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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.1991 – C-3/90
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1991:308
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 11. Juli 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Ersuchen des niederländischen College van Beroep Studiefinanciering nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 EWG-Vertrag sowie der Artikel 7 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau M. J. E. Bernini, der Klägerin, und dem beklagten niederländischen Minister van Onderwijs en Wetenschappen (im folgenden: Minister) wegen des Anspruchs von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten auf niederländische Studienfinanzierung für ein Studium im Ausland.
Sachverhalt und Verfahren
2 Frau Bernini, eine italienische Staatsangehörige, kam 1964 im Alter von zwei Jahren mit ihren Eltern in die Niederlande. Ihr Vater nahm damals eine Beschäftigung an der Universität Leiden auf, an der er immer noch tätig ist. Frau Bernini besuchte in den Niederlanden zunächst die Grund- und die höhere Schule und absolvierte anschließend eine Berufsausbildung an einer Middelbare Technische School (Fachoberschule). Im Rahmen dieser Berufsausbildung arbeitete sie zehn Wochen lang (vom 21. März 1985 bis 31. Mai 1985) gegen Entgelt als Praktikantin in der Abteilung Entwurf und Vorbereitung einer Möbelfabrik in Haarlem in den Niederlanden. Im November 1985 nahm sie ein Architekturstudium an der Universität Neapel auf, und im Juli 1986 stellte sie beim Minister einen Antrag auf Gewährung von Studienfinanzierung nach der niederländischen Wet op de Studiefinanciering vom 24. April 1986 (niederländisches Gesetz über die Studienfinanzierung; im folgenden: WSF).
Dieser Antrag wurde im Mai 1987 abgelehnt, weil Frau Bernini nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zu der Gruppe von Ausländern gehörte, die gemäß Artikel 7 WSF bei der Studienfinanzierung Niederländern gleichgestellt werden, und weil das Architekturstudium an der Universität Neapel nicht die in den Artikeln 9 und 11 WSF gestellten Anforderungen erfüllte. Im Juni 1987 legte Frau Bernini bei diesem Minister gegen die Ablehnung Widerspruch ein, der jedoch im August 1987 zurückgewiesen wurde, weil Frau Bernini — wie der Minister erneut geltend machte — nicht gemäß Artikel 7 WSF bei der Studienfinanzierung Niederländern gleichgestellt werden konnte. Ergänzend wurde ausgeführt, Frau Bernini hätte, um als Ausländerin Anspruch auf Studienfinanzierung erheben zu können, in den Niederlanden wohnen müssen, während sie nach Auffassung des Ministers in Neapel wohnte.
3 Gegen die letztgenannte Entscheidung des Ministers erhob Frau Bernini Klage beim College van Beroep Studiefinanciering, dem vorlegenden Gericht. Sie begründet ihre Klage damit, daß sie aufgrund ihres Praktikums vom 21. März bis 31. Mai 1985 Wanderarbeitnehmerin geworden sei und deshalb gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 Anspruch auf Studienfinanzierung habe. Hilfsweise macht sie geltend, daß die Finanzierung des von ihr begonnenen Studiums für ihren Vater eine soziale Vergünstigung im Sinne der Artikel 7 und 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1612/68 darstelle. Schließlich beruft sie sich auf Artikel 12 dieser Verordnung, der ihr als Kind eines Wanderarbeitnehmers einen unmittelbaren Anspruch auf Studienfinanzierung verschaffe.
Der Minister vertrat dem vorlegenden Gericht gegenüber dagegen die Auffassung, Frau Bernini habe dadurch, daß sie 1985 während der Ferien ein paar Tage gearbeitet habe, nicht die Eigenschaft einer Wanderarbeitnehmerin erworben und könne sich daher nicht auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen. Ihr Vater, der unstreitig Wanderarbeitnehmer sei, habe aufgrund dieses Artikels 7 zwar Anspruch auf die gleichen sozialen Vergünstigungen wie niederländische Arbeitnehmer; die betreffende Studienfinanzierung sei aber für ihn keine solche soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7, da sie ausdrücklich dem Studenten und nicht seinen Eltern gewährt werde. Schließlich wandte sich der Minister auch gegen die Berufung auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68, weil Frau Bernini keine Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung sei und auch das Wohnorterfordernis in Artikel 12 nicht erfülle.
4 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende fünf Fragen:
1) Ist jemand, der wie Frau Bernini in einem Mitgliedstaat (in diesem Fall den Niederlanden) im Rahmen einer Ausbildung eine Praktikantentätigkeit ausgeübt hat und anschließend in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ein Studium aufnimmt, als Wanderarbeitnehmer anzusehen, der in den Anwendungsbereich der Artikel 48 und 49 EWG-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 fällt?
2) Ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Juni 1988 in den Rechtssachen 39/86 (Lair) und 197/86 (Brown) ergibt, so zu verstehen, daß ein Wanderarbeitnehmer in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein (gewisser) nachweisbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Art der früher ausgeübten (echten und tatsächlichen) Tätigkeit und dem später vom Arbeitnehmer aufgenommenen Studium als vorhanden anzusehen ist, den Status eines Wanderarbeitnehmers im Sinne der Artikel 48 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 auch dann behält, wenn er nicht unfreiwillig arbeitslos geworden ist (z. B. wenn der Arbeitnehmer ganz aus eigenem Entschluß die frühere Tätigkeit aufgegeben hat, um ein Studium aufzunehmen) und wenn er nach Beendigung der früher ausgeübten Tätigkeit nicht gleich anschließend, sondern erst nach geraumer Zeit das Studium aufnimmt?
3) Anhand welcher Kriterien ist zu entscheiden, ob ein Kind eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder war, im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt? Kann dabei ein Kind, das sich aufgrund eines Studiums einige Jahre außerhalb dieses anderen Mitgliedstaats aufhält, doch noch als in diesem anderen Mitgliedstaat wohnend angesehen werden?
4) Muß aufgrund des Gemeinschaftsrechts ein Mitgliedstaat (wie die Niederlande), der den Kindern der inländischen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen finanziell die Möglichkeit bietet, bestimmte Ausbildungen in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren, ohne dies vom Erfordernis eines Wohnorts im Herkunftsmitgliedstaat (den Niederlanden) abhängig zu machen, diese Möglichkeit unter denselben Voraussetzungen auch Kindern von Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft, die in diesem Mitgliedstaat beschäftigt sind, einräumen, selbst wenn bei diesen Kindern zwar zunächst, aber nicht mehr nach Studienbeginn davon gesprochen werden kann, daß sie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 in diesem Mitgliedstaat wohnen? Ist das Erfordernis eines Wohnorts im Aufnahmemitgliedstaat, das für ein Kind eines Arbeitnehmers aus der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang gilt, bei der Anwendung dieses Artikels 12 nicht länger aufrechtzuerhalten, weil die Anwendung dieses Artikels anderenfalls gegen Artikel 48 EWG-Vertrag verstieße?
5) Kann die Gewährung einer Studienfinanzierung (wie der Studienfinanzierung nach der niederländischen WSF) für ein Kind eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 als eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung angesehen werden, wenn der betreffende Arbeitnehmer sonst für die Kosten des Lebensunterhalts und des Studiums dieses Kindes ganz oder teilweise aufkommen müßte und wenn deshalb die Gewährung dem betreffenden Arbeitnehmer nachweislich eine finanzielle Ersparnis bringt?
Wenn diese Frage zu bejahen ist, führt dies dann dazu, daß das Kind dieses Arbeitnehmers einen eigenen Anspruch auf Studienfinanzierung geltend machen kann, wenn die nationale Regelung des Mitgliedstaats (wie die niederländische WSF) diesen Anspruch ausschließlich dem studierenden Kind und nicht dem als Arbeitnehmer beschäftigten Elternteil einräumt? Besteht der Anspruch auf Studienfinanzierung dann uneingeschränkt oder z. B. nur insoweit, als die Gewährung der Studienfinanzierung für das Kind dem betreffenden Arbeitnehmer eine nachweisbare finanzielle Ersparnis bringt?
Ist in diesem Zusammenhang noch danach zu unterscheiden, ob das studierende Kind in dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der betreffende Elternteil als Arbeitnehmer tätig ist, wenn die innerstaatliche gesetzliche Regelung dieses Mitgliedstaats (wie die niederländische WSF) das Erfordernis eines Wohnorts in diesem Mitgliedstaat für Kinder inländischer Arbeitnehmer nicht aufstellt?
5 Mit Schreiben vom 1. März 1991 teilte der amtierende Präsident des College van Beroep Studiefinanciering dem Gerichtshof mit, daß der Minister nach dem Urteil Di Leo vom 13. November 1990 seinen Standpunkt geändert habe und nunmehr der Ansicht sei, daß Frau Bernini als Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich Anspruch auf Studienfinanzierung für ihr Studium habe. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, daß das vorlegende Gericht die beiden Vorlagefragen (Fragen 3 und 4) in bezug auf den Anspruch von Frau Bernini auf Studienfinanzierung aufgrund dieser Eigenschaft deshalb für nicht mehr relevant hält. Zu den übrigen Vorlagefragen in bezug auf den Anspruch von Frau Bernini auf Studienfinanzierung in ihrer Eigenschaft als Wanderarbeitnehmerin (Fragen 1 und 2) oder aufgrund einer ihrem Vater als Wanderarbeitnehmer zustehenden sozialen Vergünstigung (Frage 5) führt das vorlegende Gericht aus, daß auf diese Fragen im genannten Urteil keine Antwort zu finden sei und daß es auf deren Beantwortung großen Wert lege, u. a. deshalb, weil diese Antwort auch bei der Beurteilung vergleichbarer Ansprüche auf Studienfinanzierung in anderen bei ihm anhängigen Rechtssachen von großer Bedeutung sei.
6 Die niederländische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß sie ihren Standpunkt tatsächlich in der oben genannten Weise geändert habe und daß die von Frau Bernini beantragte Studienfinanzierung aufgrund ihrer Eigenschaft als Kind eines Arbeitnehmers in der Zwischenzeit bereits ausgezahlt worden sei.
Unter diesen Umständen muß ich zunächst prüfen, ob der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zuständig ist.
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes
7 Der Gerichtshof ist nicht für die Beantwortung von Auslegungsfragen zuständig, wenn sie für die Entscheidung eines Rechtsstreits nicht objektiv erforderlich ist. Im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen dem nationalen Gericht und dem Gerichtshof ist es jedoch Sache des nationalen Gerichts, die Erheblichkeit der in dem Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen und die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen. Es ist dem Gerichtshof nicht gestattet, die Gründe des Auslegungsersuchens zu beanstanden. Dies ändert nichts daran, daß die Befugnis des nationalen Gerichts diesem nur zu dem Zweck zusteht, ihm die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen.
Der Gerichtshof müßte sich daher für unzuständig erklären, wenn es kein Ausgangsverfahren mehr gäbe oder wenn die vorgelegten Fragen nicht im Zusammenhang stünden mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens. Soweit dem Gerichtshof bekannt ist, hat Frau Bernini ihre Klage nicht zurückgenommen; dies ist zumindest der Mitteilung des vorlegenden Gerichts nicht zu entnehmen und wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Es ist im übrigen nicht auszuschließen, daß Frau Bernini, auch wenn sie die von ihr beantragte Studienfinanzierung erhalten hat, Interesse daran haben kann, daß ihr ein Anspruch aus einem der beiden anderen von ihr angeführten Gründe zuerkannt wird. Ich gehe deshalb davon aus, daß die in bezug auf diese anderen Gründe vorgelegten Fragen doch noch im Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des (beim vorlegenden Gericht noch anhängigen) Ausgangsverfahrens stehen (können), und werde sie daher im folgenden beantworten. Bei den Fragen (3 und 4), die das vorlegende Gericht für nicht mehr relevant für das bei ihm anhängige Verfahren hält, besteht dieser Zusammenhang nicht mehr, so daß sie nicht beantwortet zu werden brauchen. Ich werde jedoch zum richtigen Verständnis des in diesen Fragen behandelten Erfordernisses des Wohnens kurz auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes hinweisen, da dies für die vom vorlegenden Gericht bei der abschließenden Behandlung des Ausgangsverfahrens zu gebende Begründung von Bedeutung sein kann.
Der Anspruch auf Studienfinanzierung aufgrund der Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer
8 Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat Arbeitnehmer ist, in diesem Mitgliedstaat die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie ein inländischer Arbeitnehmer. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Studienfinanzierung als soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage zielt das vorlegende Gericht darauf ab, ob eine Studentin wie Frau Bernini jemals die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmerin im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/68 besessen hat und, wenn ja, ob sie diese während ihres Studiums behalten hat.
9 Wie bereits ausgeführt wurde, arbeitete Frau Bernini im Rahmen der technischen Berufsausbildung, die ihrem Hochschulstudium vorausging, während eines Zeitraums von zehn Wochen vom 21. März bis 31. Mai 1985 gegen Entgelt als Praktikantin bei einer Möbelfabrik in den Niederlanden; ihrer Ansicht nach hat sie dadurch die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmerin erworben.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist als Wanderarbeitnehmer jede Person anzusehen, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
In den Urteilen Lawrie-Blum und Brown hat der Gerichtshof anerkannt, daß auch Praktikanten, die als praktische Vorbereitung auf die eigentliche Ausübung eines Berufs oder als voruniversitäre praktische Ausbildung für einen anderen nach dessen Weisung gegen Entgelt eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben, als Wanderarbeitnehmer anzusehen sein können. In diesen Rechtssachen ging es jedoch, wie die niederländische Regierung festgestellt hat, um Praktika von wesentlich längerer Dauer (acht Monate und mehr).
Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht daher wissen, ob eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, die eine Praktikantin zehn Wochen lang im Rahmen einer Berufsausbildung ausübt, ausreicht, um ihr die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmerin zu verleihen.
10 Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu entscheiden, ob die während eines bestimmten Zeitraums ausgeübte Tätigkeit tatsächlich und echt ist und keinen so geringen Umfang hat, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Wie ich auch in meinen Schlußanträgen vom heutigen Tag in der Rechtssache C-357/89, Raulin, dargelegt habe, muß das Gericht dabei prüfen, ob das Arbeitsverhältnis nicht so kurz war, daß der Betreffende sich nicht oder kaum mit der konkreten Tätigkeit vertraut machen konnte, und ob die Tätigkeit für den Arbeitgeber einen gewissen wirtschaftlichen Wert hat.
In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der niederländischen Regierung in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache Bettray hingewiesen. Darin hat der Gerichtshof entschieden, daß Tätigkeiten ungeachtet der Tatsache, daß sie für einen anderen nach dessen Weisung ausgeübt würden und daß als Gegenleistung eine Vergütung gezahlt werde, nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können, da sie nur ein Mittel der Rehabilitation oder der Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in das Arbeitsleben darstellen und die entgeltliche Arbeit... den Betroffenen früher oder später wieder in die Lage versetzen soll, einer gewöhnlichen Beschäftigung nachzugehen oder eine Lebensweise zu finden, die so normal wie möglich ist (Randnr. 17). In dieser Rechtssache ging es um Tätigkeiten, die im Rahmen einer sozialen Arbeitsbeschaffung von Personen ausgeübt werden, die infolge von Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, für längere Zeit nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit unter normalen Umständen auszuüben und die, so kann man es sehen, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Der Gerichtshof maß in seiner Entscheidung der Tatsache große Bedeutung zu, daß Herr Bettray nicht aufgrund seiner Befähigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit beschäftigt worden war, sondern daß umgekehrt die Tätigkeiten auf die Fähigkeiten der Betroffenen zugeschnitten wurden, die diese Tätigkeiten verrichten sollten, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, wiederherzustellen oder zu fördern (Randnr. 19).
11 Auch bei jemandem, der als Student im Rahmen einer voruniversitären Berufsausbildung ein bezahltes Praktikum von zehn Wochen bei einem Unternehmen ableistet, kann man davon ausgehen, daß er nicht wegen seiner Befähigung für diese Tätigkeit ausgesucht wurde, sondern daß er vielmehr beschäftigt wurde, um seine Arbeitsfähigkeit zu fördern.
Ich kann mir jedoch nur schwer vorstellen, daß der Gerichtshof im Urteil Bettray vom 31. Mai 1989 von seiner Rechtsprechung im Urteil Lawrie-Blum vom 3. Juli 1986 (auf das er im übrigen ausdrücklich verweist) und im Urteil Brown vom 21. Juni 1988 abweichen wollte. Auch im Urteil Bettray verweist der Gerichtshof übrigens zu Beginn seiner Argumentation auf seine gefestigte Rechtsprechung, nach der der Anwendungsbereich von Artikel 48 und damit der Begriff des Arbeitnehmers weit auszulegen sei (Randnr. 11), und wiederholt, daß dabei nicht auf die Höhe der Produktivität des betreffenden Arbeitnehmers (Randnr. 15) oder auf den Sui-generis-Charakter des betreffenden Arbeitsverhältnisses (Randnr. 16) abzustellen sei. Die Tragweite des Urteils Bettray ist daher auf den Sonderfall der sozialen, auf Rehabilitation ausgerichteten Arbeitsbeschaffung für, in jenem Fall, Drogenabhängige zu beschränken.
12 Dies bedeutet jedoch noch nicht, daß bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft dem Umstand, daß die Tätigkeit im Rahmen eines Praktikums ausgeübt wird, nicht Rechnung getragen werden darf. Zunächst muß das nationale Gericht prüfen, ob die Praktikantentätigkeit tatsächlich die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. Dazu ist erforderlich, wie sich aus dem Urteil Lawrie-Blum vom 3. Juli 1986 ergibt (in dem es um ein Praktikum ging, das einen Teil der Lehrerausbildung darstellte), daß der Praktikant in den vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitszeiten Leistungen nach dessen Weisungen zu erbringen hat, daß die Leistungen für den Arbeitgeber einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben und daß er dafür eine Gegenleistung erhält, die als Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen (und für die mit dem Praktikum verbundenen Verpflichtungen) anzusehen ist (Randnrn. 17 und 18). Wenn die erbrachten Dienstleistungen für den Arbeitgeber keinen oder nur einen sehr geringen wirtschaftlichen Wert haben (z. B. weil der Praktikant ausschließlich auf Ersuchen der Ausbildungseinrichtung vom Arbeitgeber eingestellt wurde, wobei dieser durch die Aufnahme des Praktikanten praktisch aus Gefälligkeit oder aus Gründen der Öffentlichkeitsarbeit handelt) und/oder wenn die von ihm gezahlte Vergütung, soweit vorhanden, nur nomineller Art ist, dann kann meiner Ansicht nach von einem Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Eigenschaft als Arbeitnehmer erworben wird, keine Rede sein.
Zweitens kann das nationale Gericht, wenn die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses tatsächlich vorliegen, dem besonderen Charakter des Praktikums auch noch dadurch Rechnung tragen, daß es — bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsverhältnis lange genug bestanden hat, um nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes angesehen zu werden — bei einem Praktikum, das definitionsgemäß zur Entwicklung einer gewissen Arbeitsfähigkeit bestimmt ist, eine längere Beschäftigungszeit verlangen kann als bei einer normalen Beschäftigung. Im Fall eines Praktikums erscheint mir ein Zeitraum von zehn Wochen deshalb als (zu) kurz.
13 Falls das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß Frau Bernini durch ihr Praktikum doch die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmerin erworben hat, geht die zweite Vorlagefrage dahin, ob sie die Eigenschaft als Arbeitnehmerin behalten hat und immer noch besitzt, nachdem sie nun ein Vollzeitstudium an der Universität Neapel absolviert.
Der Gerichtshof hat im Urteil Lair vom 21. Juni 1988 entschieden, daß ein Student im Hinblick auf den Anspruch auf Studienfinanzierung die zuvor erworbene Arbeitnehmereigenschaft behalte, wenn eine Kontinuität zwischen der zuvor ausgeübten Berufstätigkeit und dem aufgenommenen Studium bestehe, d. h. wenn zwischen dem Gegenstand des Studiums und der früheren Berufstätigkeit ein Zusammenhang bestehe. Der Gerichtshof fügte hinzu, ein solcher Zusammenhang könne allerdings nicht verlangt werden im Falle eines Wanderarbeitnehmers, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist und den die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig zwingt (Randnr. 37).
Aus der Vorlagefrage ergibt sich, daß das vorlegende Gericht den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Studiums und der früheren Berufstätigkeit in der ihm unterbreiteten Rechtssache für gegeben hält. Es möchte jedoch wissen, ob ein Student die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer auch dann behält, wenn er freiwillig arbeitslos geworden ist, indem er z. B. ganz aus eigenem Entschluß seine Berufstätigkeit aufgegeben hat, um ein Studium aufzunehmen (erster Teil der Frage), und, wenn ja, ob dies auch dann noch der Fall ist, wenn er das Studium erst geraume Zeit nach der Beendigung der Berufstätigkeit aufnimmt (zweiter Teil der Frage).
14 Zum ersten Teil der Frage bin ich der Ansicht, daß aus den Urteilen Lair und Brown vom 21. Juni 1988 nicht abgeleitet werden kann, daß die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer in einem Fall, in dem ein Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem begonnenen Studium erforderlich und vorhanden ist, nur bestehen bleibt, wenn der Arbeitnehmer in dem Moment, in dem er das Studium aufnimmt, unfreiwillig arbeitslos ist. Im Urteil Lair hielt es der Gerichtshof nämlich nicht einmal für erforderlich, zu erwähnen, daß Frau Lair zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Studiums (wahrscheinlich) unfreiwillig arbeitslos war, und in der Rechtssache Brown ging es um einen Arbeitnehmer, der mit Sicherheit freiwillig arbeitslos werden würde, da von Anfang an feststand, daß Herr Brown seine Berufstätigkeit nach acht Monaten aufgeben würde, um ein Studium aufzunehmen.
Selbst wenn man den Anspruch des Studenten/früheren Arbeitnehmers von der Tatsache abhängig machen würde, daß er unfreiwillig arbeitslos wurde, bin ich jedenfalls der Auffassung, daß der Begriff unfreiwillige Arbeitslosigkeit aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Raulin (Nr. 14) genannten Gründen weit auszulegen ist.
15 Zum zweiten Teil der Frage (bezüglich der Zeitspanne, die zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem begonnenen Studium liegen darf) bin ich der Ansicht, daß die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes geforderte Kontinuität nur vorhanden ist, wenn der Arbeitnehmer bei der Aufgabe der Berufstätigkeit (oder, wenn er arbeitslos ist, bei der Einstellung der Suche nach einem Arbeitsplatz) tatsächlich die Absicht hatte, zu studieren und dadurch seine Karriereund Beschäftigungsaussichten zu verbessern. Wenn das Studium erst geraume Zeit nach der Aufgabe der Berufstätigkeit (oder der Suche nach einem Arbeitsplatz) begonnen wird, kann dies ein wichtiger Hinweis darauf sein, daß die Berufstätigkeit (oder die Suche nach einem Arbeitsplatz) nicht mit der Absicht aufgegeben wurde, ein Studium aufzunehmen. Es ist natürlich Sache des nationalen Gerichts, in diesem Rahmen die Dauer der Unterbrechung zu beurteilen.
16 Nach Ansicht der dänischen Regierung kann ein Arbeitnehmer, der den Aufnahmemitgliedstaat verläßt, um längere Zeit in dem Mitgliedstaat zu studieren, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keinen Anspruch auf Studienfinanzierung im erstgenannten Mitgliedstaat erheben, weil die Beihilfe dann nicht mehr zur Integration des zuwandernden Studenten in dem die Finanzierung gewährenden Mitgliedstaat beitrage.
Dieses Vorbringen wird meines Erachtens durch das bereits genannte Urteil Di Leo vom 13. November 1990 entkräftet.
In dieser Rechtssache hatten die niederländische und die deutsche Regierung dasselbe Argument verwendet, um deutlich zu machen, daß die Finanzierung eines (Medi-zin-)Studiums im Ausland und insbesondere im Herkunftsmitgliedstaat nicht unter Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 fallen könne. Der Gerichtshof verwarf diese Argumentation mit deutlichen Worten, wobei sich aus der Begründung ergibt, daß ein solches Vorbringen auch in bezug auf Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung abzulehnen ist.
Der Anspruch auf Studienfinanzierung aufgrund der Eigenschaft als Kind eines Wan-derarbeitnehmers
17 Wie bereits ausgeführt wurde, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, daß der Minister nach dem genannten Urteil Di Leo vom 13. November 1990 den Anspruch von Frau Bernini auf Studienfinanzierung in ihrer Eigenschaft als Kind eines Wanderarbeitnehmers nicht mehr in Zweifel ziehe. Der Minister hatte zunächst einen anderen Standpunkt eingenommen und sich dabei auf die Erwägung gestützt, daß Frau Bernini, da sie in Neapel studiere, nicht mehr als in den Niederlanden wohnhaft im Sinne von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 angesehen werden könne. Obwohl das vorlegende Gericht die dritte und die vierte Vorlagefrage, die sich auf diese Streitfrage beziehen, für nunmehr bedeutungslos hält und ich auf diese Fragen daher auch keine Antwort vorschlage, möchte ich hier dennoch, wie bereits angedeutet (Nr. 7), eine Erwägung im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Erfordernis des Wohnens in Artikel 12 anstellen.
18 In der Rechtssache Di Leo hat der Gerichtshof in bezug auf eine italienische, in Deutschland wohnende Studentin (die Tochter eines ebenfalls in Deutschland wohnenden italienischen Arbeitnehmers), die an der Universität Siena Medizin studieren wollte, entschieden, daß sie aufgrund von Artikel 12 in gleicher Weise wie Staatsangehörige des Wohnmitgliedstaats Anspruch auf finanzielle Unterstützung für eine Berufsausbildung habe, auch wenn diese in dem Mitgliedstaat erfolge, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Der Gerichtshof hat damit implizit anerkannt, daß das Erfordernis des Wohnorts (dessen Gültigkeit nicht in Zweifel gezogen wurde) im Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat erfüllt sein kann, auch wenn sich die Studentin für ihr Studium in einen anderen Mitgliedstaat begibt.
Diese Auslegung des Wohnbegriffs scheint mir auf der Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofes in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts zu liegen. Dort wird unter dem Wohnort der Ort verstanden, an dem sich der ständige Mittelpunkt der Interessen einer Person befindet. Nun führt natürlich nicht jeder vorübergehende Aufenthalt an einem anderen Ort zu einer Verlagerung dieses ständigen Mittelpunkts der Interessen. Ob dies der Fall ist, wird u. a. von den Beweggründen für den Ortswechsel und der Art der andernorts ausgeübten Tätigkeit sowie vom Familienstand des Betreffenden abhängen. Bei Studenten ist somit die Tatsache, daß der Wechsel des Aufenthaltsorts durch das Studium vorgegeben und durch dessen Dauer begrenzt ist, ein wichtiger Gesichtspunkt.
19 Die Entscheidung des Ministers, Frau Bernini entgegen dem früher eingenommenen Standpunkt doch eine Studienfinanzierung zu gewähren, läßt deshalb darauf schließen, daß der Minister, meines Erachţens zu Recht, zu dem Ergebnis gekommen ist, daß eine Studentin ihren Wohnort im Aufnahmemitgliedstaat in einem Fall wie dem vorliegenden behält, wenn sich insbesondere herausstellt, daß die engsten Familienangehörigen der Studentin, die ihr Unterhalt gewähren, weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnen und sie dort auch selbst seit ihrem zweiten Lebensjahr ununterbrochen gewohnt und studiert hat, daß sie diesen Mitgliedstaat wegen und für die Dauer ihres Studiums verlassen hat und noch regelmäßig dorthin zu ihrer Familie zurückkehrt und daß sie bisher nicht die Absicht hat erkennen lassen, sich nach ihrem Studium andernorts niederzulassen.
Der Anspruch des Studenten auf Studienfinanzierung aufgrund der Eigenschaft eines Elternteils als Wanderarbeitnehmer
20 Mit der fiinßen Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Gewährung einer Studienfinanzierung für das Kind eines Wanderarbeitnehmers als eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 für den Elternteil/Wanderarbeitnehmer angesehen werden kann, wenn dieser Elternteil die Kosten des Lebensunterhalts und des Studiums des Kindes andernfalls ganz oder teilweise selbst tragen müßte, und, wenn ja, ob das Kind dann aufgrund dessen einen eigenen Anspruch auf Studienfinanzierung geltend machen kann, wenn die nationale Regelung diesen Anspruch ausschließlich ihm einräumt, und ob in diesem Zusammenhang danach zu unterscheiden ist, ob das Kind im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, wenn die nationale Gesetzgebung für Kinder inländischer Arbeitnehmer kein Wohnerfordernis aufstellt.
21 Zu den sozialen Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gehören alle Vergünstigungen, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Aufgrund dieser Erwägung entschied der Gerichtshof im Urteil Deak vom 20. Juni 1985 (a. a. O., Randnr. 24), daß ein Mitgliedstaat, in dessen Rechtsvorschriften Leistungen zugunsten junger Arbeitsloser vorgesehen seien, die diesen aufgrund ihrer persönlichen Lage gewährt würden, diese Leistungen nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 den Kindern eines Arbeitnehmers mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht deshalb verweigern dürfe, weil diese Kinder eine andere Staatsangehörigkeit als die eines Mitgliedstaats besäßen. Im Urteil Lebon stellte der Gerichtshof jedoch fest, daß eine in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehene Sozialleistung, die allgemein das Existenzminimum garantiere, einem Kind (das in jenem Fall über 21 Jahre alt war) verweigert werden könne, denn diese Leistung stellt... für den Arbeitnehmer keine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar, soweit er seinen Verwandten nicht mehr unterstützt.
Damit scheint mir der erste Teil der Frage beantwortet zu sein: Entgegen dem Vorbringen der belgischen und der dänischen Regierung in der vorliegenden Rechtssache folgt aus dem Urteil Deak vom 20. Juni 1985, daß auch soziale Vergünstigungen, die durch die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften dem Kind selbst eingeräumt werden, als eine soziale Vergünstigung für den Elternteil/Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 anzusehen sind, und zwar deshalb, weil sie geeignet sind, die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Wie im Urteil Lebon vom 18. Juni 1987 klargestellt wird, gilt dies jedoch nur, solange der Arbeitnehmer das Kind noch unterstützt. Wenn letzteres der Fall ist — es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das zu beurteilen —, dann ist meiner Ansicht nach der gesamte Betrag der Studienfinanzierung als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 anzusehen.
22 Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob das Kind eines Wanderarbeitnehmers, falls die Studienfinanzierung für den Elternteil eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 ist, auf diese Finanzierung einen eigenen Anspruch geltend machen kann und ob, wenn dies zu bejahen ist, dieser Anspruch von einem Wohnerfordernis in bezug auf das Kind unabhängig ist.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie im Urteil Lebon vom 18. Juni 1987 zum Ausdruck kommt, können Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 nur mittelbar einen Anspruch auf Gleichbehandlung erheben, der sich für den Arbeitnehmer selbst aus Artikel 7 dieser Verordnung ergibt. Anders ausgedrückt, nur wenn die betreffende Studienfinanzierung für den Elternteil/Wanderarbeitnehmer selbst als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung anzusehen ist, was hier zutrifft, können seine Kinder den gleichen Anspruch wie Kinder inländischer Arbeitnehmer geltend machen.
Als mittelbarer Anspruch des Kindes auf Gleichbehandlung, d. h. als Ausfluß des Anspruchs des Elternteils/Wanderarbeitnehmers auf Studienfinanzierung, der für ihn als soziale Vergünstigung angesehen wird, ist der Anspruch des Kindes meines Erachtens nicht an die Voraussetzung geknüpft, daß das Kind in dem Mitgliedstaat wohnt, der diese Studienfinanzierung gewährt (ebensowenig wie er nach dem Urteil Deak vom 20. Juni 1985 daran geknüpft ist, daß das Kind die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzt; siehe oben, Nr. 21). Die Tatsache, daß den Kindern von Wanderarbeitnehmern in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmte Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung unmittelbar zuerkannt werden, die dann aber unter der Voraussetzung stehen, daß das Kind im betreffenden Mitgliedstaat wohnt, ist meines Erachtens nicht geeignet, den eigenen und weiteren Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 2 einzuschränken, wenn nach dieser Bestimmung eine aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften gewährte Studienfinanzierung als eine soziale Vergünstigung für den Elternteil/Wanderarbeitnehmer angesehen werden kann.
Ergebnis
23 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, nur die erste, die zweite und die fünfte Vorlagefrage zu beantworten, und zwar wie folgt:
1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat als Praktikant im Rahmen einer Ausbildung arbeitet, ist als Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 anzusehen, wenn die Tätigkeiten, die er nach Weisung des Arbeitgebers ausübt, einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben und er dafür vom Arbeitgeber eine nicht nur nominelle Gegenleistung erhält und wenn die Dauer der Praktikantentätigkeit unter Berücksichtigung ihrer besonderen Natur und der dem Praktikanten eingeräumten Möglichkeit, sich mit der verrichteten Arbeit vertraut zu machen, lang genug ist, um nicht nur als völlig untergeordnet und unwesentlich angesehen zu werden.
2) Eine Person, die die Arbeitnehmereigenschaft erworben hat, behält diese Eigenschaft — in einem Fall, in dem ein Zusammenhang zwischen der Art der früheren Berufstätigkeit und dem späteren Studium erforderlich und auch tatsächlich vorhanden ist —, wenn sie ihre Tätigkeit in der Absicht aufgegeben hat, dieses Studium aufzunehmen, und wenn die Zeitspanne zwischen der früheren Tätigkeit und dem späteren Studium nicht so lang ist, daß daraus unter den Umständen des Falles abgeleitet werden kann, daß der Arbeitnehmer seine frühere Tätigkeit nicht aufgegeben hat, um zu studieren.
5) Eine Studienfinanzierung, die in einem Mitgliedstaat den Kindern inländischer Arbeitnehmer gewährt wird, ist für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, wenn der Arbeitnehmer noch für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt; in diesem Fall kann das Kind daraus einen mittelbaren Anspruch auf vollständige Gleichbehandlung mit Kindern inländischer Arbeitnehmer herleiten, und zwar in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften für Kinder inländischer Arbeitnehmer kein Wohnorterfordernis aufstellen, unabhängig von seinem Wohnort.