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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.07.1991 – C-296/90

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1991:285

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 2. Juli 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist sämtliche Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals der Richtlinie 85/384/EWG sowie der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384/EWG getroffen hat oder jedenfalls die Kommission von diesen Maßnahmen nicht in Kenntnis gesetzthat.

2. Diese Richtlinien mußten von Italien spätestens am 5. August 1987 durchgeführt werden; ausgenommen hiervon war Artikel 22 der Richtlinie 85/384, für den eine zusätzliche Frist vorgesehen war, die für den Staat am 5. August 1988 ablief.

3. Die Vertragsverletzung wird vom beklagten Staat nicht bestritten, der in seinen schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen hat, daß das Gesetz mit Vorschriften zur Erfüllung der sich aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften ergebenden Verpflichtungen (Gemeinschaftsgesetz von 1990) am 29. Dezember 1990 erlassen und im Supplemento ordinario zur GURI Nr. 10 vom 12. Januar 1991 veröffentlicht worden sei. Artikel 5 dieses Gesetzes ermächtige die Regierung zum Erlaß der Decreti legislativi mit den Vorschriften, die zur Umsetzung der drei Richtlinien erforderlich seien. Wir haben dazu in der mündlichen Verhandlung gehört, daß die fraglichen Dekrete bis heute nicht erlassen sind und anscheinend auch nicht sofort erlassen werden.

4. Auf jeden Fall steht fest, daß die Italienische Republik die in den fraglichen Richtlinien verlangten Maßnahmen nicht getroffen hat, und ich schlage Ihnen daher vor, die Vertragsverletzung festzustellen und dem beklagten Staat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.