Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.1991 – C-17/90
ECLI:EU:C:1991:416
In der Rechtssache C-17/90
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesverwaltungsgericht in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Pinaud Wieger GmbH Spedition
gegen
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 59 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, F. A. Schockweiler, F. Grévisse, P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Pinaud Wieger GmbH Spedition, vertreten durch die Rechtsanwälte U. Wiemann und B. Eidering, Köln,
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, vertreten durch Rechtsanwalt R. Wilke, Berlin,
der spanischen Regierung, vertreten durch C. Bastarreche Sagües und A. Hierro Hernández-Mora, Außenministerium, als Bevollmächtigte,
der Kommission, vertreten durch den Rechtsberater R. Wägenbaur und R. Gosalbo Bono, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Pinaud Wieger GmbH Spedition, vertreten durch Rechtsanwalt Gert Mejer, Köln, der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jörn Niemeyer, Stuttgart, der spanischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 21. März 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 1991,
folgendes
Urteil§
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 9. November 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich des Straßenverkehrs betreffende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Pinaud Wieger GmbH Spedition, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, der Beklagten des Ausgangsverfahrens.
3 Die Firma Pinaud Wieger wollte die Firma Transvenlo, ein in den Niederlanden ansässiges Transportunternehmen, mit der Beförderung von Gütern im Fernverkehr innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets beauftragen. Dazu hatte sie bei der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr eine Genehmigung beantragt. Diese lehnte die Erteilung der Genehmigung mit der Begründung ab, Beförderungen im Binnengüterverkehr dürften nur von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen durchgeführt werden.
4 Die Firma Pinaud Wieger erhob daraufhin Klage auf Feststellung, daß sie berechtigt ist, die Firma Transvenlo zur Durchführung von Transporten im deutschen Binnengüterverkehr heranzuziehen und im Rahmen dieses Vertrags Beförderungsentgelte zu vereinbaren, die die von den deutschen Behörden nach dem oben genannten Gesetz festgesetzten Tarife unterschreiten. Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, die in dem nationalen Gesetz enthaltenen Beschränkungen für Leistungen von Verkehrsunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässig und dort zum Güterverkehr zugelassen seien, seien aufgrund der unmittelbaren Geltung des Artikels 59 EWG-Vertrag inzwischen außer Kraft getreten.
5 Das in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befaßte Bundesverwaltungsgericht hat folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind aufgrund des fortbestehenden Unterlassens des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des internationalen Verkehrs sicherzustellen und die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, festzulegen, die Artikel 59 und 60 des EWG-Vertrages jedenfalls insoweit unmittelbar anwendbar, als einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen nicht untersagt werden darf, einen niederländischen Verkehrsunternehmer zu beauftragen, für es mit in den Niederlanden zum Güterverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen Leistungen des Binnengüterfernverkehrs innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu den hier allgemein geltenden Tarifen zu erbringen?
6 Wegen weiterer Einzelheiten der anwendbaren Rechtsvorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
7 Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten nach Artikel 61 Absatz 1 EWG-Vertrag die Bestimmungen des Titels über den Verkehr. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513, Randnr. 62) entschieden hat, muß die Anwendung der insbesondere in den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit nach dem Vertrag durch die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erreicht werden.
8 Die Gründe des Vorlagebeschlusses beziehen sich zwar auf die Verpflichtungen des Rates aus Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a und b EWG-Vertrag, insbesondere auf die Verpflichtungen, für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufzustellen und für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedingungen festzulegen. Die Rechtsfrage, über die das vorlegende Gericht im nationalen Rechtsstreit zu entscheiden hat, besteht aber darin, ob und, wenn ja, unter welchen Bedingungen ein Verkehrsunternehmer Beförderungsdienstleistungen auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats erbringen darf, in dem er nicht ansässig ist.
9 Im übrigen betrifft die Frage des vorlegenden Gerichts nur den Fall, daß der nicht gebietsansässige Verkehrsunternehmer die im Aufnahmestaat geltenden Tarife beachtet.
10 Was zunächst das fortbestehende Unterlassen des Rates angeht, auf das in der Vorlagefrage Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 22. Mai 1985 unter anderem festgestellt hat, daß der Rat es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, im Rahmen der Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf diesem Gebiet, gemäß Artikel 75 Absätze 1 Buchstabe b und 2 EWG-Vertrag die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, festzulegen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß der Rat über einen angemessenen Zeitraum verfügt, um die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
11 In Anbetracht der Komplexität des Straßenkabotagesektors stehen der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs in diesem Bereich noch erhebliche Schwierigkeiten entgegen. Die Verwirklichung dieses Ziels kann geordnet nur im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik erfolgen, bei der die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Probleme berücksichtigt und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden.
12 Der Rat war somit befugt, die Liberalisierung der Straßenkabotage schrittweise in Angriff zu nehmen. Nach Erlaß des Vorlagebeschlusses hat er am 21. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 erlassen, durch die die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, übergangsweise festgelegt worden sind (ABl. L 390, S. 3). Diese Verordnung ist am 1. Juli 1990 in Kraft getreten.
13 Der Rat hat sich nach Artikel 9 dieser Verordnung verpflichtet, spätestens für den 1. Januar 1993 eine Verordnung zur endgültigen Regelung der Straßenkabotage zu erlassen.
14 Unter diesen Umständen und angesichts dessen, daß das vorlegende Gericht ausweislich des Vorlagebeschlusses nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage zu entscheiden hat, ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, einem dort ansässigen Unternehmen zu verbieten, daß es einen Verkehrsunternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat beauftragt, für es zu den im ersten Staat allgemein geltenden Tarifen mit im zweiten Staat zum Güterverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen Leistungen des Binnengüterfernverkehrs zu erbringen.
Kosten
15 Die Auslagen der spanischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 9. November 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hindern die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag einen Mitgliedstaat nicht daran, einem dort ansässigen Unternehmen zu verbieten, daß es einen Verkehrsuntemehmer aus einem anderen Mitgliedstaat beauftragt, für es zu den im ersten Staat allgemein geltenden Tarifen mit im zweiten Staat zum Güterverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen Leistungen des Binnengüterfernverkehrs zu erbringen.