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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1991 – C-18/91

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1991:489

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 13. Dezember 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das Gericht erster Instanz hat mit Urteil vom 22. November 1990 über eine Klage entschieden, die Frau V., eine ehemalige Bedienstete auf Zeit bei einer der Fraktionen des Europäischen Parlaments, gegen dieses Organ erhoben hatte und mit der sie insbesondere die Aufhebung einer Entscheidung des Invaliditätsausschusses und der Beendigung ihres Arbeitsvertrags durch die Anstellungsbehörde begehrte. Das Gericht erster Instanz hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat Frau V. mit Rechtsmittelschrift vom 18. Januar 1991 beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt.

Der Sachverhalt und das rechtliche Vorbringen der Parteien werden im angefochtenen Urteil und im Bericht des Berichterstatters dargelegt. Ich nehme darauf Bezug und werde mich im folgenden darauf beschränken, die Gründe zu prüfen, die Frau V. zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebracht hat.

Zur Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses

2 Frau V. hat in erster Linie geltend gemacht, der von ihr benannte Arzt und der vom Parlament benannte Arzt hätten sich im Laufe eines Telefongesprächs vom 12. Oktober 1987 bereits über den dritten Arzt des Invaliditätsausschusses geeinigt. Der Inhalt des nachfolgenden Schreibens des von ihr benannten Arztes vom 17. Oktober 1987 habe daran nichts ändern können. Die mündliche Absprache sei endgültig gewesen und habe beide Parteien gebunden. Hilfsweise macht Frau V. geltend, das Schreiben vom 17. Oktober 1987 könne bei vernünftiger Auslegung und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es von einem Arzt und nicht von einem Juristen verfaßt worden sei, nicht so aufgefaßt werden, daß es Bedingungen für eine Zustimmung enthalte.

Das Hilfsvorbringen ist eindeutig zurückzuweisen. Das Schreiben kann nur so verstanden werden, daß die Zustimmung zu dem vorgeschlagenen dritten Arzt von. der Übernahme genau festgelegter Verpflichtungen durch die Gegenpartei abhängig war. Dies bedeutet, daß auch das Hauptargument zurückzuweisen ist. Eine Partei, die schriftliche Bedingungen für das Zustandekommen einer endgültigen Einigung aufgestellt hat, kann sich anschließend nicht darauf berufen, daß sie vor der Übersendung der bedingten Zustimmung eine endgültige Zustimmung erteilt habe. Dies dürfte besonders einleuchtend sein in einem Fall, in dem die Berufung auf die fragliche mündliche Absprache, erst nach dem Abschluß der Arbeiten des Invaliditätsausschusses erfolgte, der angeblich unter Verletzung einer mündlichen Einigung gebildet worden war.

Zur Übersendung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses durch die Verwaltung

3 Frau V. trägt vor, das Schreiben, mit dem die Verwaltung des Parlaments ihr die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses übersandt habe, sei als eine Entscheidung anzusehen, die nicht von der zuständigen Behörde, nämlich der Anstellungsbehörde, getroffen worden und daher unwirksam sei. Alle Handlungen, die Rechtswirkungen für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Organ und seinen Beschäftigten herbeiführten, müßten von der Anstellungsbehörde ausgehen, es sei denn, daß die Zuständigkeit ausdrücklich einer anderen Stelle übertragen worden sei. Ich werde mich insoweit auf die Feststellung beschränken, daß Artikel 33 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften lautet: Die Dienstunfähigkeit [in der französischen Fassung: l'état d'invalidité] wird vom Invaliditätsausschuß (Artikel 9 des Statuts) festgestellt. Die Anstellungsbehörde ist daher nicht befugt, einen Bediensteten als dienstunfähig zu behandeln, wenn der Invaliditätsausschuß zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist. Da die Anstellungsbehörde insoweit keinerlei Befugnis besitzt, kann die Übersendung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses auch nicht als Entscheidung qualifiziert werden. Dieser Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

Zur Gültigkeit der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses

4 Frau V. trägt vor, die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses seien nicht begründet und damit unwirksam; sie stützt sich hierbei auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Jänsch. Sie weist darauf hin, daß die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses ausschließlich aus einem vorgedruckten Formular bestünden, in dem man sich hauptsächlich auf die Angabe ihrer persönlichen Daten beschränkt habe und in dem die nicht einschlägigen Abschnitte gestrichen worden seien; die Schlußfolgerungen enthielten daher keine Begründung. Aus dem Urteil in der Rechtssache Jänsch ergebe sich, daß zwischen den im Gutachten des Ausschusses enthaltenen medizinischen Feststellungen und dem Ergebnis, zu dem es gelangt, [ein] verständlicher Zusammenhang bestehen müsse.

5 Dieser Rechtsmittelgrund, der von Frau V. in ihren beim Gericht erster Instanz eingereichten Schriftsätzen vorgebracht wurde und den dieses indirekt durch die Feststellung zurückgewiesen hat, die Arbeiten des Invaliditätsausschusses seien nicht mit Rechtsfehlern behaftet, ist nicht stichhaltig.

Aus Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts ergibt sich, daß die Schlußfolgerungen des Ausschusses... der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet werden. Der Invaliditätsausschuß hat somit das im Statut vorgesehene Verfahren eingehalten. Er hat sich darauf beschränkt, die Schlußfolgerungen des erstellten Berichts zu übersenden.

Aus den Akten ergibt sich überdies, daß der Bericht des Ausschusses dem von Frau V. benannten Arzt übermittelt wurde (vgl. die Antwort des Parlaments auf die Beschwerde von Frau V., die der beim Gericht erster Instanz eingereichten Klageschrift beigefügt ist). Dies wird von Frau V. nicht bestritten.

Frau V. hat keinen Versuch unternommen, die ärztliche Beurteilung, auf der die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses beruhen, anzugreifen.

Frau -V. kann demnach nicht geltend machen, daß die Entscheidung des Invaliditätsausschusses wegen mangelnder Begründung unwirksam sei.

Das Urteil in der Rechtssache Jänsch betraf die Frage des Umfangs der vom Gerichtshof über das Gutachten eines Ärzteausschusses ausgeübten Kontrolle in einem Fall, in dem es um die Anerkennung einer Berufskrankheit ging, und darin werden in diesem Zusammenhang die Anforderungen genannt, die an den Inhalt des Gutachtens gestellt werden können. Das Urteil ist daher im vorliegenden Fall nicht relevant.

Zur Einsetzung eines neuen Invaliditätsausschusses

6 Frau V. hat vorgetragen, sie habe Anspruch darauf, daß ihr Fall erneut einem Invaliditätsausschuß vorgelegt werde.

Ich werde mich insoweit auf die Feststellung beschränken, daß die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 59 Absatz 1 des Statuts den Invaliditätsausschuß mit dem Fall eines Beamten befassen kann, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat die Anstellungsbehörde von dieser Befugnis Gebrauch gemacht mit dem Ergebnis, daß der Invaliditätsausschuß. bei Frau V. keine Dienstunfähigkeit feststellte. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Zurückweisung der von Frau V. vorgelegten ärztlichen Atteste

7 Frau V. macht geltend, daß das Parlament nicht berechtigt gewesen sei, die von ihr am 23. Februar und 1. März 1988 übersandten ärztlichen Atteste zurückzuweisen, und daß, eine Begründung der ärztlichen Atteste nicht verlangt werden könne. Es trifft zu, daß sich aus dem Statut keine Begründungspflicht für ärztliche Atteste ergibt und daß dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. April 1989 (Fedeli/Europäisches Parlament) in der Tat zu entnehmen ist, daß ein Organ ein ärztliches Attest nicht gestützt auf die Schlußfolgerungen eines Invaliditätsausschusses in bezug auf denselben Beamten zurückweisen kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch folgender Sachverhalt gegeben:

Die Vorlage der ärztlichen Atteste erfolgte unmittelbar, nachdem der Invaliditätsausschuß zu dem Ergebnis gelangt war, daß die Rechtsmittelführerin nicht dienstunfähig sei;

das mit einer Begründung versehene ärztliche Attest enthielt dieselbe Diagnose, die der Invaliditätsausschuß verworfen hatte, und

der Vertrauensarzt des Parlaments stellte bei der Kontrolluntersuchung der Rechtsmittelführerin fest, daß diese in der Lage sei, ihre Tätigkeit auszuüben.

Unter diesen Umständen bin ich nicht der Ansicht, daß die Zurückweisung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten ärztlichen Atteste durch die Verwaltung des Parlaments rechtswidrig war.

Zur Beendigung des Vertrags von Frau V.

8 Frau V. macht schließlich geltend, während der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Invalidität sei das Recht der Anstellungsbehörde ausgesetzt, den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit zu beenden. Außerdem sei die Entscheidung ermessensmißbräuchlich, denn sie beruhe auf ihrem schlechten Gesundheitszustand, obwohl es unzulässig sei, eine Kündigung hierauf zu stützen.

9 Ich stimme der Rechtsmittelführerin darin zu, daß die Anstellungsbehörde die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit an einen Bediensteten nicht dadurch verhindern kann, daß sie seinen Vertrag beendet. Im vorliegenden Fall hat die Anstellungsbehörde jedoch die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses abgewartet. Erst dann und zusammen mit der Übermittlung dieser Schlußfolgerungen an die Rechtsmittelführerin hat die Anstellungsbehörde deren Vertrag beendet. Diese Vorgehensweise ist meiner Meinung nach nicht rechtswidrig.

10 Die Geltendmachung eines Ermessensmißbrauchs durch die Rechtsmittelführerin ist ebenfalls zurückzuweisen. Wie in Randnummer 48 des Urteils des Gerichts erster Instanz festgestellt wurde, entspricht die Kündigung den Anforderungen der Artikel 47 und 48 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, und es besteht kein Grund für die Annahme, daß die Anstellungsbehörde die Kündigungsentscheidung aus rechtswidrigen Gründen getroffen hätte.

Kosten

11 Somit sind sämtliche Rechtsmittelgründe von Frau V. zurückzuweisen. In bezug auf die Kosten ergibt sich aus Artikel 69 § 2 in Verbindung mit Artikel 122 der Verfahrensordnung, daß die unterliegende Partei nur auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Das Parlament hat keinen Antrag zur Verteilung der Kosten gestellt. Folglich hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Ergebnis

12 Aufgrund dieser Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.