Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.07.1991 – C-252/89

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1991:282

Schlussanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Juli 1991 vorgetragen. Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

Somit kann nur festgehalten werden, daß die von der Kommission gegebene Wertung zutrifft und ihrem Antrag entsprechend festzustellen ist, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, weil es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Programme sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgestellt und der Kommission mitgeteilt hat, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/339/EWG des Rates über Verpackungen für flüssige Lebensmittel nachzukommen. Antragsgemäß ist außerdem der unterliegende Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.