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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.1991 – C-357/89

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1991:306

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 11. Juli 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Ersuchen des niederländischen College van Beroep Studiefinanciering um Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag über die Auslegung der Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag sowie des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2). Die dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen V. J. M. Raulin als Klägerin und dem Minister van Onderwijs en Wetenschappen als Beklagtem über den Anspruch eines Studenten aus einem anderen Mitgliedstaat auf niederländische Studienfinanzierung.

Tatsächlicher und prozessualer Hintergrund

2 V. J. M. Raulin, die die französische Staatsangehörigkeit besitzt, ließ sich Ende 1985 in den Niederlanden nieder, ohne sich bei den Ausländerbehörden zu melden und ohne Aufenthaltsgenehmigung. Am 1. August 1986 begann sie ein Vollzeitstudium der bildenden Künste an der Gerrit Rietveld Academie in Amsterdam. In der Zeit zwischen ihrer Ankunft in den Niederlanden und dem Beginn ihres Studiums, nämlich vom 5. bis 21. März 1986, arbeitete Frau Raulin im Rahmen eines sogenannten oproepcontract zwölf Tage lang fünf Stunden täglich als Serviererin. Erst am 11. Dezember 1987 stellte sie einen förmlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung; diese wurde ihr am 9. März 1988 aufgrund des Umstands erteilt, daß sie bei ihrem niederländischen Ehemann wohnte, den sie am 16. Oktober 1987 geheiratet hatte.

3 Aufgrund der niederländischen Wet op de Studiefinanciering vom 24. April 1986 (im folgenden: WSF)stellte Frau Raulin am 5. Dezember 1986 beim niederländischen Minister van Onderwijs en Wetenschappen (im folgenden: Minister) einen Antrag auf Gewährung von Studienfinanzierung für ihre Ausbildung an der Gerrit Rietveld Academie. Am 11. Mai 1987 wurde dieser Antrag für den Zeitraum von Oktober 1986 bis Dezember 1987 mit der Begründung abgewiesen, daß Frau Raulin keine niederländische Staatsangehörige sei und nicht zu der Gruppe von Personen gehöre, die gemäß Artikel 7 WSF niederländischen Staatsangehörigen gleichgestellt würden. Am 3. Juli 1987 legte Frau Raulin gegen diesen ablehnenden Bescheid beim Minister förmlich Widerspruch ein, der am 25. September 1987 zurückgewiesen wurde, und zwar erneut mit der Begründung, daß es unmöglich sei, Frau Raulin zu der Gruppe der den niederländischen Staatsangehörigen gleichgestellten Personen zu rechnen. Dabei wurde ganz besonders darauf hingewiesen, daß Frau Raulin während des beireffenden Zeitraums (Oktober 1986 bis Dezember 1987) nicht über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt habe.

4 Gegen den letztgenannten Bescheid des Ministers wurde im Namen von Frau Raulin Klage beim College van Beroep Studiefinanciering erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das College (im folgenden: vorlegendes Gericht) dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Kann eine Arbeitskraft auf Abruf wegen der Art ihrer Tätigkeiten nicht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag angesehen werden?

2) Ist die Tatsache, daß jemand eine Beschäftigung wirtschaftlicher Art nur kurzzeitig verrichtet hat oder hat verrichten wollen — zum Beispiel im Rahmen eines Vertrags über Leistungen auf Abruf (oproepcontract) —, für die Frage von Belang, ob es sich um Tätigkeiten von so geringem Umfang handelt, daß sie sich als völlig unwesentlich und untergeordnet darstellen, so daß die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht gelten?

3) Sind bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer innerhalb der EG verrichtet hat, oder nur die im Aufnahmemitgliedstaat zuletzt verrichteten Tätigkeiten?

4) Kann ein Wanderarbeitnehmer, der (freiwillig oder unfreiwillig) seinen früheren Beruf aufgegeben hat, um ein Studium aufzunehmen und dadurch neue Qualifikationen im Rahmen seiner beruflichen Entfaltung zu erwerben, auch dann, wenn kein Zusammenhang zwischen den früheren Tätigkeiten und dem gewählten Studium besteht, seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates behalten und deshalb die gleichen sozialen Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die inländischen Arbeitnehmern in der gleichen Lage zustehen?

5) Stellt es eine nach Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar, von einem ausländischen Studenten als Voraussetzung für die Zulassung zu einem System der Erstattung von Studienkosten eine Aufenthaltserlaubnis zu verlangen, wenn dieses Erfordernis für inländische Studenten nicht besteht?

6) Hat ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ein Recht auf Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat, um dort diese Berufsausbildung absolvieren zu können? Wenn ja, kann dieser Staatsangehörige dieses Aufenthaltsrecht unabhängig davon ausüben, ob ihm von Seiten dieses anderen Mitgliedstaats eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist? Können die innerstaatlichen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats eine Aufenthaltserlaubnis mit bestimmten Einschränkungen in bezug auf Zweck und Dauer des Aufenthalts sowie hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhalts erteilen?

7) Fällt ein System der Studienfinanzierung (wie das der niederländischen WSF), innerhalb dessen nicht zwischen einer Erstattung der Kosten des Zugangs zum Unterricht und einer Erstattung der Lebenshaltungskosten unterschieden wird, ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages (insbesondere der Artikel 7 und 128)?

Wenn dies nur teilweise der Fall ist, hat dann der Umstand, daß in dem System der Studienfinanzierung die erwähnte Unterscheidung nicht getroffen wird, zur Folge, daß einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zum Beispiel in den Niederlanden eine Berufsausbildung aufnimmt, gegebenenfalls der volle Betrag des Zuschusses zu den Unterrichtsgebühren (z. B. gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der niederländischen WSF) zusteht, oder hat dieser Staatsangehörige Anspruch allein auf den Betrag (oder einen entsprechenden Teil davon), der ihm zustünde, wenn die Vorschriften der WSF über die Höhe der zu gewährenden Studienfinanzierung auf ihn im vollen Umfang angewendet würden?

Im folgenden werde ich ersten vier Fragen in einem Kapitel behandeln, da sie sich alle auf den Anspruch auf Studienfinanzierung aufgrund der Wanderarbeitnehmereigenschaft beziehen. Danach werde ich auch die letzten drei Fragen zusammen prüfen: Diese Fragen beziehen sich auf das Aufenthaltsrecht und auf den Anspruch auf Studienfinanzierung aufgrund der Eigenschaft eines studierenden Gemeinschaftsbürgers und aufgrund von Artikel 7 EWG-Vertrag.

Der Anspruch auf Studienfinanzierung aufgrund der Wanderarbeitnehmereigenschaft

5 Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Studienfinanzierung als eine soziale Vergünstigung dieses Artikels anzusehen. In der vorliegenden Rechtssache stellt sich jedoch die Frage, ob Frau Raulin tatsächlich als Wanderarbeitnehmerin im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag und insbesondere der Verordnung Nr. 1612/68 angesehen werden kann. Hat sie diese Eigenschaft jemals gehabt (Fragen 1 und 2), und wenn ja, hat sie diese Eigenschaft in der Folge während ihres Studiums an der Gerrit Rietveld Academie behalten (Fragen 4 und 3)?

6 Wie oben bereits angegeben, hat Frau Raulin in der Zeit zwischen ihrer Ankunft in den Niederlanden Ende 1985 und dem Beginn ihres Studiums am 1. August 1986, genauer gesagt, vom 5. bis 21. März 1986, als Serviererin an zwölf Tagen fünf Stunden pro Tag, d. h. insgesamt 60 Stunden gearbeitet. Diese Arbeit wurde im Rahmen eines sogenannten oproepcontract (Vertrag über Arbeitsleistung auf Abruf) verrichtet, die Frau Raulin mit der Parkhotel Exploitatie Maatschappij BV für die Zeit vom 5. März 1986 bis 3. November 1986 geschlossen hatte. Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Art der Tätigkeit einer Arbeitskraft auf Abruf es ausschließt, diese Arbeitskraft als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag anzusehen.

Wie im Vorlagebeschluß ausgeführt, ist ein oproepcontract in bestimmten Wirtschaftszweigen, in denen der Arbeitsanfall wetter- oder saisonabhängig ist, eine sehr gängige Form der Einstellung von Arbeitnehmern. Die Art der Tätigkeit einer Arbeitskraft auf Abruf bringt es mit sich, daß bisweilen nur sehr wenige Tage pro Woche und/oder nur wenige Stunden pro Tag gearbeitet wird. Der Arbeitgeber schuldet Lohn und soziale Vergünstigungen nur insoweit, als die Arbeitskraft auf Abruf nach Aufforderung durch den Arbeitgeber Arbeit verrichtet hat. Wenn jedoch gearbeitet wird, handelt es sich — so das vorlegende Gericht — um das Erbringen einer wirtschaftlichen Leistung gegen Entgelt für einen anderen nach dessen Weisung. Frau Raulin ist der Auffassung, sie habe durch diese Arbeit die Eigenschaft eines Wanderarbeitnehmers im Sinne des Artikels 48 EWG-Vertrag und der oben genannten Verordnung erworben.

7 Der Gerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß der Begriff Wanderarbeitnehmer eine spezifisch gemeinschaftsrechtliche Bedeutung habe, da andernfalls aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften nach Gutdünken bestimmte Personengruppen von der Anwendung des Vertrags ausgeschlossen werden könnten. Ferner hat der Gerichtshof stets betont, daß der Begriff nicht eng ausgelegt werden dürfe, da durch ihn der Anwendungsbereich einer der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten bestimmt werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist daher als Wanderarbeitnehmer jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt (oder ausüben möchte), die nicht von so geringem Umfang ist, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Außerdem hat der Gerichtshof deutlich gemacht, daß bei der Definition des Begriffs Arbeitnehmer von objektiven Kriterien auszugehen sei, die, was die Rechte und Pflichten der Betroffenen angehe, für das Arbeitsverhältnis kennzeichnend seien. Das Hauptmerkmal eines solchen Arbeitsverhältnisses bestehe darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber jedoch nicht ausschlaggebend für die Arbeitnehmereigenschart.

8 Im Lichte der zitierten Rechtsprechung bin ich der Ansicht, daß die Natur eines aufgrund eines oproepcontract zustande gekommenen Rechtsverhältnisses der Zuerkennung der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegensteht, wenn die durch eine Arbeitskraft auf Abruf verrichtete Arbeit für einen anderen, nach dessen Weisung und gegen eine Vergütung geleistet wird. Die Unregelmäßigkeit und die Unsicherheit, die eine solche Arbeit kennzeichnen, sind dabei unerheblich, ebensowenig wie es erheblich ist, daß diese Arbeit oft nur Teilzeitarbeit ist oder einen Lohn abwirft, der unter dem in dem betreffenden Sektor garantierten Mindestlohn liegt.

Aus dem Vorstehenden folgt noch nicht, daß eine Arbeitskraft auf Abruf, die wie Frau Raulin insgesamt nur 60 Stunden gearbeitet hat, als Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/68 anzusehen ist. Die zitierte Rechtsprechung verlangt nämlich, daß die verrichtete Arbeit eine echte und tatsächliche Tätigkeit darstellt, die nicht einen so geringen Umfang... [hat], daß sie... völlig untergeordnet und unwesentlich ist, und nennt als Hauptmerkmal eines Arbeitsverhältnisses, daß jemand gegen Vergütung und im Unterordnungsverhältnis während einer bestimmten Zeit arbeitet. Ist dies der Fall, wenn jemand nur 60 Stunden gearbeitet hat? Dahin geht die zweite Frage.

9 Im Urteil Lair hat der Gerichtshof (unter Verweisung auf das Urteil Fras-cogna) ausgeführt, daß ein Mitgliedstaat den Erwerb der Wanderarbeitnehmereigenschaft nicht einseitig von der Voraussetzung abhängig machen dürfe, daß während eines bestimmten Zeitraums in seinem Hoheitsgebiet eine Berufstätigkeit ausgeübt worden sei. In diesem Urteil hat der Gerichtshof jedoch hinzugefügt, daß Mißbräuche durch die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht gedeckt würden und daß es sich um einen Mißbrauch handele, wenn sich ein Arbeitnehmer nur in der Absicht in einen Mitgliedstaat begibt, dort nach einer sehr kurzen Berufstätigkeit eine Förderung für Studenten in Anspruch zu nehmen.

Hieraus kann meines Erachtens gefolgert werden, daß ein Verhältnis, das nicht wirklich auf die Ausübung einer Berufstätigkeit ausgerichtet ist, sondern das allein mit dem Ziel begründet worden ist, einen Vorteil wie Studienfinanzierung zu erlangen, der sich nicht aus dem Arbeitsverhältnis selbst ergibt, nicht zum Erwerb der Wanderarbeitnehmereigenschaft führen kann und daß es ferner ein Indiz für das Vorliegen eines solchen uneigentlichen Arbeitsverhältnisses sein kann, wenn eine Berufstätigkeit nur während eines sehr kurzen Zeitraums ausgeübt wird.

Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Mißbrauch des Arbeitsverhältnisses eindeutig nicht vor.

10 Auch abgesehen vom Fall des Mißbrauchs kann der Umfang der Berufstätigkeit dennoch so untergeordnet und unwesentlich sein, daß man es nicht mit einem Arbeitsverhältnis zu tun hat, das die Wanderarbeitnehmereigenschaft begründet. Mit anderen Worten, zum Arbeitsverhältnis gehört das Merkmal der Dauerhaftigkeit. Dieses Merkmal der Dauerhaftigkeit braucht jedoch nicht notwendig in der Dauer der tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeit zu liegen, sondern kann meines Erachtens auch in der Verfügbarkeit des Arbeitnehmers liegen. Im übrigen ist es anscheinend ein ziemlich allgemein verbreitetes Merkmal eines Arbeitsverhältnisses in den verschiedenen Mitgliedstaaten, daß die Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, d. h. verpflichtet ist, auf dessen Aufforderung hin Arbeit zu verrichten, bei der Entscheidung darüber ausschlaggebend ist, was als Arbeitszeit berücksichtigt wird. Diese Verfügbarkeit muß jedoch auf seiten des Arbeitnehmers tatsächlich und verbindlich sein.

Wie umfangreich die tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit und/oder die verbindliche Verfügbarkeit aber sein muß, um nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich angesehen zu werden, ist ein Punkt, der in erster Linie nicht vom Gerichtshof, sondern von dem innerstaatlichen Gericht zu beurteilen ist, da er von den Umständen des konkreten Falles abhängt. Im allgemeinen — so meine ich — läßt sich dabei sagen, daß ein Arbeitsverhältnis, das so kurz ist, daß derjenige, der die Arbeit verrichtet, sich mit der Arbeit nicht oder kaum vertraut machen kann, und/oder daß die verrichtete Arbeit für den Arbeitgeber keinen oder kaum einen wirtschaftlichen Wert hat, als völlig untergeordnet oder unwesentlich angesehen werden kann. Daher wäre bei einer spezialisierten Tätigkeit, die Fähigkeiten voraussetzt, die sich in der Praxis erst nach einer gewissen Zeit entwickeln (und die der Betroffene bei Aufnahme der Arbeit nicht hatte), ein längerer Tätigkeitszeitraum dafür erforderlich, um die Arbeitnehmereigenschaft zu erwerben, als bei einer nicht spezialisierten Tätigkeit. Dies ist erst recht der Fall bei einer Tätigkeit in einem Vorberei-tungs- oder Ausbildungsverhältnis, d. h. bei einer Arbeit, die ihrer Definition nach dazu bestimmt ist, gewisse berufliche Fertigkeiten zu entwickeln, und zwar unter der Voraussetzung, daß ein solches Verhältnis überhaupt die bereits genannten Hauptmerkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist.

Ich bezweifle, daß im konkreten Fall von Frau Raulin solche besonderen Umstände vorliegen, unter denen zum Erwerb der Arbeitnehmereigenschaft eine längere Berufstätigkeit erforderlich ist; dies zu beurteilen, ist aber Sache des vorlegenden Gerichts. Auch wenn solche Umstände nicht vorliegen und ein kürzerer Zeitraum daher genügt, bin ich jedoch der Ansicht, daß eine während 60 Stunden verrichtete Berufstätigkeit zu kurz ist, um sich mit der Arbeit vollständig vertraut machen zu können und um von einer echten und tatsächlichen Tätigkeit reden zu können, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist.

11 Es bleibt die Frage, welche Bedeutung bei alledem dem Umstand beizumessen ist, daß jemand wie Frau Raulin einen Vertrag über Arbeitsleistung auf Abruf geschlossen hat. Verträge über Arbeitsleistung auf Abruf fügen sich in den Rahmen flexiblerer Arbeitsverhältnisse ein, die sich im letzten Jahrzehnt entwickelt haben. In einigen Mitgliedstaaten, unter anderem in der Bundesrepublik, sind sie Gegenstand einer besonderen Regelung. Ein wichtiger Faktor besteht meines Erachtens darin, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, der Aufforderung zur Arbeit Folge zu leisten. Wenn ja, so hat er seine Bewegungsfreiheit für die Dauer des Vertrags beschränkt und steht dem Arbeitgeber zur Verfügung. Sofern eine derartige verbindliche Verfügbarkeit als solche nicht völlig untergeordnet ist, bin ich geneigt, die verbindliche Verfügbarkeit als ein Merkmal anzusehen, das in Verbindung mit der tatsächlich im Rahmen des Vertrags über Arbeitsleistung auf Abruf verrichteten Tätigkeit die Arbeitnehmereigenschaft begründen kann. Wobei — wohlgemerkt — stets unterstellt wird, daß es sich nicht um ein rein fiktives Verhältnis handelt (siehe Nr. 9), was sich unter anderem aus dem Umstand ergeben kann, daß die Arbeitskraft auf Abruf nicht oder kaum zur Arbeit aufgefordert wird.

Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag über Arbeitsleistung auf Abruf für einen Zeitraum von acht Monaten geschlossen (5. März bis 3. November 1986); er wurde aber, dies unterstelle ich jedenfalls, von Frau Raulin vorzeitig beendet, nämlich am 1. August, als sie ihr Studium aufnahm. Im Rahmen des Vertrags hat Frau Raulin nur 60 Stunden gearbeitet, und zwar auch noch während der ersten beiden Vertragswochen. Nach den Angaben der niederländischen Regierung in der mündlichen Verhandlung war die Arbeitskraft auf Abruf nicht verpflichtet, einer Aufforderung des Arbeitgebers Folge zu leisten. Es ist uns im übrigen nicht bekannt, ob es nach den ersten beiden Wochen noch eine Aufforderung gegeben hat. Soweit uns bekannt ist, wurde an Frau Raulin für die Zeit, in der sie sich (freiwillig) zur Verfügung hielt und nicht arbeitete, auch keine Vergütung gezahlt. Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, daß sich aufgrund des Umstands, daß ein Vertrag über Arbeitsleistung auf Abruf geschlossen wurde, nichts an meinem Eindruck ändern kann, daß 60 Stunden Arbeit einen zu kurzen Zeitraum darstellen, als daß sie für die Person, die die Tätigkeit verrichtet, die Arbeitnehmereigenschaft begründen könnte.

12 Wenn das vorlegende Gericht dennoch zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß Frau Raulin durch die oben beschriebene Tätigkeit als Serviererin die Wanderarbeitnehmereigenschaft erworben hat, stellt sich die Frage, ob sie diese Eigenschaft behalten hat und noch immer besitzt, da sie nun eine Vollzeitausbildung an der Gerrit Rietveld Academie absolviert. Um diese Problematik geht es in der vierten Frage.

Im Urteil Lair hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Anspruch auf Studienfinanzierung nicht vom Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses ab[hängt] (Randnr. 35), so daß er den Wanderarbeitnehmern auch dann garantiert sei, wenn diese nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen (Randnr. 36). Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, daß eine Kontinuität zwischen der zuvor ausgeübten Tätigkeit und dem aufgenommenen Studium in dem Sinne... [bestehen muß], daß zwischen dem Gegenstand des Studiums und der früheren Berufstätigkeit ein Zusammenhang bestehen muß (Randnr. 37). Er hat jedoch hinzugefügt, daß eine solche Kontinuität nicht verlangt werden könne im Falle eines Wanderarbeitnehmers, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist und den die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig zwingt (Randnr. 37; Unterstreichung hinzugefügt).

13 Wie aus der Begründung des Vorlagebeschlusses hervorgeht, fragt sich das vorlegende Gericht, ob in allen Fällen ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen den früher verrichteten Tätigkeiten und der Art des später aufgenommenen Studiums bestehen muß. Das Gericht weist darauf hin, daß sich eine Bejahung dieser Frage für solche Arbeitnehmer sehr nachteilig auswirken würde, die ihre ungelernte Arbeit aufgeben, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine Berufsausbildung zu verbessern, die — so verstehe ich die Bemerkung des Gerichts — ihnen Chancen auf eine andere Arbeitsstelle vielleicht ganz anderer Art eröffnet.

In diesem Rahmen nennt das vorlegende Gericht im übrigen die von ihm gestellte dritte Frage. Geht es beim Nachweis eines Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Ausbildung — ich zitiere wörtlich, um einen Zusammenhang zwischen den zuletzt verrichteten Tätigkeiten und dem später aufgenommenen Studium, oder kann es sich hierbei auch um einen Zusammenhang zwischen den früher (innerhalb oder außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats) verrichteten Tätigkeiten und diesem Studium handeln?. Ich werde die dritte Frage daher auch in diesem Sinne verstehen und sie, anders als es die Beteiligten in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof getan haben, in Zusammenhang mit der vierten Vorlagefrage bringen, die sich — wie bereits gesagt — auf die Kontinuität zwischen den früheren Tätigkeiten und dem später aufgenommenen Studium bezieht.

14 Lassen Sie mich zunächst bemerken, daß die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes geforderte Kontinuität zwischen der früheren Tätigkeit und dem später aufgenommenen Studium in vernünftiger Weise zu verstehen ist, d. h. nicht zu wörtlich, aber auch nicht so weit, daß das Erfordernis inhaltslos wird. Studien, die es einem Arbeitnehmer ermöglichen, seine Stellung in dem Wirtschaftszweig, in dem er beschäftigt ist, zu verbessern, weisen meines Erachtens einen ausreichenden Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit auf, auch wenn der Arbeitnehmer dank dieser Studien in diesem Wirtschaftszweig eine höherwertige oder eine stärker spezialisierte Aufgabe übernehmen kann. Selbst bei einem so weit gefaßten Verständnis fehlt meines Erachtens im vorliegenden Fall die erforderliche Kontinuität zwischen dem Beruf einer Serviererin und der Aufnahme einer künstlerischen Ausbildung an einer Akademie.

Auch die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes getroffene Feststellung, daß dieser Zusammenhang nicht bestehen muß, wenn der Wanderarbeitnehmer (wobei stets unterstellt wird, daß der Betroffene diese Eigenschaft erworben hat) gezwungen ist, sich für einen anderen Wirtschaftszweig umschulen zu lassen, muß vernünftig verstanden werden. Ein Wanderarbeitnehmer, der seine Tätigkeit unterbricht, um eine Berufsausbildung aufzunehmen, die ihn in die Lage versetzen soll, unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs seine Beschäftigungsaussichten für die Zukunft zu wahren, erfüllt meines Erachtens diese Voraussetzung. Ich bin mit anderen Worten geneigt, den im Urteil Lair verwendeten Ausdruck unfreiwillige Arbeitslosigkeit nur als Beispiel aufzufassen und eher die anschließende Formulierung zu betrachten: den die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig zwingt. Darunter ist meines Erachtens auch die Lage eines Arbeitnehmers zu verstehen, der im Hinblick auf die Erhaltung seines Arbeitsplatzes in der Zukunft beschließt, eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren.

Eine weite Auslegung sowohl der Kontinuitätsvoraussetzung als auch des Erfordernisses der erzwungenen Umschulung steht im Einklang mit der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68, wonach die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (und damit die sich darauf beziehende gemeinschaftsrechtliche Regelung) für den Arbeitnehmer eines der Mittel ist, die ihm die Möglichkeit einer Verbesserung der Lebensund Arbeitsbedingungen garantieren und damit auch seinen sozialen Aufstieg erleichtern.

15 Es bleibt die Frage, ob dann, wenn ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem aufgenommenen Studium und der früher ausgeübten Berufstätigkeit bestehen muß, nur die im Aufnahmemitgliedstaat zuletzt verrichtete Berufstätigkeit berücksichtigt werden darf.

In Anbetracht der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1612/68, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu fördern — und zu diesem Zweck die Integration der Wanderarbeitnehmer im Aufnahmeland dadurch voranzutreiben, daß ihnen die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie den inländischen Arbeitnehmern zuerkannt werden —, bin ich der Auffassung, daß nur die Berufstätigkeit, die im Aufnahmeland ausgeübt worden ist, zu berücksichtigen ist. Allein diese Berufstätigkeit begründet nämlich im Aufnahmemitgliedstaat für einen Arbeitnehmer die Wanderarbeitnehmereigenschaft und gibt ihm ein Recht auf Integration in diesem Mitgliedstaat auf dem Weg über die Gleichbehandlung. Außerdem impliziert das Erfordernis der Kontinuität mit der früheren Berufstätigkeit anscheinend — so das Urteil Lair —, daß auf die zuletzt verrichtete Berufstätigkeit abgestellt wird.

Das Aufenthaltsrecht und der Anspruch auf Studienfinanzierung aufgrund von Artikel 7 EWG-Vertrag

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt die Ungleichbehandlung von Gemeinschaftsbürgern aufgrund der Staatsangehörigkeit eine durch Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar, wenn sie in den Anwendungsbereich des Vertrags fällt, und fallen die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Berufsausbildung in der Tat in diesen Anwendungsbereich.

Im Lichte dieser Rechtsprechung möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstößt, wenn von einem zuwandernden Studenten im Hinblick auf eine Studienfinanzierung eine Aufenthaltserlaubnis verlangt wird, falls dieses Erfordernis für inländische Studenten nicht besteht (Frage 5). Ferner will es wissen, ob und wenn ja, unter welchen (einschränkenden) Voraussetzungen ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der zur Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, aus Artikel 7 EWG-Vertrag ein Aufenthaltsrecht in diesem anderen Mitgliedstaat herleiten kann, um dort diese Berufsausbildung zu absolvieren (Frage 6). Schließlich fragt das vorlegende Gericht, ob ein System der Studienfinanzierung (wie das der niederländischen WSF), in dem zwischen einer Erstattung der Kosten des Zugangs zum Unterricht und einer Erstattung der Lebenshaltungskosten nicht unterschieden wird, ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags (insbesondere der Artikel 7 und 128 des Vertrags) fällt, und wenn ja, welche praktischen Folgerungen sich daraus ergeben (Frage 7).

17 Da — wie bereits ausgeführt — die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen und da die Studienfinanzierung, soweit sie dazu bestimmt ist, die Einschreibegebühren und andere Kosten des Zugangs zu einer Berufsausbildung zu dekken, zu den Zugangsvoraussetzungen gehört, liegt es auf der Hand, daß die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in dieser Hinsicht verboten ist. Auf die fiinfie Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 7 EWG-Vertrag es ausschließt, daß ein Anspruch auf Finanzierung von Einschreibekosten oder anderen Kosten des Zugangs zu einer Berufsausbildung vom Besitz einer Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht wird, da ein solches Erfordernis nur für Studenten aus anderen Mitgliedstaaten gilt.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wirkt nämlich, wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache Royer bereits festgestellt hat, nicht rechtsbegründend; vielmehr wird mit ihr durch den Mitgliedstaat lediglich festgestellt, welche persönliche Stellung einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis darf folglich nur aufgestellt werden, soweit dadurch die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden, im vorliegenden Fall das sich aus Artikel 7 EWG-Vertrag ergebende Verbot der Diskriminierung bei der Finanzierung des Zugangs zu einer Berufsausbildung.

18 Es folgt die sechste Frage, die in ihrem ersten Teil darauf hinausläuft, ob auch ein Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat der Ausbildung (und für die Dauer dieser Ausbildung) zu den Voraussetzungen für den Zugang zu einer Berufsausbildung zu rechnen ist. Ich denke, ja. Aus der in den vorstehenden Absätzen angegebenen Rechtsprechung geht nämlich hervor, daß die Diskriminierung nicht nur verboten ist, soweit sie die eigentlichen oder inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen betrifft (z. B. hinsichtlich der für eine bestimmte Ausbildung geforderten Vorkenntnisse oder Diplome), sondern auch was finanzielle Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere die verlangte Einschreibe- oder Unterrichtsgebühr, vgl. Urteile Gravier, Randnr. 26, und Blaizot, Randnr. 24) und die zur Erfüllung der finanziellen Zulassungsvoraussetzungen gewährte finanzielle Unterstützung (vgl. Urteile Lair, Randnr. 14, und Brown, Randnr. 17) betrifft. Der Grundgedanke besteht also darin, daß, was die Anwendung des Diskriminierungsverbots angeht, alle Maßnahmen, die den eigentlichen Zugang zu einer Berufsausbildung betreffen, weil sie diesen Zugang ermöglichen oder erleichtern, in den Anwendungsbereich dieses Verbots fallen. Dies gilt nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht für die Erstattung von Kosten des Lebensunterhalts (siehe auch unten, Nr. 20), die, so verstehe ich die Rechtsprechung, in keinem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugang zum Studium als solchem bestehen.

In diesem Rahmen betrachtet steht die Einräumung eines Aufenthaltsrechts meines Erachtens in einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Zugang zur Ausbildung, da die Verweigerung des Aufenthaltsrechts die Ausbildung unmöglich macht. Auch wenn alle anderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind und wenn insbesondere die Zulassung oder die Einschreibung für den betreffenden Studiengang durch die betroffene Einrichtung erteilt bzw. durchgeführt ist und die Einschreibegebühr von dem Studenten oder für ihn bezahlt worden ist, wird nämlich dem Studenten der Zugang zur Berufsausbildung unmöglich gemacht, falls er kein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat der Ausbildung erhält. In dieser Hinsicht besteht ein eindeutiger Unterschied zwischen dem Nichtzuerkennen eines Aufenthaltsrechts einerseits und der Nichterstattung der Kosten des Lebensunterhalts (wofür das Diskriminierungsverbot nicht gilt) andererseits. Die Nichterstattung dieser Kosten verwehrt dem Studenten nicht den eigentlichen Zugang zur Ausbildung (er kann diese Kosten z. B. dadurch decken, daß er während seiner Freizeit oder in den Ferien arbeitet); die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts verwehrt ihm diesen Zugang aber ganz gewiß.

19 Die Antwort auf den ersten Teil der sechsten Frage muß daher lauten, daß Studenten aus einem Mitgliedstaat, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung absolvieren wollen und dafür alle sonstigen (auch für die eigenen Studenten des Mitgliedstaats geltenden) Zulassungsvoraussetzungen erfüllt haben, grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung ein Aufenthaltsrecht zusteht, und zwar aufgrund von Artikel 7 EWG-Vertrag, der jede Diskriminierung auf einem Gebiet, das in den Anwendungsbereich des Vertrags fällt, verbietet.

Aus der (in Nr. 17) bereits zitierten Rechtsprechung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch als Antwort auf den zweiten Teil der sechsten Frage des vorlegenden Gerichts, daß das genannte Aufenthaltsrecht, das, was seinen Bestand angeht, unmittelbar auf Artikel 7 EWG-Vertrag zurückgeht, nicht vom Besitz einer Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht werden kann.

20 Im dritten Teil der sechsten Frage geht es schließlich um die Beschränkungen, die die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegebenenfalls für das Aufenthaltsrecht (und für die gegebenenfalls damit verbundene Aufenthaltserlaubnis) aufstellen können.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist das aus Artikel 7 EWG-Vertrag abgeleitete

Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, in dem man eine Ausbildung absolviert, ein Ausfluß des Rechts eines studierenden Gemeinschaftsbürgers auf nichtdiskriminierenden Zugang zu einer Berufsausbildung. Dies hat zur Folge, daß dieses Aufenthaltsrecht, unbeschadet der Anwendung etwaiger anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, nur innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Rechts auf nichtdiskriminierenden Zugang gilt und daher beschränkt ist, d. h. nur im Hinblick auf das geplante Studium und zeitlich begrenzt auf die Dauer dieses Studiums eingeräumt wird, und daß auch die Aufenthaltserlaubnis, durch die dieses Aufenthaltsrecht festgestellt wird, mit den gleichen Beschränkungen verbunden sein kann.

Außerdem können die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht in bezug auf Angelegenheiten, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht in den Anwendungsbereich dieses Rechts auf nichtdiskriminierenden Zugang fallen, insbesondere hinsichtlich der Erstattung von Kosten des Lebensunterhalts — und stets unbeschadet der Anwendung von anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Eine Bestätigung dafür findet man in der Richtlinie 90/366/EWG des Rates vom 28. Juni 1990, worin neben dem Erfordernis, daß der Student bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist, auch das Erfordernis vorgesehen ist, daß der Student glaubhaft macht, daß er über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt und eine Krankenversicherung besitzt, die sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt. Dieses Erfordernis gehört in der Tat zum Bereich der Erstattung von Kosten des Lebensunterhalts, für den das Recht auf nichtdiskriminierende Behandlung nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht gilt.

21 Das niederländische Studienfinanzierungssystem macht keinen Unterschied zwischen der Erstattung von Kosten des Zugangs zum Unterricht und der Erstattung von Lebenshaltungskosten. Darauf bezieht sich die siebte Frage des vorlegenden Gerichts.

Aus der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß ein zuwandernder Student die gleichen Rechte auf Studienfinanzierung wie ein Staatsangehöriger des Mitgliedstaats der Ausbildung hat, wenn diese finanzielle Unterstützung zur Deckung der Kosten der Einschreibung oder anderer Kosten, insbesondere von Unterrichtsgebühren, gewährt wird, die für den Zugang zum Unterricht gefordert werden. Soweit die nach dem niederländischen System gewährte Unterstützung sich darauf bezieht, muß zuwandernden Studenten aus einem anderen Mitgliedstaat die gleiche Behandlung garantiert werden wie Studenten/Staatsangehörigen des eigenen Mitgliedstaats, und zwar ungeachtet der Art und Weise der Berechnung der Beihilfe und der Faktoren, von denen diese abhängig gemacht wird. Dagegen können zuwandernde Studenten beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts bei der Erstattung von Lebenshaltungskosten keine Gleichbehandlung beanspruchen. Es ist natürlich Sache des innerstaatlichen Gerichts, zu ermitteln, welcher Teil der Studienfinanzierung sich auf die Kosten der Einschreibung oder andere Kosten des Zugangs zum Unterricht bezieht.

Ergebnis

22 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten :

1) Die Axt des als oproepcontract (Vertrag über Arbeitsleistung auf Abruf) bezeichneten Rechtsverhältnisses schließt es nicht aus, der Arbeitskraft auf Abruf die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen.

2) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats kann als Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat nur dann Anspruch auf die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 genannten Vergünstigungen erheben, wenn die von ihm im Arbeitsverhältnis gegen Entgelt verrichteten Arbeiten nicht von so geringem Umfang sind, daß sie es ihm nicht erlauben, sich mit der Arbeit vertraut zu machen, und/oder wenn sie für den Arbeitgeber keinen oder fast keinen wirtschaftlichen Wert haben. Eine verbindliche, nicht nur zeitweilige Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im Rahmen eines oproepcontract ist ein zusätzlicher Faktor, der auf die Arbeitnehmereigenschaft schließen läßt.

3) und 4) Ein Wanderarbeitnehmer behält die Arbeitnehmereigenschaft im Hinblick auf den Genuß der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 genannten Vergünstigungen, wenn er seine Arbeit unterbricht, um ein Studium aufzunehmen, das es ihm ermöglichen soll, seine Stellung in dem Wirtschaftszweig, in dem er zuletzt im Aufnahmemitgliedstaat tätig war, zu verbessern, oder wenn er aufgrund der derzeitigen oder zu erwartenden Entwicklung in diesem Wirtschaftszweig gezwungen ist, sich für einen anderen Wirtschaftszweig als den, in dem er tätig war, umschulen zu lassen, um seine Beschäftigungschancen zu wahren.

5) Artikel 7 EWG-Vertrag schließt es aus, daß von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zu Ausbildungszwecken in den Aufnahmemitgliedstaat gekommen ist, eine Aufenthaltserlaubnis verlangt wird, damit er Zugang zu einem für die Studenten des Aufnahmestaats bestehenden System der Studienfinanzierung erlangt, soweit dieses die Einschreibe- und Unterrichtsgebühren deckt.

6) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat für eine Berufsausbildung zugelassen und angmeldet ist, hat nach Artikel 7 EWG-Vertrag ein Aufenthaltsrecht und einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, durch die dieses Aufenthaltsrecht festgestellt wird, und zwar als Folge des ihm zustehenden Anspruchs auf nichtdiskriminierenden Zugang zu einer Berufsausbildung. Dieses Aufenthaltsrecht (und die damit im Zusammenhang stehende Aufenthaltserlaubnis) kann ungeachtet der eventuellen Anwendung anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unter Beschränkungen erteilt werden, nämlich für die Dauer der Ausbildung und begrenzt auf diese, und kann, was die Deckung der Kosten des Lebensunterhalts angeht, von darauf bezüglichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

7) Wenn ein System der Studienfinanzierung keinen Unterschied macht zwischen einer Unterstützung, die zur Deckung der Kosten gewährt wird, die beim Zugang zu einer Berufsausbildung entstehen (für die ein Anspruch auf nichtdiskriminierende Behandlung besteht), und einer Unterstützung, die zur Deckung anderer Kosten gewährt wird (für die ein solcher Anspruch nicht besteht), ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts, festzustellen, welcher Teil der Finanzierung — ungeachtet der Berechnungsweise der Faktoren, von denen sie abhängig gemacht wird — unter die erstgenannte Unterstützung fällt.