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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.10.1991 – C-7/90

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1991:363

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In der Rechtssache C-7/90

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Politierechtbank Hasselt (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Strafverfahren gegen

Paul Vandevenne,

Marc Wilms,

Jozef Mesotten,

NV Wilms Transport

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter Sir Gordon Slynn und R. Joliét,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der deutschen Regierung, vertreten durch den Regierungsdirektor im Bundesministerium für Wirtschaft Ernst Röder und durch Joachim Karl als Bevollmächtigte;

der italienischen Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato Oscar Fiumara als Bevollmächtigten;

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Rosemary Caudwell, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Thomas van Rijn, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten;

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch D. Wyatt als Bevollmächtigten, der italienischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 15. Januar 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 1991,

folgendes

Urteil§

1 Die Politierechtbank Hasselt (Belgien) hat mit Urteil vom 22. Dezember 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen den bei der NV Wilms Transport beschäftigten Fahrer P. Vandevenne wegen Nichteinhaltung der in den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 3820/85 festgelegten Lenk- und Ruhezeiten sowie gegen M. Wilms und J. Mesotten als Arbeitgeber, Angestellter oder Bevollmächtigter der NV Wilms Transport, weil sie es angeblich unterlassen haben, diese Bestimmungen von P. Vandevenne einhalten zu lassen. Die NV Wilms Transport wurde als für P. Vandevenne und J. Mesotten zivilrechtlich Haftende geladen.

3 Im Laufe des Verfahrens vor der Politierechtbank wurde die Auslegung des Artikels 15 der Verordnung Nr. 3820/85 erörtert. Diese Bestimmung lautet:

1. Das Unternehmen plant die Arbeit der Fahrer so, daß sie die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten können.

2. Das Unternehmen überprüft regelmäßig, ob diese beiden Verordnungen eingehalten worden sind. Bei Zuwiderhandlungen ergreift es die erforderlichen Maßnahmen, damit sie sich nicht wiederholen.

4 Die Politierechtbank hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Welche Bedeutung hat das Wort Unternehmen in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85?

2) Wurde bei der Abfassung dieses Artikels beabsichtigt, auch in Mitgliedstaaten, in denen dieser Grundsatz nicht oder weniger bekannt ist, die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen einzuführen?

Oder bleibt es dem nationalen Richter möglich, die nationalen Grundprinzipien des Strafrechts weiterhin anzuwenden, da die Durchführung der Verordnung in strafrechtlicher Hinsicht aufgrund eines nationalen Gesetzes erfolgt ist?

3) Sind die Verpflichtungen, die dem Unternehmen in dem genannten Artikel auferlegt werden, so zu umschreiben, daß sie eine Handlungs- oder eine Erfolgspflicht enthalten, die gleichsam zu einer objektiven Verantwortlichkeit führt?

5 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

6 Zunächst ist festzustellen, daß der Begriff des Unternehmens im Sinne des Artikels 15 der Verordnung Nr. 3820/85 im Hinblick auf das mit der Verordnung eingeführte System und seine Ziele zu definieren ist. Insoweit ergibt sich aus der 27. Begründungserwägung der Verordnung, daß der Rat die Bedeutung und Notwendigkeit der Einhaltung dieser Verordnung durch Unternehmer und Fahrer [hervorheben] wollte.

7 In diesem Zusammenhang betrachtet, besteht das Hauptziel des Artikels 15 Absatz 1 darin, zu verhindern, daß ein Fahrer von seinen Vorgesetzten gezwungen wird, seine Arbeit unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung zu verrichten. Zum gleichen Zweck verbietet Artikel 10 der Verordnung Nr. 3820/85 bestimmte Arten des Entgelts, wie zum Beispiel die Gewährung von Prämien nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke, die einen Fahrer veranlassen könnten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Ebenso sollte mit Artikel 15 Absatz 2 eine innerhalb des Beförderungsunternehmens durchzuführende Kontrolle der Einhaltung der Verordnungsbestimmungen eingeführt werden, die die von den öffentlichen Stellen durchgeführte Kontrolle verstärkt.

8 Mithin ist klar, daß die Rechtsform des Unternehmens im Sinne des Artikels 15 ohne Bedeutung ist, solange es sich um ein selbständiges Rechtssubjekt handelt, das auf Dauer eine Beförderungstätigkeit ausübt; entscheidend ist die Organisations- und Kontrollbefugnis, die das betreffende Unternehmen im Hinblick darauf ausübt, wie die im Straßenverkehr eingesetzten Fahrer und übrigen Mitglieder des Fahrpersonals ihre Aufgaben erledigen.

9 Infolgedessen ist auf die erste Frage zu antworten, daß sich der Begriff Unternehmen in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr auf ein selbständiges Rechtssubjekt unabhängig von seiner Rechtsform bezieht, das auf Dauer eine Beförderungstätigkeit ausübt und befugt ist, die Arbeit der Fahrer und der Mitglieder des Fahrpersonals zu organisieren und zu kontrollieren.

Zur zweiten Frage

10 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85 erlassen die Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Diese Bestimmungen müssen sich unter anderem auf die Ahndung im Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung erstrecken.

11 Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17), verbleibt den Mitgliedstaaten, wenn eine Gemeinschaftsverordnung keine besondere Sanktion für den Fall eines Verstoßes gegen die Verordnung vorsieht, sondern insoweit auf die nationalen Vorschriften verweist, ein Ermessen hinsichtlich der Wahl der Sanktionen. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch nach Artikel 5 EWG-Vertrag, der sie verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, darauf achten, daß Verstöße gegen eine Gemeinschaftsverordnung unter materiellen und formellen Bedingungen geahndet werden, die denen ähnlich sind, die für Verstöße vergleichbarer Art und Schwere gegen nationales Recht gelten, und die jedenfalls dazu führen, daß die Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschrekkend ist.

12 Daraus folgt, daß weder Artikel 5 EWG-Vertrag noch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85 die Mitgliedstaaten verpflichten, eine besondere strafrechtliche Regelung wie die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen in ihr nationales Recht einzuführen, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 15 der Verordnung zu gewährleisten.

13 Daher ist auf die zweite Frage der Politierechtbank zu antworten, daß weder Artikel 5 EWG-Vertrag noch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85 die Mitgliedstaaten verpflichten, den Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen in ihr nationales Recht einzuführen. Zuwiderhandlungen gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 3820/85 können durch die Anwendung von Bestimmungen bestraft werden, die mit den Grundprinzipien des nationalen Strafrechts in Einklang stehen, sofern die sich daraus ergebenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Zur dritten Frage

14 Wie aus Randnummer 12 des Urteils Hansen vom 10. Juli 1990, a. a. O., hervorgeht, soll Artikel 15 der Verordnung Nr. 3820/85 spezifische Pflichten des Arbeitgebers begründen, die sich von denen unterscheiden, die den Fahrern in den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung auferlegt werden.

15 Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 15 ergibt sich, daß diese Verpflichtung eine Handlungspflicht ist: Das Unternehmen hat die Arbeit seiner Beschäftigten so zu planen, daß sie die Verordnung Nr. 3820/85 einhalten können, es hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Verordnung eingehalten worden ist, und es hat gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich Zuwiderhandlungen nicht wiederholen. Folglich genügt die Feststellung, daß ein bei dem Unternehmen beschäftigter Fahrer eine Zuwiderhandlung gegen die Verordnung begangen hat, für sich allein nicht, um darzutun, daß das Unternehmen gegen seine eigenen Verpflichtungen verstoßen hat.

16 Artikel 15 der Verordnung Nr. 3820/85 bezweckt jedoch nicht, die Verantwortlichkeit des Unternehmens für seine Arbeitnehmer, die die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, zu beschränken. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Verstöße eines seiner Beschäftigten gegen die Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung einzuführen. Eine derartige Verantwortlichkeit stellt nämlich ein Mittel dar, um die Beachtung der mit diesen Bestimmungen eingeführten Beschränkungen zu gewährleisten.

17 Die Einführung einer solchen objektiven strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ist jedoch nicht zwingend. Wie oben ausgeführt wurde, räumt Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85 den Mitgliedstaaten ein Ermessen ein hinsichtlich der Wahl der bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung anzuwendenden Sanktionen, vorbehaltlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag. Daher kann ein Mitgliedstaat diese Verpflichtungen auch dann beachten, wenn er sich dafür entscheidet, keine objektive strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens einzuführen.

18 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, daß die Verordnung Nr. 3820/85 es weder verlangt noch verbietet, daß die Mitgliedstaaten ein System der objektiven strafrechtlichen Verantwortlichkeit einführen, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung sicherzustellen.

Kosten

19 Die Auslagen der deutschen Regierung, der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Politierechtbank Hasselt (Belgien) mit Urteil vom 22. Dezember 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Der Begriff Unternehmen in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozial-Vorschriften im Straßenverkehr bezieht sich auf ein selbständiges Rechtssubjekt unabhängig von seiner Rechtsform, das auf Dauer eine Beförderungstätigkeit ausübt und befugt ist, die Arbeit der Fahrer und der Mitglieder des Fahrpersonals zu organisieren und zu kontrollieren.

2) Weder Artikel 5 EWG-Vertrag noch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3820/85 verpflichten die Mitgliedstaaten, den Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen in ihr nationales Recht einzuführen. Zuwiderhandlungen gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 3820/85 können durch die Anwendung von Bestimmungen bestraft werden, die mit den Grundprinzipien des nationalen Strafrechts in Einklang stehen, sofern die sich daraus ergebenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

3) Die Verordnung Nr. 3820/85 verlangt es weder, noch verbietet sie es, daß die Mitgliedstaaten ein System der objektiven strafrechtlichen Verantwortlichkeit einführen, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung sicherzustellen.