Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.11.1991 – C-4/91
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1991:448
In der Rechtssache C-4/91
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Paris in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Annegret Bleis
gegen
Ministère de l'Éducation nationale
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Grévisse, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und M. Zuleeg,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin Sylvie Deniniolle, Paris,
der Französischen Republik, vertreten durch Edwige Belliard, Directeur adjoint für Rechtsfragen im Außenministerium, und durch Claude Chavance, Attaché principal für zentrale Verwaltung im selben Ministerium, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Jean-Claude Séché als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der französischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 26. September 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Oktober 1991,
folgendes
Urteil§
1 Das Tribunal administratif Paris hat mit Urteil vom 14. Dezember 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der deutschen Staatsangehörigen Annegret Bleis und dem französischen Bildungsministerium (Ministère de l'Education nationale). Frau Bleis beantragte die Zulassung zum externen Auswahlverfahren für das Certificat d'aptitude au professorat de l'enseignement du second degré (Befähigungsnachweis für das Lehramt an höheren Schulen) im Fach Deutsch. Ihr Antrag wurde vom stellvertretenden Direktor für Personaleinstellung des Bildungsministeriums wegen ihrer Staatsangehörigkeit abgelehnt. Hiergegen legte sie Beschwerde beim Bildungsminister ein. Nachdem sich dieser über vier Monate lang nicht geäußert hatte, erhob Frau Bleis beim Tribunal administratif Paris Klage auf Aufhebung der sich aus diesem Schweigen ergebenden stillschweigenden Zurückweisung ihrer Beschwerde.
3 Das Tribunal administratif Paris ist der Ansicht, daß die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung, von der Auslegung des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag abhänge. Es hat daher seine Entscheidung ausgesetzt, bis der Gerichtshof eine Vorabentscheidung darüber erlassen hat, ob die Beschäftigung als Lehrkraft mit Befähigungsnachweis für das höhere Lehramt an öffentlichen französischen Schulen eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Mit der Vorabentscheidungsfrage begehrt das vorlegende Gericht im wesentlichen Aufschluß darüber, ob die Beschäftigung als Lehrkraft für das höhere Lehramt eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag darstellt.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. Urteile vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10, vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845, Randnr. 7, und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Sig. 1987, 2625, Randnr. 9) sind unter der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Absatz 4 des Artikels 48, die vom Geltungsbereich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausgenommen ist, diejenigen Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen. Ausgenommen sind nur die Stellen, die in Anbetracht der mit ihnen verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten die Merkmale der spezifischen Tätigkeiten der Verwaltung auf den genannten Gebieten aufweisen können.
7 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind diese sehr strengen Voraussetzungen im Falle von Studienreferendaren (Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 28) und von Fremdsprachenlektoren (Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591, Randnr. 9) nicht erfüllt. Ebenso verhält es sich bei der Beschäftigung als Lehrkraft für das höhere Lehramt.
8 Daher ist auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu antworten, daß die Beschäftigung als Lehrkraft für das höhere Lehramt keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag darstellt.
Kosten
9 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal administratif Paris mit Urteil vom 4. Dezember 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Beschäftigung als Lehrkraft für das höhere Lehramt stellt keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag dar.