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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.11.1991 – C-243/90
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1991:432
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 20. November 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, stellt dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.
Das vorlegende Gericht fragt Sie insbesondere, ob die britische Regelung über den Anspruch auf eine bestimmte höhere Rentnerzulage (im folgenden — zur Klarheit des Vortrags —: Zulage) nach Sinn und Zweck dieser Richtlinie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, da Frauen im Alter zwischen 65 und 70 Jahren sie anders als Männer gleichen Alters nicht beanspruchen und erhalten können.
2 Eine Beschreibung der fraglichen nationalen Regelung in der gebotenen knappen Form ist angesichts ihrer starken Aufsplitterung zweifellos keine einfache Aufgabe. Außerdem wird das Gesamtbild dadurch noch komplizierter, daß die uns beschäftigende Zulage, wie wir sehen werden, zumindest formell nicht selbst ausgezahlt wird, sondern nur einer der Faktoren zur Berechnung des Wohngelds ist: ein Faktor, der jedoch, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zu dessen Erhöhung führt.
Die gesetzliche Regelung des Wohngelds (housing benefit) ist in Section 20 des Social Security Act 1986 (Sozialversicherungsgesetz von 1986) enthalten; ihre Durchführungsbestimmungen finden sich in den Housing Benefit (General) Regulations 1987 (Allgemeine Wohngeldverordnung von 1987). Der Anspruch auf die Zuwendung und gegebenenfalls ihre Höhe werden anhand des Verhältnisses zwischen dem Einkommen des Empfängers und einem anwendbaren Betrag berechnet. Dieser Betrag setzt sich aus der Summe der Beihilfen, Zulagen und Zuschläge zusammen, auf die die verschiedenen Gruppen von Antragstellern Anspruch haben.
Zu den Zulagen, die bei der Berechnung des Wohngelds in den anwendbaren Betrag einbezogen werden können, gehört insbesondere die Zulage, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht. Diese Zulage wird u. a. Antragstellern gewährt, die noch nicht 80 Jahre alt, aber nicht jünger als 60 Jahre alt sind und die eine Invalidenrente erhalten (oder zumindest vor dem Bezug einer Altersrente erhielten).
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente, auf die Anspruch hat, wer aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig ist, sind in Section 15 des Gesetzes von 1975 geregelt. Grundsätzlich wird eine solche Rente, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind, bis zum Erreichen des (in Section 27 [1] des Gesetzes von 1975 auf 60 Jahre für Frauen und auf 65 Jahre für Männer festgesetzten) Rentenalters gezahlt; oder, wenn eine Person dieses Alter überschritten hat, aber eine regelmäßige Beschäftigung beibehält, bis höchstens fünf Jahre nach dem Erreichen des Rentenalters (Section 27 [5] des Gesetzes sieht nämlich vor, daß eine Person fünf Jahre nach dem Erreichen des Rentenalters als im Ruhestand befindlich angesehen wird).
Gemäß Section 30 (3) des Social Security Act 1975 (Sozialversicherungsgesetz von 1975) und der Social Security (Widows' Benefit and Retirement Pension) Regulations 1979 (Verordnung über Sozialversicherungsleistungen an Witwen und Ruhestandsrente von 1979) haben jedoch Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, die sie nach der Beendigung einer regelmäßigen Beschäftigung oder auf andere Weise erworben haben, auch die Möglichkeit, auf die Altersrente zu verzichten und eine Invalidenrente zu erhalten. Diese Möglichkeit ist allerdings auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren begrenzt, die zu laufen beginnen, wenn das Rentenalter erreicht ist; die Möglichkeit zur Beantragung der Invalidenrente sowie der Anspruch auf ihren Bezug enden mit anderen Worten in jedem Fall im Alter von 65 Jahren für Frauen und 70 Jahren für Männer.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Beendigung des Anspruchs auf die Invalidenrente, der eine zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Zulage bildet, den Anspruch auf den Bezug der Zulage selbst nicht entfallen läßt, so daß er auch nach diesem Zeitpunkt Teil des anwendbaren Betrags für die Berechnung des Wohngelds bleibt.
3 Ich komme nun zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens. Die Klägerin erhielt während der letzten fünf Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters eine Invalidenrente. Ab diesem Zeitpunkt bezog sie Altersrente. Es steht außer Zweifel, daß sie Anspruch auf die Zulage gehabt hätte, wenn die beanstandete Regelung bereits in Kraft gewesen wäre, als sie 60 Jahre alt wurde, da sie die in den einschlägigen Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen erfüllte. Dabei hätte sich noch nicht einmal das Problem des Verzichts auf die Altersrente gestellt. Diesen Verzicht konnte die Klägerin des Ausgangsverfahrens ohnehin nicht leisten, da sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des Wohngelds bereits 67 Jahre alt war. Zum Rechtsstreit kam es somit gerade deshalb, weil die Zulage eingeführt wurde, als die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Altersgrenze für den Verzicht auf die Altersrente zugunsten der Invalidenrente bereits überschritten hatte.
Mir erscheint jedoch der Hinweis angebracht, daß es sich um ein allgemeines Problem handelt und daß das Hindernis, dem sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegenübersieht, eine Bedeutung besitzt, die über den Umstand hinausgeht, daß ihr persönlicher Fall zu einem Zeitpunkt auftrat, in dem es die fragliche Zulage noch nicht gab. Für eine Frau im Alter zwischen 65 und 70 Jahren ist es nämlich immer unmöglich, eine Invalidenrente zu beanspruchen, so daß sie während dieses Zeitraums eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage nicht erfüllen kann.
4 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob der Umstand, daß eine Frau im Alter zwischen 65 und 70 Jahren anders als Männer gleichen Alters die höhere Rentnerzulage im Sinne von Abschnitt 10 (1) (b) (i) des Anhangs 2 der Housing Benefit (General) Regulations 1987 nicht verlangen kann, eine durch Artikel 4 der Richtlinie 79/7 untersagte Diskriminierung darstellt.
Der genannte Artikel 4 enthält in Absatz 1 das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; dies gilt im besonderen, soweit es hier von Bedeutung ist, betreffend den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen (erster Gedankenstrich).
Im vorliegenden Fall beruht die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen auf der Tatsache, daß die Gewährung der Zulage vom Bezug der Invalidenrente abhängig ist, mit der Folge, daß Frauen fünf Jahre weniger Zeit als Männer haben, um den Anspruch auf die fragliche Zulage zu erwerben. Im wesentlichen sind es speziell die Voraussetzungen für den Zugang zu einer solchen Zulage, die sich bei Männern und Frauen unterscheiden. Beide können sie nämlich ab einem Alter von 60 Jahren erhalten; während aber die Männer nach dem Erreichen dieses Alters noch zehn Jahre Zeit haben, um diesen Anspruch zu erwerben, bleiben den Frauen nur fünf Jahre.
Nachdem nun die uns beschäftigende Diskriminierung ermittelt wurde, möchte ich klarstellen, daß die Frage des vorlegenden Gerichts, wie sich aus dem Vorlagebeschluß selbst ergibt, so zu verstehen ist, daß festgestellt werden soll, ob die fragliche Zulage in Anbetracht der sie kennzeichnenden Besonderheiten in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fällt und, falls diese Frage bejaht wird, ob die geltend gemachte Diskriminierung auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie gerechtfertigt ist, d. h., ob es sich um eine zwingende Auswirkung des unterschiedlichen Rentenalters handelt.
5 Zum Anwendungsbereich der fraglichen Richtlinie ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 u. a. auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen die Risiken der Krankheit und des Alters bieten (Buchstabe a), sowie auf Sozialhilferegelungen Anwendung findet, soweit sie solche Systeme ergänzen oder ersetzen sollen (Buchstabe b).
Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs fällt das gesetzliche System des Wohngelds nicht als solches, d. h. generell gesehen, in den Anwendungsbereich der fraglichen Richtlinie. Es handele sich nämlich um ein allgemeines System, das in Abhängigkeit vom Einkommen und der Höhe der Miete aufgestellt worden sei, d. h. um ein gesetzliches System gegen die Armut. Da das Wohngeld mit anderen Worten unterschiedlichen Personengruppen gewährt werde und somit Personen, die nicht notwendigerweise gegen eines der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführten Risiken geschützt seien, falle es nicht in ihren Anwendungsbereich.
Insoweit werde ich mich auf die Bemerkung beschränken, daß eine solche Argumentation — grundsätzlich — nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit der Richtlinie auf die Zulage auszuschließen. Ich verweise hierzu auf das Urteil Drake, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß Artikel 3 Absatz 1 ... dahin auszulegen [ist], daß er alle Leistungen umfaßt, die im weiten Sinne zu einem der dort genannten gesetzlichen Systeme gehören oder unter eine Sozialhilferegelung fallen, die ein solches System ergänzen oder ersetzen soll. Dies bedeutet, daß die fragliche Zulage dann, wenn sie tatsächlich gegen die Risiken des Alters und/oder der Invalidität schützt, einen Bestandteil eines gesetzlichen Systems zum Schutz gegen eines der genannten Risiken oder eine Form der Sozialhilfe darstellt, die den Schutz gegen diese Risiken ergänzen soll.
Wie der Gerichtshof im Urteil Drake ausgeführt hat, ist eine weite Auslegung von Artikel 3 unabdingbar, um eine harmonische Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen (Randnr. 23). Jede andere Lösung würde es den Mitgliedstaaten nämlich ermöglichen, die sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen leicht zu umgehen. Hierfür würde es ausreichen, in ein allgemein anwendbares oder jedenfalls nicht speziell zum Schutz gegen eines der in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Risiken bestimmtes System eine Leistung einzufügen, die bei isolierter Betrachtung im Gegensatz dazu gerade zum Schutz gegen eines der fraglichen Risiken bestimmt ist.
6 Zum vorliegenden Fall zurückkehrend stelle ich weiterhin fest, daß ich der Auffassung des Vereinigten Königreichs nicht folgen kann, die Zulage sei nur einer der Bestandteile, die für die Berechnung des Wohngelds in die Zusammensetzung des anwendbaren Betrags eingingen, und kein als solcher gezahlter Betrag und könne deshalb nicht als selbständige, von der Zuwendung, deren Bestandteil sie bilde, trennbare Leistung angesehen werden.
Der Umstand, daß die fragliche Zulage formell nicht in einer Geldleistung besteht, die selbst den Empfängern gezahlt wird, ist nämlich ohne jede Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, daß die Zulage für diejenigen, denen sie gewährt wird, tatsächlich und in jedem Fall einen wirtschaftlichen Vorteil bildet, da diese Personen im Fall der Berücksichtigung dieses Bestandteils Anspruch auf ein höheres Wohngeld haben.
Wie sich aus der britischen Regelung ergibt, soll der fragliche Zuschlag denjenigen, bei denen eine Invalidität oder jedenfalls eine Behinderung festgestellt wurde, eine zusätzliche Hilfe verschaffen. Angesichts dessen kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Zulage in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fällt.
Im Ergebnis handelt es sich um eine Leistung, die, obwohl sie in das allgemeinere System des Wohngelds einbezogen ist, davon insoweit getrennt werden kann, als ihr Sinn und Zweck genau umrissen sind: die Rentner zu begünstigen, die unter besonderen Beschwerden leiden. Folglich fällt die Zulage wegen der Personengruppen, für die sie bestimmt ist, und aufgrund ihrer Wirkungen in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7. Da sie behinderten Rentnern eine zusätzliche Hilfe zur Bestreitung der Wohnkosten bieten soll, ist sie genauer gesagt als eine Form der Sozialhilfe anzusehen;- die die gesetzlichen Systeme ergänzen soll, die zum Schutz gegen die Risiken des Alters und der Invalidität vorgesehen sind.
7 Da die Zulage in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fällt, bleibt zu prüfen, ob die ermittelte Diskriminierung, daß es nämlich Frauen im Alter zwischen 65 und 70 Jahren anders als Männer gleichen Alters nicht gestattet ist, die fragliche Zula ge zu beanspruchen und zu erhalten, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen ist, weil es sich um eine zwingende Auswirkung des unterschiedlichen Rentenalters für Männer und Frauen handelt. Mit anderen Worten muß festgestellt werden, ob die fragliche unterschiedliche Behandlung eine gerechtfertigte Diskriminierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie darstellt. Diese Bestimmung erlaubt es den Staaten nämlich, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Sozialleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.
Vor der Prüfung der Reichweite einer solchen Ausnahme im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist der Hinweis angebracht, daß der Gerichtshof mehrfach bestätigt hat, daß die Beseitigung der auf dem Geschlecht beruhenden Diskriminierungen zu den Grundrechten gehört, deren Einhaltung er zu sichern hat, und außerdem festgestellt hat, daß bei der Bestimmung des Geltungsbereichs von Ausnahmen von einem Individualrecht, wie dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, ... der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten [ist], der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, auf denen die Rechtsordnung der Gemeinschaft beruht. Nach diesem Grundsatz dürfen Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen. Daraus folgt, wie der Gerichtshof eindeutig erklärt hat, daß die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a enthaltene Ausnahme eng auszulegen ist.
8 Im vorliegenden Fall muß man sich jedoch zunächst fragen, ob die unterschiedlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Zulage, insbesondere die Tatsache, daß Frauen fünf Jahre weniger Zeit haben, um den Anspruch darauf zu erwerben, eine zwingende Auswirkung der Festsetzung eines unterschiedlichen Mindestrentenalters für Männer und Frauen ist. Auf den ersten Blick scheint keine solche Verknüpfung zu bestehen; tatsächlich ist der Umstand, daß der Rentenanspruch in unterschiedlichem Alter erworben wird, ohne Bedeutung für die fragliche Zulage, da der Anspruch auf sie auf ein gemeinsames Alter (60 Jahre) festgelegt ist. Dies bedeutet, daß sowohl Männer als auch Frauen für die Gewährung dieser Zulage ab dem gleichen Alter als Rentner angesehen werden. Folglich ist kein Kausalzusammenhang zwischen dem unterschiedlichen Rentenalter und den Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage festzustellen.
Ein solches Ergebnis ist nicht überraschend: Wie ich bei der Beschreibung der streitigen Regelung hervorheben konnte, steht die Diskriminierung nicht oder zumindest nicht unmittelbar mit der Festlegung eines unterschiedlichen Rentenalters, sondern damit in Zusammenhang, daß die fragliche Zulage an das — für Männer und Frauen unterschiedliche (zur Erinnerung: 70 bzw. 65 Jahre) — Alter geknüpft wurde, in dem der Anspruch auf die Invalidenrente von Amts wegen erlischt.
Folglich ist vielmehr festzustellen, ob zwischen der Zulage und der Invalidenrente sowie zwischen letzterer und der Altersrente ein Kausalzusammenhang besteht. Ich glaube jedoch nicht, daß eine solche Prüfung unabdingbar wäre oder daß sie einer richtigen Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen würde, und zwar in Anbetracht der Tatsache, daß diese Bestimmung eng auszulegen ist.
Zur Erläuterung: Nach dieser Bestimmung ist es den Mitgliedstaaten nur möglich, vom Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Festsetzung des Alters, in dem der Rentenanspruch erworben wird, sowie etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen auszuschließen. Es ist offensichtlich, daß diese Auswirkungen unmittelbar vom unterschiedlichen Rentenalter abhängen müssen. Wenn man zulassen würde, daß sie ihrerseits die Auswirkung einer anderen Leistung sein können (selbst in dem — zu prüfenden — Fall, daß letztere tatsächlich eine Auswirkung des unterschiedlichen Rentenalters ist), würde der Anwendungsbereich der fraglichen Bestimmung in unzulässiger Weise ausgedehnt.
Zum anderen brauche ich im vorliegenden Fall gar nicht zu prüfen, ob der Umstand, daß der Anspruch auf die Invalidenrente in unterschiedlichem Alter von Amts wegen erlischt, eine Auswirkung der Festsetzung des Rentenalters zu den Zwecken und mit den Auswirkungen ist, auf die Artikel 7 sich bezieht, sondern kann mich auf die Feststellung beschränken, daß das gleiche Ergebnis in nicht diskriminierender Weise erreicht werden könnte, indem zum Beispiel als Voraussetzung für die Gewährung der Zulage an den Zustand der Invalidität angeknüpft würde statt an den Bezug einer Invaliden rente.
Im Ergebnis bin ich der Ansicht, daß die erste Frage des vorlegenden Gerichts in ihrer umformulierten Fassung so zu beantworten ist, daß eine Leistung wie die höhere Rentnerzulage, die vom Alter und von der Invalidität des Antragstellers abhängt, eine Form der Sozialhilfe darstellt, die ein gesetzliches System im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/7 ergänzen soll. Darüber hinaus bildet der Umstand, daß eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine solche Zulage in einer Leistung (der Invalidenrente) besteht, deren Erlöschen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Rentenalters festgelegt ist, jedenfalls keine zwingende Auswirkung dieses Unterschieds.
9 Mit der zweiten Frage will das vorlegende Gericht wissen, ob eine Frau im Alter zwischen 65 und 70 Jahren aufgrund von Artikel 4 der Richtlinie 79/7 berechtigt ist, gemäß den einschlägigen nationalen Bestimmungen auf die Altersrente zu verzichten, eine Invalidenrente zu erhalten und auch in den Genuß der höheren Rentnerzulage zu gelangen. Bei einer solchen Frage stellt sich im wesentlichen und jedenfalls im Hinblick auf das anwendbare Gemeinschaftsrecht das Problem, ob das Erlöschen der Invalidenrente in unterschiedlichem Alter vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen ist, weil es unter die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a fällt.
Das Ergebnis, zu dem ich bei der ersten Frage gelangt bin, macht die Beantwortung der zweiten Frage zur Lösung des vorliegenden Falls praktisch überflüssig. Der Vollständigkeit halber und für den Fall, daß der Gerichtshof der vorgeschlagenen Lösung nicht folgt, glaube ich jedoch, prüfen zu müssen, ob das Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, das für Männer und Frauen auf ein unterschiedliches Alter festgelegt ist, eine zwingende Auswirkung des unterschiedlichen Rentenalters bildet. Für die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a gelten die bereits zur ersten Frage gemachten allgemeinen Bemerkungen.
Ich erinnere nochmals an folgendes: a) die Zahlung der Invalidenrente wird von Amts wegen fünf Jahre nach dem Erreichen des Rentenalters eingestellt; b) das Rentenalter ist für Männer auf 65 Jahre und für Frauen auf 60 Jahre festgelegt; c) eine Person wird in jedem Fall fünf Jahre nach dem Erreichen des Rentenalters als im Ruhestand befindlich angesehen.
Der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, fällt somit mit dem der Versetzung in den Ruhestand zusammen. Dies ist leicht zu verstehen, wenn man berücksichtigt, daß die Invalidenrente als Leistung, die den Einkommensverlust aus Gründen der Arbeitsunfähigkeit ersetzt, ohne weiteres über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden kann, in dem der Rentenanspruch erworben wird, insbesondere bis zu dem für die Versetzung in den Ruhestand festgelegten Zeitpunkt, was daran liegt, daß die Möglichkeit der Beibehaltung einer regelmäßigen Beschäftigung auch nach dem Erreichen des Rentenalters ausdrücklich vorgesehen ist. Wie das Vereinigte Königreich in seinen Erklärungen ausgeführt hat, wird die den Gegenstand des vorliegenden Falls bildende Möglichkeit, auf eine Altersrente zu verzichten, um eine Invalidenrente zu erhalten, in Anbetracht der Tatsache eingeräumt, daß viele Personen eine neue Tätigkeit aufnehmen, nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis beendet haben. Im Ergebnis wird die Invalidenrente, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, denjenigen gewährt, die als zumindest potentiell noch aktiv angesehen werden.
10 Aus dieser Sicht erscheint es mir unbestreitbar, daß das Erlöschen des Anspruchs auf die Invalidenrente nicht in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Rentenaltern festgelegt ist, sondern in Abhängigkeit vom Alter der Versetzung in den Ruhestand. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 läßt jedoch nur Diskriminierungen zu, die eine zwingende Auswirkung des unterschiedlichen Rentenalters bilden, nicht aber solche, die an die Festlegung eines unterschiedlichen Alters der Versetzung in den Ruhestand geknüpft werden können.
Tatsächlich bedeutet der Umstand, daß die Frau den Rentenanspruch vor dem Mann erwirbt (eine zulässige Diskriminierung, da sie auf das Alter Bezug nimmt, ab dem die Altersrente gewährt werden kann), im Rahmen des Gemeinschaftsrechts nicht, daß sie verpflichtet werden könnte, früher als Männer in den Ruhestand zu treten. Dies gilt um so mehr, als das englische System nicht vorsieht, daß die Versetzung in den Ruhestand automatisch in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Rentenanspruch erworben wird. Die Festlegung eines unterschiedlichen Rentenalters kann mit anderen Worten nicht zur Folge haben, daß es Frauen untersagt wird, ebenso lange zu arbeiten wie Männer.
Wie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen ist, gehört das Alter, in dem man zur Aufgabe der Berufstätigkeit verpflichtet ist, zu den Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG.
Ich verweise hierzu auf das Urteil vom 26. Oktober 1983, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, daß eine nationale Vorschrift, die vorsieht, daß Arbeitnehmerinnen, selbst wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente erfüllen, die Wahl haben, bis zu der für Männer vorgesehenen Altersgrenze ihre Berufstätigkeit fortzusetzen, als eine der wichtigsten Arbeitsbedingungen anzusehen ist.
Hinzu kommt, daß der Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, daß die in Artikel 7 geregelte Ausnahme nicht anwendbar ist, wenn eine Frau nur deshalb entlassen wird, weil sie das — für Männer und Frauen unterschiedliche — Alter erreicht oder überschritten hat, in dem sie Anspruch auf eine staatliche Rente erwirbt; gleiches gilt für Tarifvertragsklauseln, nach denen das Arbeitsverhältnis wegen des vom Arbeitnehmer erreichten Alters endet, wenn dieses Alter von dem unterschiedlichen Alter abhängt, in dem die Arbeitnehmer den Rentenanspruch erwerben.
Schließlich hat der Gerichtshof zwar zugelassen, daß Leistungen, die an nationale Regelungen über das für Männer und Frauen unterschiedliche Mindestalter für die Pensionierung geknüpft sind, vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen werden können. Er hat jedoch immer zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs des Anspruchs auf die Altersrente und dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand unterschieden, selbst wenn beide zeitlich übereinstimmen.
Angesichts dessen ist es im vorliegenden Fall offensichtlich, daß das Erlöschen des Anspruchs auf die Invalidenrente fünf Jahre nach dem Erreichen des Rentenalters, das im wesentlichen an den für die Versetzung in den Ruhestand vorgesehenen Zeitpunkt geknüpft ist, der zu den in der Richtlinie 76/207 genannten Arbeitsbedingungen gehört, von der Ausnahme des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 nicht erfaßt wird. Folglich bildet die Einstellung dem unterschiedlichen Rentenalter für Mandes Bezugs der Invalidenrente von Amts we- ner und Frauen abhängt, keine zwingende gen aufgrund des erreichten Alters, das von Auswirkung dieses Altersunterschieds.
11 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof folgende Antworten auf die Fragen des High Court of Justice, Queen's Bench Division, vor:
1) a)Eine Leistung wie die höhere Rentnerzulage, die an das Alter und die Invalidität des Antragstellers geknüpft ist, stellt eine Form der Sozialhilfe dar, die ein gesetzliches System im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/7/EWG ergänzen soll.b)Der Umstand, daß eine der Voraussetzungen für den Bezug der höheren Rentnerzulage in einer Leistung (der Invalidenrente) besteht, deren Erlöschen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Rentenalters für Männer und Frauen festgelegt ist, bildet keine zwingende Auswirkung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie.
2) Die Einstellung der Zahlung der Invalidenrente von Amts wegen fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters bildet, soweit sie an die unterschiedlichen Altersgrenzen für die Versetzung in den Ruhestand geknüpft ist, keine zwingende Auswirkung des unterschiedlichen Alters, in dem der Anspruch auf die Altersrente erworben wird.