Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.11.1991 – C-198/90
ECLI:EU:C:1991:454
In der Rechtssache C-198/90
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Marie Wolfcarius und René Barents, später durch M. Wolfcarius und Berend Jan Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich der Niederlande, vertreten durch J. W. de Zwaan und T. Heukels, Hilfsrechtsberater im Außenministerium, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Niederländische Botschaft, 5, rue C. M. Spoo, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es vorzeitig aus dem Arbeitsprozeß ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die außerhalb des Staatsgebiets wohnen, jedoch nach den Artikeln 73 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrer jetzigen Fassung unter die niederländischen Rechtsvorschriften fallen, die Gewährung von Kinderzuschlag verweigert,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 12. Juni 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 1991,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. Juni 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es vorzeitig aus dem Arbeitsprozeß ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die außerhalb des Staatsgebietes wohnen, jedoch nach den Artikeln 73 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), unter die niederländischen Rechtsvorschriften fallen, die Gewährung von Kinderzuschlag verweigert.
2 Die niederländischen Behörden stützen ihre Weigerung, Personen, die eine Rente wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsprozeß beziehen und nicht in den Niederlanden wohnen, Kinderzuschlag zu gewähren, zum einen auf Artikel 6 Absatz 1 der niederländischen Algemene Kinderbijslagwet (Allgemeines Gesetz über den Kinderzuschlag, Staatsblad Nr. 1 vom 17. Januar 1980, im folgenden: AKW), zum anderen darauf, daß die Verordnung Nr. 1408/71 keine Bestimmungen enthalte, die vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmern, die auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten, ebenso wie Arbeitnehmern (Artikel 73), Arbeitslosen (Artikel 74) und Rentnern (Artikel 77) einen Anspruch auf Kinderzuschlag gewährten.
3 Artikel 6 Absatz 1 AKW lautet wie folgt:
Versichert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind:
a) ansässige Personen;
b) Personen, die, ohne ansässig zu sein, aufgrund von in den Niederlanden in einem Dienstverhältnis geleisteter Arbeit der Lohnsteuer unterworfen sind.
4 Zufolge der Kommission finden die Artikel 73 und 75 der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung auf Arbeitnehmer, die eine Rente wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsprozeß beziehen; die Wohnsitzvoraussetzung des Artikels 6 AKW könne Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen, nicht entgegengehalten werden.
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Anwendung der Artikel 73 und 75 der Verordnung Nr. 1408/71 auf Arbeitnehmer, die von einer Regelung Gebrauch machen, die ein vorzeitiges Ausscheiden ermöglicht
6 Die Kommission macht geltend, vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer würden von der Definition des Begriffs Arbeitnehmer in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt; da sie als aktive Arbeitnehmer anzusehen seien, fielen sie unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung, wonach für Arbeitnehmer, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt sind, die Rechtsvorschriften dieses Staates gelten, auch wenn sie auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen. Hieraus folgt ihrer Meinung nach, daß für sie die niederländischen Rechtsvorschriften gelten und daß sie daher gemäß Artikel 73 Absatz 1 Anspruch auf Familienleistungen für diejenigen Angehörigen ihrer Familie haben, die nicht in den Niederlanden wohnen.
7 Die Kommission führt hierzu weiterhin aus, die Tatsache, daß die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer aufgrund der Ziekenfondswet (Gesetz über Krankenkassen; im folgenden: ZFW) pflichtversichert seien, liefere den Beweis dafür, daß die niederländischen Rechtsvorschriften nach wie vor für sie gälten.
8 Gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. 1989, L 331, S. 1)
[hat] ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, ... für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
9 Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit den in den Artikeln 13 bis 17 der gleichen Verordnung enthaltenen Kollisionsnormen zu lesen (siehe das Urteil vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 104/80, Beeck, Slg. 1981, 503, Randnr. 7).
10 Entgegen der Auffassung der Kommission ist Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a nicht auf vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer anwendbar. Wie der Gerichtshof nämlich entschieden hat, soll diese Bestimmung Fälle der Rechtskollision lösen, die sich ergeben können, wenn Wohn- und Beschäftigungsort während des gleichen Zeitraums nicht in demselben Mitgliedstaat liegen. Derartige Kollisionsfälle können aber bei Arbeitnehmern, die jegliche Berufstätigkeit endgültig aufgegeben haben, nicht mehr auftreten (siehe das Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88, Noij, Slg. 1991, I-387, Randnrn. 9 und 10).
11 Zwar sind die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, um die es vorliegend geht, aufgrund der ZFW weiterhin versichert, jedoch ergibt sich die Anwendung dieses Gesetzes nicht aus der Anwendung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Kollisionsnorm.
12 Aus beiden Überlegungen folgt, daß Artikel 73 auf diese Arbeitnehmer keine Anwendung findet. Da Artikel 75 die beiden vorhergehenden Bestimmungen lediglich ergänzt, ist der Vorwurf der Verletzung der Artikel 73 und 75 somit zurückzuweisen.
Zum Vorbringen, wonach Artikel 6 AKW bestimmten Personen nicht entgegengehalten werden könne
13 Hilfsweise macht die Kommission geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es Sache des innerstaatlichen Gesetzgebers, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten könne oder müsse — und zwar einschließlich der Voraussetzung für die Beendigung der Versicherungszugehörigkeit —, solange hierbei nicht zwischen Inländern und Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten unterschieden werde (siehe u. a. das Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-245/48, Daalmeijer, Slg. 1991, I-555, Randnr. 15). Die im AKW aufgestellte, an den Wohnort geknüpfte Voraussetzung sei mittelbar diskriminierend, da sie sich tendenziell zum Nachteil von Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten auswirke und könne diesen daher nicht entgegengehalten werden.
14 Ein derartiger Vorwurf findet sich weder im Aufforderungsschreiben der Kommission noch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme. In diesen Schriftstücken wird lediglich der Vorwurf der Verletzung der Artikel 73 und 75 der Verordnung Nr. 1408/71 erhoben, ohne daß unmittelbar oder mittelbar von einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot die Rede wäre.
15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. das Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/Italien, Slg. 1984, 459, Randnr. 16) wird der Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag durch das in dieser Bestimmung vorgesehene vorprozessuale Verwaltungsverfahren sowie durch die Klageanträge eingegrenzt und müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein.
16 Hieraus folgt, daß der Gerichtshof diesen Vorwurf nicht untersuchen kann, so daß die Klage in ihrer Gesamtheit abzuweisen ist.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.