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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.1991 – C-309/90

ECLI:EU:C:1991:421

URTEIL DES GERICHTSHOFES

7. November 1991 ( *1 )

In der Rechtssache C-309/90

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater D. Gouloussis, Zustellungsbevollmächtigter: R. Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Griechische Republik, vertreten durch E. Skandalou, Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, deren es bedurfte, um den Richtlinien 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15), 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals (ABl. L 376, S. 1) und 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates (ABl. L 27, S. 71, Berichtigung erschienen im ABl. L 87, S. 36) nachzukommen,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,

(Gründe nicht wiedergegeben)

für Recht erkannt und entschieden:

1)

Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, deren es bedurfte, um den Richtlinien 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung der Richtlinie 85/384/EWG aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals und 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384/EWG nachzukommen.

2)

Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.