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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1991 – C-346/90
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1991:488
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 13. Dezember 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I. Herr F., Beamter der Kommission, wurde von dieser nach einer heftigen Auseinandersetzung mit dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung, die am 6. Oktober 1982 stattfand, aus dem Dienst entfernt. Der Gerichtshof hob die entsprechende Entscheidung mit Urteil vom 29. Januar 1985 wegen unzureichender Begründung auf. Am 6. Mai 1985 erließ die Kommission eine neue Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst, gegen die Herr F. erneut eine Klage beim Gerichtshof erhob, die abgewiesen wurde.
Am 22. März 1985, nach der Aufhebung der ersten Entscheidung über seine Entfernung aus dem Dienst, stellte Herr F. einen Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Beamtenstatuts (im folgenden: Statut). Die Verwaltung teilte ihm mit Schreiben vom 11. Juni 1985 mit, daß nach der neuen Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst das [ihn] betreffende Invaliditätsverfahren gegenstandslos geworden sei. Herr F. wandte sich mit Schreiben vom 26. Juni gegen diese Stellungnahme und beantragte, das Verfahren nach Artikel 78 fortzusetzen. In der Zwischenzeit war auf Antrag des Betroffenen das Verfahren nach Artikel 73 des Statuts für die Gewährung einer Invaliditätsentschädigung eingeleitet worden. Nach Abschluß dieses Verfahrens erließ die Kommission am 15. Juli 1988 eine Entscheidung, mit der sie abweichend von den Schlußfolgerungen des Ärzteausschusses den Grad der Invalidität des Herrn F. auf 50 % festsetzte. Nach Auffassung der Kommission hatte nämlich der Ärzteausschuß seine Kompetenzen überschritten, als er feststellte, daß auch ein Invaliditätsgrad von 18 %, der sich aus dem Zwischenfall vom 6. Oktober 1982 ergebe, als in ursächlichem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehend anzusehen sei.
2. Herr F. war der Meinung, daß die Kommission unrecht gehabt habe, in der Entscheidung vom 15. Juli 1988 den Grad seiner Invalidität auf 50 % festzusetzen, ohne aber seinem Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts Rechnung zu tragen. Er erhob deshalb Klage beim Gericht erster Instanz, mit der er die Aufhebung dieser Entscheidung sowie Schadensersatz beantragte.
Das Gericht hat der Klage mit Urteil vom 26. September 1990 teilweise stattgegeben und die Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1988 insoweit aufgehoben, als sie den Grad der dauernden Invalidität des Rechtsmittelführers im Gegensatz zu den vom Ärzteausschuß festgesetzten 68 % auf 50% festsetzte. Das Gericht hat jedoch in demselben Urteil entschieden, daß der auf die Verletzung des Artikels 78 gestützte Klagegrund unzulässig sei, und den Antrag auf Schadensersatz als unbegründet zurückgewiesen.
Das Urteil des Gerichts ist von Herrn F. sowie durch Anschlußrechtsmittel von der Kommission, die von der Société anonyme Royale beige unterstützt wird, angefochten worden.
Das Rechtsmittel des Herrn F.
3. Das Rechtsmittel des Herrn F. betrifft sowohl den Teil des Urteils, in dem das Gericht den auf Verletzung des Artikels 78 des Statuts gestützten Klagegrund für unzulässig erklärt hat (Randnrn. 22 bis 24), als auch den Teil, in dem das Gericht den Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen hat (Randnrn. 30 bis 36).
Zur angeblichen Verletzung des Artikels 78 hatte der Rechtsmittelführer vor dem Gericht geltend gemacht, daß die Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1988 rechtswidrig sei, soweit sie seinem mit Schreiben vom 22. März 1985 gestellten Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 nicht Rechnung getragen habe.
Das Gericht hat zu diesem Vorbringen bemerkt, in der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission nur zu dem Antrag des Rechtsmittelführers gemäß Artikel 73 Stellung genommen und nicht die Frage der eventuellen Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 geprüft. Außerdem hat das Gericht ausgeführt: ... selbst wenn diese Entscheidung so auszulegen wäre, daß sie eine stillschweigende Ablehnung eines Antrags des Klägers gemäß Artikel 78 einschließt, so würde diese Ablehnung mangels neuer Gesichtspunkte gegenüber der vorgenannten Entscheidung vom 11. Juni 1985 nur eine Bestätigung dieser Entscheidung darstellen und könnte deshalb keine beschwerende Maßnahme sein. Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 15. Juli 1988 gemäß Artikel 78 wäre also auch im Fall einer stillschweigenden Ablehnung eines Antrags gemäß Artikel 78 unzulässig (Randnr. 22).
Hauptsächlich gegen diese Ausführungen richten sich die in der Rechtsmittelschrift erhobenen Rügen des Herrn F., der beanstandet, daß das Gericht die Entscheidung vom 11. Juni 1985 zu Unrecht als Ablehnung seines Antrags gemäß Artikel 78 angesehen habe, während es sich in Wirklichkeit um ein Schreiben gehandelt habe, mit dem die Kommission lediglich festgestellt habe, daß der Antrag gegenstandslos geworden sei, und zwar aufgrund der zweiten Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst. Schließlich habe die Kommission ihm bis zur Entscheidung vom 15. Juli 1988 niemals eine ausdrückliche Ablehnung seines Antrags gemäß Artikel 78 zukommen lassen.
4. Das Vorbringen des Herrn F. ist somit praktisch darauf gerichtet, eine Verlängerung der zwingenden Fristen zu erreichen, die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts für die Einreichung von Beschwerden bei der Anstellungsbehörde und von Klagen beim Gemeinschaftsgericht festgesetzt sind.
Ich möchte insoweit daran erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die in Artikel 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen... zwingenden Rechts [sind] und... nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts [stehen], da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt ivurden. Eine Verlängerung dieser Fristen ist, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, nur bei Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen zulässig, die geeignet sind, eine Überprüfung der Situation zu rechtfertigen.
Wie das Gericht jedoch zu Recht ausgeführt hat, kann die Erhebung einer Klage gegen die zweite Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst beim Gerichtshof nicht als neuer Umstand angesehen werden, der eine Verlängerung der zwingenden Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts ermöglichen könnte. Daraus ergibt sich, daß der Rechtsmittelführer seine Rechte bis zum Ergebnis seiner Klage nur durch eine Anfechtung der Entscheidung vom 11. Juni 1985 innerhalb der vorgeschriebenen zwingenden Fristen hätte wahren können.
Schließlich halte ich es für unerheblich, festzustellen, ob das Schreiben vom 26. Juni 1985 nur eine Klarstellung war, wie der Rechtsmittelführer und die Kommission meinen, oder aber eine Beschwerde, wie das Gericht ausgeführt hat. Die Lage des Herrn F. bleibt nämlich so oder so unverändert: Im einen wie im anderen Fall ist die Entscheidung vom 11. Juni endgültig geworden, da sie nicht innerhalb der Frist des Artikels 91 Absatz 2 des Statuts angefochten worden ist.
Dieser Rechtsmittelgrund greift somit nicht durch, da die Auslegung durch das Gericht im vorliegenden Fall keinen Rechtsirrtum erkennen läßt.
5. Der zweite Rechtsmittelgrund des Herrn F. betrifft die Zurückweisung des Antrags auf Schadensersatz. Herr F. hatte vor dem Gericht zur Begründung des angeblichen Schadens sowohl auf das Verhalten der Kommission während des Verfahrens, das zum Erlaß der Entscheidung vom 15. Juli 1988 geführt hat, als auch auf die sich aus der Entscheidung selbst ergebenden Folgen verwiesen.
Mit seinem Rechtsmittel rügt Herr F., daß sich das Gericht geweigert habe, den ihm aufgrund der streitigen Entscheidung tatsächlich entstandenen Schaden zu berücksichtigen, und wendet sich gegen die Schlußfolgerung des Gerichts, daß die Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung und die nachfolgende Festsetzung des in ursächlichem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehenden Grades der dauernden Invalidität des Klägers zur Durchführung des vorliegenden Urteils durch die Kommission es ermöglichen, den Kläger wieder in seine Rechte einzusetzen (Randnr. 34 Buchstabe b).
Insoweit mag der Hinweis darauf genügen, daß das Gericht zu dieser Schlußfolgerung aufgrund der Feststellung gelangt war, daß der Kläger den angeblich insbesondere in Form einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustands und seiner beruflichen Situation erlittenen Schaden nicht genau angegeben [hat]. Er hat weder bewiesen noch Beweis dafür angeboten, daß eine solche Verschlimmerung nach dem Erlaß der streitigen Entscheidung eingetreten ist und daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich erlittenen Schaden und dem Erlaß dieser Entscheidung besteht (Randnr. 34 Buchstabe b).
Somit wendet sich Herr F. in Wirklichkeit gegen die vom Gericht vorgenommene Tatsachenfeststellung, die im Rechtsmittelverfahren nicht nachprüfbar ist. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher unzulässig.
Das Anschlußrechtsmittel der Kommission
6. Das Rechtsmittel der Kommission betrifft den Teil des Urteils, in dem das Gericht die Entscheidung vom 15. Juli 1988 mit der Begründung aufgehoben hat, darin sei der sich aus den bereits genannten Ereignissen vom 6. Oktober 1982 ergebende Invaliditätsgrad von 18 % nicht als Berufskrankheit berücksichtigt (Randnrn. 12 bis 17).
Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Kommission geltend, das Gericht habe den Inhalt des ärztlichen Gutachtens falsch bewertet. Sie meint im wesentlichen, der Ärzteausschuß habe sich dadurch, daß er die Auffassung vertreten habe, man dürfe den Invaliditätsgrad von 18 % bei der Berechnung der Herrn F. zu zahlenden Entschädigung nicht ausschließen, nicht im Rahmen seiner Zuständigkeiten bleibend auf medizinische Beurteilungen beschränkt, sondern rechtliche Bewertungen vorgenommen.
Das Gericht hat jedoch, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, die Auffassung vertreten, daß der Ärzteausschuß sich darauf beschränkt hat, die medizinischen Konsequenzen aus seinen Feststellungen über die Ursache der Krankheit des Klägers zu ziehen, ohne rechtliche Wertungen vorzunehmen (Randnr. 15). Es hat insbesondere ausgeführt, der Ärzteausschuß habe hinreichend festgestellt, daß die Verschlimmerung der Invalidität des Klägers, die nach dem Zwischenfall vom 6. Oktober 1982 eintrat, ihre Ursache in Wirklichkeit in der Ausübung seiner Tätigkeit im Dienst der Gemeinschaften hat, da sie sich letztlich aus der bereits bestehenden Berufskrankheit des Klägers ergibt (Randnr. 14).
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Gerichts erscheint es klar, daß die Kommission sich darauf beschränkt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen in Frage zu stellen. Auch das Anschlußrechtsmittel der Kommission ist daher unzulässig.
Ergebnis
Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich deshalb dem Gerichtshof vor, sowohl das Rechtsmittel des Herrn F. als auch das Anschlußrechtsmittel der Kommission zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Kosten schlage ich vor, daß die Parteien und,die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen.