Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.11.1991 – C-348/90

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1991:413

In der Rechtssache C-348/90 P

Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater Jorge Campinos sowie durch M. Peter und J. L. Rufas Quintana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 26. September 1990 in der Rechtssache T-139/89, Gabriella Virgili-Schettini gegen Europäisches Parlament, wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Gabriella Virgili-Schettini, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Elvinger, 4, rue Tony Neuman, Luxemburg, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung zu bestätigen und dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, der Richter R. Joliét, und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 1991,

folgendes

Urteil§

1 Das Europäische Parlament hat mit Schriftsatz, der am 27. November 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und der entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 26. September in der Rechtssache T-139/89 eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 1989 betreffend die Berechnung von Urlaubstagen, die die Bedienstete auf Zeit Gabriella Virgili-Schettini nicht in Anspruch genommen hatte, teilweise aufgehoben hat.

2 Das Europäische Parlament beruft sich zur Begründung seines Rechtsmittels, mit dem es die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, auf drei Rechtsmittelgründe: Erstens habe das Gericht die Klage zu Unrecht als zulässig angesehen, zweitens leide das angefochtene Urteil an einem Begründungsmangel, und drittens liege ein Verstoß gegen Artikel 4 des Anhangs V des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) vor.

3 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

4 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt das Parlament, daß das Gericht die Klage mit der Begründung für zulässig erklärt habe, ihr sei die gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts erforderliche Verwaltungsbeschwerde vorausgegangen; im vorliegenden Fall sei die Beschwerde jedoch nicht wirksam, da sie entgegen Artikel 90 Absatz 2 des Statuts nur vom Rechtsanwalt von Frau Virgili-Schettini eingelegt worden sei.

5 Insoweit genügt der auch schon im Urteil des Gerichts enthaltene Hinweis, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verwaltungsbeschwerde des Beamten keinen Formerfordernissen unterliegt und daß die Verwaltung, um ihren Inhalt auszulegen und zu verstehen, alle Sorgfalt aufzuwenden hat, die eine große, gut ausgestattete Behörde den Bürgern, die Angehörigen ihres Personals inbegriffen, schuldet (siehe insbesondere das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585). Der Gerichtshof hat in diesem Urteil weiter ausgeführt, daß es den Betroffenen nicht untersagt werden kann, sich schon im Stadium des vorgerichtlichen Verfahrens anwaltlicher Beratung zu versichern. Das Gericht hat also zu Recht angenommen, daß es ein ganz übertriebener Formalismus wäre, dem die rechtliche Grundlage fehlte und der dem Sinn der Rechtsprechung zuwiderliefe, wenn verlangt würde, daß der Beamte die von seinem Anwalt abgefaßte Beschwerdeschrift unterschreibt.

6 Der erste Rechtsmittelgrund des Parlaments ist demnach als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob dieser Rechtsmittelgrund unzulässig ist, weil er vor dem Gericht nicht geltend gemacht wurde.

7 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht das Parlament geltend, aus dem Urteil ergebe sich nicht, nach welchen rechtlichen Kriterien die Berechnung der der Klägerin abzugeltenden 27 Urlaubstage erfolgt sei.

8 Insoweit ergibt sich aus den Randnummern 26, 27, 35 und 36 des angefochtenen Urteils, daß das Gericht seine Feststellung, daß die Ansammlung der Urlaubstage durch die Klägerin auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sei und daß das Parlament die sechs Wochen vor der Niederkunft zu Recht als Teil des Mutterschaftsurlaubs angesehen habe, in rechtlicher Hinsicht auf Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V des Statuts, der die Übertragung von Urlaubstagen betrifft, und auf Artikel 59 des Statuts, der den Mutterschaftsurlaub betrifft, gestützt hat. Das Gericht ist also einerseits dem Vorbringen der Klägerin teilweise gefolgt und hat andererseits die dem Mutterschaftsurlaub entsprechenden Tage abgezogen, da es sich insoweit der Argumentation des Parlaments angeschlossen hat.

9 Das angefochtene Urteil ist also, was die rechtlichen Kriterien für die Berechnung der vom Parlament abzugeltenden Urlaubstage angeht, ausreichend begründet. Der zweite Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

10 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund schließlich rügt das Parlament die Feststellung des Gerichts, die Klägerin könne gemäß Artikel 4 des Anhangs V des Statuts eine Übertragung von mehr als zwölf Urlaubstagen beanspruchen, ohne eine Bescheinigung ihrer Vorgesetzten darüber vorzulegen, daß die außergewöhnliche Ansammlung auf dienstlichen Gründen beruhe. Das Gericht habe damit eine interne Regelung des Parlaments und die den Organen nach ständiger Rechtsprechung zustehende interne Organisationsgewalt unberücksichtigt gelassen. Ferner führe diese Auslegung zu einer Umkehr der Beweislast und zwinge das Parlament das NichtVorliegen eines Sachverhalts, nämlich das Fehlen dienstlicher Gründe zu beweisen.

11 Hierzu ist festzustellen, daß die Organe im Rahmen ihrer internen Organisationsgewalt zwar ein internes Verfahren zur Durchführung der Urlaubsordnung einführen können, daß dieses Verfahren jedoch das Recht des Beamten nicht ausschließen kann, mit allen geeigneten Mitteln nachzuweisen, daß sich seine Urlaubstage aus dienstlichen Gründen angesammelt haben. Das Gericht hat also das Statut richtig ausgelegt, indem es davon ausgegangen ist, daß das entscheidende Kriterium für die Übertragung von Urlaubstagen darin besteht, ob diese Übertragung durch Erfordernisse, die auf den Dienst des Beamten zurückzuführen sind, gerechtfertigt ist.

12 In Anwendung dieses Kriteriums hat das Gericht festgestellt, daß die im Laufe der Jahre erfolgte Ansammlung von durch die Klägerin nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen auf die Erfordernisse ihres Dienstes zurückzuführen gewesen sei. Dabei handelt es sich um die Beurteilung einer Tatfrage, für deren Überprüfung der Gerichtshof nicht zuständig ist.

13 Der dritte Rechtsmittelgrund des Parlaments ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Da Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.