Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.11.1991 – C-132/90
ECLI:EU:C:1991:452
In der Rechtssache C-132/90 P
Georg Schwedler, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wenning, Bonn, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Lucius, 6, rue Michel Welter, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-41/89, Georg Schwedler gegen Europäisches Parlament, wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte :
Europäisches Parlament, vertreten durch Abteilungsleiter Manfred Peter als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Francis Herbert, Brüssel, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg, das die Zurückweisung des Rechtsmittels als teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet beantragt,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. A. Schockweiler und F. Grévisse, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 29. Mai 1991, in der der Rechtsmittelführer durch Rechtsanwalt Moritz, Bonn, vertreten war,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3 Tuli 1991,
folgendes
Urteil§
1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 8. Mai 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer nach Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel eingelegt gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Marz 1990, soweit durch dieses Urteil seine Klage auf Aufhebung der Entscheidungen des Leiters der Generaldirektion Personal, Haushalt und Finanzen vom 22. Dezember 1987 und des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 2. Mai 1988, mit denen ihm die Gewährung des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder verweigert worden war, abgewiesen worden ist.
2 Zur Begründung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend: erstens falsche Auslegung des Begriffs Kind, das von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut), zweitens, daß das Gericht zu Unrecht die Ansicht vertreten hat, daß die Abwesenheit des Sohnes des Rechtsmittelführers von der Kaserne auf eine persönliche Entscheidung zurückzuführen gewesen sei, und drittens fehlende Erheblichkeit der Auslegung von Artikel 2 Absätze 3, 4 und 6 des Anhangs VII des Statuts für die Entscheidung des Rechtsstreits.
3 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, daß das Gericht den Begriff tatsächlicher Unterhalt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, wie ihn der Gerichtshof im Urteil vom 27. November 1980 in den verbundenen Rechtssachen 81/79, 82/79 und 146/79 (Sorasio/Kommission, Slg. 1980, 3557) ausgelegt habe, in unzulässiger Weise eingeengt habe, indem es für Recht erkannt habe, daß der Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder nur demjenigen gewährt werden könne, der faktisch die Kosten des gesamten wesentlichen Bedarfs des Kindes bestreitet, und daß tatsächlicher Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung nicht von mehreren Personen gleichzeitig gewährt werden könne. Diese Auslegung des Gerichts schließe nämlich insbesondere die Möglichkeit aus, den teilweisen Unterhalt eines Kindes zu berücksichtigen, obwohl die Rechtsprechung des Gerichtshofes eine solche Beschränkung nicht enthalte.
4 Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer auch geltend, daß aus internen Rundschreiben (Anweisung von Herrn Nord vom 31. Oktober 1963 betreffend die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts und Entscheidung Nr. 188/89 des Kollegiums der Verwaltungschefs vom 30. Januar 1990 in der überarbeiteten Fassung) hervorgehe, daß selbst ein teilweiser Unterhalt eines Kindes den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eröffnen könne.
5 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, daß das Gericht angesichts dessen, was sowohl die Wehrpflichtigen als auch die Öffentlichkeit und der Gesetzgeber als Errungenschaft in einem demokratischen, modernen und sozialen Staat ansähen, nämlich, daß die Wehrdienst leistenden Soldaten sozusagen auch nur einen (Arbeits-)Tag von acht Stunden hätten und im Unterschied zu früher in ihrer Freizeit, an den Wochenenden und an sonstigen freien Tagen nicht in der Kaserne bleiben müßten, zu Unrecht ausgeführt habe, daß es auf einer persönlichen Entscheidung des Betroffenen beruhe, daß er einen Teil der Zeit außerhalb der Kaserne verbracht habe.
6 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund widerspricht der Rechtsmittelführer den Schlußfolgerungen des Gerichts aus Artikel 2 Absätze 3, 4 und 6 des Anhangs VII des Statuts, da die einzige zu entscheidende Rechtsfrage die nach der Auslegung von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII sei. Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56, S. 8) verweise nämlich für die Definition des Begriffs des unterhaltsberechtigten Kindes auf diese Bestimmung.
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zulässigkeit
8 Das Europäische Parlament erhebt eine Einrede der teilweisen Unzulässigkeit, die es mit der Auffassung begründet, daß mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen die dem Gerichtshof bei Entscheidungen über Rechtsmittel übertragenen Befugnisse verkannt würden, da sich diese Gründe nicht auf Rechtsfragen beschränkten.
9 Nach Artikel 168a EWG-Vertrag und den entsprechenden Bestimmungen des EGKS- und des EAG-Vertrags ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Diese Beschränkung wird wiederholt in Artikel 51 Absatz 1 der EWG-Satzung und in den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes, in denen demgemäß als Gründe, auf die ein Rechtsmittel gestützt werden kann, aufgeführt sind: die Unzuständigkeit des Gerichts, Verfahrensfehler, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, und Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht.
10 Daraus ergibt sich, daß ein Rechtsmittel nur auf einen Rechtsmittelgrund gestützt werden kann, der eine Verletzung von Rechtsvorschriften durch das Gericht betrifft, während jede Beurteilung von Tatsachen ausgeschlossen ist. Das Rechtsmittel ist daher nur insoweit zulässig, als in der Rechtsmittelschrift gerügt wird, daß das Gericht unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden hat, deren Beachtung es hätte sichern müssen (siehe Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Sig. 1991, I-4339).
11 Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem die angeblich fehlerhafte Feststellung des Gerichts gerügt wird, daß die zahlreichen Aufenthalte des Sohnes des Klägers außerhalb seiner Kaserne auf eine persönliche Entscheidung zurückzuführen seien, ist lediglich zu bemerken, daß es sich hierbei um eine rein tatsächliche Beurteilung handelt, die selbst nicht die Anwendung einer Rechtsvorschrift beinhaltet.
12 Daher ist der zweite vom Rechtsmittelführer vorgetragene Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.
13 Hingegen ist die Begründetheit zu prüfen, soweit das Vorbringen, der Begriff des tatsächlichen Unterhalts sei, wie sich aus der Definition des Begriffs unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts durch das Gericht ergebe, unzulässig eingeengt worden, die Auslegung dieser Bestimmung betrifft.
Begründetheit
I — Zum Rechtsmittelgrund einer falschen Auslegung von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts
14 Zuerst ist darauf hinzuweisen, daß es der mit dem fraglichen Steuerfreibetrag verfolgte soziale Zweck (siehe das Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 1980, Sorasio, a. a. O.) verlangt, daß bei dessen Anwendung nur Kosten berücksichtigt werden, die durch eine gegenwärtige und bestimmte Notwendigkeit gerechtfertigt sind, die im Zusammenhang mit dem Vorhandensein des Kindes und dessen tatsächlichem Unterhalt steht.
15 Im Hinblick auf die Stichhaltigkeit des Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 1980 für Recht erkannt hat, daß dann, wenn beide Elternteile des Kindes Gemeinschaftsbeamte sind, nur dem Ehegatten, der das höhere Grundgehalt bezieht, diese Vergünstigung gewährt wird, weil nicht anzunehmen ist, daß ein Kind gleichzeitig von jedem seiner beiden Elternteile tatsächlich unterhalten wird (Randnummern 16 und 17 des Urteils).
16 Der Gerichtshof hat jedoch in diesem Urteil nichts zu dem Fall ausgeführt, daß ein Beamter tatsächlich nur einen Teil des wesentlichen Bedarfs des Kindes bestreitet. Das betreffende Urteil kann daher nicht als Hindernis dafür angesehen werden, daß diesem Beamten dieser Vorteil gewährt werden kann.
17 Somit hat das Gericht zu Unrecht unter Berufung auf das Urteil Sorasio am Ende von Randnummer 18 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß der Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder nur demjenigen gewährt wird, der faktisch die Kosten des gesamten wesentlichen Bedarfs des Kindes bestreitet, und daß nicht angenommen werden [kann], daß ein Kind gleichzeitig von mehreren verschiedenen Personen oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts tatsächlich unterhalten wird; ein Kind kann deshalb nicht letzteren gegenüber gleichzeitig als unterhaltsberechtigt angesehen werden (Randnr. 19 des Urteils).
18 Hingegen hat das Gericht zu Recht in Randnummer 18 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 1980 (a. a. O.) ergebe, daß der Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder aus sozialen Gründen, die mit dem Vorhandensein des Kindes und den Kosten für seinen tatsächlichen Unterhalt im Zusammenhang stehen, gewährt wird.
19 Zu den Umständen des vorliegenden Falles hat das Gericht in Randnummer 20 seines Urteils festgestellt, daß die Bundeswehr für den Lebensunterhalt der zur Ableistung ihres Wehrdienstes einberufenen jungen Männer, insbesondere in bezug auf Wohnung, Nahrung, medizinische Versorgung, Krankheitskosten, Stellung von Wäsche, Kleidung und Uniformen, Waschen der Wäsche und Zahlung eines monatlichen Wehrsoldes von etwa 300 DM zur Deckung ihres persönlichen Bedarfs, aufkomme.
20 Das Gericht hat ferner in Randnummer 21 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß der Kläger unter diesen Umständen nicht behaupten könne, er habe gleichzeitig den tatsächlichen Unterhalt seines Sohnes bestritten.
21 Es ist festzustellen, daß die Begründung des angefochtenen Urteils, wie sie in den drei vorhergehenden Randnummern dargestellt worden ist, Geist und Buchstaben des Artikels 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts und dem Urteil vom 27. November 1980 entspricht.
22 Sobald nämlich die Verpflichtung, die Kosten des Unterhalts des Kindes zu bestreiten, nicht mehr dem möglichen Empfänger des Steuerfreibetrags, sondern vollständig einem anderen Rechtssubjekt, im vorliegenden Fall der Bundeswehr, obliegt, verliert der Freibetrag seine Berechtigung.
23 Daher hat das Gericht ohne Verletzung des Gemeinschaftsrechts in dem angefochtenen Urteil entschieden, daß nicht angenommen werden konnte, daß der Sohn des Rechtsmittelführers diesem gegenüber in dem Zeitraum unterhaltsberechtigt war, in dem er seinen Wehrdienst ableistete, da die Bundeswehr vollständig für seinen Unterhalt aufkam.
24 Zur Berufung des Rechtsmittelführers, auf die internen Rundschreiben braucht nur festgestellt zu werden, daß in ihnen zwar bestätigt wird, daß selbst ein teilweiser Unterhalt eines Kindes den Anspruch auf die betreffende Zulage eröffnen kann, daß ihnen zufolge die Beihilfe jedoch nicht geschuldet wird, wenn das Kind vollständig von den nationalen Militärbehörden unterhalten wird.
25 Nach allen vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund nicht stichhaltig.
II — Zu dem Rechtsmittelgrund der unzutreffenden Auslegung von Artikel 2 Absätze 3, 4 und 6 des Anhangs VII des Statuts
26 Zwar besteht keine völlige Parallelität zwischen der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und dem Steuerfreibetrag, dennoch kommen die Bestimmungen über die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder als Bestätigung der Auslegung der Bestimmungen über den Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder in Betracht, weil mit ihnen derselbe soziale Zweck verfolgt wird und sie demselben Bestreben entsprechen.
27 Unter diesen Umständen durfte das Gericht seine auf einer Analogie beruhenden Erwägungen in den Randnummern 22 und 23 seines Urteils anstellen.
28 Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund ebenfalls nicht stichhaltig.
29 Da keiner der vom Kläger vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Jedoch ist Artikel 70 nach Artikel 122 der Verfahrensordnung nicht anwendbar, wenn ein Beamter oder sonstiger Bediensteter eines Organs Rechtsmittel einlegt. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.