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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.07.1991 – C-121/90
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1991:290
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 4. Juli 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In dieser Rechtssache hat das Kantongerecht Beetsterzwaag zwei Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts über die Übertragung von Milchquoten, d. h. von Referenzmengen vorgelegt, die Erzeugern zustehen, die von der zusätzlichen Abgabe auf die Milcherzeugung befreit sind.
2 Die Fragen des Kantongerecht betreffen im besonderen die Auslegung des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 (ABl. L 139, S. 12) mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe. Diese Verordnung ist ergangen zur Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 13), in der die Grundregeln für die Anwendung der Abgabe festgelegt worden sind. Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 ist insbesondere zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 857/84 ergangen, in dem die Quotenübertragung unter verschiedenen Umständen geregelt ist.
3 Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Ratsverordnung Nr. 590/85 vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1; Berichtigung ABl. L 81, S. 41) hat folgenden Wortlaut:
1. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge wird die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen.
...
3. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ein Teil der betreffenden Menge auf die in Artikel 5 oder gegebenenfalls auf die in Artikel 6 Absatz 3 genannte Reserve übertragen wird.
...
4 Für auslaufende Pachtverträge, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat, können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die auf den Betrieb bzw. den gepachteten Teil des Betriebs entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will.
...
4. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 hat folgenden Wortlaut:
Für die Anwendung von Artikel 7 und unbeschadet des Absatzes 3 desselben Artikels der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 werden die Referenzmengen ... unter folgenden Bedingungen übertragen:
1) Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen.
2) Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teils des Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt. Abgegebene Betriebsteile, deren für die Milcherzeugung genutzte Fläche unter einer von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Mindestfläche liegt, brauchen von diesen nicht berücksichtigt zu werden. Der Teil der Referenzmenge, der dieser Fläche entspricht, kann von der Reservemenge hinzugefügt werden.
3) Die Ziffern 1 und 2 ... sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar.
...
5 In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 ist — mit einigen Änderungen, die im vorliegenden Fall ohne Bedeutung sind — eine Vorschrift (Artikel 5 der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984, ABl. L 132, S. 11) aufgenommen worden, die der Gerichtshof in der Rechtssache 5/88 (Wachauf/Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Slg. 1989, 2609) geprüft hat. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, unter den Begriff der Übertragung mit einer Pacht vergleichbaren rechtlichen Folgen (Ziffer 3 des erwähnten Absatzes) falle auch die Rückgabe eines verpachteten Betriebs an den Verpächter bei Beendigung der Pacht (Randnr. 15). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß die fragliche gemeinschaftsrechtliche Regelung den nationalen Behörden einen Ermessensspielraum lasse, der weit genug sei, um ihnen die Anwendung dieser Regelung in einer mit den Erfordernissen des Grundrechtschutzes im Einklang stehenden Weise zu ermöglichen (Randnr. 22).
6 Rinze und Anne Oosterwoud, Vater und Sohn und Beklagte des Ausgangsverfahrens, waren Mitpächter in einem ausgelaufenen Pachtverhältnis. Weil der Kläger des Ausgangsverfahrens, Jeen Posthumus, eine Verlängerung der Pacht ablehnte, war die verpachtete Fläche an ihn zurückzugeben. Die Pacht bezog sich auf eine Parzelle, die Teil eines größeren, von den Oosterwouds geführten Betriebs war, dem eine Milchquote von 145430 kg zusteht. Die Oosterwouds erzeugen weiterhin Milch in dem verbleibenden Betrieb, aber Herr Posthumus hat auf der ihm zurückgegebenen Parzelle, auch eine Milchwirtschaft begonnen. Der Kläger beantragte deshalb bei dem Kantongerecht im wesentlichen, festzustellen, daß er Anspruch auf Übertragung der zu der Parzelle gehörenden Quote habe.
7 Daraufhin hat das Kantongerecht dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist Artikel 7 Unterabsatz 1 Ziffer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission, der unter anderem bestimmt, daß im Falle der Verpachtung — worunter auch die Beendigung der Pacht zu verstehen ist — eines Teils des Betriebes die entsprechende Referenzmenge nach der für die Milcherzeugung genutzten Fläche aufgeteilt wird, dahin auszulegen, daß, wenn der Mitgliedstaat keine anderen objektiven Kriterien aufgestellt und auch Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates nicht angewandt hat, der Viehhalter, der seinen Betrieb fortführt, aber infolge der Beendigung der Pacht die Nutzung einiger Parzellen Land verliert, eventuell gegen Vergütung einen Teil der Referenzmenge abtreten muß, und zwar den, der dem Verhältnis der abgetretenen Fläche, zu der zum Betrieb gehörenden Gesamtfläche entspricht, ohne daß den Betriebsgebäuden (Ställen), deren Eigentümer er ist oder die er gepachtet hat, Rechnung zu tragen ist?
2) Sind unter den von den Mitgliedstaaten aufzustellenden objektiven Kriterien solche zu verstehen, die auf nachprüfbaren tatsächlichen Umständen — wie etwa vorhandene Gebäude, Ländereien, Arbeitskräfte, Maschinen und dergleichen — beruhen?
8 Obgleich feststeht, daß die Oosterwouds sich dem klägerischen Antrag auf Übertragung, eines Teils ihrer Quote widersetzen, haben weder sie noch Herr Posthumus beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen abgegeben; sie waren auch in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Gründe für die Verweigerung der Übertragung sind nur im Vorlagebeschluß angeführt, in dem lediglich davon die Rede ist, daß sich die Oosterwouds insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, a. a. O, oben, Nr. 5) berufen.
Die erste Frage
9 Wie ich schon erwähnte, hat der Gerichtshof im Urteil der Rechtssache 5/88 (Wachauf) festgestellt, daß die für Quotenübertragungen geltenden, jetzt in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 enthaltenen Vorschriften (die ich Üb.ertragungsvorschriften nennen werde) Fälle erfassen, in denen Land bei Beendigung der Pacht an den Verpächter zurückzugeben ist. Der Gerichtshof führte aus, bei dieser Sachlage liege ein Wechsel des Besitzes vor, der vergleichbare rechtliche Folgen habe wie der beim Pachtbeginn. In der Rechtssache Wachauf bezog sich die Pacht auf den ganzen Betrieb, gleiche Erwägungen haben aber auch zu gelten, wenn es nur um die Rückgabe eines Betriebsteils an den Verpächter geht.
10 Es ist festzuhalten, daß die Formulierung der ersten Frage voraussetzt, daß in den Niederlanden keine anderen objektiven Kriterien zur Anwendung der Ziffer 2 der Übertragungsvorschriften aufgestellt worden sind; dies hat die niederländische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen auch ausdrücklich hervorgehoben. Andererseits scheint die einschlägige nationale Regelung zuzulassen, daß sich die Parteien bei Beendigung der Pacht über den Umfang der zu übertragenden Quote, jedenfalls in gewissen Grenzen, einigen. Die Kommission ist der Ansicht, daß eine solche Regelung der Aufstellung anderer objektiver Kriterien der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, solche Kriterien aufzustellen, gleichwertig oder doch wenigstens mit ihr vereinbar sein könnte. Im vorliegenden Fall scheint es jedoch zu einer solchen Einigung nicht gekommen zu sein. Hier kann deshalb davon ausgegangen werden, daß es keine anderen objektiven Kriterien für die Aufteilung gibt (auf die Frage, welche Bedeutung die Einigung der Parteien bei der Quotenaufteilung haben kann, werde ich später — unter den Nummern 25 bis 27 — zurückkommen).
11 In Ermangelung solcher anderer Kriterien kommt das in Ziffer 2 der Übertragungsvorschriften enthaltene Kriterium zur Anwendung: Die Quote wird nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen ... auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt. Ich werde dies die Grundregel nennen. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das Kantongerecht Zweifel hat, ob es mit dem Urteil Wachauf vereinbar wäre, die Grundregel auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Bevor wir uns dieser Frage zuwenden, scheint es mir aber nützlich zu sein, die Bedeutung und die Wirkung der Grundregel im einzelnen zu untersuchen. Mit dieser letzteren Frage hat sich die Regierung des Vereinigten Königreichs sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in ihren mündlichen Ausführungen besonders auseinandergesetzt.
12 Nach den schriftlichen Erklärungen des Vereinigten Königreichs sollte bei der Anwendung der Grundregel bedacht werden, daß bestimmte Teile des Betriebs in höherem Maße als andere zur Milcherzeugung beigetragen haben können. Deshalb sollte die Regel dahin verstanden werden, daß sie eine Aufteilung der Quote zuläßt (ohne sie — wie das Vereinigte Königreich meint — zu verlangen), die den Umstand berücksichtigt, daß der übertragene Betriebsteil in unverhältnismäßigem Umfang (sei es unverhältnismäßig mehr oder unverhältnismäßig weniger) zur gesamten Milcherzeugung des Betriebes beiträgt. Das Vereinigte Königreich scheint also die Grundregel in dem Sinne zu verstehen, daß sie — ohne dazu zu zwingen — ein Aufteilungskriterium zuläßt, das mehr auf den Milchertrag als den Flächenumfang abstellt.
13 Natürlich steht es einem Mitgliedstaat frei, gemäß Ziffer 2 der Übertragungsvorschriften ein anderes objektives als das in der Grundregel vorgesehene Kriterium aufzustellen, nach dem auf den Milchertrag abgestellt wird. Es steht außer Zweifel, daß ein solches Kriterium nach den Übertragungsregeln möglich ist, ohne daß sie dazu zwingen. Weniger klar ist dagegen, wie angenommen werden kann, daß die Grundregel selbst eine solche Wahl zulasse. Mir scheint, daß die den Mitgliedstaaten in den Übertragungsregeln eingeräumte Gestaltungsfreiheit in der Möglichkeit, andere objektive Kriterien aufzustellen, zu sehen ist und nicht in der Grundregel selbst.
14 In der mündlichen Verhandlung schien das Vereinigte Königreich noch weiter zu gehen, indem es ausführte, daß die Grundregel nicht nur eine Anwendung zulasse, nach der der Milchertrag berücksichtigt wird, sondern daß sie eine solche Anwendung verlange. Nur eine solche Auslegung, hieß es, entspreche dem Zweck der Regelung, zu bestimmen, welcher Anteil der Quote richtigerweise der zu übertragenden Fläche zuzuweisen sei. Auch wenn es nach der englischen Fassung der Vorschrift, in der sich die Wendung findet in proportion to the areas used naheliegen könnte, streng auf den Flächenumfang abzustellen, sei doch zu beachten, daß die Wendung in proportion to irreführend sei und daß sich aus anderen sprachlichen Fassungen eine weniger strenge Regel ergebe. Die niederländische Fassung insbesondere enthalte die Wendung op basis van, was eher bedeuten könne gemäß oder auf der Grundlage von als im Verhältnis zu.
15 Ein derartiger Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen macht klar, warum die Antwort auf die vom Kantongerecht gestellte Frage weniger offensichtlich ist, wenn man von der ursprünglichen holländischen Fassung der Frage ausgeht, als wenn man ihre englische Übersetzung zugrunde legt. Mir scheint jedoch, daß der Standpunkt des Vereinigten Königreichs nicht gutgeheißen werden kann; und zwar aus zwei Gründen. Zum einen wird die Annahme eines rein flächenbezogenen Kriteriums eher durch die Wendung areas used for milk production (für die Milcherzeugung verwendete Flächen) nahegelegt als durch den Satzteil in proportion to; dessen Übersetzung mit op basis van (niederr ländisch), en fonction de (französisch) oder nach (deutsch) beeinflußt seine Bedeutung nicht wesentlich. Zum anderen scheint mir dem Zweck der Regelung nur eine Auslegung gerecht zu werden, nach der die Grundregel ein einfaches und direktes Kriterium enthält. Der Grundregel eine kompliziertere Auslegung zu geben ist nicht notwendig, wenn die Mitgliedstaaten bereits die Möglichkeit haben, andere objektive Kriterien unter Berücksichtigung nationaler Verhältnisse und Erfahrungen aufzustellen. Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, eine strenge Aufteilung nach Maßgabe der Grundflächen sei in einer ausreichend großen Anzahl von Fällen nicht angemessen, steht es ihm frei, ein feiner gestaltetes Kriterium zu wählen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte, wie mir scheint, den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit geben, ohne ihnen aber aufzuerlegen, ein komplexeres Kriterium aufzustellen. Ein Mitgliedstaat braucht also nicht, wie es das Vereinigte Königreich offensichtlich tun möchte, geltend zu machen, er habe mit der Anordnung, den Milchertrag zu berücksichtigen, nichts anderes getan, als die Grundregel durchzuführen.
16 Andererseits weist das Vereinigte Königreich mit einiger Berechtigung darauf hin, daß bei der Bestimmung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen auf den Zyklus der landwirtschaftlichen Nutzung geachtet werden sollte, der für den Betrieb zuvor gegolten hat. So sind für die Milcherzeugung genutzte Flächen nicht nur solche, auf denen sich tatsächlich milchgebende Kühe befinden, vielmehr sollten dazu auch Flächen gezählt werden, die genutzt werden zur Versorgung von Kühen zwischen Milcherzeügungszeiträumen, zur Versorgung von Kühen, die künftig in die Herde aufgenommen werden sollen, und zur Erzeugung von Futter für die Herde, wie auch Grundstücke mit Gebäuden und Gerätschaften. Möglicherweise ist es gerade dieses weite Verständnis der Wendung für die Milcherzeugung verwendete Flächen, die das Vereinigte Königreich zu der Ansicht veranlaßt, es sollte berücksichtigt werden, daß einige dieser Flächen verhältnismäßig mehr zur Milcherzeugung beitragen als andere. Wie ich schon gezeigt habe, entfernt sich dieser Standpunkt aber von dem in der Grundregel enthaltenen Flächenkriterium; das vom Vereinigten Königreich aufgezeigte Problem ist vielmehr im Rahmen der nationalen Regelung zu lösen, die ein auf den Milchertrag abstellendes Kriterium einführen kann, wenn es ihr angebracht erscheint.
17 Wie wir schon gesehen haben, geht die erste Frage des Kantongerecht davon aus, daß in den Niederlanden keine derartigen anderen objektiven Kriterien aufgestellt worden sind. Da die Grundregel, wie ich gezeigt habe, im Sinne einer Quotenübertragung zu verstehen ist, die sich streng an die für die Milcherzeugung genutzten Flächen hält, stellt sich die Frage, ob eine Anwendung dieser Regel auf den vorliegenden Fall mit dem oben in Nummer 5 erwähnten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 5/88 (Wachauf) in Einklang stände. Die Zweifel des Kantongerecht scheinen auf folgende Überlegungen zurückzugehen.
18 Zunächst einmal haben die Niederlande nicht von der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den (oben, Nr. 3) erwähnten Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 anzuwenden. Daher scheinen die Gerichte in den Niederlanden nicht verpflichtet zu sein, dem ausscheidenden Pächter die sich auf das gepachtete Land beziehende Quote zu belassen, wenn er die Milcherzeugung fortsetzen will. Das Vorhandensein dieser Wahlmöglichkeit war aber für den Gerichtshof in der Rechtssache Wachauf einer der Gründe dafür, auf ausscheidende Pächter die Übertragungsregeln anzuwenden: siehe Randnummer 20 des Urteils. Die andere vom Gerichtshof erwähnte Vorschrift ist Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 857/84, nach dem die Mitgliedstaaten Erzeugern eine Entschädigung gewähren können, die sich verpflichten, endgültig die Milcherzeugung aufzugeben. In den Genuß einer solchen Entschädigung kommen zu können, ist besonders wichtig für einen Pächter, der, wie in der Rechtssache Wachauf, bei Beendigung der Pacht den Betrieb insgesamt verliert. In einem Fall wie dem vorliegenden jedoch, in dem nur ein Betriebsteil abgegeben wird, ließe sich sagen, daß die Möglichkeit, Entschädigung für die vollständige Aufgabe der Milcherzeugung zu erhalten, ein weniger befriedigendes Mittel zum Schutz der Rechte des Pächters darstellt, der die Milcherzeugung fortführen möchte.
19 Dem Kantongerecht scheint es ferner fraglich zu sein, ob die Rechte ausscheidender Pächter mit Hilfe der Grundregel befriedigend geschützt werden können, wenn man namentlich an ihre Investitionen in Gebäude, Maschinen und Vieh denkt.
20 Es ist richtig, daß sich der Gerichtshof im Urteil Wachauf ausdrücklich auf die den Mitgliedstaaten in den Artikeln 7 Absatz 4 und 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 857/84 eingeräumten Möglichkeiten bezogen hat. Ich denke aber nicht, daß er damit zum Ausdruck bringen wollte, diese Möglichkeiten stellten die allein in Frage kommenden Mittel zum Schutz der Rechte ausscheidender Pächter dar. In der Rechtssache Wachauf hatte der Landwirt Entschädigung für die Aufgabe der Milcherzeugung gemäß der zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ergangenen nationalen Regelung beantragt, und deshalb hatte diese Entschädigung besondere Bedeutung. In Randnumraer 19 des Urteils findet sich jedoch ein all-gemeinerer Grundsatz :
... ist festzustellen, daß eine gemeinschaftsrechtliche Regelung, die dazu führen würde, daß der Pächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses entschädigungslos um die Früchte seiner Arbeit und der von ihm in dem verpachteten Betrieb vorgenommenen Investitionen gebracht würde, mit den Erfordernissen des Grundrechtschutzes in der Gemeirischaftsrechtsordnuhg unvereinbar wäre. Da auch die Mitgliedstaaten diese Erfordernisse bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu beachten haben, müssen sie diese, soweit irgend möglich, in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen anwenden.
21 Ein Mitgliedstaat ist also meines Erachtens nicht verpflichtet, von der in Ziffer 2 der Übertragungsregeln (andere objektive Kriterien aufzustellen) oder in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 (ausscheidenden Pächtern die Referenzmenge zu belassen) vorgesehenen Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen, wenn der Pächter eine angemessene Entschädigung erhält, die seine Arbeitsleistung und seine Investitionen beim Erwerb der Quote berücksichtigen. Offenbar haben die niederländischen Gerichte tatsächlich die Möglichkeit, unter solchen Umständen eine Entschädigung zuzusprechen, und offenbar würde davon derart Gebrauch gemacht, daß zum Beispiel der Pächter in einigen Fällen eine Entschädigung für den halben Marktwert der auf den Verpächter übertragenen Referenzmenge erhielt.
22 Daraus ergibt sich, daß ein nationales Gericht, wenn angemessene Entschädigung für den Verlust der Quote gewährt wird, die einschlägigen Vorschriften des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1546/88 anwenden kann und muß. Wenn nur ein Betriebsteil an den Verpächter zurückgegeben wird, und in dem betreffenden Mitgliedstaat keine anderen objektiven Kriterien für die Quotenübertragung aufgestellt worden sind, muß also die Quote (vorbehaltlich der dem Mitgliedstaat eingeräumten Möglichkeit, einen Teil der betreffenden Mengen auf die Reserve zu übertragen) nach dem Verhältnis der für die Milcherzeugung genutzten Flächen übertragen werden. Soweit alle in Betracht kommenden Flächen für die Milcherzeugung genutzt werden, bemißt sich der zu übertragende Quotenanteil nach dem Verhältnis zwischen der übertragenen Fläche und der Gesamtbetriebsfläche. Wenn nur ein Teil der Flächen so genutzt wird, ist maßgeblich das Verhältnis zwischen dem übertragenen, für die Milcherzeugung genutzten Flächehanteil und dem derart genutzten Anteil der gesamten Fläche. Sache des nationalen Gerichtes ist es dann, nach den Umständen des Falles die für den Quotenverlust angemessene Entschädigung zu bestimmen.
23 Mit seiner ersten Frage möchte das Kantongerecht auch wissen, ob landwirtschaftliche Gebäude (Ställe), die dem Viehhalter gehören oder die er anderweitig gepachtet hat, zu berücksichtigen sind. Soweit solche Gebäude für die Milcherzeugung genutzt werden, ist klar, daß die Grundstücke, auf denen sie stehen, als Teil der genutzten Flächen berücksichtigt werden sollten. Ferner kann es angebracht sein, Investitionen in solche Gebäude bei der Ermittlung des Beitrags des Pächters zur Quotenbildung zu berücksichtigen und demgemäß bei der Festlegung der Entschädigung für Quotenverlust durch das nationale Gericht (vgl; Rechtssache 5/88, Wachauf, oben, Nr. 20, zitierte Randnr. 19 des Urteils). Andere Arten der Entschädigung dagegen sind nach meiner Ansicht allein Sache des nationalen Rechts. Das Gemeinschaftsrecht befaßt sich mit der Zuteilung von Quoten und der möglicherweise bestehenden Notwendigkeit, für Quotenverlust eine Entschädigung zu gewähren, nicht aber mit Entschädigungen für andere Arten des Verlustes oder ungerechtfertigte Bereicherung.
24 Strenggenommen reicht dies zur Beantwortung der ersten Frage des Kantongerecht aus. Es kann aber nützlich sein, noch einige Bemerkungen zu verschiedenen verwandten Problemen zu machen, die in den schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung angeschnitten worden sind.
25 Zunächst einmal ist den schriftlichen Erklärungen der niederländischen Regierung zu entnehmen, daß nach niederländischem Recht die Parteien selbst durch Vereinbarung bestimmen können, welche Quote bei Beendigung der Pacht eines Teils eines größeren Betriebs zu übertragen ist. Nur bei Fehlen einer solchen Vereinbarung scheinen die niederländischen Gerichte eine Lösung nach Maßgabe der für die Milcherzeugung genutzten Flächen mit finanzieller Entschädigung zu wählen, die gegebenenfalls dem ausscheidenden Pächter zu zahlen ist. Sowohl die niederländische Regierung als auch die Kommission sehen ein solches System offenbar als mit den Übertragungsvorschriften vereinbar an.
26 Auch wenn grundsätzlich in einer Lage, in der der Verpächter eine Entschädigung zu zahlen hat, nichts dagegen einzuwenden ist, daß die Parteien den Umfang der Entschädigung einvernehmlich bestimmen, scheint es mir doch nicht anzugehen, daß die Parteien in einer solchen Vereinbarung völlig frei den Umfang der zu übertragenden Quote festsetzen können. Den Mitgliedstaaten zu gestatten, andere objektive Kriterien für die Quotenaufteilung aufzustellen, ist etwas ganz anderes, als ihnen anheimzugeben, die Angelegenheit dem Ermessen der Parteien zu überlassen. Dies verstieße gegen den Wortlaut der Regelung, namentlich gegen den Begriff der objektiven Kriterien, wie auch gegen den mit der Regelung offenbar verfolgten Zweck, nämlich Machenschaften im Quotensystem und den Handel mit Quoten auszuschließen.
27 Wenn es auch natürlich erscheint, daß die Parteien zunächst einmal eine Vereinbarung über den Umfang der zu übertragenden Quote anstreben, muß also eine solche Vereinbarung doch auf das in der Gemeinschaftsrechtsordnung verankerte Kriterium oder auf ein anderes, von den Mitgliedstaaten aufgestelltes Kriterium gestützt werden. Die Mitgliedstaaten müssen meiner Ansicht nach sogar mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, daß derartige Vereinbarungen mit den erwähnten Kriterien in Einklang sind. Fehlt es an solchen Maßnahmen, so kann den Erfordernissen der Gemeinschaftsrechtsordnung unmöglich genügt werden. Solche Maßnahmen könnten auch eine Prüfung der Entschädigungsvereinbarung einschließen, um sicherzustellen, daß derartige Vereinbarungen nicht auf einen verschleierten Quotenhandel hinauslaufen.
28 Anders als die Kommission halte ich darüber hinaus auch die Annahme nicht für vertretbar, die Aufstellung von objektiven Kriterien durch einen Mitgliedstaat könne darin bestehen, daß es den nationalen Gerichten überlassen wird, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie objektive Faktoren berücksichtigen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, im voraus die von den nationalen Gerichten zu berücksichtigenden Kriterien festzulegen, wie es auch Sache der Mitgliedstaaten ist, darüber zu befinden, ob der Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 angewandt wird und nationale Gerichte so dem ausscheidenden Pächter gestatten können, die Quote ganz oder zum Teil zu behalten.
Die zweite Frage
29 Wie wir gesehen haben, nehmen.weder die niederländische Regierung noch das Kantongerecht an, daß die Niederlande von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, andere objektive Kriterien aufzustellen. Die zweite Frage kann aber dahin verstanden werden, ob solche Kriterien in der Weise aufgestellt worden sind, daß die Quotenaufteilung nach nationalem Recht der Vereinbarung der Parteien oder dem Ermessen der nationalen Gerichte überlassen ist.
30 Wie ich schon dargelegt habe, ist eine solche Frage dahin zu beantworten, daß die Kriterien für die Parteien verbindlich sein müssen, also nicht durch Vereinbarung geändert werden können und daß sie im voraus in Vorschriften festzulegen sind, die die nationalen Gerichte anzuwenden haben, also nicht deren Ermessensentscheidung im Einzelfall überlassen werden können. Wie das Vereinigte Königreich meint, können als objektive Kriterien alle nachprüfbaren, auf objektive Eigenschaften des Betriebs und die dort ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten sich beziehenden Kriterien angesehen werden. Dem möchte ich aber hinzufügen, daß die Kriterien geeignet sein müssen, eine billige Quotenaufteilung herbeizuführen. Dazu könnten offensichtlich Kriterien gehören, die sicherstellen sollen, daß in der übertragenen Quote der Beitrag der fraglichen Fläche zu der Milcherzeugung zum Ausdruck kommt.
Anträge
31 Nach alledem sollte meines Erachtens auf die vom Kantongerecht vorgelegten Fragen wie folgt geantwortet werden:
1) Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission ist dahin auszulegen, daß, wenn ein Mitgliedstaat keine anderen objektiven Kriterien gemäß Ziffer 2 dieses Absatzes aufgestellt und keine Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates getroffen hat, ein milcherzeugender Landwirt, der seinen Betrieb fortsetzt, aber einige gepachtete Parzellen nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht weiter nutzen kann, einen Teil der zu dem Betrieb gehörenden Referenzmenge abgeben muß. Der von der gesamten Referenzmerige abzugebende Teil bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem die zur Milcherzeugung genutzte und dem Verpächter zurückzugebende Fläche zur Gesamtfläche des Betriebs, die zur Milcherzeugung genutzt wird, steht. Erforderlichenfalls ist dem ausscheidenden Pächter eine angemessene Entschädigung für den Quotenverlust zu gewähren.
2) Zu den objektiven Kriterien, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung Nr. 1546/88 aufstellen können, sind alle nachprüfbaren Kriterien zu rechnen, die sich auf objektive Eigenschaften des Betriebs und darauf ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeiten beziehen und die geeignet sind, eine billige Aufteilung der Quoten herbeizuführen. Solche Kriterien sind in bindender Form und im voraus in Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften niederzulegen.