Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.11.1991 – C-199/90
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1991:445
In der Rechtssache C-199/90
betreffend ein dem Gerichtshof vom Tribunale civile Rom gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Italtrade SpA
gegen
Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission vom 22. August 1983 mit den Durchführungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 (ABl. L 232, S. 5) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3501/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983 (ABl. L 350, S. 5)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter P. J. G. Kapteyn, G. F. Mancini, C. N. Kakouris und M. Diez de Velasco,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Italtrade SpA, vertreten durch die Rechtsanwälte Fausto Capelli, Mailand, und Andrea Giardina, Rom,
der Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Oscar Fiumara, Avvocato dello Stato, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Eugenio de March und Patrick Hetsch, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Italtrade SpA, der italienischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 20. Juni 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 1991,
folgendes
Urteil§
1 Das Tribunale civile Rom hat mit Beschluß vom 29. März 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission vom 22. August 1983 mit den Durchführungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 (ABl. L 232, S. 5) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3501/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983 (ABl. L 350, S. 5) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Italtrade SpA und der Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (nachstehend: AIMA), der mit der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik beauftragten italienischen Interventionsstelle, über die Einbehaltung von Kautionen, die im Rahmen einer Maßnahme der vorbeugenden Destillation von Wein gestellt wurden.
3 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (ABl. L 212, S. 1) sieht vorbehaltlich der Stellung einer Kaution eine Beihilfevorauszahlung an den Brenner oder an den Erzeuger, der die Destillation vornimmt, vor. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels wird die Kaution nur freigegeben, wenn innerhalb einer noch festzusetzenden Frist die Destillation und die fristgerechte Zahlung des Ankaufspreises an den Erzeuger nachgewiesen sind.
4 Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2373/83 sah vor, daß zur Freigabe der Kaution der Nachweis über die Destillation des Weins und über die fristgerechte Zahlung des Ankaufspreises spätestens am 31. Oktober 1984 zu erbringen ist. Wurde diese Frist nicht eingehalten, der Nachweis jedoch vor dem 1. Februar 1985 erbracht, belief sich der freizugebende Betrag auf 80 °/o der Kaution, während der Restbetrag verfiel.
5 Durch die Verordnung Nr. 3501/83 wurden der 31. Oktober 1984 und der 1. Februar 1985 durch den 31. Dezember 1984 und den 1. April 1985 ersetzt.
6 Da Italtrade den Nachweis der Zahlung des Ankaufspreises an den Erzeuger einige Tage nach dem 1. April 1985 erbracht hatte, behielt die AIMA die anläßlich der beantragten und gewährten Vorschüsse gestellten Kautionen ein.
7 Das Tribunale civile Rom, bei dem eine Klage gegen diesen Bescheid der AIMA anhängig ist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Stellt die Frist des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission, verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3501/83, eine zwingende Frist dar, deren Nichteinhaltung nicht eine Sanktion, sondern den Verlust des Rechts, die Beihilfe für die Destillation von Wein zu beantragen, für den Berechtigten zur Folge hat?
2) Sind bei Verneinung der Frage 1 die genannten Vorschriften wegen Verstoßes der vorgesehenen Sanktion (Verlust der Beihilfe) gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig, entweder weil diese außer Verhältnis zum begangenen (rein formalen) Verstoß steht oder weil sie unterschiedlich schwere Verstöße gleich hart ahndet (materielle Verstöße im Zusammenhang mit den Destillationsmaßnahmen und bloße Verspätungen bei der Vorlage der Nachweise über deren Durchführung) ?
3) Ist bei Bejahung einer UnVerhältnismäßigkeit die Ungültigkeit dennoch im Hinblick darauf zu verneinen, daß die fraglichen Vorschriften nach dem Ausmaß der Verspätung (Überschreitung des Termins vom 31. Dezember 1984 oder vom 31. März 1985) abgestufte Sanktionen vorsehen (Verfall von 20 °/o oder Verlust der gesamten Beihilfe) ?
8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
9 Nach dem Vorlagebeschluß und dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der gestellten Kautionen sind die Vorlagefragen so zu verstehen, daß das Tribunale civile Rom im wesentlichen wissen möchte, ob
der Verfall der Kaution gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2373/83 eine Sanktion darstellt, und wenn ja,
ob die fragliche Vorschrift im Hinblick auf die Dauer der Überschreitung der Frist für die Vorlage der Nachweise und auf die im vorgenannten Artikel 8 Absatz 2 je nach dem Ausmaß dieser Überschreitung vorgesehene Abstufung der Sanktionen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
10 Zur ersten Frage ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Verfall einer Kaution zur Gewährleistung der Erfüllung einer bestimmten Verpflichtung, der eintritt, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nicht innerhalb der gesetzten Frist die vorgeschriebenen Nachweise über die tatsächliche Durchführung der Maßnahme, zu der er sich verpflichtete, erbracht hat, als Sanktion anzusehen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85, Maizena, Slg. 1987, 4587, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-155/89, Philipp Brothers, Slg. 1990, I-3265).
11 Auf die erste Frage in ihrer umformulierten Fassung ist daher zu antworten, daß die in Artikel 8 der Verordnung Nr. 2373/83 vorgesehenen Fristen, verlängert durch die Verordnung Nr. 3501/83, zwingende Fristen darstellen, deren Nichteinhaltung ipso iure als Sanktion je nach Fall den teilweisen oder vollständigen Verfall der Kaution zur Folge hat.
12 Zur Beantwortung der zweiten Frage in ihrer umformulierten Fassung ist darauf hinzuweisen, daß für die Frage, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, zu prüfen ist, ob die Mittel, die in der Bestimmung zur Erreichung des verfolgten Zwecks eingesetzt werden, der Bedeutung dieses Zwecks entsprechen und ob sie erforderlich sind, um diesen Zweck zu erreichen (vgl. zuletzt Urteile vom 12. Juli 1990, Philipp Brothers, a. a. O., und vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache Cl 18/89, Lingenfelser, Slg. 1990, I-2637).
13 Im Hinblick auf die Regelung, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens ist, ergibt sich der Zweck der Festsetzung einer zwingenden Frist für die Vorlage des Nachweises der Destillation und der Zahlung des Preises an den Erzeuger aus der zwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2179/83, in der es heißt: Um ein einheitliches Funktionieren der Regelung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist vorzusehen, daß die Einreichung des Antrags sowie die Zahlung der den Brennern geschuldeten Beihilfe innerhalb von noch festzusetzenden Fristen geschehen. Die Festsetzung der zwingenden Fristen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2373/83 zielt daher darauf ab, die ordnungsgemäße Verwaltung des Vorauszahlungssystems und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten. Insbesondere soll vermieden werden, daß ein Wirtschaftsteilnehmer dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, daß er eine Vorauszahlung erhält, die er nicht rechtfertigen kann oder innerhalb übermäßig langer Fristen rechtfertigt (vgl. Urteil vom 12. Juli 1990, Philipp Brothers, a. a. O.).
14 Bei der Entscheidung der Frage, ob die Regelung über den Verfall der Kaution gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2373/83 der Bedeutung des beschriebenen Zwecks entspricht und ob sie erforderlich ist, um diesen Zweck zu erreichen, ist zu beachten, daß es sich bei der vorgesehenen Sanktion nicht um eine pauschale Sanktion handelt, sondern daß sie sich nach dem Ausmaß der Verspätung richtet und daß der vollständige Verfall der Kaution nur eintritt, wenn der Brenner die urkundlichen Nachweise nicht nach Ablauf einer längeren Frist im Anschluß an den Ablauf einer ersten Frist, der mit dem teilweisen Verfall der Kaution geahndet wird, vorgelegt hat.
15 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2373/83 eine dem verfolgten Zweck angepaßte und zu dessen Erreichung erforderliche Sanktionsregelung enthält und daß diese Bestimmung daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, auf dessen Bedeutung im übrigen in der zwanzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2179/83 hingewiesen wird.
16 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß die gemeinsame Prüfung der zweiten und der dritten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2373/83 beeinträchtigen könnte.
Kosten
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Tribunale civile Rom mit Beschluß vom 29. März 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission vom 22. August 1983 mit den Durchführungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 vorgesehenen Fristen, verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3501/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983, stellen zwingende Fristen dar, deren Nichteinhaltung ipso iure als Sanktion je nach Fall den teilweisen oder vollständigen Verfall der Kaution zur Folge hat.
2) Die gemeinsame Prüfung der zweiten und der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2373/83 beeinträchtigen könnte.