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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1991 – C-228/90

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1991:483

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 13. Dezember 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 Am 7. Mai 1987 hat der Gerichtshof in einem Urteil zu der Rechtssache 184/85 festgestellt, die Italienische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie eine Verbrauchsteuer eingeführt und beibehalten hat, die für frische Bananen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere für solche aus französischen überseeischen Departements, gilt. Am gleichen Tag hat der Gerichtshof in der Rechtssache 193/85 eine Vorabentscheidung erlassen, deren Tenor so lautet:

1. Eine als Verbrauchsteuer bezeichnete Abgabe, die sowohl eingeführte als auch einheimische Erzeugnisse erfaßt, in Wirklichkeit aber fast ausschließlich für eingeführte Erzeugnisse gilt, weil es nur eine äußerst geringe einheimische Erzeugung gibt, stellt keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll i. S. d. Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag dar, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien, unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse, erfaßt. Sie hat daher den Charakter einer inländischen Abgabe i. S. v. Artikel 95.

2 Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag steht. einer Verbrauchsteuer auf bestimmte eingeführte Obstsorten entgegen, wenn sie geeignet ist, die einheimische Obsterzeugung zu schützen.

3 Artikel 95 EWG-Vertrag gilt für alle Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten einschließlich der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

2. Danach waren einige Importeure, die sich mit der Einfuhr von frischen Bananen in Italien befassen, der Ansicht, das Gemeinschaftsrecht schließe auch die Erhebung der in den beiden genannten Rechtssachen behandelten (inzwischen durch Gesetz vom 29. Dezember 1990 abgeschafften) Verbrauchsteuer auf Bananen aus, wenn die Einfuhren direkt aus dritten Ländern erfolgen. Sie haben deshalb bei den drei Gerichten, die uns befaßt haben, Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz anhängig gemacht und dabei zunächst tatsächlich erreicht, daß Importe, die seinerzeit vorgesehen waren, ohne die Erhebung der erwähnten Abgabe vorgenommen werden konnten. Nach Anhörung der Parteien in einem späteren Verfahrensstadium kamen die angerufenen Gerichte allerdings zu der Meinung, vor einer endgültigen Entscheidung über die klägerischen Anträge bedürfe es einer Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen. Sie haben daher die anhängigen Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

3. Die erste lautet in allen drei Rechtssachen dahin:

Ist die durch das Gesetz Nr. 986/964 in der Fassung des Gesetzes Nr. 873/1982 in die italienische Rechtsordnung eingeführte Abgabe auf den Verbrauch von frischen Bananen mit dem Geist und dem System der Gemeinschaftsrechtsordnung unvereinbar, wie sie sich aus Artikel 9 über die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern und Artikel 113 über die Durchführung einer gemeinsamen Handelspolitik der Mitgliedstaaten ergeben, berücksichtigt man, daß ein solcher Zoll — der gemäß den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 184/85 und 193/85 nicht mehr auf die in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse anwendbar ist — nur auf die unmittelbar aus dritten Ländern kommenden Erzeugnisse anwendbar bleibt, wodurch eine protektionistiselle Maßnahme aufrechterhalten wird, die nicht nach den Voraussetzungen des Artikels 115 EWG-Vertrag erlassen worden ist?

(In der Rechtssache C-339/90 wird hier außerdem zusätzlich nach einer eventuellen Verletzung des Artikels 95 EWG-Vertrag gefragt).

4 Die zweite Frage hat in den Rechtssachen C-228/90 bis 234/90 und C-353/90 (in der Rechtssache C-339/90 fehlt sie) den Wortlaut:

Wenn ja, darf das Gesetz, mit dem der genannte Zoll eingeführt wurde, vom auslegenden Richter nicht angewendet werden, und folgt daraus für die einzelnen, daß sie zur Zahlung des entsprechenden Betrages nicht verpflichtet sind?

5 Mit der dritten Frage (die in der Rechtssache C-339/90 die zweite Frage ist) wird außerdem noch hilfsweise das Problem aufgeworfen, ob mit den genannten Vorschriften des EWG-Vertrages — sowie mit der seit dem 1. Juli 1968 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates — nur das Gesetz Nr. 873/1982 als unvereinbar anzusehen ist, mit dem der italienische Staat die fragliche Abgabe von 70 LIT auf derzeit 525 LIT erhöht hat und damit gegen das im Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 37/73 und 38/73 ausgesprochene Verbot für die Mitgliedstaaten verstoßen hat, den Umfang des vom Gemeinsamen Zolltarif gewährten Schutzes zu ändern.

6 Hierzu ist m. E. — für weitere Einzelheiten der Verfahren darf ich mich auf den Sitzungsbericht beziehen — folgende Stellungnahme angezeigt.

B — Stellungnahme

7 1. Was zunächst das allein in der Rechtssache C-339/90 angeschnittene Problem der Anwendung des Artikels 95 EWG-Vertrag auf direkte Importe von Bananen aus dritten Ländern angeht, das sich stellt bei der Annahme, die streitige Abgabe sei unverändert als inländische Abgabe i. S. d. genannten Artikels anzusehen, so kann ich mich recht kurz fassen.

8 Schon nach dem Wortlaut von Artikel 95 Absätze 1 und 2 ist klar, daß es hier allein um Abgaben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten geht. Die Vorschrift greift also offensichtlich nicht ein, wenn Waren aus Drittländern direkt importiert und dabei mit Abgaben belastet werden.

9 Dies ist auch ausdrücklich in der Rechtsprechung unterstrichen worden, nämlich im Urteil der Rechtssache 20/67 (Die Vorschriften des Artikels 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die ausschließlich Waren aus Mitgliedstaaten betreffen, sind auf Einfuhren aus dritten Ländern nicht anwendbar.) und im Urteil der Rechtssache 148/77 (Der Vertrag selbst enthält für den Handel mit dritten Ländern hinsichtlich der inländischen Abgaben keine dem Artikel 95, der nur für Waren aus den Mitgliedstaaten gilt, entsprechende Vorschrift.). Dagegen läßt sich auch nicht — wie es eine der Klägerinnen der Ausgangsverfahren versucht hat — einwenden, das zuletzt genannte Urteil habe keine Autorität mehr, weil in dem jüngeren Urteil der Rechtssache 193/85 festgehalten worden sei, der Artikel 95 gelte auch für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Ganz abgesehen vom eindeutigen Wortlaut des Artikels 95 kann dazu nämlich gesagt werden, daß das zuletzt genannte Urteil in Wahrheit nicht auf eine Aufgabe der Rechtsprechung 148/77 hinausläuft (in der nur ganz allgemein von Waren aus den Mitgliedstaaten die Rede war), sondern daß es lediglich um eine Verdeutlichung und Fortführung der Rechtsprechung ging.

10 Wenn im übrigen in der Rechtssache 148/77 im Anschluß an die Feststellung, der Vertrag enthalte keine Bestimmungen, die Diskriminierungen bei der Erhebung inländischer Abgaben auf Einfuhren aus dritten Ländern verbieten, noch gesagt wird, unberührt blieben etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und dem Herkunftsland einer bestimmten Ware, so kann auch daraus wohl für den vorliegenden Fall — wenn man die Bananenabgabe als inländische Abgabe ansieht — nichts gewonnen werden.

11 Dies gilt jedenfalls für die von der Kommission in ihrem Schriftsatz genannten, mit Tunesien, Marokko und Israel abgeschlossenen Abkommen und das durch Ratsbeschluß vom 29. September 1970 gebilligte Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar. Ihre abgabenrechtlichen Bestimmungen entsprechen nämlich dem Artikel 95 Absatz 1, beschränken sich also auf gleichartige Produkte. In Ansehung der Bananenimporte nach Italien wurde aber im Urteil der Rechtssache 193/85 deutlich gemacht, daß der Artikel 95 Absatz 1 nicht einschlägig ist (weil nämlich von einer Gleichartigkeit der Bananen mit in Italien produziertem Obst nicht gesprochen werden könne). Es war deshalb ein Rückgriff auf Artikel 95 Absatz 2 notwendig, und es ist klar, daß es für diese Bestimmung in den genannten Abkommen an einer Entsprechung fehlt.

12 Etwas anderes könnte allenfalls angenommen werden im Hinblick auf das zu der fraglichen Zeit geltende, für einige der in den Ausgangsverfahren zu behandelnden Importe einschlägige III. Lome-Abkommen und im Hinblick auf die Tatsache, daß die italienische Bananenabgabe im Urteil der Rechtssache 193/85 ausdrücklich als protektionistiselle Maßnahme bezeichnet wurde. Insofern könnte nämlich — wie von einer der Klägerinnen der Ausgangsverfahren in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde — an die Heranziehung des Artikels 139 des genannten Lome-Abkommens gedacht werden, in dessen Absatz 2 sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben, Schutzmaßnahmen und andere Mittel nicht zu protektionistischen Zwecken... einzusetzen.

13 Indessen wird noch zu zeigen sein, daß die zutreffende Qualifizierung der italienischen Abgabe nicht zu der Anwendung dieser, sondern zu der Heranziehung einer anderen Vorschrift des genannten Abkommens führt und daß sich deshalb eine Vertiefung der aufgezeigten Frage erübrigt. In entsprechender Weise gilt dies auch für den Artikel 3 Absätze 1 und 2 des GATT, von dem gleichfalls in der mündlichen Verhandlung die Rede war und der folgenden Wortlaut hat:

Die Vertragspartner erkennen an, daß die Steuern und anderen inneren Abgaben, ebenso wie die Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen und Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung oder Verwendung von Erzeugnissen auf dem Inlandsmarkt sowie die inländischen Kontrollmaßnahmen bezüglich der Mengen oder der einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, der Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse, nicht auf die eingeführten oder inländischen Waren zum Zwecke des Schutzes der inländischen Erzeugung angewendet werden.

Die aus dem Gebiet irgendeines Vertragspartners in das Gebiet irgendeines anderen Vertragspanners eingeführten Erzeugnisse sollen weder direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren Abgaben belastet werden, welche höher sind als diejenigen, die die gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten...

14 Außerdem ist zu dieser Vorschrift (nach deren Auslegung die vorlegenden Gerichte übrigens nicht gefragt haben) an die Rechtsprechung zu erinnern, der zufolge GATT-Bestimmungen für die nationalen Gerichte nicht unmittelbar anwendbar sind. Es fehlt diesen Vorschriften also an der Rechtswirkung, auf die es den vorlegenden Gerichten — wie die uns gestellten zweiten Fragen zeigen — maßgeblich ankommt.

15 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch noch — ich sage dies im Hinblick auf ein von einer Klägerin der Ausgangsverfahren in der mündlichen Verhandlung vorgetragenes besonderes Argument — auf die Erkenntnis, daß aus dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs und der sich darauf beziehenden Rechtsprechung in den verbundenen Rechtssachen 37/73 und 38/73 (auf die noch zurückzukommen sein wird) für das vorliegende Verfahren nichts bei der Annahme zu gewinnen ist, die fragliche Abgabe sei als interne Abgabe zu qualifizieren. Tatsächlich gilt die genannte Rechtsprechung (nach der es ab dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs unzulässig war, einseitig neue nationale Abgaben einzuführen oder schon bestehende zu erhöhen) nicht für Abgaben jeglicher Art, sondern nur für zollgleiche Abgaben. Dies machen für meine Begriffe die Ausführungen des Gerichtshofes in den Randnummern 2 und 3 ganz eindeutig klar.

16 2. Zum übrigen Inhalt der ersten Fragen, zu dem ich jetzt komme, also zu der sich auf die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs und den Artikel 113 über die Durchführung einer gemeinsamen Handelspolitik beziehenden Problematik, besteht — wie schon angedeutet und wie von der Kommission sowie einigen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren zu Recht unterstrichen — aller Anlaß, auf das Qualifizierungsproblem zurückzukommen, das in den eingangs genannten Rechtssachen — wie Sie wissen — schon im Mittelpunkt der Erörterungen stand.

17 Dies freilich nicht in dem Sinne, daß angeregt werden soll, die genannte Rechtsprechung grundlegend zu ändern oder aufzugeben, obwohl ich immer noch der Ansicht bin, daß es gute Gründe dafür gibt, die italienische Bananenabgabe von vornherein nicht zu der Kategorie der internen Abgabe i. S. d. Gemeinschaftsrechts zu rechnen (ich verweise dazu auf meine Schlußanträge zu der Rechtssache 193/85, insbesondere auf den dort hervorgehobenen Umstand, daß uns eine tatsächliche Belastung der italienischen Bananenproduktion nicht belegt werden konnte, sowie die Tatsache, daß sich aus der Entstehungsgeschichte der italienischen Abgabe mit Deutlichkeit ihre handelspolitische Zielsetzung entnehmen läßt).

18 Das Qualifizierungsproblem stellt sich vielmehr — entgegen der Ansicht der italienischen Regierung — auch, wenn man von der Fundiertheit der eingangs erwähnten Rechtsprechung ausgeht. Denn ihr zufolge steht ja fest, daß die Abgabe gemäß Artikel 95 EWG-Vertrag zu Unrecht erhoben wurde auf Waren aus anderen Mitgliedsländern (sei es, daß es sich um dort erzeugte Bananen handelt oder um Bananen, die sich dort lediglich im freien Verkehr befinden). Danach blieb in Wahrheit nur übrig eine Belastung von Bananen, die direkt aus dritten Ländern importiert wurden.

19 Gleichzeitig macht dies deutlich, daß die nach unserer Rechtsprechung für inländische Abgaben geltenden Kriterien im Grunde nicht erfüllt sind, und damit drängt sich — wie übrigens auch aufgrund der im Verfahren unterstrichenen Erkenntnis, daß es zur Abgabenerhebung nur beim Import kam, der spätere Verbrauch also ohne Bedeutung war — die Schlußfolgerung geradezu auf, in Wirklichkeit habe man es mit zollgleichen Abgaben zu tun gehabt.

20 Ich verweise dazu auf das Urteil in der Rechtssache 21/75, nach dem als Abgaben mit gleichen Wirkungen wie Zölle alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben anzusehen sind, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige Waren aus der Gemeinschaft spezifisch treffen. Ich erinnere auch an das Urteil in der Rechtssache 158/82, dem zufolge zollgleiche Abgaben anzunehmen sind, wenn Waren wegen Überschreitung der Grenze einseitig finanziell belastet werden. Abweichend — so heißt es hier andererseits — verhalte es sich nur, wenn eine Abgabe Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung sei, die systematisch einheimische und ein- oder ausgeführte Erzeugnisse nach gleichen Kriterien erfaßt; oder wenn es sich um eine allgemeine Regelung über Abgaben handele, die Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien und unabhängig von ihrem Ursprung erfasse. Letzteres wurde außerdem noch einmal hervorgehoben in der Randnummer 12 des bereits erwähnten Urteils in der Rechtssache 193/85.

21 Problematisch kann danach eigentlich nur sein, von welchem Zeitpunkt an eine Modifizierung oder Ergänzung der im Urteil in der Rechtssache 193/85 grundsätzlich für richtig gehaltenen Qualifizierung angebracht erscheint. Ich sage das im Hinblick auf diesbezügliche Ausführungen der Kommission, die — wenn ich sie richtig verstanden habe — wohl meint, es sei (da die Abgabenerhebung auch nach Erlaß der eingangs angeführten Urteile fortgesetzt worden sei) auszugehen von der Lage, die bestanden hätte, wenn die Italienische Republik die genannten Urteile vom 7. Mai 1987 rechtzeitig befolgt hätte. Ähnlich scheint auch die Ansicht einiger der Klägerinnen der Ausgangsverfahren zu sein, die — auch wenn betont wurde, es sei nach Erlaß der angeführten Urteile die Abgabe auf direkte Drittlandimporte beschränkt worden — gleichfalls meinten, nach Erlaß der genannten Urteile habe die streitige Abgabe nicht mehr als Teil eines inländischen Abgabensystems angesehen werden können (was doch darauf hinauslaufen dürfte, daß erst von diesem Zeitpunkt an die Abgabe als eine solche mit zollgleichen Wirkungen zu qualifizieren ist).

22 Mir scheint jedoch — wenn ich dies gleich hervorheben darf —, daß dies in Wahrheit nicht weit genug geht, daß zutreffenderweise vielmehr angenommen werden muß, die Qualifizierung als zollgleiche Abgabe habe sozusagen von Anbeginn an erfolgen müssen. Zwar mag es angezeigt sein, bei den Qualifizierungsbemühungen — ausgehend von der nationalen gesetzgeberischen Absicht — den Einstieg (wie im Urteil in der Rechtssache 193/85 geschehen) über Artikel 95 für angemessen zu halten. Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts, die für uns die allein maßgebliche ist, ergibt sich dann aber sofort, daß die Zulässigkeit der Abgabe gemäß Artikel 95 beschränkt ist auf direkte Drittlandimporte, eben weil alle Importe aus anderen Mitgliedsländern abgabenfrei zu halten sind (sei es, daß es sich um dort erzeugte Waren handelt oder um Waren, die dort lediglich im freien Verkehr sind). Dieser Effekt des Gemeinschaftsrechts, dem bekanntlich vor dem nationalen Recht der Vorrang gebührt, trat jedoch zweifellos schon mit Erlaß der nationalen Regelung ein. Denn der Artikel 95 Absatz 2 ist gemäß Artikel 95 Absatz 3 ab Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit (d. h. — dem Ratsbeschluß vom 14. Januar 1962 zufolge — ab 1. Januar 1962) als unmittelbar anwendbar im Sinne unserer Rechtsprechung anzusehen, und er verdrängt somit von dem genannten Zeitpunkt an entgegenstehendes nationales Recht.

23 Trotz der eingangs angeführten Urteile, die ja keine konstitutive Wirkung hatten, sondern nur eine Klarstellung brachten, und bei deren Erlaß es nach dem seinerzeit maßgeblichen Sachverhalt nicht notwendig war, den jetzt empfohlenen, m. E. unerläßlichen logischen Schritt bei der Qualifizierung auch zu tun, ist folglich festzuhalten, daß die streitige italienische Abgabenregelung, weil sie ab ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1965 durch das Gemeinschaftsrecht beschränkt war auf direkte Drittlandsimporte, von Anfang an im Grunde die nach Gemeinschaftsrecht für eine inländische Abgabenregelung geltenden Kriterien nicht erfüllte und deshalb letztlich den Abgaben mit zollgleichen Wirkungen zuzurechnen ist.

24 3. Welche Konsequenzen sich so gesehen für die Beantwortung der uns gestellten Fragen ergeben, ist m. E. ohne große Schwierigkeiten zu ermitteln, insbesondere, wenn man sich an die einschlägige Rechtsprechung hält.

25.a) So ist wichtig, daß im Urteil der Rechtssache 70/77 hervorgehoben wurde, es gebe im Hinblick auf den Handel mit dritten Ländern kein absolutes Verbot zollgleicher Abgaben; es müsse vielmehr die Frage, ob sie abzuschaffen seien, zu den Erfordernissen der gemeinsamen Handelspolitik in Beziehung gesetzt werden (also zu einem Bereich, zu dem der Artikel 113 EWG-Vertrag bestimmt, die gemeinsame Handelspolitik werde nach Ablauf der Übergangszeit nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet).

26. Danach läßt sich sicher nicht sagen, die jetzt zu untersuchende Abgabe sei — soweit es um direkte Drittlandimporte geht — schon im Zeitpunkt ihrer Einführung kraft Gemeinschaftsrechts unzulässig gewesen. Nicht zutreffend ist aber auch die Annahme, die Abgabe sei automatisch mit dem Ablauf der Übergangszeit (also nach dem 31. Dezember 1969 — vgl. Urteil in der Rechtssache C-353/89) unzulässig geworden, wie dies von einer der Klägerinnen der Ausgangsverfahren für richtig gehalten wurde unter Hinweis darauf, daß seit dem Ablauf der Übergangszeit eine exklusive Gemeinschaftskompetenz für die Handelspolitik gilt, sowie unter Bezugnahme auf die Rechtssache 41/76, in der unterstrichen worden ist, es seien handelspolitische Maßnahmen seit Ende der Übergangszeit nur mit Ermächtigung der Kommission zulässig (an der es jedoch für die italienische Bananenabgabe gefehlt habe). Dagegen läßt sich nämlich nicht nur auf den Wortlaut des Artikels 113 verweisen, in dem das Wort gestalten deutlich macht, daß es hier keinen Automatismus gibt, sondern eine Aktion der Gemeinschaft erforderlich ist (ob und wieweit es dazu tatsächlich kam, wird später zu untersuchen sein). Dazu ist nach der einschlägigen Rechtsprechung (auf die ich noch zurückkommen werde) auch ganz klar, daß zu handelspolitischen Maßnahmen i. S. d. Urteils in der Rechtssache 41/76 nicht finanzielle Abgaben zu rechnen sind, daß für letztere vielmehr aus dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs andere Konsequenzen zu ziehen sind.

27. Außer Zweifel steht für mich auch — um dies im gegenwärtigen Zusammenhang gleichfalls noch klarzustellen —, daß ein anderes Ergebnis nicht etwa aus dem — in der ersten Frage ebenfalls genannten — Artikel 115 EWG-Vertrag zu gewinnen ist. In ihm ist nämlich lediglich geregelt, welche Maßnahmen von der Kommission getroffen werden können, um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verkehrsverlagerungen verhindert wird, bzw. bei Situationen, in denen Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten getroffenen handelspolitischen Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen können. Diese Bestimmung gibt also offensichtlich keinen unmittelbaren Maßstab ab für die Beurteilung nationaler handelspolitischer Maßnahmen.

28. Nicht zuletzt ist für mich auch klar, daß nichts Entscheidendes mit der Überlegung zu gewinnen ist, die Erhebung der Abgabe auf direkte Drittlandimporte habe eine Diskriminierung italienischer Händler gegenüber Händlern in anderen Mitgliedstaaten zur Folge gehabt, und daß entgegen der Ansicht einiger Klägerinnen nicht schon aus dem Urteil 193/85 abgeleitet werden kann, die fragliche Abgabe sei auch im Falle des Direktimports aus dritten Ländern unzulässig gewesen. Auf welche Vertragsbestimmung (abgesehen von dem bereits behandelten Artikel 113 EWG-Vertrag) sich die Klägerinnen für die erwähnte Überlegung stützen, ist für mich nicht einsichtig. Was zum anderen das erwähnte Urteil anbelangt, so ist zwar einzuräumen, daß in ihm unterstrichen wird, die Handelspolitik gegenüber Drittländern falle in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Offensichtlich spielt dies aber nur eine Rolle im Zusammenhang mit der Begründung der Ansicht, der Artikel 95 erfasse auch — weil er eine Diskriminierung von Erzeugnissen anderer Mitgliedstaaten ausschließen soll — Erzeugnisse aus dritten Ländern, die in der Gemeinschaft sich im freien Verkehr befinden. Daß so das Verbot der Erhebung von Abgaben auf Waren aus dritten Ländern (außerhalb des Gemeinsamen Zolltarifs) zum Ausdruck gebracht werden sollte, läßt sich dagegen nach meiner Überzeugung nicht halten.

29. b) Im Hinblick auf die in der ersten Frage enthaltene Bezugnahme auf den Gemeinsamen Zolltarif, der bekanntlich seit dem 1. Juli 1968 anwendbar ist, ist sodann das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 37/73 und 38/73 von besonderem Interesse.

30. In ihm wird zwar einerseits grundsätzlich betont, die gemeinsame Handelspolitik verlange einen Abbau der nationalen Regelungen, die den Handel mit dritten Ländern beeinträchtigen (was — nach ihrem zuletzt geltenden Umfang — für die Verbrauchsteuer auf Bananen zweifellos zutrifft). Andererseits ist aber nicht zu verkennen, daß in dem Urteil auch die Notwendigkeit einer Differenzierung unterstrichen wird. Vom Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs an war es demgemäß ausgeschlossen, auf Direkteinfuhren aus Drittländern einseitig neue Abgaben einzuführen oder bestehende Abgaben zu erhöben. In bezug auf die zu dieser Zeit bereits bestehenden Abgaben hingegen wird unterstrichen, daß eine Verpflichtung zu ihrer Abschaffung abhängig ist von einer Beurteilung durch die Behörden der Gemeinschaft und daß sie nur als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar anzusehen sind, wenn die Gemeinschaft entsprechende Bestimmungen trifft.

31. Eine entsprechende Wertung findet sich noch einmal im Urteil in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81. Einerseits wird hier hervorgehoben, aufgrund der Vertragsbestimmungen über die Zollunion und über die gemeinsame Handelspolitik sei es den Mitgliedstaaten verboten, die Höhe der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Belastungen zu verändern. In Ansehung von Abgaben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs bereits bestanden, wurde aber andererseits betont (und dies ist namentlich im Hinblick auf das vorhin erwähnte Urteil in der Rechtssache 41/76 von Interesse), sie könnten aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann als nicht anwendbar angesehen werden, wenn die Gemeinschaft dies eigens so bestimmt.

32. Daraus folgt — und dies bedeutet sogleich eine Beantwortung der dritten Frage —, daß eine Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Bananen nach dem 1. Juli 1968 (also über das zu dieser Zeit geltende Niveau von 90 LIT/kg hinaus) sicher unzulässig war. Dem kann — im Hinblick auf die zweite Frage — auch noch hinzugefügt werden, daß insoweit von einem Recht einzelner gesprochen werden kann, das die nationalen Gerichte gegen anders lautendes nationales Recht zu beachten haben, ist doch in diesem Zusammenhang von maßgeblicher Bedeutung der Gemeinsame Zolltarif, also eine Materie, die in einer Gemeinschaftsverordnung mit unmittelbarer Wirkung geregelt ist.

33. c) In bezug auf die beim Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs schon bestehende Abgabenbelastung läßt sich i. S. d. angeführten Rechtsprechung weiterhin zweifelsfrei festhalten, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, die am 1. Juni 1972 in Kraft getreten ist, für das Ausgangsverfahren nicht hilfreich ist.

34. Zwar enthält sie in Artikel 22 für Einfuhren aus dritten Ländern das Verbot, Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben. Für die Verbrauchsteuer auf Bananen kommt dies aber nicht als Gemeinschaftsbestimmung zur Handelspolitik i. S. d. Rechtsprechung in Frage. Der Artikel 22 bestimmt nämlich ausdrücklich, daß er nur für die in Artikel 1 der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gilt. Dort ist aber die seinerzeit für frische Bananen maßgebliche Zollposition (08.01) nicht genannt und dabei blieb es auch nach Ablösung des Zolltarifschemas durch die kombinierte Nomenklatur durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (vgl. die Verordnung (EWG) Nr. 3910/87 zur Anpassung der Tarifnummern der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72, in der die für frische Bananen geltende Nummer 08030010 gleichfalls nicht genannt ist).

35. d) Hinsichtlich der bei Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs schon bestehenden Abgabenbelastung ¡st es jedoch nicht ausgeschlossen, daß von der Gemeinschaft abgeschlossene Abkommen mit Drittländern im Ausgangsverfahren von Bedeutung sein könnten.

36. In diesem Zusammenhang wurde namentlich — weil Bananenimporte offenbar zum Teil aus diesen Ländern kamen — von AKP-Abkommen gesprochen. Tatsächlich enthalten sie Bestimmungen, die die Erhebung zollgleicher Abgaben untersagen, soweit es sich nicht — was für Bananen zutrifft — um Marktordnungswaren handelt (vgl. etwa Artikel 130 des 3. AKP — EWG-Abkommens; Artikel 168 des 4. AKP — EWG-Abkommens). Daraus folgt dann für entsprechende Einfuhren, daß die Erhebung der Verbrauchsteuer auf frische Bananen insgesamt unzulässig war (also auch in Höhe des bei Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs geltenden Satzes von 90 LIT/kg). Dazu kann außerdem — i. S. d. zweiten Frage — angemerkt werden, daß die genannten Bestimmungen im Sinne unserer Rechtsprechung unmittelbar anwendbar sind und entgegenstehendes nationales Recht zu verdrängen vermögen (ich verweise dazu auf die Rechtsprechung zu verschiedenen von der Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommen, insbesondere die Urteile in den Rechtssachen 104/81 — betreffend das Freihandelsabkommen mit Portugal —; 12/86 — betreffend das Assoziierungsabkommen mit der Türkei; 18/90 — betreffend das Kooperationsabkommen mit Marokko).

37. Zu anderen eventuell in Betracht kommenden Abkommen (die — weil die Herkunft der in den Ausgangsverfahren zu behandelnden Waren nicht durchweg bekannt war — von der Kommission nicht erschöpfend dargestellt und untersucht worden sind) kann darüber hinaus lediglich in allgemeiner Weise gesagt werden, daß aus ihnen unter Umständen gleichfalls auf die Unzulässigkeit der Abgabenerhebung in vollem Umfang geschlossen werden kann, soweit sie in klarer Form die Erhebung von zollgleichen Abgaben untersagen und davon Agrarerzeugnisse unter Einschluß der Bananen nicht ausgenommen sind. Die dafür notwendigen Untersuchungen wären im Ausgangsverfahren vorzunehmen, gegebenenfalls unter abermaliger Befassung des Gerichtshofes gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag.

C — Schlußantrag

38. Nach alledem schlage ich vor, auf die uns gestellten Fragen so zu antworten:

1) Eine Abgabe, mit der nur aus dritten Ländern direkt importierte Waren belastet werden, ist nicht als inländische Abgabe, sondern als eine Abgabe mit gleichen Wirkungen wie Zölle anzusehen.

2) Artikel 95 ist auf derartige Abgaben nicht anzuwenden.

3) Soweit derartige Abgaben nach Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs neu eingeführt oder erhöht wurden, ist dies mit dem Gemeinsamen Zolltarif nicht vereinbar. Soweit solche Abgaben schon vor Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs bestanden haben, werden sie nur unzulässig aufgrund einer sich darauf beziehenden Gemeinschaftsbestimmung. Als solche kommt in Ansehung von Bananen nicht der Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 in Betracht, weil Bananen von dieser Marktordnung nicht erfaßt werden. Dagegen können von der Gemeinschaft abgeschlossene Abkommen zur Unzulässigkeit der Abgabenerhebung führen, soweit sie ein klares Verbot der Erhebung von zollgleichen Abgaben enthalten, das auch für Bananen gilt.

4) Soweit dem Gemeinschaftsrecht ein klares Verbot der Erhebung von zollgleichen Abgaben entnommen werden kann, darf ein nationales Gesetz, das dem entgegensteht, nicht angewandt werden.