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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.11.1991 – C-213/88

ECLI:EU:C:1991:449

Zitiert von 6 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen C-213/88 und C-39/89

Großherzogtum Luxemburg, zunächst vertreten durch Ronald Mayer, sodann durch Alphonse Berns, Directeurs des relations économiques internationales im Außenministerium, als Bevollmächtigte, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch die Rechtsberater Francesco Pasetti Bombardella und Jorge Campinos als Bevollmächtigte, Beistände: Christian Pennera, Juristischer Dienst, und Rechtsanwalt Michel Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des unter der Bezeichnung Für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zuständige Dienststellen in Brüssel ergangenen Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. und 2. Juni 1988, des unter der Bezeichnung Vermerk über die mittelfristige Vorausschau für die Tätigkeiten des Europäischen Parlaments an den drei üblichen Arbeitsorten ergangenen Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 1988 und der Entschließung des Europäischen Parlaments zum Sitz der Organe und zum Hauptarbeitsort des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 1989 (ABl. C 47, S. 88)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. A. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Diez de Velasco,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 31. Januar 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 1991,

folgendes

Urteil§

1 Das Großherzogtum Luxemburg hat mit zwei Klageschriften, die am 1. August 1988 und am 16. Februar 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß den Artikeln 31 und 38 EGKS-Vertrag, Artikel 173 EWG-Vertrag und Artikel 146 EAG-Vertrag Klage erhoben zum einen auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. und 2. Juni 1988 über die für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Dienststellen in Brüssel und des Beschlusses des Präsidiums vom 15. Juni 1988 mit der Bezeichnung Vermerk über die mittelfristige Vorausschau für die Tätigkeiten des Europäischen Parlaments an den drei üblichen Arbeitsorten (Rechtssache C-213/88) und zum anderen auf Nichtigerklärung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 1989 zum Sitz der Organe und zum Hauptarbeitsort des Europäischen Parlaments (ABl. C 47, S. 88) (Rechtssache C-39/89).

Rechtssache C-2 13/88

2 Der Beschluß des Präsidiums des Parlaments vom 1. und 2. Juni 1988 wurde gefaßt aufgrund eines Berichts des Generalsekretärs des Parlaments, der am 15. und 17. Dezember 1987 geprüft worden war und — auf Ersuchen des Erweiterten Präsidiums — zum Ziel hatte, die notwendigen Maßnahmen zur Verstärkung der Informationsdienste in Brüssel einzuleiten. Er setzt sich aus mehreren Schriftstücken zusammen.

3 Einem Protokollauszug über die Sitzung des Präsidiums des Parlaments vom 1. Juni 1988 mit der Überschrift Für Information und Öffentlichkeitsarbeit zuständige Dienststellen in Brüssel (Schriftstück PE 122.508/PRÄS.) ist zu entnehmen, daß das Präsidium Kenntnis genommen hat von dem Bericht der Ad-hoc-Gruppe Information vom 19. Mai 1988 mit der Überschrift Die Verstärkung der Informationsdienste in Brüssel (PE 122.503/PRÄS.), daß es den allgemeinen in diesem Schriftstück enthaltenen Leitlinien zugestimmt hat und daß es dem Generalsekretär den Auftrag erteilt hat, die Voraussetzungen für die Durchführung der angenommenen Vorschläge zu schaffen.

4 Aus diesem Bericht ergibt sich, daß das zentrale Pressebüro vom Informationsbüro in Brüssel streng getrennt bleiben muß und daß sich dieser Dienst (d. h. das zentrale Pressebüro) für die Erfüllung seiner Aufgaben ... auf den Beitrag der nach Brüssel verlegten Sektoren der Abteilung Veröffentlichungen stützen kann. Die Ad-hoc-Gruppe ist zu der Schlußfolgerung gekommen, daß eine kohärente Verstärkung der Informationstätigkeit in Brüssel innerhalb kurzer Frist die Versetzung einer gewissen Zahl von Beamten in Erwartung der späteren Entwicklungen erfordert. Insbesondere ist die Ad-hoc-Gruppe der Ansicht, es müßten, und sei es unter Umständen nur vorübergehend, in Etappen bestimmte Sprachsektoren der Abteilung Veröffentlichungen, die derzeit in Luxemburg untergebracht sind, versetzt werden, und zwar unter Wahrung der geographischen Einheit der Teams und ohne Schwächung der normalen Tätigkeit. Nach der vom Präsidium am 15. Dezember 1987 beschlossenen und ab 1. September 1988 vollzogenen Versetzung des englischen Sektors dieser Abteilung sollte diesem Plan zufolge zum 1. Januar 1989 der portugiesische Sektor, dessen vier Mitarbeiter ihre Zustimmung bekundet hätten, versetzt werden. Die Versetzung anderer sprachlicher Sektoren ist gleichfalls ins Auge gefaßt.

5 In dem Bericht der Ad-hoc-Gruppe heißt es:

Die Versetzung von Beamten nach Brüssel unterliegt vier grundsätzlichen Zwängen:

a) die juristische Situation, die durch das Urteil des Gerichtshofs, das die Versetzung ganzer Dienststellen verbietet, geschaffen wurde;

b) das Kriterium der Freiwilligkeit, das die Zustimmung der betreffenden Beamten erfordert;

c) die technischen Voraussetzungen in Brüssel (Verfügbarkeit von Räumen, technische Ausstattung) ;

d) funktionelle Aspekte (Effizienz der Maßnahmen, Aufrechterhaltung der wichtigen Tätigkeiten der zu versetzenden Dienststellen usw.).

6 Der Beschluß vom 15. Juni 1988 ist in Punkt 4.1 des Protokolls der Sitzung des Präsidiums des Parlaments mit der Überschrift Vermerk über die mittelfristige Vorausschau für die Tätigkeiten des Europäischen Parlaments an den drei üblichen Arbeitsorten enthalten.

7 In diesem Text hat das Präsidium zunächst Kenntnis genommen von mehreren Vermerken des Generalsekretärs und der Generaldirektion Verwaltung über die mittelfristige Vorausschätzung für die Tätigkeiten des Parlaments an den drei Arbeitsorten, über den Stand der Verwirklichung von Bauvorhaben in Brüssel und in Straßburg sowie über den Stand der Bauarbeiten bei den Gebäuden des Parlaments und seiner Organe an den üblichen Arbeitsorten. Das Präsidium hat auch Kenntnis genommen von dem Protokollauszug über die Sitzung des Präsidiums, in dem der Generalsekretär beauftragt wurde, sich weiterhin mit der Suche nach zusätzlichen Büros und Sitzungssälen in Brüssel zu befassen, sowie von dem Brief des Präsidenten über ein Treffen der Ausschußvorsitzenden betreffend den Raumbedarf der Ausschüsse in Brüssel.

8 In diesem Beschluß hat das Präsidium auch den Vermerk des Generalsekretärs vom 6. Juni 1988 gebilligt, der empfiehlt, Artikel 37 der Geschäftsordnung des Parlaments häufiger anzuwenden, durch den Ausschüssen die Entscheidungsbefugnis übertragen werden kann und der vorschlägt, die Zahl der Sitzungssäle in Brüssel zu erhöhen und einen Saal zur Verfügung zu stellen, der gleichzeitig mehrere Ausschüsse oder einen großen Ausschuß aufnehmen kann, der anstelle des Parlaments entscheidungsbefugt ist, das jedoch diese Beschlüsse anschließend ohne Aussprache bestätigen müßte.

9 Schließlich hat das Präsidium nach Anhörung verschiedener Beiträge in diesem Beschluß insbesondere

sich für bestimmte Grundstücksprojekte in Brüssel ausgesprochen;

den Generalsekretär beauftragt, gemäß der von ihm vorgelegten Aufzeichnung alles Erforderliche zu veranlassen, damit die neuen Räumlichkeiten des Parlaments im Verlauf des Jahres 1990 zur Verfügung stehen;

die Leitlinien des Generalsekretärs für die Rationalisierung der Arbeiten des Parlaments gebilligt.

Rechtssache C-39/89

10 In der bereits erwähnten Entschließung vom 18. Januar 1989 stellt das Parlament fest, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten ihrer in den Artikeln 77 EGKS-Vertrag, 216 EWG-Vertrag und 189 EAG-Vertrag verankerten Verpflichtung, den Sitz der Organe der Gemeinschaft zu bestimmen, noch nicht nachgekommen seien. Es äußert die Ansicht, in Ermangelung einer solchen Entscheidung verlange die Erfüllung der beträchtlichen zusätzlichen, aus der Einheitlichen Europäischen Akte sich ergebenden Aufgaben und die gleichzeitige Wahrnehmung der Aufgaben im Gesetzgebungs-, Haushalts- und Kontrollbereich gemäß den früheren Verträgen eine größere Änderung der Organisation und eine Verringerung der gegenwärtigen Aufteilung seiner Arbeiten und seines Personals auf drei Arbeitsorte. Das Parlament, so heißt es dort weiter:

...

7. beschließt deshalb in Übereinstimmung mit den ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen und dem selbstverständlichen Recht eines in unmittelbaren allgemeinen Wahlen gewählten Parlaments tragfähigere Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu schaffen;

...

9. beauftragt sein Präsidium, unter Beachtung der in den Ziffern 2 und 3 aufgeführten Gesichtspunkte sobald wie möglich dafür Sorge zu tragen, daß dem Parlament alle personellen Mittel und Infrastrukturen zur Verfügung stehen, die es benötigt, um seine Aufgaben effizient und wirksam an den Orten, an denen seine Plenartagungen und die übrigen parlamentarischen Sitzungen stattfinden, zu erfüllen;

10. ist insbesondere der Auffassung, daß es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Parlaments unbedingt erforderlich ist, daß das Personal, das sich mit den folgenden Tätigkeiten befaßt, in Brüssel zur Verfügung steht:

Ausschüsse und Delegationen,

Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,

Studien und Wissenschaft,

sowie

sonstiges Personal, dessen Hauptaufgabe darin besteht, den einzelnen Mitgliedern direkt zuzuarbeiten, und

das Personal, das aufgrund seiner Aufsichts- oder Unterstützungsfunktion am gleichen Ort wie die oben genannten Stellen sein muß;

11. stellt fest, daß es zur effizienten Wahrnehmung seiner erweiterten Verpflichtungen notwendig geworden ist, zusätzliche beziehungsweise ergänzende Plenartagungen abzuhalten, die in eine oder mehrere für Ausschuß- oder Fraktionssitzungen vorgesehene Wochen fallen;

...

16. beauftragt seinen Präsidenten, seinen Generalsekretär, sein Präsidium, sein erweitertes Präsidium und seine Quästoren, umgehend alle geeigneten Maßnahmen — einschließlich der Anhörungen des Personals — zur Verwirklichung des hier Ausgeführten zu treffen und insbesondere neue Räumlichkeiten zu mieten oder anzukaufen und die Mietverhältnisse für Gebäude, die nicht mehr benötigt werden, aufzulösen;

17. betont die Dringlichkeit seiner Lage und die Notwendigkeit, die einzelnen in den Ziffern 9, 10 und 11 vorgesehenen Änderungen vorzunehmen, sobald entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen.

11 Das Großherzogtum Luxemburg beantragt die Nichtigerklärung dieser Entschließung in vollem Umfang, namentlich aber ihrer Ziffern 7, 9, 10, 16 und 17.

12 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zulässigkeit

Zulässigkeit der Klage C-213/88

13 Das Parlament bestreitet die Zulässigkeit dieser Klage mit der Begründung, die beiden mit der Klage angefochtenen Beschlüsse des Präsidiums stellten Akte der internen Organisation dar und könnten somit einer ständigen Rechtsprechung zufolge nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Es verweist dazu insbesondere auf den Beschluß vom 4. Juni 1986 in der Rechtssache 78/85 (Fraktion der Europäischen Rechten/Parlament, Slg. 1986, 1753) sowie auf das Urteil vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86 (Frankreich/Parlament, Slg. 1988,4821).

14 Das Großherzogtum macht geltend, der Gerichtshof habe diesen Standpunkt schon in den sich auf Entschließungen des Parlaments zum Sitz und zum Arbeitsort beziehenden Urteilen vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255) und vom 10. April 1984 in der Rechtssache 108/83 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1984, 1945) verworfen. Die vom Parlament erwähnten Urteile bezögen sich zum einen auf die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und zum anderen auf die Ansetzung einer Debatte über aktuelle Fragen; daher könne in ihnen keine Änderung der Rechtsprechung erblickt werden.

15 Zur Beantwortung der Frage, ob eine Handlung Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag sein kann, ist zunächst daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsnatur der betreffenden Handlung und nicht ihre Form zu prüfen ist und daß untersucht werden muß, ob sie dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 114/86, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 5289, Randnr. 12).

16 Die Frage, ob die Beschlüsse vom 1. und 2. Juni und vom 15. Juni 1988 ausschließlich die interne Organisation der Dienststellen und der Arbeiten des Parlaments betreffen und ob sie Rechtswirkungen Dritten gegenüber haben, ist jedoch untrennbar mit der Prüfung ihres Inhalts verbunden, also mit der Untersuchung der Begründetheit der Klage. Daher ist zur Prüfung der Begründetheit der Klage C-213/88 überzugehen.

Zulässigkeit der Klage C-39/89

17 Das Parlament hält diese Klage für unzulässig einmal wegen fehlender Genauigkeit und zum anderen wegen der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung, einer Entschließung, die keine zwingenden Folgen habe.

Ungenauigkeit der Klage

18 Das Parlament ist der Ansicht, die Klage genüge nicht den Erfordernissen des Artikels 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Zur Anfechtung einer Handlung eines Organs sei es nicht ausreichend, nur auf die Unzuständigkeit des Organs oder auf eine Verletzung der Vertragsbestimmungen hinzuweisen. Würde eine solche Klage als zulässig angesehen, so liefe dies auf eine Umkehr der Beweislast hinaus und es hätte die beklagte Partei zu beweisen, daß die fragliche Handlung nicht fehlerhaft zustande gekommen sei.

19 Nach Auffassung der luxemburgischen Regierung erfüllt die Klage bei weitem die in Artikel 38 § 1 festgelegten formellen Anforderungen, denn sie bezeichne den Streitgegenstand, den die Entschließung in ihrer Gesamtheit, vor allem aber bestimmte Einzelpunkte bildeten, und sie begründe eingehend die geltend gemachten Klagegründe, nämlich die Überschreitung der Befugnisse des Parlaments und die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Außerdem gehe das Parlament von einem irrigen Rechtsstandpunkt aus, denn es beziehe sich auf den Nachweis des in der Klage enthaltenen Vorbringens, was indessen nichts mit der Beachtung der Klageformalien zu tun habe.

20 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß sich aus der Klageschrift eindeutig ergibt, daß die in Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, denn die Klage enthält Name und Wohnsitz des Klägers, die Bezeichnung des Beklagten, den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe, wie auch die Anträge des Klägers.

21 Des weiteren ist festzustellen, daß die angefochtene Entschließung, wie in Artikel 38 § 4 der Verfahrensordnung vorgesehen, der Klage beigefügt ist, und daß der Kläger keine Beweisanträge zu formulieren hatte, weil es in diesem Stadium des Verfahrens an einem konkreten Bestreiten fehlte. Demgemäß ist die vom Parlament aufgeworfene Frage der Beweislast nicht zu prüfen, denn es geht hier, wie die luxemburgische Regierung unterstreicht, nur darum, ob die Klage formal ordnungsgemäß ist, nicht aber um ihre Begründetheit.

22 Diese Zulässigkeitsrüge ist somit zurückzuweisen.

Rechtsnatur der angefochtenen Handlung

23 Das Parlament weist darauf hin, daß der Gerichtshof in Randnummer 59 des Urteils vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84 (Salerno/Rat und Kommission, Slg. 1985, 2523) festgestellt habe, daß einer Entschließung keinerlei zwingender Charakter zukomme. Die streitige Entschließung könne nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, weil sie keinen Entscheidungscharakter habe. Gehe man davon aus, daß die Entschließung gewisse Rechtswirkungen habe, so sei zu bedenken, daß sie in den Rahmen der internen Organisationsgewalt des Parlaments falle und damit nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliege. Die angefochtene Entschließung könne schließlich auch deshalb keine Rechtswirkungen haben, weil es ihr hinsichtlich der genauen Zahl der darin formulierten Vorschläge an Genauigkeit fehle.

24 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Würdigung der Rechtswirkungen der streitigen Entschließung untrennbar mit der Prüfung ihres Inhalts verbunden ist (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Slg. 1983, 255, Randnr. 30).

25 Insoweit genügt die Feststellung, daß die in der Rechtssache Salerno (a. a. O.) angefochtene Entschließung die Ansicht des Parlaments zu einem Verordnungsvorschlag der Kommission enthielt und daß sie lediglich eine Stufe des Verfahrens zum Erlaß von Gemeinschaftsregeln darstellte, während die im vorliegenden Fall angefochtene Entschließung die Maßnahmen nennt, die als unerläßlich angesehen werden für eine größere Umorganisation und eine Verminderung der gegenwärtigen Streuung der Arbeit des Parlaments und seines Personals auf drei Arbeitsorte.

26 Insbesondere bezeichnet die Entschließung in ihrer Ziffer 10 das mit bestimmten Tätigkeiten betraute Personal, dessen Anwesenheit in Brüssel das Parlament für unerläßlich hält, und sie beauftragt in Ziffer 16 den Präsidenten, den Generalsekretär, das Präsidium und die Quästoren, umgehend alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Entschließung, insbesondere was die Räumlichkeiten angeht, durchzuführen.

27 Demnach ist festzustellen, daß die angegriffene Entschließung Entscheidungscharakter hat und daß ihre Wirkungen gegebenenfalls die Zusicherungen beeinträchtigen könnten, die sich für das Großherzogtum Luxemburg aus den Bestimmungen über den Sitz und die Arbeitsorte des Parlaments, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, ergeben.

28 Daher ist auch diese Zulässigkeitsrüge und somit die Einrede der Unzulässigkeit der Klage insgesamt zurückzuweisen.

Begründetheit der Klagen

29 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß das Parlament gemäß der ihm in den Artikeln 25 EGKS-Vertrag, 142 EWG-Vertrag und 112 EAG-Vertrag zugestandenen internen Organisationsgewalt geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren und die Durchführung seiner Verfahren sicherzustellen. Nach dem sich namentlich aus Artikel 5 EWG-Vertrag ergebenden Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, müssen die Beschlüsse des Parlaments jedoch die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Sitzes der Organe und die insoweit zwischenzeitlich getroffenen vorläufigen Entscheidungen beachten (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Randnr. 38).

30 Des weiteren ist daran zu erinnern, daß Artikel 4 des Beschlusses vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften (ABl. 1967, L 152, S. 18) bestimmt: Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und seine Dienststellen bleiben in Luxemburg. Zudem hat der Gerichtshof im vorgenannten Urteil klargestellt, daß das Parlament in der Lage sein muß, an den verschiedenen Arbeitsorten außerhalb des Ortes, an dem sein Sekretariat untergebracht ist, diejenige Infrastruktur aufrechtzuerhalten, die unerläßlich ist, um die Erfüllung der ihm in den Verträgen zugewiesenen Aufgaben an allen diesen Orten sicherzustellen. Innerhalb dieser Grenzen kann daher die Einrichtung einer solchen Infrastruktur außerhalb des Ortes, an dem sein Sekretariat untergebracht ist, mit den angeführten Grundsätzen, die für die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und des Parlaments in diesem Bereich gelten, im Einklang stehen (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Randnr. 54). Wie der Gerichtshof freilich hinzugefügt hat, würde jede Entscheidung über eine vollständige oder teilweise, rechtliche oder tatsächliche Verlagerung des Generalsekretariats des Parlaments oder seiner Dienststellen einen Verstoß gegen Artikel 4 des Beschlusses vom 8. April 1965 darstellen und die Zusicherungen verletzen, die dieser Beschluß dem Großherzogtum Luxemburg geben sollte (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Randnr. 55).

31 Im Lichte dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die streitigen Beschlüsse und die streitige Entschließung die Grenzen einhalten, die der internen Organisationsgewalt des Parlaments gesetzt sind.

Der Beschluß vom 1. und 2. Juni 1988

32 Die luxemburgische Regierung bringt vor, die Einrichtung einer selbständigen, zentrales Pressebüro genannten Dienststelle in Brüssel stelle keine Infrastruktur dar, die unerläßlich sei zur Sicherung der dem Parlament vom Vertrag anvertrauten Aufgaben am Arbeitsort Brüssel. Auch die Verlegung des portugiesischen Sprachsektors der Abteilung Veröffentlichungen sei eine gegen den Beschluß vom 8. April 1965 verstoßende Verlagerung einer Verwaltungseinheit, denn sie sei Teil eines Gesamtplans und stelle keine für die Arbeit des Parlaments unerläßliche Infrastrukturmaßnahme dar. Außerdem stelle die zwischen dem zentralen Pressebüro und den Sektoren des Dienstes Veröffentlichungen hergestellte Beziehung eine Mißachtung des Umstands dar, daß — wie Artikel 8 des Beschlusses vom 8. April 1965 bestätigt habe — das Amt für Veröffentlichungen seinen Sitz in Luxemburg habe.

33 Das Parlament macht geltend, daß das zentrale Pressebüro — auch wenn insoweit der Beschluß vom 1. und 2. Juni 1988 vielleicht nicht ganz klar sei — seit 1980 in Brüssel unabhängig von dem gleichfalls dort angesiedelten Informationsbüro arbeite. Somit sei Gegenstand des Beschlusses nicht die Einrichtung, sondern die Verstärkung dieses Büros, das andernfalls in Anbetracht des Umfangs der Parlamentszuständigkeiten und der Entwicklung seiner Tätigkeiten in dieser Stadt seine Informationsaufgabe nicht mehr erfüllen könnte.

34 Hierzu ist festzustellen, daß es Sache jedes Organs ist, unter Beachtung der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen die Methoden, Wege und Mittel seiner Informationspolitik zu bestimmen. Die Notwendigkeit, die öffentliche Meinung über die Tätigkeiten eines Organs zu unterrichten, ist jedoch besonders groß für ein allgemein und unmittelbar gewähltes Parlament, das im Namen seiner Wähler am Rechtsetzungsverfahren beteiligt ist.

35 Die Aufgaben des zentralen Pressebüros, wie sie in dem Bericht der Ad-hoc-Gruppe umschrieben sind, stehen zudem offensichtlich in engem Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten des Parlaments in Brüssel. Es geht um folgende Aufgaben :

Wahrung der Kontakte zu der in Brüssel akkreditierten europäischen Presse;

Abfassung und Verbreitung der täglichen Informationen über die Arbeit der parlamentarischen Ausschüsse und Delegationen;

Verwaltung des aktuellen Dienstes und des künftigen Informatiknetzes Epistel, dessen Fertigstellung zu beschleunigen ist;

Zusammenarbeit mit den Informationsdiensten der Fraktionen;

Organisation der Arbeitsbedingungen und der Aufnahmevorkehrungen für die an den verschiedenen Arbeitsorten der Institution akkreditierten Journalisten und Verwaltung des Pressesaals in Brüssel.

36 Demzufolge und in Anbetracht der Tatsache, daß ein wichtiger Teil der parlamentarischen Arbeit in Brüssel erledigt wird, wo eine große Zahl von Journalisten akkreditiert ist, überschreitet eine Verstärkung des Pressedienstes in dieser Stadt, die zur Erfüllung der Informationsaufgabe unerläßlich ist, nicht den Beurteilungsspielräum, der dem Parlament bei der Ausübung seiner internen Organisationsgewalt zusteht.

37 Folglich entspricht die Zuweisung von vier Beamten des portugiesischen Sektors der Abteilung Veröffentlichungen an das zentrale Pressebüro der Notwendigkeit, dieses Büro zu verstärken.

38 Außerdem ist das von der luxemburgischen Regierung gegen die Versetzung von Mitgliedern der Abteilung Veröffentlichungen vorgebrachte Argument zurückzuweisen, daß in Luxemburg das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften angesiedelt sei. Das Sekretariat des Parlaments muß nämlich über einen Teil der Vervielfältigungsdienste und der Dienste zur Verteilung von Schriftstücken, die für die Ausschüsse und Fraktionen bestimmt sind oder von ihnen verfaßt werden, verfügen können, um insoweit einen unerläßlichen Dienst an dem Ort zu gewährleisten, an dem die Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen stattfinden.

39 Somit sind die auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 1. und 2. Juni 1988 gerichteten Klageanträge zurückzuweisen.

Der Beschluß vom 15. Juni 1988

40 In diesem Beschluß sprach sich das Präsidium des Parlaments für zwei Grundstücksprojekte in Brüssel aus und billigte einen Vermerk des Generalsekretariats vom 6. Juni 1988, in dem es heißt, daß in Brüssel ungefähr 300 bis 350 zusätzliche Büros, zwei oder drei Sitzungssäle mit wenigstens 200 bis 250 Plätzen, wo Sitzungen der großen Fraktionen und gegebenenfalls Beratungen mehrerer Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung möglich seien, sowie notwendige Räumlichkeiten für die Vervielfältigungs- und Verteilungsdienste gesucht werden sollten. Diesen Anforderungen sollten die vom Präsidium in diesem Beschluß gutgeheißenen Grundstücksprojekte genügen.

41 Die luxemburgische Regierung ist der Auffassung, daß die vom Präsidium gutgeheißenen Grundstücksprojekte, auch wenn sie mit der Notwendigkeit der Unterbringung eines großen Ausschusses gerechtfertigt würden, in Wahrheit nur die Fortführung der Beschlüsse über die Verlegung von Dienststellen seien; als solche entsprächen sie nicht zwingenden Infrastrukturbedürfnissen und verletzten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Über die Einsetzung eines großen Ausschusses sei nämlich nicht vom Präsidium zu beschließen, sondern vom Parlament selbst, und sie stelle somit lediglich eine künftige Möglichkeit dar.

42 Aus dem Vermerk des Generalsekretärs und dem Beschluß des Präsidiums ergibt sich, daß das Parlament das Ziel verfolgt, den Abgeordneten, den Fraktionen und dem Generalsekretariat eine ausreichende Zahl von Büros und Sitzungssälen zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel kann vom Parlament im Rahmen seiner internen Organisationsgewalt verfolgt werden.

43 Wie das Parlament im übrigen mit Recht bemerkt, fällt der vom Präsidium in dem angefochtenen Beschluß und vom Generalsekretär verwendete Begriff großer Ausschuß in den Anwendungsbereich des in Artikel 37 der Geschäftsordnung des Parlaments geregelten Verfahrens, das nie die geringste Kritik von Seiten der Mitgliedstaaten oder des Rates ausgelöst hat. Tatsächlich kann das Parlament gemäß dieser Vorschrift in Plenarsitzung ein Ersuchen um Stellungnahme oder eine Konsultation an den zuständigen Ausschuß zur Entscheidung überweisen.

44 Hervorzuheben ist, daß die Sitzung, in der der Ausschuß entscheidet, öffentlich ist. Deshalb muß eine ausreichende Zahl von Plätzen für das Publikum und gegebenenfalls die Vertreter der Presse zur Verfügung stehen. Auch für eine gemeinsame Sitzung mehrerer Ausschüsse ist ein großer Saal erforderlich. Sich solcher Verfahren zu bedienen, gehört aber offensichtlich zum Bereich der internen Organisationsgewalt des Parlaments und kann daher nicht Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sein (Urteil vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, a. a. O., Randnr. 17).

45 Die auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 15. Juni 1988 gerichteten Klageanträge sind demnach zurückzuweisen, so daß die Klage in der Rechtssache C-213/88 insgesamt abzuweisen ist.

Die Entschließung des Parlaments vom 18. Januar 1989

46 Die luxemburgische Regierung ist der Ansicht, daß das Parlament mit der Annahme der streitigen Entschließung die Grenzen seiner Befugnisse, wie sie der Gerichtshof in den Urteilen vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 und vom 10. April 1984 in der Rechtssache 108/83 (a. a. O.) gezogen habe, überschritten und die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Sitzes und der vorläufigen Arbeitsorte der Organe mißachtet habe. Damit habe das Parlament die Vorschriften der Verträge und die bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere Artikel 4 des Beschlusses vom 8. April 1965, verletzt. Gleichzeitig habe es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

47 Die luxemburgische Regierung führt dazu aus, es entspreche nicht dem vom Gerichtshof festgelegten Kriterium der unerläßlichen Infrastruktur, das gesamte mit Ausschüssen und Delegationen sowie mit Information und Öffentlichkeitsarbeit befaßte Personal in Brüssel zusammenzufassen und das mit Studien und Wissenschaft beauftragte Personal nach Brüssel zu verlegen. Dies gelte auch für das sonstige, nach den letzten Gedankenstrichen der Ziffer 10 der Entschließung erwähnte Personal. Im übrigen ziehe die Unvereinbarkeit der Beschlüsse über die Personalverlegung mit den Verträgen diejenige der Maßnahmen nach sich, die für die Miete oder den Ankauf neuer Gebäude und die Auflösung der Mietverhältnisse für Gebäude, die nicht mehr benötigt würden, getroffen würden.

48 Das Parlament rechtfertigt die beanstandeten Maßnahmen unter Hinweis auf die Zunahme seiner Arbeitsbelastung und seiner demokratischen Verantwortung vor allem seit Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte. Die Mitglieder des Parlaments hielten sich mehr und mehr in Brüssel auf, um dort Kontakte mit der Kommission und dem Rat zu pflegen; deshalb sei das in Brüssel vorhandene oder dorthin verlegte Personal für das gute Funktionieren der in Ziffer 10 der Entschließung erwähnten Dienststellen unerläßlich. Es sei Sache des Parlaments, die Beamten zu bestimmen, deren Anwesenheit in Brüssel unerläßlich ist, und dem Kläger obliege der Nachweis, daß die so geschaffene Infrastruktur nicht unerläßlich sei.

49 Nach Ansicht des Parlaments ist der Begriff des ordnungsgemäßen Funktionierens einer Entwicklung unterworfen. Zwar stehe die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Sitzes nicht in Frage, doch müsse in dem Maße, wie diese in hartnäckiger Untätigkeit verharrten, die nach Artikel 5 EWG-Vertrag gerügt werden könne, die interne Organisationsgewalt des Parlamentes, namentlich was seine Arbeitsorte angehe, in einem immer weiteren Sinne verstanden werden.

50 Die luxemburgische Regierung entgegnet darauf, das von den Verträgen geschaffene Rechtssystem sehe keine Klage gegen diese angebliche Untätigkeit der Mitgliedstaaten vor, die überdies nicht einer Regierung allein vorgeworfen werden könne. Auch könne die unvollständige Wahrnehmung der den Mitgliedstaaten in den Verträgen bezüglich des Sitzes der Organe eingeräumten Zuständigkeiten keinesfalls zu einer Erweiterung der Zuständigkeiten des Parlaments führen.

51 Zu dem auf die Untätigkeit der Mitgliedstaaten gestützten Vorbringen des Parlaments ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (a. a. O.) festgestellt hat, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten mehrmals Beschlüsse zur Festlegung der vorläufigen Arbeitsorte der Organe auf der Grundlage der Artikel 77 EGKS-Vertrag, 216 EWG-Vertrag und 189 EAG-Vertrag gefaßt haben.

52 Zweifellos haben die Regierungen der Mitgliedstaaten noch nicht die in den erwähnten Vertragsbestimmungen verankerte Pflicht zur endgültigen Festlegung des Sitzes der Organe erfüllt. Dieser Umstand hat indessen, wie aus dem angeführten Urteil hervorgeht, keineswegs eine Erweiterung des dem Parlament bei der Ausübung seiner internen Organisationsgewalt zustehenden Beurteilungsspielraums zur Folge. Das Parlament ist daher gehalten, die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Sitzes der Organe wie auch die insoweit zwischenzeitlich getroffenen vorläufigen Entscheidungen zu beachten.

53 Es ist hervorzuheben, daß die streitige Entschließung der Einlassung des Parlaments zufolge nicht die Verlegung von Generaldirektionen vorsieht und daß die mit ihr ins Auge gefaßten Maßnahmen nur durchzuführen sind, soweit es sich um für das ordnungsgemäße Funktionieren des Organs unerläßliche Strukturen handelt.

54 Was das mit den Ausschüssen und Delegationen befaßte Personal angeht, ist — wie der Gerichtshof in seinen früheren Urteilen festgestellt hat — die Praxis des Parlaments, Sitzungen seiner Ausschüsse und seiner Fraktionen in Brüssel abzuhalten, zu keiner Zeit von irgendeinem Mitgliedstaat in Frage gestellt worden (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, a. a. O., Randnr. 48). Zu Recht hält es das Parlament also für unerläßlich, in Brüssel über das für diese Sitzungen notwendige Personal zu verfügen.

55 Hinsichtlich des mit Informations- und Öffentlichkeitsarbeit betrauten Personals folgt aus den vorstehenden Erwägungen über das zentrale Pressebüro, daß es gerechtfertigt ist, den mit den Beziehungen zur Presse und ganz allgemein mit der Information betrauten Einheiten das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

56 Zu dem mit dem Bereich Studien und Wissenschaft betrauten Personal führt das Parlament aus, die fraglichen Dienststellen arbeiteten unmittelbar mit den Abgeordneten zusammen und es sei wichtig, daß letztere jederzeit über das erforderliche wissenschaftliche Personal verfügen könnten und Zugang zur Bibliothek hätten. Hierzu ist festzustellen, daß es Sache des Parlaments ist, im Rahmen seiner internen Organisationsgewalt zu beurteilen, ob es notwendig ist, das entsprechende Personal für die Erfüllung der Aufgaben dieses Dienstes nach Brüssel zu verlegen.

57 Was das sonstige in Ziffer 10 der Entschließung erwähnte Personal angeht, so genügt der Hinweis, daß es sich zunächst einmal um Personen handelt, deren Hauptaufgabe darin besteht, einzelnen Abgeordneten direkt zuzuarbeiten. Des weiteren handelt es sich um Personen, die aufgrund ihrer Aufsichts- oder Unterstützungsfunktion am gleichen Ort arbeiten müssen, wie die anderen in Ziffer 10 der Entschließung erwähnten Dienststellen. In beiden Fällen handelt es sich also lediglich um einen Teil dieser Personalgruppe des Parlaments.

58 Demnach ist festzustellen, daß die sich aus der streitigen Entschließung ergebende Personalverlegung im Rahmen des Beurteilungsspielraums bleibt, den das Parlament bei der Wahrnehmung seiner internen Organisationsgewalt hat. Es ist also nicht nachgewiesen worden, daß diese Verlegungen einen solchen Umfang erreichen, daß sie die Beschlüsse der Regierungen der Mitgliedstaaten und insbesondere Artikel 4 des Beschlusses vom 8. April 1965 verletzen.

59 Die Entscheidungen über Grundstücksfragen, die gegebenenfalls mit dem Vollzug der Entschließung verbunden sind, stellen — wie die luxemburgische Regierung ausdrücklich eingeräumt hat — nur einen untergeordneten Aspekt des Rechtsstreits dar; sie können daher die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entschließung nicht beeinträchtigen.

60 Der auf Unzuständigkeit des Parlaments gestützte Klagegrund ist also nicht begründet und daher zurückzuweisen.

61 Demgemäß ist auch die Klage in der Rechtssache C-39/89 abzuweisen.

Kosten

62 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.