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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.10.1991 – C-100/90

ECLI:EU:C:1991:395

In der Rechtssache C-100/90

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Johannes Føns Buhl als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Dänemark, vertreten durch Jørgen Molde, Rechtsberater im Außenministerium, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Dänische Botschaft, 11 B, boulevard Joseph-II, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133, S. 6) in der Fassung der Vierten Richtlinie 78/1033/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 (ABl. L 366, S. 31) die Menge Brennstoff, die Reisende frei von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern in tragbaren Behältern in einem Kraftfahrzeug einführen dürfen, auf zehn Liter begrenzt hat, auch wenn der Brennstoff von anderer Art ist als der Kraftstoff,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, M. Díez de Velasco und M. Zuleeg,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. April 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 1991,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133, S. 6, nachstehend: Richtlinie) in der Fassung der Vierten Richtlinie 78/1033/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 (ABl. L 366, S. 31) die Menge Brennstoff, die Reisende frei von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern in tragbaren Behältern in einem Kraftfahrzeug einführen dürfen, auf zehn Liter begrenzt hat, auch wenn der Brennstoff von anderer Art ist als der Kraftstoff.

2 Nach Ansicht der Kommission verstößt die beanstandete Begrenzung, die in das dänische Recht durch die Verordnung Nr. 422 des Ministeriums für Steuern und Abgaben vom 25. September 1985 (Loutidende A, 1985, S. 1397) aufgenommen wurde, die später durch die zuletzt durch Ministerialverordnung Nr. 688 vom 6. November 1989 (Lovtidende A, 1989, S. 585) ergänzte Ministerialverordnung Nr. 412 vom 13. Juni 1989 {Lovtidende A, 1989, S. 1379) ersetzt wurde, gegen Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung, da die in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 vorgesehene Begrenzung nur für Kraftstoffe gelte, d. h. für Brennstoffe für Explosionsmotoren.

3 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

4 Nach den genannten Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 werden Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden aus Drittländern oder aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführt werden, von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr befreit, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

5 Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung lautet wie folgt:

Als persönliches Gepäck gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gesteilen kann, sowie die Gepäckstücke, die er später bei derselben Stelle gestellt, wobei er nachweisen muß, daß sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden.

Tragbare Reservekraftstoffbehälter gehören nicht zum persönlichen Gepäck. Für jedes Motorfahrzeug dürfen jedoch in einem solchen Reservebehälter — unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen über den Besitz und die Beförderung von Kraftstoff — bis zu zehn Liter Kraftstoff abgabenfrei eingeführt werden.

6 Die dänische Regierung macht geltend, die Begrenzung in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung gelte für Brennstoff allgemein und nicht nur für Kraftstoffe. Zur Begründung trägt sie vor, mehrere Sprachfassungen der streitigen Bestimmung, darunter die dänische, verwendeten einen Begriff, der allgemein Brennstoffe bezeichne.

7 Es ist festzustellen, daß in mehreren Sprachfassungen der genannten Bestimmung ein Begriff verwendet wird, der Kraftstoffe bezeichnet, während andere Fassungen den allgemeineren Begriff des Brennstoffs verwenden. So finden sich in der deutschen, der englischen, der dänischen, der griechischen, der niederländischen, der portugiesischen, der spanischen und der italienischen Fassung die Begriffe Kraftstoff, fuel, brændstof, kaysima, brandstof, combustível, carburante, carburante.

8 Wegen dieser Unterschiede ist für die Auslegung der betreffenden Bestimmung ihre Zielsetzung zu ermitteln.

9 Nach Ansicht der Kommission war der Grund für die Einführung dieser Begrenzung, daß zahlreiche Autofahrer ungeachtet der Gefahr einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit die unter den Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 der Richtlinie geltende Abgabenbefreiung für in ihren Fahrzeugen in Reservebehältern mitgeführten Kraftstoff verlangt hätten. Deswegen habe die Kommission in ihrem Vorschlag einer Vierten Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/169 (ABl. 1978, C 213, S. 9) eine Begrenzung der Kraftstoffmengen vorgesehen, die in Reservekanistern frei von Abgaben befördert werden könnten. Wenn der Rat diesen Begriff durch den der tragbaren Reservebehälter ersetzt habe, so habe er damit die Begrenzung nicht auf die Beförderung aller Arten von Brennstoffen ausdehnen, sondern lediglich sämtliche Kraftstoffe erfassen wollen, einschließlich solcher, die von anderer Art seien als der in dem betreffenden Fahrzeug verwendete Kraftstoff.

10 Dazu ist folgendes festzustellen. Wenn das Ziel dieser Bestimmung die Gewährleistung der Straßensicherheit wäre, so wäre nicht ersichtlich, warum die streitige Begrenzung für einen Kraftstoff wie Dieselkraftstoff, der nicht entflammbar ist, gelten soll. Wie die dänische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, könnte eine solche Zielsetzung nicht erklären, warum die Kommission für Einfuhren aus Drittländern und solche aus einem anderen Mitgliedstaat unterschiedliche Begrenzungen, nämlich fünf bzw. fünfzehn Liter vorgeschlagen hat.

11 Da es keine Anhaltspunkte gibt, um die besondere Zielsetzung der betreffenden Bestimmung zu ermitteln, ist festzustellen, daß die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, wie sie sich aus ihrer dritten Begründungserwägung ergibt, einen weiteren Schritt auf dem Wege zur gegenseitigen Öffnung der Märkte der Mitgliedstaaten und zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse darstellen; da die Richtlinie somit der Verwirklichung einer Grundfreiheit dient, ist sie im Zweifelsfalle in einer dieser Freiheit möglichst förderlichen Weise auszulegen.

12 Folglich gilt Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung nur für Kraftstoffe.

13 Die dänische Regierung hat hilfsweise geltend gemacht, daß im Falle einer solchen Auslegung eine Steuerbefreiung gemäß der Richtlinie für andere Brennstoffe nicht in Betracht kommen könne. Da nämlich nach der genannten Bestimmung Reservekraftstoffbehälter nicht unter den Begriff des persönlichen Gepäcks fielen, müsse dies erst recht für die anderen Brennstoffe gelten, da sie in keinerlei Zusammenhang mit der Reise stünden.

14 Dazu ist festzustellen, daß der Begriff des persönlichen Gepäcks im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung ein objektiver Begriff ist, der über die übliche Bedeutung dieses Ausdrucks hinausgeht. Er umfaßt die Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er später bei derselben Stelle unter den in der genannten Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen gestellt. Nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes gehören zwar tragbare Reservekraftstoffbehälter nicht zum persönlichen Gepäck, doch ist diese Bestimmung, die eine Einschränkung des Begriffs des persönlichen Gepäcks enthält, eng auszulegen.

15 Folglich fallen andere Brennstoffe als Kraftstoff, die der Reisende der Zollstelle gestellen kann, unter den Begriff des persönlichen Gepäcks im Sinne der genannten Vorschrift.

16 Nach alledem hat das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr in der Fassung der Vierten Richtlinie 78/1033/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 die Menge Brennstoff, die Reisende frei von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern in tragbaren Behältern in einem Kraftfahrzeug einführen dürfen, auf zehn Liter begrenzt hat, auch wenn dieser Brennstoff von anderer Art ist als Kraftstoff.

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Dänemark hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr in der Fassung der Vierten Richtlinie (78/1033/EWG) des Rates vom 19. Dezember 1978 die Menge Brennstoff, die Reisende frei von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern in tragbaren Behältern in einem Kraftfahrzeug einführen dürfen, auf zehn Liter begrenzt hat, auch wenn dieser Brennstoff von anderer Art ist als Kraftstoff.

2) Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.