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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.1991 – C-196/90

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1991:298

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 9. Juli 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Im vorliegenden Fall stellt der belgische Hof van Cassatie dem Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung der Kollisionsnorm in Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Zusammenhang mit dem Fall eines Arbeitnehmers, der Opfer eines Unfalls an Bord eines Schiffes wurde, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen führte, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, von dem er entlohnt wurde.

Eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts des rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits dürfte zu einem besseren Verständnis der Bedeutung und des Sinnes der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen sachdienlich sein.

Die Klägerin und Kassationsbeklagte des Ausgangsverfahrens, Frau De Paep, war Geschäftsführerin einer belgischen Gesellschaft, der Firma De Pax, Eigentümerin des Fischereifahrzeugs Hosanna. Bei einer Strandung im Juli 1979 erlitt das Schiff schwere Schäden und wurde für nicht seetüchtig erklärt. Im Januar 1980 wurde das Fischereifahrzeug an eine englische Gesellschaft veräußert, an der die Klägerin Geschäftsanteile hielt, und es wurde anschließend unter britischer Flagge registriert.

Zwei Wochen später ging das Schiff unter, und fünf Besatzungsmitglieder, darunter der Kapitän Germain Ackx und der Schiffsjunge Piet Ackx, Ehegatte und Sohn der Klägerin, wurden vermißt. Beide wurden anschließend durch die Rechtbank van eerste aanleg Brügge für tot erklärt. Im Zeitpunkt des Unfalls wurde Piet Ackx, der in Belgien wohnte, noch von der Firma De Pax entlohnt.

Der Fonds voor Arbeidsongevallen (nachstehend: Fonds), der nach dem belgischen Gesetz über Arbeitsunfälle zur Aufgabe hat, Seeleute gegen Arbeitsunfälle zu versichern, lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente auf Lebenszeit als Ersatz für den durch den Tod ihres Sohnes erlittenen Schaden ab.

Das Gericht, an das sich die Klägerin daraufhin wandte, gab ihrer Klage statt, und das entsprechende Urteil wurde vom Arbeidshof Gent bestätigt; der Fonds hat jedoch gegen die letzte Entscheidung Kassationsbeschwerde eingelegt und zur Begründung insbesondere zwei Kassationsgründe angeführt, nämlich einen Verstoß gegen Artikel 76 Absatz 1 des belgischen Gesetzes vom 10. April 1971 über Arbeitsunfälle, wonach die Mitglieder der Besatzung eines belgischen Fischfangfahrzeugs für die Anwendung dieses Gesetzes als Seeleute gelten, und gegen Artikel 89 des belgischen Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Regelung der Arbeitsverträge in der Seefahrt (Belgisch Staatsblad vora 26.7.1928), wonach dieser Vertrag in dem Zeitpunkt beendet wird, in dem das Schiff offiziell für nicht seetüchtig erklärt wird.

Der Hof van Cassatie war der Auffassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit abhänge, und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen, um dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b (heute c) und 14 Absatz 2 Buchstabe c (heute Artikel 14b Absatz 4) der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen sind, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmen, das ihn entlohnt, nach dem Recht des Landes zu beurteilen ist, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, und weiter, ob das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit und die Gleichbehandlung der Arbeitskräfte der Mitgliedstaaten, insbesondere die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag und die Artikel 3 Absatz 1, 13 Absatz 2 Buchstabe b und 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen sind, daß sie es verhindern, daß dem Betroffenen sein Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem Recht, das das Arbeitsverhältnis regelt, und dem Recht, das den Ersatz bei Arbeitsunfällen regelt, mit der Begründung entzogen wird, daß das Fischereifahrzeug nicht unter der Flagge des Landes ausgerüstet ist, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

2. Um die erste Frage des vorlegenden Gerichts beantworten zu können, ist an dieser Stelle der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, wie er aus den Artikeln 2 und 4 der Verordnung hervorgeht, kurz darzustellen. Die erstgenannte Vorschrift definiert den persönlichen Geltungsbereich des Rechtsakts, wobei insbesondere bestimmt wird, daß die Verordnung für Arbeitnehmer und Selbständige gilt, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. In Artikel 4, der den sachlichen Geltungsbereich regelt, ist in Absatz 1 bestimmt, daß die Verordnung für alle Rechtsvorschriften über die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit gilt.

Daher regeln die Kollisionsnormen wie die angeführten Artikel 13 und 14 in Titel II der Verordnung die Frage, welche Rechtsvorschriften auf die Arbeitnehmer oder Selbständigen anwendbar sind, nur für die in Artikel 4 aufgeführten Rechtsvorschriften über die Zweige der sozialen Sicherheit, nicht aber für die auf das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anwendbaren Rechtsvorschriften. Dieses Verhältnis wird nicht durch die Verordnung Nr. 1408/71 geregelt, sondern muß auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des internationalen Privatrechts beurteilt werden.

3. Zur zweiten Frage des Hof van Cassatie sei vorausgeschickt, daß mir unter Berücksichtigung des nationalen Regelungszusammenhangs ihre Bedeutung nicht völlig klar ist.

Zwar ist es offensichtlich, daß die Anwendung des Artikels 76 des belgischen Gesetzes über Arbeitsunfälle, wonach nur Mitglieder der Besatzung eines belgischen Fischereifahrzeugs als Seeleute gelten, zur Folge hätte, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung verlöre, da ihr Sohn auf einem Schiff, das die britische Flagge trug, zur See fuhr; etwas anderes dürfte jedoch für das belgische Gesetz gelten, das den Arbeitsvertrag der Seeleute regelt, vorausgesetzt, daß aufgrund der Regeln des internationalen Privatrechts dieses Gesetz auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.

In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen, daß, wie das vorlegende Gericht selbst ausgeführt hat, zwar nach Artikel 89 des genannten Gesetzes der Arbeitsvertrag in dem Zeitpunkt der Erklärung des Schiffes für seeuntüchtig beendet wird, jedoch nach Artikel 17 diese Regelung nicht für Arbeitsverträge in der Seefahrt gilt, die von einem belgischen Seemann — auch in Belgien — zu dem Zweck geschlossen werden, auf einem ausländischen Schiff Dienst zu tun.

Wie die Kommission ausgeführt hat, stellt Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes über Arbeitsunfälle klar, daß die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags der Anwendung des Gesetzes selbst nicht entgegensteht.

Im übrigen wäre es überraschend, wenn beim Vorliegen der wesentlichen Umstände, die ein Arbeitsverhältnis begründen, nämlich Arbeitsleistung, Arbeitsentgelt und Unterordnungsverhältnis, ein einzelner wegen der Ungültigkeit des Arbeitsvertrags selbst jeden Schutz verlöre.

4. Dies vorausgeschickt, möchte ich die Aufgabe der Auslegung der belgischen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle dem nationalen Gericht überlassen und mich darauf beschränken, eine Antwort auf den Fall zu geben, den das nationale Gericht beschrieben hat, nämlich den Fall, in dem das Recht des Arbeitsvertrags und der Arbeitsunfälle so abgefaßt ist, daß der Betroffene sich nicht auf es berufen kann, weil das Schiff nicht unter der Flagge des Staates ausgerüstet ist, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Ich möchte zuvor ausführen, daß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den Begriff Arbeitnehmer weit definiert, denn es heißt dort, daß Arbeitnehmer jede Person ist, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.

Die angeführte Bestimmung stellt die Kodifizierung des vom Gerichtshof im Zusammenhang mit der früheren Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer aufgestellten Grundsatzes dar, daß — ebenfalls in diesem Regelungszusammenhang — der Begriff ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter vom Gcmeinschaftsrecht her zu verstehen war und sich auf alle Personen erstreckte, die in dieser Eigenschaft unabhängig von der Bezeichnung von den verschiedenen Systemen des innerstaatlichen Sozialversichcrungsrechts erfaßt wurden.

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß eine Person dann als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist, wenn sie die materiellen Voraussetzungen erfüllt, die von dem für sie geltenden System der sozialen Sicherheit objektiv festgesetzt worden sind, auch wenn die für den Anschluß an dieses System erforderlichen Schritte nicht unternommen wurden.

Titel II der Verordnung enthält die Kollisionsnormen für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b in der maßgeblichen Fassung unterliegt ein Arbeitnehmer, der an Bord eines Schiffs beschäftigt ist, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, den Rechtsvorschriften dieses Staates. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c sieht vor: Ein Arbeitnehmer, der an Bord eines Schiffes beschäftigt wird, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, und das Entgelt für diese Beschäftigung von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern er in dessen Gebiet wohnt; das Unternehmen oder die Person, die das Entgelt bezahlt, gilt für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bilden die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, mit denen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten vermieden werden, sondern auch verhindert werden soll, daß Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind.

Daher ist es zwar Sache jedes Mitgliedstaats, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, die Mitgliedstaaten verfügen jedoch in dieser Hinsicht über kein absolutes Ermessen, sondern sind verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der Grenzen der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können nämlich die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen ..., inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind, denn sie sind verpflichtet..., die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Insbesondere dürfen die von den Mitgliedstaaten für die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit festgelegten Voraussetzungen nicht dazu führen, daß die Personen, auf die die in Rede stehenden Rechtsvorschriften nach der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar sind, vom Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften ausgeschlossen sind.

5. Nach diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof in der jüngst entschiedenen, mehrfach zitierten Rechtssache Kits van Heijningen, die einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt betraf, darauf hingewiesen, daß eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt; er hat sodann ausgeführt, daß dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn den in dem genannten Artikel aufgeführten Personen die Wohnsitzvoraussetzung entgegengehalten werden könnte, die von einem Staat für die Aufnahme in das System der sozialen Sicherheit vorgesehen ist. Für diese Personen bewirkt Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a nämlich, daß an die Stelle der Wohnsitzvoraussetzung die Voraussetzung tritt, daß im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird.

Die Überlegung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der oben angeführten Bestimmung muß meines Erachtens auch in bezug auf Artikel 14 der Verordnung gelten, der in gleicher Weise dazu führt, daß an die Stelle der Voraussetzung, daß der Betroffene seine Beschäftigung an Bord eines Schiffs ausübt, das die Flagge des Mitgliedstaats trägt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, eine andere Voraussetzung tritt, die ausschließlich auf dem Sitz des Unternehmens und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers beruht. Dies gilt natürlich nicht nur für Rechtsvorschriften, in denen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wie dies bei Artikel 76 des belgischen Gesetzes über Arbeitsunfälle der Fall ist, sondern auch in bezug auf Bestimmungen, die, wenn auch nur mittelbar, tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Ließe man nämlich zu, daß der nationale Gesetzgeber in bezug auf den Fall, auf den diese Vorschrift abstellt, andere Anknüpfungskriterien als diejenigen verwendet, die der Gemeinschaftsgcsctzgebcr angegeben hat, bedeutete dies, daß den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 jede praktische Wirksamkeit entzogen würde.

Unter diesem Gesichtspunkt dürfen daher die auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Rechtsvorschriften unabhängig davon, welche dies nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts sind, nicht dazu führen, daß der Inhalt der Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 neutralisiert wird, indem eine Person, die in den persönlichen Geltungsbereich der Maßnahme fällt, ihres Schutzes entblößt wird.

6. Angesichts der vorausgegangenen Erwägungen schlage ich vor, auf die vom belgischen Hof van Cassatie gestellten Fragen wie folgt zu antworten:

1) Die Bestimmung der Rechtsvorschriften, die auf das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und dem Unternehmen, das ihn entlohnt, anwendbar sind, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.

2) Nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstabe b (jetzt Buchstabe c) und 14 Absatz 2 Buchstabe c (jetzt Artikel 14b Absatz 4), kann den darin aufgeführten Personen oder deren Rechtsnachfolgern eine nationale Regelung nicht entgegengehalten werden, wonach der Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit unmittelbar oder mittelbar von der Voraussetzung abhängig ist, daß der Betroffene seine Tätigkeit an Bord eines Schiffes ausübt, das die Flagge dieses Mitgliedstaats führt.