Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1991 – C-203/90

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1991:481

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 13. Dezember 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof erneut dazu aufgerufen, das Gemeinschaftsrecht über die Vermarktung von Eiern auszulegen.

Die Firma Gutshof-Ei, Berufungsklägerin in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit, erzeugt und vermarktet Eier. Sie befördert die Eier von der Packstelle zu den Einzelhandelsgeschäften in Großpakkungen, die auf den Außenseiten verschiedene Angaben wie Legefrische ... die Sie schmecken und Legefrisch tragen.

Aufgrund von Beanstandungen der zuständigen Behörden der Stadt Bühl und um Gewißheit über ihr Recht zum Anbringen derartiger Angaben auf den Großpackungen zu erlangen, rief die Firma Gutshof-Ei das Verwaltungsgericht Karlsruhe an, das die Klage durch Urteil vom 23. August 1989 abwies.

Die Firma Gutshof-Ei legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und trug insbesondere vor, nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier sei es zulässig, auf Kleinpackungen anzugeben: Verkaufsaussagen, sofern sie und die Art und Weise, in der sie erfolgen, nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Derartige Angaben, die auf Eier-Kleinpackungen, mit denen der Verbraucher in erster Linie in Berührung komme, zulässig seien, müßten erst recht auf Eier-Großpackungen erlaubt sein. Der Umstand, daß Artikel 21 das Anbringen von Verkaufsaussagen nur auf Eier-Kleinpackungen vorsehe, beruhe somit auf einem Redaktionsversehen.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat als Berufungsgericht das Verfahren mit Beschluß vom 20. Juni 1990 ausgesetzt, um den Gerichtshof zu fragen, ob Artikel 21 der Verordnung Nr. 2772/75 dahin auszulegen sei, daß auch Großpackungen für Eier Verkaufsaussagen enthalten dürften; bejahendenfalls, ob auch objektiv wahre Angaben irreführend sein könnten, wenn der Verbraucher mit ihnen unrichtige Vorstellungen verbinde; und schließlich, ob Artikel 21 Verkaufsaussagen auf Eier-Großpackungen verbiete, die an die Frische der Eier anknüpften.

2. Zur ersten Frage möchte ich zunächst darauf hinweisen, daß die Verordnung Nr. 2772/75, wie sich aus den Artikeln 16 bis 20 ergibt, schon in ihrer ursprünglichen Fassung eine klare Unterscheidung zwischen Groß- und Kleinpackungen traf. Wie sich außerdem unzweifelhaft aus Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung und aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 1831/84, die die Verordnung Nr. 2772/75 geändert hat, ergibt, wollte der Rat die Möglichkeit, Verkaufsaussagen anzubringen, auf Eier-Kleinpackungen beschränken. Artikel 21 Absatz 1 sieht nämlich vor, daß die Verpackungen nur mit den in der Verordnung vorgesehenen Angaben versehen werden dürfen, und Absatz 2 präzisiert, daß auf Kleinpackungen jedoch Verkaufsaussagen angegeben werden können.

Die genaue Unterscheidung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber zwischen Groß- und Kleinpackungen trifft, und zwar sowohl in der ursprünglichen Fassung der Verordnung als auch in den Änderungen, führt somit zu der Annahme, daß hier nicht ein bloßes Redaktionsversehen vorliegt.

Zwar scheint sich aus dem Wonlaut der ersten Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 36/85 der Kommission vom 7. Januar 1985 zu ergeben, daß nach der Verordnung (EWG) Nr. 3341/84 Eier-Großpackungen die von der Verordnung Nr. 1831/84 für Kleinpackungen bereits für zulässig erklärten Angaben enthalten dürfen.

Aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 3341/84 folgt jedoch unzweifelhaft, daß diese es nur gestattet, auf den Eier-Großpackungen weitere Angaben wie z. B. den Betriebsführungscode des Einzelhandels oder den Lagerhaltungskontrollcode anzubringen. Auch zeigt der normative Teil der Verordnung Nr. 36/85 eindeutig, daß die Kommission mit dieser Verordnung — die ohnehin vom Rat erlassene Rechtsvorschriften nicht hätte ändern können — lediglich die Verordnung (EWG) Nr. 1295/70 an die Änderungen der Verordnung Nr. 2772/75 durch die Verordnungen Nrn. 1831/84 und 3341/84 anpassen wollte.

Nicht annehmbar erscheint schließlich die vom vorlegenden Gericht angestellte Überlegung, die fragliche Vorschrift könnte dahin auszulegen sein, daß Verkaufsaussagen auf solchen Eier-Großpackungen zulässig seien, die lediglich im Bereich eines Mitgliedstaats verwendet würden. Eine derartige Unterscheidung findet nämlich keine Grundlage im Wortlaut und wäre bei Rechtsvorschriften kaum verständlich, die die Vermarktung eines Erzeugnisses im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation erleichtern sollen.

3. Die zur ersten Frage angestellten Überlegungen entheben mich der Prüfung der zweiten und der dritten Frage des vorlegenden Gerichts. Um dem nationalen Gericht jedoch eine nützliche Antwort für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den ihm vorliegenden Fall zu geben, ist es meines Erachtens zweckmäßig, auch die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 zu berücksichtigen, die unter Aufhebung der Verordnung Nr. 2772/75 an deren Stelle getreten ist und die Vermarktungsnormen für Eier neu gefaßt hat. Das vorlegende Gericht wird wahrscheinlich die zwischenzeitlich erlassene Norm, zu deren Auslegung die betroffenen Parteien übrigens Erklärungen abgaben, auf den ihm vorliegenden Fall anzuwenden haben.

Die Antwort auf die erste Frage fällt deutlich anders aus, wenn man sich auf die vom Rat erlassene Neuregelung stützt. In Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1907/90 heißt es nämlich, daß sowohl Kleinpackungen als auch Großpackungen zusätzlich auf den Außen- oder Innenseiten werbewirksame Angaben aufweisen dürfen, sofern diese Angaben sowie ihre Aufmachung nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen.

Während die Beantwortung der ersten Frage aufgrund dieser Rechtsvorschriften keine Probleme mit sich bringt und unzweifelhaft positiv ausfällt, gestaltet sich die Prüfung der übrigen Fragen schwieriger. Mit ihnen möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Gemeinschaftsvorschriften Verkaufsaussagen, die sich, und sei es auch ganz allgemein, auf den Legezeitpunkt beziehen, verbieten, und ob die Richtigkeit dieser Angaben in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist.

4. Zum richtigen Verständnis der Tragweite dieser Frage ist es erforderlich, die Entwicklung der Gemeinschaftsvorschriften über die Angabe des Legedatums der Eier — wenn auch nur ganz knapp — zu beschreiben und dabei vor allem daran zu erinnern, daß die aufgehobene Verordnung Nr. 2772/75 ein absolutes Verbot enthielt, das Legedatum auf den Eiern (Artikel 15) und auf den Verpackungen (Artikel 21) anzugeben.

Wie sich aus der Begründung des Urteils Paris ergibt, war dieses Verbot durch die Schwierigkeit gerechtfertigt, angesichts der sehr großen Anzahl von Erzeugern die Kontrollen durchzuführen, die unerläßlich sind, um die Richtigkeit des Legedatums zu gewährleisten. Die Kommission hatte nicht bestritten, daß es eine zuverlässige Technik für die Prüfung der Richtigkeit des Legedatums gibt, jedoch darauf hingewiesen, daß diese Technik nur den größten Erzeugern zugänglich sei, die die hierfür erforderlichen Investitionen vornehmen könnten, und ausgeführt, wenn die Angabe des Legedatums nur den letzteren gestattet werde, würden die gleichwertigen Absatzbedingungen für die Erzeuger der Gemeinschaft beeinträchtigt. Unter diesen Umständen hatten die Gemeinschaftsorgane sich somit für die Angabe allein des Verpackungsdatums entschieden, das wegen der begrenzten Anzahl von Packstellen leichter zu kontrollieren ist.

Unter Berücksichtigung dieser Argumente hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil ausgeführt, in Anbetracht der Notwendigkeit, sowohl die Interessen der Erzeuger und die der Verbraucher als auch die manchmal divergierenden Interessen der verschiedenen Erzeugergruppen miteinander in Einklang zu bringen, lasse sich nicht sagen, daß den Organen, als sie es den Wirtschaftsteilnehmern verboten hätten, das Legedatum auf den von ihnen in den Verkehr gebrachten Eiern anzugeben, bei ihrer Gesamtbeurteilung der Lage und der Art der zu ergreifenden Maßnahmen offensichtliche Irrtümer unterlaufen seien oder daß sie in irgendeiner Weise die allgemeinen Grenzen ihres Ermessens überschritten hätten.

Im Urteil Gold-Ei hat der Gerichtshof später ausgeführt, daß eine Angabe wie Abgepackt am Legetag auf der Innen- oder Außenseite einer Verpackung, die bezwecke, dem Verbraucher das Legedatum bekanntzugeben, nicht als Verkaufsaussage angesehen werden könne und deshalb gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2772/75 ebenso verboten sei wie die ausdrückliche Angabe des Legedatums.

Es ist kaum nötig, hinzuzufügen, daß dieses allgemeine Verbot nach den genannten Urteilen unabhängig davon gilt, daß in bestimmten Fällen eine wirksame Kontrolle des Legedatums möglich ist.

5. Diese Rechtslage hat sich mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1907/90 teilweise geändert: Die Angabe anderer Daten als des Verpackungsdatums ist nunmehr gestattet (siebzehnte Begründungserwägung und Artikel 7 Buchstabe b sowie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c), jedoch von der Einhaltung der von der Kommission nach dem Verwaltungsausschußverfahren festgelegten Bedingungen abhängig (Artikel 10 Absatz 3). Die Kommission hat mit Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung Nr. 1907/90 die Möglichkeit, das Legedatum auf den Eiern und ihren Verpackungen anzugeben, von der Einhaltung von Verwaltungsformalitäten und von besonders strengen Kontrollen abhängig gemacht, die die Richtigkeit der den Verbrauchern erteilten Auskunft gewährleisten sollen (siehe insbesondere Artikel 17 der Verordnung Nr. 1274/91).

Das Anbringen von Angaben, die — und sei es auch nur indirekt — auf den Legezeitpunkt der Eier hinweisen und den Verbraucher zu der Annahme veranlassen, daß diesbezügliche Gemeinschaftskontrollen existieren, ist somit nach der neuen Verordnung gestattet, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Wirtschaftsteilnehmer sich den Verpflichtungen und Kontrollen unterwirft, die das Gemeinschaftsrecht vorsieht, um die Richtigkeit dieser Angaben zu gewährleisten.

6. Das zusätzliche Risiko, der Verbraucher könnte zu der Annahme veranlaßt werden, es gebe außer den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kategorien noch eine besondere Kategorie der legefrischen Eier, hängt davon ab, wie eine solche Angabe auf den Verpackungen angebracht ist; es kann durch eine eindeutig der Werbung dienende Präsentation der Aufschrift vermieden werden. Die Beurteilung eines solchen tatsächlichen Umstands fällt jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts.

7. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich vor, die Fragen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg wie folgt zu beantworten:

1) Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1831/84 ist dahin auszulegen, daß nur Eier-Kleinpackungen Verkaufsaussagen aufweisen dürfen.

2) Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 erstreckt diese Möglichkeit auf Eier-Großpackungen.

3) Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 gestattet es, auf Großpackungen und Kleinpackungen Angaben anzubringen, die direkt oder indirekt auf den Legezeitpunkt der Eier hinweisen, sofern die Voraussetzungen eingehalten werden, die die Kommission festgelegt hat, um die Richtigkeit dieser Angaben zu gewährleisten, und sofern die Angaben selbst nicht geeignet sind, zu Verwechslungen mit den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Güteklassen zu führen.