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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.1991 – C-313/89

ECLI:EU:C:1991:415

In der Rechtssache C-313/89

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Daniel Calleja y Crespo, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, ursprünglich vertreten durch Javier Conde de Saro, dann durch Carlos Bastarreche Sagües, beide Leiter der Generaldirektion für rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und durch Antonio Hierro Hernández-Mora, Abogado del Estado, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. A. Schockweiler und F. Grévisse, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteienvertreter in der Sitzung vom 2. Juli 1991, in der das Königreich Spanien durch Rosario Silva de Lapuerta, Abogado del Estado, als Bevollmächtigte vertreten war,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. September 1991,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. Oktober 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme nachzukommen.

2 Die Richtlinie legt, wie ihrer ersten Begründungserwägung zu entnehmen ist, Mindestnormen für die Ausbildung von Hebammen fest.

3 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie muß die Ausbildung umfassen:

— entweder eine spezielle Ausbildung als Hebamme auf Vollzeitbasis, die theoretische und praktische Studien von mindestens drei Jahren umfaßt; die Zulassung hierzu setzt zumindest den Abschluß der ersten zehn Jahre der allgemeinen Schulausbildung voraus;

— oder eine spezielle Ausbildung als Hebamme von mindestens 18 Monaten auf Vollzeitbasis; die Zulassung hierzu setzt den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 77/452/EWG, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraus.

4 Zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften war die Hebammenausbildung in diesem Staat in einem Dekret vom 18. Januar 1957 (BOE vom 12. Februar 1957) geregelt. Durch das königliche Dekret Nr. 992/1987 vom 3. Juli 1987, das den Erwerb des Befähigungsnachweises eines Fachkrankenpflegers oder einer Fachkrankenschwester regelt (BOE Nr. 183 vom 1. August 1987, S. 23642), wurde später dieser Befähigungsnachweis geschaffen, der sieben Fachgebiete, darunter das der Krankenpflege im Bereich Geburtshilfe und Gynäkologie (Hebamme), umfaßt. Dieses königliche Dekret sah den Erlaß einer neuen Studienordnung für diese Fachgebiete vor, und hob die anderslautenden Bestimmungen des Dekrets vom 18. Januar 1957 auf.

5 Da die Kommission der Auffassung ist, daß das Königreich Spanien der Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgekommen sei, hat sie die vorliegende Klage wegen Vertragsverletzung erhoben.

6 Wegen weiterer Einzelheiten der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Das Königreich Spanien räumt ein, daß es die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt habe, das heißt weder bis zum Beitritt noch später bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist, die die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 19. April 1989 gesetzt hatte.

8 Es trägt jedoch verschiedene Argumente vor, die daraufhin zu prüfen sind, ob sie der Feststellung der insoweit eingeräumten Vertragsverletzung entgegenstehen.

9 Der Beklagte führt zunächst aus, daß die Verpflichtung aus den Artikeln 392 und 395 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985 L 302, S. 23), die Richtlinie bis zum Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften, das heißt zum 1. Januar 1986, umzusetzen, weder gerecht noch angemessen gewesen sei. Diese Verpflichtung habe weder die Komplexität der durchzuführenden Rechtsnormen noch die Schwierigkeit berücksichtigt, die Vorschriften zur Anpassung der nationalen Rechtsordnung an die Richtlinie in einer so kurzen Frist zu erlassen. Außerdem sei diese Verpflichtung nicht durch eine Übergangsregelung zum Schutz der Rechte derjenigen abgemildert gewesen, die vor dem Beitritt eine Ausbildung in einer Hebammenschule begonnen und noch nicht beendet gehabt hätten.

10 Diesem Vorbringen des Königreichs Spanien, mit dem die Berechtigung einer Verpflichtung in Abrede gestellt werden soll, die es selbst mit dem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften eingegangen ist, kann keinesfalls gefolgt werden. Eine Beitrittsakte ist nämlich kein Rechtsakt der Organe, bei dem die Gültigkeit der in ihm enthaltenen Bestimmungen vor dem Gerichtshof in Frage gestellt werden kann (siehe in diesem Sinne das Urteil vom 28. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA/Rat, Slg. 1988, 2285, Randnr. 17).

11 Das Königreich Spanien macht sodann geltend, daß die Hebammenausbildung in Spanien zum Zeitpunkt des Beitritts zwar von der in der Richtlinie vorgesehenen Ausbildung abgewichen, aber nicht schlechter gewesen sei. Der Beklagte beruft sich darauf, daß die Betroffenen für die Zulassung zur besonderen Hebammenausbildung nach einem dreijährigen Universitätsstudium eine Aufnahmeprüfung auf diesem Fachgebiet hätten bestehen oder statt dessen einen sechsmonatigen Vorbereitungskurs hätten besuchen müssen.

12 Diese Ausführungen über das zur Zeit des Beitritts geltende Verfahren der Zulassung zur Hebammenausbildung sind für das Vorliegen der beanstandeten Vertragsverletzung unerheblich. Es genügt nämlich die Feststellung, daß die nach dem Dekret vom 18. Januar 1957 vorgesehene Dauer der besonderen Hebammenausbildung nur ein Jahr betrug, während Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie eine Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten verlangt.

13 Das Königreich Spanien macht schließlich geltend, daß das königliche Dekret Nr. 992/1987 das Dekret vom 18. Januar 1957 aufgehoben und eine neue Einschreibung auf einem der Fachgebiete der Krankenpflege, die in der vorher geltenden Regelung vorgesehen gewesen seien, untersagt habe. Der Beklagte räumt jedoch im übrigen selbst ein, daß diese Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht ausreichten, solange Regelungen zur Durchführung des königlichen Dekrets fehlten, mit denen eine neue, den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechende Studienordnung geschaffen werde.

14 Nach allem steht der Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch den EWG-Vertrag verletzt hat, daß es die Richtlinie nicht in der vorgeschriebenen Frist umgesetzt hat, nichts entgegen.

15 Mit der Feststellung dieser Vertragsverletzung wird den Klageanträgen der Kommission in vollem Umfang stattgegeben. Ihr zusätzliches und hilfsweises Vorbringen zur Stützung dieser Anträge, mit dem geltend gemacht wird, daß einige Bestimmungen des königlichen Dekrets Nr. 992/1987 schon jetzt gegen die Richtlinie verstießen, sind demnach für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.

16 Gemäß den Anträgen der vorliegenden Klage ist daher festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 80/155 des Rates nachzukommen.

Kosten

17 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme nachzukommen.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.