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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.1991 – C-373/90

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1991:408

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 24. Oktober 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit einem lakonischen Schreiben vom 12. Dezember 1990 hat der Ermittlungsrichter beim Tribunal de grande instance Bergerac dem Gerichtshof eine Frage im Zusammenhang mit der Werbung eines Parallelimporteurs von Fahrzeugen vorgelegt.

Das bei dem nationalen Gericht anhängige Strafverfahren geht auf eine Anzeige des Alleinimporteurs von Nissan-Fahrzeugen in Frankreich wegen irreführender Werbung gegen ein Autohaus in Bergerac zurück, das Werbung von der Art: Kaufen Sie Ihren Neuwagen billiger betreibt. Diese Werbung erfolgt für aus Belgien eingeführte Fahrzeuge, die zwar niemals gefahren, jedoch im Hinblick auf die Einfuhr zugelassen worden sind; nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts handelt es sich um Fahrzeuge, die zu Preisen verkauft wurden, die unter den von den französischen Vertragshändlern verlangten Preisen lagen, und mit weniger Zubehör als die üblicherweise von diesen Händlern verkauften Modelle ausgestattet sind.

2 Um die Tragweite der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage, die nur lautet, ob eine solche Verkaufspraxis im Einklang mit den derzeitigen europäischen Vorschriften steht, näher zu erläutern, ist es angebracht, den nationalen und gemeinschaftlichen Regelungszusammenhang ins Gedächtnis zu rufen, in den sich die Streitfrage einfügt.

Die Bestimmung des französischen Rechts, deren Verletzung dem Parallelimporteur zur Last gelegt wird, ist Artikel 44 des Gesetzes Nr. 73-1193 vom 27. Dezember 1973 zur Regulierung von Handel und Handwerk, des sogenannten Royer-Gesetzes, nach dem jede Werbung verboten ist, die in irgendeiner Form falsche Behauptungen, Angaben oder Anpreisungen enthält, die irreführen können, wenn sich diese auf eines oder mehrere der nachstehenden Merkmale beziehen: Vorhandensein, Art, Zusammensetzung, Menge, Herstellungsverfahren und -datum, Eigentumsverhältnisse, Preis und Bedingungen für den Verkauf von Gegenständen oder für Dienstleistungen, die Gegenstand der Werbung sind, Bedingungen ihrer Verwendung, Ergebnisse, die von ihrer Verwendung erwartet werden können, Gründe oder Verfahren des Verkaufs oder der Dienstleistung, Umfang der vom Werbenden eingegangenen Verpflichtungen, Identität, Eigenschaften oder Fähigkeiten des Herstellers, der Wiederverkäufer, der Werbenden oder der Dienstleistenden.

Das angeführte Gesetz wurde der Kommission als Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung mitgeteilt. Das Gesetz ist daher im Lichte des Wortlauts der Richtlinie und der mit ihr verfolgten Zwecke auszulegen und von dem nationalen Gericht anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegen nämlich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in einer Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Aufgabe der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Hoheitsträgern der Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Daraus folgt, daß ein nationales Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses Recht anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen muß, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag nachzukommen.

3 Wie sich aus den Begründungserwägungen der Richtlinie ergibt, werden mit ihr gleichzeitig zwei Zwecke verfolgt; sie soll zum einen einen zufriedenstellenden Schutz der Verbraucher dadurch gewährleisten, daß sie objektive Mindestkriterien aufstellt, nach denen beurteilt werden kann, ob eine Werbung irreführend ist, und zum anderen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr dadurch gewährleisten, daß die Durchführung von Werbekampagnen in mehreren Mitgliedstaaten gefördert wird.

Tatsächlich können, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, Rechtsvorschriften, die bestimmte Formen der Werbung und bestimmte Methoden der Absatzförderung beschränken oder verbieten, obwohl sie den Handel nicht unmittelbar regeln, geeignet sein, das Handelsvolumen zu beschränken, weil sie die Absatzmöglichkeiten beeinträchtigen.

Der Begriff der irreführenden Werbung wird in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie definiert. Insbesondere ist im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 als irreführende Werbung jede Werbung anzusehen, die in irgendeiner Weise — einschließlich ihrer Aufmachung — die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist. Schon jetzt ist darauf hinzuweisen, daß, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, die beiden Erfordernisse dafür, daß von irreführender Werbung gesprochen werden kann, nämlich die Täuschung und die Beeinflussung des Verhaltens der Verbraucher, kumulativ sind.

Der nachfolgende Artikel 3 enthält eine beispielhafte Aufzählung der Bestandteile und Merkmale, die bei der Ermittlung des irreführenden Charakters der Werbung zu berücksichtigen sind.

Schließlich hindert die Richtlinie nach ihrem Artikel 7 die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausübenden Personen sowie der Allgemeinheit vorsehen.

4 Vor der Prüfung der Tragweite der angeführten Bestimmungen im Zusammenhang mit dem dem Gerichtshof vorliegenden Sachverhalt erscheint es mir erforderlich, darauf hinzuweisen, daß ein mögliches Verbot der Art von Werbung, mit der wir uns hier befassen, in der Praxis in bedeutenderem Umfang gerade die Parallelimporteure benachteiligen könnte, indem es ihnen damit untersagt würde, geeignete Werbung für ihr Produkt zu betreiben. Erstens ist es vor allem für Parallelimporteure und besonders diejenigen, die bereits in einem anderen Gemeinschaftsland zugelassene Fahrzeuge verkaufen, sachdienlich, den Neuwagencharakter des Fahrzeugs bekanntzumachen; in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die noch erforderliche Zulassung im Land der Paral-lel-Einfuhr rascher und weniger kostspielig ist, wenn das Fahrzeug bereits in einem anderen Gemeinschaftsland zugelassen worden ist. Zweitens ist der Gesichtspunkt des niedrigeren Preises das maßgebende Merkmal des Verkaufs mehrerer Fahrzeugmarken durch den Parallelimporteur, der offensichtlich in einem Land kauft, in dem die Listenpreise bei gleicher Ausstattung mit Zubehör unter denjenigen des Einfuhrlandes liegen: Dieses Phänomen ist der Grund für die Parallelimporte und ihre einzige wirtschaftliche Rechtfertigung.

5 Desgleichen ist darauf hinzuweisen, daß das Gemeinschaftsrecht Parallelimporten von Erzeugnissen allgemein und von Fahrzeugen insbesondere speziellen Schutz gewährt.

Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, daß nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1985 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge die Kommission den Vorteil dieser Ausnahme für das selektive Vertriebsnetz insbesondere dann entziehen kann, wenn der Hersteller oder ein Unternehmen des Vertriebsnetzes es Endverbrauchern oder anderen Unternehmen des Vertriebsnetzes dauernd oder systematisch erschwert, sich innerhalb des Gemeinsamen Marktes Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren zu beschaffen sowie Kundendienst für solche Waren zu verlangen.

Einige Beispiele für mißbräuchliche Behinderungen sind außerdem in der Bekanntmachung der Kommission zu der genannten Verordnung Nr. 123/85 dargestellt; sie können insbesondere in der Verweigerung der Ausführung von Garantiearbeiten durch die Hersteller oder ihre Importeure an Fahrzeugen, die sie nicht verkauft haben und die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, in der Verweigerung ihrer Mitwirkung bei der Zulassung von Fahrzeugen, die von europäischen Endverbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, und in ungewöhnlich langen Lieferfristen bestehen.

6 Dieser Lösungsansatz wurde später durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, sowie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, wonach die administrativen Hindernisse bei der Zulassung von Fahrzeugen in einem anderen Staat als demjenigen des Erwerbs zu beschränken sind, ein angemessener Schutz der Verbraucher gegenüber den Hemmnissen, die von Herstellern oder Vertragshändlern bei der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung aufgestellt werden, zu gewährleisten ist, und dem Endverbraucher eine angemessene Betreuung nach dem Verkauf zu sichern ist.

Bereits im Urteil General Motors hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, daß die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Übereinstimmungsprüfung der Fahrzeuge zum Zwecke ihrer Zulassung — auf den Hersteller oder dessen von den zuständigen Behörden bezeichneten Alleinbeauftragten — seitens eines Mitgliedstaats (in Form einer gesetzlichen Ausschließlichkeitsregelung) zusammen mit der Möglichkeit für den Beauftragten, die Vergütung für seine Leistung frei festzusetzen, eine marktbeherrschende Stellung begründet, und sodann ausgeführt, daß eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser beherrschenden Stellung insbesondere in der Erhebung eines im Vergleich zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung übertrieben hohen Preises bestehen kann, der sich als Behinderung von Parallelimporten auswirkt, weil er das möglicherweise in anderen Verkaufsgebieten der Gemeinschaft bestehende günstigere Preisniveau ausgleicht oder unangemessene Geschäftsbedingungen im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 Buchstabe a herbeiführt.

Ferner hat der Gerichtshof in der Rechtssache ETA/DK Investment, in der es um die Einfuhr von Uhren ging, allgemein festgestellt, daß ein Garantiesystem, bei dem der Warenlieferant die Garantie allein den Kunden seines Alleinvertriebshändlers vorbehält, diesen und seinen Wiederverkäufer gegenüber den Parallelimporteuren und -händlern privilegiert und damit eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag bezweckt oder bewirkt.

Außerdem hat der Gerichtshof in der Rechtssache Gofette und Gilliard ausgeführt, daß die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag so auszulegen sind, daß ein Mitgliedstaat beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts eine Regelung über die Erteilung der Betriebserlaubnis für aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Kraftfahrzeuge, für die dort bereits eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist oder die dort bereits zugelassen waren, nur dann im Einklang mit dem EWG-Vertrag einführen kann, wenn a) das Kontrollverfahren nicht mit unangemessenen Kosten oder Verzögerungen verbunden ist und die Behörden sicherstellen, daß diese Bedingungen in vollem Umfang eingehalten werden, falls der Hersteller oder seine Vertreter mit der Durchführung der erforderlichen Kontrollen beauftragt sind, und wenn b) es dem Importeur freisteht, die Kontrollen durch die Vorlage im Ausfuhrmitgliedstaat ausgestellter Dokumente zu ersetzen, sofern diese die erforderlichen Angaben auf der Grundlage bereits durchgeführter Kontrollen enthalten.

Schließlich geht aus dem Urteil vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85 (Kommission/Italien) hervor, daß die Erschwerung der administrativen Anforderungen durch einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Vorlage von Unterlagen für den Parallelimport von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten einen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag darstellt.

7 Daher sind die Rechtmäßigkeit und die Angemessenheit des Verbots einer Art von Werbung, die im Zusammenhang mit von Parallelimporteuren vermarkteten Fahrzeugen auf der einen Seite den Neuwagencharakter und auf der anderen Seite die niedrigeren Kosten des Fahrzeugs hervorhebt, im Lichte des dargelegten Zusammenhangs zu beurteilen.

Zum ersten Gesichtspunkt möchte ich sogleich sagen, daß meines Erachtens eine Werbung nicht als irreführend angesehen werden kann, die ein Fahrzeug als neu bezeichnet, das zwar bereits zugelassen war, jedoch noch nicht gefahren wurde, da die Zulassung des Fahrzeugs dieses nicht von einem Neufahrzeug zu einem Gebrauchtfahrzeug macht, sondern schlicht zu einem ... zugelassenen Fahrzeug. Gebraucht wäre hingegen ein Fahrzeug, das, wenn auch strenggenommen nur für wenige Kilometer, auf der Straße gefahren worden wäre.

Zweitens kann angesichts der Besonderheiten des Kraftfahrzeugmarktes eine solche Werbung gleichwohl das Verhalten der Verbraucher nicht beeinflussen, wie dies Artikel 2 der Richtlinie verlangt. Ein Verbraucher, der sich an einen Parallelimporteur wendet, erteilt nämlich gewöhnlich diesem Parallelimporteur eine schriftliche Vollmacht für den Erwerb des Fahrzeugs, und er benutzt daher ganz bewußt ein besonderes Verkaufsnetz mit seinen Eigenheiten. Hinzu kommt, daß vor dem Kauf eines Fahrzeugs im Unterschied zum Kauf anderer Waren üblicherweise gewisse Verhandlungen zu dem Zweck stattfinden, die Eigenschaften des Erzeugnisses genau zu ermitteln.

8 Man muß sich daher sehr wohl vor Augen halten, daß es eine Sache ist, den Erwerb eines Erzeugnisses durch das Hervorheben der Eigenschaften dieses Erzeugnisses attraktiv zu gestalten, und eine andere Sache, dessen genaue Eigenschaften in dem Zeitpunkt zu verheimlichen, in dem das Geschäft stattfindet.

Tatsächlich könnte der Schutz des Verbrauchers, wenn man bedenkt, daß die erfolgte Zulassung des Fahrzeugs eine wesentliche Information für diesen darstellt, dadurch gewährleistet werden, daß die gemeinsamen Vorschriften angewandt werden, die in jedem Land die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte garantieren und ein Verhalten des Verkäufers ahnden, der den Verbraucher im Zeitpunkt des Erwerbs nicht über dieses Merkmal des Fahrzeugs aufklärt; dies gilt im übrigen auch unabhängig von der Werbung, die für das Erzeugnis betrieben wird.

9 Die angestellten Erwägungen gelten in weitem Umfang auch für den anderen Gesichtspunkt der Werbung, der die Kosten des beworbenen Erzeugnisses betrifft.

Hierzu ist zuerst allgemein darauf hinzuweisen, daß normalerweise der geringere Preis des paralle importierten Fahrzeugs nicht auf das geringere Zubehör zurückzuführen ist, sondern, wie ich bereits ausgeführt habe, auf den niedrigeren Preis des Fahrzeugs im Herkunftsland. Dies schließt natürlich nicht aus, daß in besonderen Fällen mit dem niedrigeren Preis auch eine geringere Ausstattung einhergeht: Ob dies vorliegt, ist im vorliegenden Fall zu prüfen. Auch in diesem zuletztgenannten Fall meine ich jedoch nicht, daß ohne weiteres von irreführender Werbung gesprochen werden kann.

Um zu ermitteln, ob eine solche Werbung tatsächlich das wirtschaftliche Verhalten der Personen beeinflussen kann, an die sie sich richtet, ist der Umstand zu berücksichtigen, daß sich der Fahrzeugmarkt durch eine gewisse Transparenz der Preise auszeichnet und daß der durchschnittliche Verbraucher — und ich bleibe dabei, daß dieser nicht völlig unfähig ist zu unterscheiden — gehalten ist, auch unter Berücksichtigung der großen Ausgabe, die auf ihn zukommt, aufmerksam die Preise, die ihm angegeben werden, zu vergleichen, und sich dabei unter Umständen sehr eingehend bei dem Verkäufer über das Zubehör zu informieren, mit dem das Fahrzeug ausgestattet ist. Es sei mir erlaubt, in diesem Zusammenhang auf das alte Sprichwort vigilantibus non dormientibus iura succurrunt hinzuweisen.

Ich möchte sagen, daß im Zusammenhang mit der Problematik, die uns beschäftigt, die Aufmerksamkeit vom Gesichtspunkt der Werbung in dem Sinne auf den Gesichtspunkt des Geschäftes zu verlagern ist, als es mir nicht richtig erscheint, von der stets möglichen Unlauterkeit eines Geschäfts, die als solche geahndet werden kann, auf den irreführenden Charakter einer Art von Werbung zu schließen.

10 Was schließlich die Überlegung angeht, daß Artikel 7 der Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher vorsehen, so möchte ich nur bemerken, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um besondere Maßnahmen zur Gewährleistung eines solchen Schutzes handelt, sondern um die Auslegung der allgemeinen Definitionen der Richtlinie, und daß die angeführte Bestimmung in jedem Fall nicht dazu führen darf, daß Maßnahmen gerechtfertigt wären, die besonders die Werbung der Parallelimporteure von Fahrzeugen behindern, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Schutz der Verbraucher über Maßnahmen gewährleistet werden kann, die für die Vermarktung der fraglichen Erzeugnisse weniger schädlich sind.

11 Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten:

Die Richtlinie 84/450/EWG, in deren Lichte die nationalen Bestimmungen zu ihrer Durchführung anzuwenden sind, ist so auszulegen, daß sie es erlaubt, Fahrzeuge als Neuwagen und billiger anzupreisen, die, obwohl sie niemals gefahren worden sind, zum Zweck der Einfuhr zugelassen worden sind und die zu einem niedrigeren als dem von den im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Vertragshändlern praktizierten Preis vermarktet werden, selbst wenn sie mit weniger Zubehör als die von den Vertragshändlern üblicherweise vermarkteten Modelle ausgestattet sind.