der (in Punkt 20 seiner Schlußanträge) präzisiert, es handele sich um Unterlagen über einen Kontaminierungsunfall, in denen die Umstände der Kontaminierung sowie die Ergebnisse insbesondere von medizinischen Untersuchungen dargestellt wurden, durch die die aufgenommenen Dosen festgestellt werden sollten.
10. Der Sachverhalt, mit dem es das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-154/89 zu tun hatte, ist dagegen offensichtlich ganz anders gestaltet, und dies muß in der Tat den Schluß nahelegen, er habe nicht gemäß den Regeln, die im Urteil der Rechtssache 140/86 niedergelegt worden sind, behandelt werden dürfen.
11. Ausgehend von der These des Klägers, die Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Invalidisierung geführt hat, gehe entscheidend zurück auf die Umstände, unter denen er seinen Dienst zu verrichten hatte, hat die Kommission — wie schon erwähnt — eine entsprechende Untersuchung bei den früheren Vorgesetzten des Klägers veranlaßt (vergleiche das der Klagebeantwortung der Rechtssache T-l54/89 beigefügte Schreiben vom 27. Juli 1982, in dem übrigens nicht nur allgemein von den Arbeitsbedingungen gesprochen, sondern auch um Stellungnahme gebeten wurde zu Beschwerden des Klägers über von seinen Vorgesetzten angewandte Methoden und ein angebliches Konfliktklima).
12. Daraufhin kam es zu drei Stellungnahmen durch frühere Vorgesetzte des Klägers, von denen dieser — was er beanstandet — vor Erlaß der von ihm angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar Kenntnis erhalten hat (es sind dies die als Anlagen III bis VI der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-154/89 beigefügten Schriftstücke).
13. Ein Blick auf diese insgesamt drei Schreibmaschinenseiten umfassenden Schriftstücke macht indessen sofort klar, daß sie, soweit es sich überhaupt um für den Fall relevante Äußerungen handelt, was von zweien dieser Stellungnahmen nicht gesagt werden kann, mit Sicherheit keine medizinischen Feststellungen oder Feststellungen verwandter Art enthalten (etwa zu troubles psychologiques — wie der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung fälschlicherweise meinte), also Feststellungen, vor deren Kenntnisnahme der Kläger (im Sinne des Urteils der Rechtssache 140/86) hätte bewahrt werden müssen. Bezeichnend ist ja auch, daß die Kommission keine Bedenken hatte, dem Kläger diese Dokumente (von deren Existenz er offenbar erst im Jahre 1989 erfahren hat) im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz unmittelbar zugänglich zu machen (wo sie — wie schon gesagt — zusammen mit der Klagebeantwortung vorgelegt worden sind).
14. Nach dem Inhalt der genannten Dokumente (in einem von ihnen ist die Rede von einer Konfliktatmosphäre sowie davon, der Kläger habe sich über seine Vorgesetzten beklagt und diese hätten sich über ihn geärgert) ist andererseits auch klar, daß dem Kläger gemäß dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden mußte, dazu Stellung zu nehmen. Nur so konnte verhindert werden, daß es bei einer rein einseitigen Darstellung seiner Vorgesetzten (deren Verhalten auch von Relevanz ist) blieb, und auf diese Weise wäre die Möglichkeit eröffnet worden, auf eine Ergänzung der Untersuchung zu dringen, womit sich eventuell ein anderes Bild von den Auswirkungen der dienstlichen Verhältnisse auf die Krankheit des Klägers ergeben hätte, das seine administrative Lage hätte beeinflussen können.
15. Klar ist für mich außerdem, daß es nicht anging, den Kläger auf die Möglichkeit einer Stellungnahme über den ihn behandelnden Arzt zu verweisen. Soweit die Kommission dabei an den Artikel 21 der besonderen Regelung betreffend die Unfallund Berufskrankheitsversicherung denkt (wonach der betroffene Beamte beantragen kann, daß der vollständige ärztliche Bericht, den der von dem Organ bestellte Arzt erstellt hat, einem Arzt seiner Wahl zu übersenden ist), gilt es nämlich zu bedenken, daß so offensichtlich kein Zugang hätte verschafft werden können zu dem vollständigen Untersuchungsbericht im Sinne des Artikels 17 der genannten Regelung (einschließlich der Stellungnahmen der früheren Vorgesetzten des Klägers). Soweit sie zum anderen den Umstand im Auge hat, daß der Arzt des Klägers im Rahmen des Verfahrens vor dem Arzteausschuß Zugang zu allen Dokumenten hatte, darf nicht übersehen werden, daß die Verweisung auf diesen Weg der Stellungnahme zur Folge gehabt hätte, daß die Auseinandersetzung über rein administrative Probleme (die für den Kläger geltenden Arbeitsbedingungen) vor dem Arzteausschuß hätte geführt werden müssen. Dafür ist dieser aber sicher nicht das geeignete Forum, und dies stünde auch im Widerspruch zu der im Urteil in der Rechtssache 2/87 getroffenen Feststellung, der Arzteausschuß habe keine streitige Auseinandersetzung zu entscheiden. Seine Aufgabe ist es vielmehr — richtig verstanden — allein, medizinische Schlußfolgerungen zu ziehen, und es müssen, soweit es dazu verwaltungsmäßiger Vorarbeiten bedarf, diese von der Kommission als Verwaltungsorgan geleistet werden.
16. Somit ist in der Tat festzuhalten, daß der Kläger der Kommission gegenüber zu Recht den Vorwurf erhoben hat, es sei das von ihr durchgeführte Verwaltungsverfahren nicht korrekt abgelaufen, und daß auch die anders lautende Wertung des Gerichts erster Instanz, zu der es unter Verkennung der Tragweite des Urteils in der Rechtssache 140/86 kam, mit einem Rechtsfehler behaftet ist. Welche Folgen sich daraus für das weitere Verfahren ergeben, wird später zu erörtern sein.
17. 2. Angesichts dieses Ergebnisses, zu dem man hinsichtlich des ersten, in der Rechtsmittelschrift erhobenen Vorwurfs kommen muß, erscheint es nicht notwendig, auf den weiteren damit zusammenhängenden Vorwurf noch einzugehen, es habe — weil der Kläger keine Gelegenheit hatte, zu den erwähnten Äußerungen seiner Vorgesetzten Stellung zu nehmen — der Ärzteausschuß die Pflicht gehabt, ihn dazu anzuhören, und es sei das Fehlen einer entsprechenden Kritik im Urteil des Gerichts erster Instanz gleichfalls als eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts anzusehen.
18. Wenn man es für erforderlich hält (wie ich es tue), daß dem Kläger hinsichtlich rein administrativer Vorgänge vor der Befassung des Ärzteausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben war, ist es nämlich offensichtlich nicht auch noch notwendig, daß der Ärzteausschuß eine Anhörung zu rein administrativen Vorgängen durchführt und dem betroffenen Beamten darauf sich beziehende Dokumente zur Stellungnahme zuleitet. Dahin gehende Kritik — so läßt sich ohne weiteres sagen — wurde vom Gericht erster Instanz also mit Recht als irrelevant zurückgewiesen.
19. 3. Bemängelt hat der Kläger ferner, daß seine Kritik an dem Bericht des Ärzteausschusses, auf den sich die angegriffene Entscheidung der Kommission stützte, vom Gericht erster Instanz nicht als fundiert anerkannt worden ist.
20. Dabei geht es — nach dem jetzigen Verfahrensstand — um drei Dinge:
Grundsätzlich hält der Kläger die Einstellung des Gerichts erster Instanz nicht für gerechtfertigt, es habe in Ansehung derartiger medizinischer Feststellungen nur eine begrenzte Kontrollbefugnis. In Anbetracht der Tatsache, daß es für beamtenrechtliche Streitigkeiten nunmehr zwei Gerichtsinstanzen gebe, hält er vielmehr eine Revision der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung (oder besser: ein Abgehen davon) für angezeigt mit der Folge, daß im Falle einer Kritik an medizinischen Äußerungen der jetzt interessierenden Art die Anordnung einer abermaligen (Gcgen-)Expertise möglich ist.
21. Der Kläger meint auch, Kritik an der Gestaltung (bzw. Begründung) des Berichts des Ärzteausschusses sei insofern angebracht, als es an einem verständlichen Zusammenhang zwischen den in dem Bericht enthaltenen medizinischen Feststellungen und dem Ergebnis des Berichts (im Sinne des Urteils in der Rechtssache 277/84) fehle.
22. Außerdem ist der Kläger der Auffassung, Kritik an dem Bericht des Arzteausschusses sei deswegen angezeigt, weil ein Teil des dem Ausschuß gegebenen Auftrags unbeachtet geblieben sei. Eine Äußerung sei nämlich auch zu der Frage fällig gewesen, ob die Ausübung der dem Kläger übertragenen Funktionen die wesentliche Ursache für die Verschlimmerung einer schon bestehenden Krankheit gebildet habe; dazu aber fehle es in dem Bericht des Arzteausschusses an jeglicher Feststellung.
23. Hierzu ist vorweg anzumerken, daß der Umstand sicher bedeutungslos ist, daß die erwähnte Kritik nicht durchweg schon vor dem Gericht erster Instanz geäußert worden ist und wir es jetzt also, jedenfalls zum Teil, mit neuen Klagegründen zu tun haben. Nach den einschlägigen Verfahrensregeln (Artikel 113 § 2 unserer Verfahrensordnung) ist nämlich ganz klar, daß eine derartige Ausweitung des Prozeßstoffes im Rechtsmittelverfahren nicht als unzulässig anzusehen ist. Maßgebliche Grenze ist vielmehr die Nichtveränderung des Streitgegenstandes, und sie ist zweifellos gewahrt, weil auch die neu vorgebrachte Kritik lediglich zur Begründung des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1989 dient.
24. Klar ist indessen auch — um wiederum das Ergebnis meiner Überlegungen vorwegzunehmen —, daß auf die soeben dargestellte Weise das Urteil des Gerichts erster Instanz schwerlich erschüttert werden kann.
25. So ist meines Erachtens nicht zu beanstanden, daß sich das Gericht erster Instanz an die Rechtsprechung gehalten hat, nach der sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf ärztliche Beurteilungen erstreckt (vgl. Rechtssachen 265/83 und 2/87, a.a.O.). Sie entspricht durchaus dem Wesen gerichtlicher Kontrolltätigkeit und hat offensichtlich nichts mit der Anzahl der sie ausübenden Instanzen zu tun. Hinweisen läßt sich außerdem auf die Ausgestaltung der bereits erwähnten einschlägigen Regelung, die eine zweistufige ärztliche Beurteilung (zunächst durch einen von der Verwaltung beauftragten Arzt und dann durch einen Ärzteausschuß gleichsam als Berufungsinstanz) vorsieht, woran mit Recht die Schlußfolgerung geknüpft wurde, dem Arzteausschuß obliege die endgültige Schlichtung medizinischer Fragen (vgl. Urteil in der Rechtssache 156/80). Nicht zuletzt ist auch von Bedeutung, daß der Kläger nicht darzutun vermochte, daß diese Regelung, für deren Sachgerechtigkeit von vornherein sehr viel spricht, nicht in Einklang stehe mit grundlegenden Verfahrensprinzipien (wie sie etwa den nationalen Rechtsordnungen entnommen werden könnten).
26. Was weiter die Ausgestaltung des fraglichen medizinischen Berichts anbelangt, so ist zwar richtig, daß von der Bedeutung der Arbeitsumstände für die Krankheit des Klägers im Grunde nur (sieht man von zwei beiläufigen Bemerkungen über Spannungen bei der Arbeit und die fixe Idee des Klägers, von den Vorgesetzten verfolgt zu werden, ab) in der Conclusio des Berichtes die Rede ist. Da hier aber immerhin (nach dem Kenntnisstand, den die Mitteilungen der früheren Vorgesetzten des Klägers vermittelten) von normalen Arbeitsbedingungen und davon gesprochen wird, es sei nicht zu sehen, wie sie die Krankheit des Klägers hätten beeinflussen können, läßt sich bei aller Kürze, die dem Bericht des Arzteausschusses nachgesagt werden kann, doch nicht sagen, es fehle ihm an der Schlüssigkeit im Sinne des Urteils der Rechtssache 277/84.
27. Nicht zu kritisieren ist nach meiner Ansicht auch der Umstand, daß der Bericht nicht, wie es der dem Ausschuß gegebene Auftrag nahelegt, von einer Verschlechterung der Krankheit des Klägers infolge der Wahrnehmung seiner dienstlichen Funktionen spricht. Für die Ärzte war — nach ihrem Kenntnisstand — von Bedeutung, daß die Arbeitsbedingungen nicht von der Norm abwichen. Daraus folgerten sie, daß diese Bedingungen für die Krankheit des Klägers ohne Relevanz gewesen sein mußten, und so kam — zumindest implizit — auch zum Ausdruck, daß die Arbeitsbedingungen natürlich auch nicht zu einer Verschlechterung des Krankheitszustandes des Klägers geführt haben konnten.
28. 4. Ein letzter Vorwurf des Klägers, der danach noch zu behandeln ist, bezieht sich auf den Umstand, daß im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung von Artikel 24 des Personalstatuts (in Form unterbliebener Hilfe des medizinischen Dienstes der Kommission) geltend gemacht worden ist, und die Tatsache, daß das Urteil des Gerichts erster Instanz darauf nicht besonders eingegangen sei (was zu dem Schluß berechtige, eine entsprechende Prüfung und Würdigung seien unterblieben).
29. Dem ist allerdings sofort auch hinzuzusetzen, daß der Kläger selbst einräumt, die beim Gericht erster Instanz gestellten Anträge n'ont presque rien à voir avec le manquement à l'article 24 du statut, und daß folglich kein Anlaß bestehe, aus diesem Grunde das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben. Wie er meint, ist der erwähnte Vorwurf vielmehr geeignet, einen Schadensersatzansprucb zu begründen, und er bittet den Gerichtshof darum, ihn unmittelbar zuzuerkennen, wenn er eine Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz nicht für angebracht hält.
30. Damit ist für mich ohne weiteres klar, daß so im gegenwärtigen Verfahren gleichfalls nichts zu erreichen ist.
31. Wenn der Kläger selbst davon ausgeht, daß die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge fast nichts mit einer Verletzung des Artikels 24 des Personalstatuts zu tun hatten, besteht sicher auch kein Anlaß, am Urteil der ersten Instanz zu rügen, daß auf das sich auf den Artikel 24 des Personalstatuts beziehende Argument nicht besonders eingegangen worden ist, dieses vielmehr stillschweigend mit erledigt wurde.
32. Wenn andererseits nach der vom Kläger gegebenen Klarstellung feststeht, daß es ihm in diesem Zusammenhang in Wirklichkeit um Schadensersatz (und nicht nur um die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1989) geht, wird damit auch deutlich, daß er einen Klageantrag in das Verfahren einfuhren möchte, den er vor dem Gericht erster Instanz nicht gestellt hat. Dies jedoch ist sicher nicht zulässig. Im Rechtsmittelverfahren kann es sich nur darum handeln nachzuprüfen, ob die Beurteilung der bei der ersten Instanz gestellten Anträge in Ordnung war oder nicht. Das Einbringen neuer Anträge dagegen ist gleichbedeutend mit einer Ausweitung des Streitgegenstandes, betrifft also einen Vorgang, der in Artikel 113 § 2 unserer Verfahrensordnung ausdrücklich als unzulässig bezeichnet worden ist. Damit ist natürlich nichts darüber ausgesagt, ob es dem Kläger jetzt noch möglich ist, einen solchen Anspruch der Kommission gegenüber geltend zu machen.
33. 5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, daß allein der an erster Stelle geprüfte, gegen das Urteil der ersten Instanz vorgebrachte Vorwurf greift, daß dieses also als fehlerhaft zu bezeichnen ist, weil es das Verhalten der Kommission im Verwaltungsverfahren (unterlassene Übermittlung der Stellungnahmen der früheren Vorgesetzten des Klägers an diesen) unzutreffenderweise als rechtmäßig angesehen hat.
34. Wenn wir uns danach noch fragen, ob aus dieser Erkenntnis lediglich die Folgerung zu ziehen ist, das Urteil des Gerichts erster Intanz vom 12. Juli 1990 aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, oder ob es eher angezeigt ist (was Artikel 54 unserer Satzung auch zuläßt), den Fall als entscheidungsreif zu behandeln und unmittelbar über den Klageantrag zu entscheiden, so sollte meines Erachtens der zuletzt genannten Möglichkeit der Vorzug gegeben werden. Folgt man meiner Auffassung, so steht ja fest, daß das von der Kommission durchgeführte Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen ist. Nicht auszuschließen ist damit aber auch, daß dies Auswirkungen haben konnte auf die Wertung des Ärzteausschusses zur Ursache der klägerischen Krankheit und damit auf die von der Kommission gemäß Artikel 73 des Personalstatuts getroffene Entscheidung. Der Gerichtshof kann also ohne weiteres festhalten, daß diese Entscheidung fehlerhaft zustande gekommen ist, und sie folglich — wie vom Kläger beantragt — aufheben. Danach obliegt es der Kommission, das Verfahren neu durchzuführen (mit der Möglichkeit für den Kläger, eingehendere Nachforschungen über seine Arbeitsbedingungen zu veranlassen) und abermals — möglicherweise nach einem anderen Votum des Ärzteausschusses — eine Entscheidung zu der Frage zu treffen, ob die Krankheit des Klägers auf seine dienstliche Tätigkeit zurückgeht.
Schlußantrag
35. Mein Antrag lautet somit letztlich dahin, das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel als begründet zu bezeichnen und die von ihm beim Gericht erster Instanz angegriffene Entscheidung der Kommission aufzuheben. Was die Kosten des Verfahrens angeht, so sollte bei diesem Ausgang des Verfahrens — weil gesagt werden kann, daß der Kläger im wesentlichen obsiegt — nicht gezögert werden, sie der Kommission aufzuerlegen.