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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.01.1992 – C-188/90

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1992:6

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 14. Januar 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das Bayerische Landessozialgericht — II. Senat — (im folgenden: vorlegendes Gericht) hat dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, in denen es um die Berechnung des Zuschlags zu den Leistungen für Waisen (auch Unterschiedsbetrag genannt) geht, mit der sich der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 78 der Verordnung Nr. 1408/71 schon auseinandergesetzt hat.

Gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 werden Beihilfen für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben,

nach den Rechtsvorschriften des Staates [gewährt], in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen... nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht.

In der Rechtssache Gravina hat der Gerichtshof diese Vorschrift im Lichte des Artikels 51 EWG-Vertrag ausgelegt und entschieden, daß sie keine Verringerung der nach nationalem Recht gewährten Leistungen zur Folge haben darf. Er hat in diesem Urteil für Recht erkannt:

Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 ist dahin gehend auszulegen, daß der Anspruch auf Leistungen zu Lasten des Staates, in dessen Gebiet die Waise wohnt, der die Leistungen gewährt werden, den allein nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bestehenden Anspruch auf höhere Leistungen nicht zum Erlöschen bringt. Ist der tatsächliche Betrag der Leistungen in dem Wohnsitz-Mitgliedstaat niedriger als der allein nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehene Betrag der Leistungen, so hat die Waise zu Lasten des zuständigen Trägers dieses Staates einen Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen.

In den Rechtssachen D'Amario, Ventura und Athanasopoulos hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt.

Hintergrund der Vorabentscheidungsfragen

2 Die Vorabentscheidungsfragen stellen sich in einem Rechtsstreit, der vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung steht. Der Rechtsstreit wird von Mario und Marzio Doriguzzi-Zordanin (im folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens) gegen die Landesversicherungsanstalt Schwaben (im folgenden: LVA Schwaben) geführt.

Bei den Klägern des Ausgangsverfahrens handelt es sich um die minderjährigen Kinder des am 29. August 1983 verstorbenen Arbeitnehmers Giancarlo Doriguzzi-Zordanin, der sowohl in Deutschland (78 Monate) als auch in Italien (123 Monate) Versicherungszeiten zurückgelegt hatte. Die Mutter der Kläger lebt noch, so daß es sich bei ihnen um Halbwaisen handelt: Sie haben stets in Italien gewohnt.

Seit dem 1. September 1983 zahlt der italienische Versicherungsträger, das Instituto Nazionale per la Previdenza Sociale (INPS) den Klägern des Ausgangsverfahrens eine (Halb-)Waisenrente aufgrund der Versicherung ihres verstorbenen Vaters. Die Höhe der Leistung für jedes Kind betrug zwischen 59710 LIT monatlich (ab 1. September 1983) und 73960 LIT monatlich (ab 1. November 1985). Darüber hinaus gewährte das INPS einen Festbetrag von monatlich 19760 LIT je Kind als Familienzulage.

Mit Bescheid vom 3. September 1985 lehnte die LVA Schwaben den Antrag auf Gewährung eines Zuschlags an die Kläger ab. Sie berief sich hierbei auf den bereits zitierten Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71. Da die Kläger in Italien wohnten und ihr Anspruch auf Waisenrente auf italienischen Rechtsvorschriften beruhe, sei das INPS ausschließlich zuständig.

3 Am 16. Juli 1986 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Sozialgericht Augsburg Klage auf Verpflichtung der LVA Schwaben zur Gewährung eines Zuschlags.

Mit Bescheid vom 7. Mai 1987 hob die LVA Schwaben ihren früheren Bescheid auf und teilte den Klägern mit, daß sie ihnen gemäß den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Gravina und D'Amario einen Zuschlag für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 31. Dezember 1985 — den allein streiterheblichen Zeitraum — gewähre.

Durch diesen neuen Bescheid der LVA Schwaben wurde das Ausgangsverfahren allerdings nicht beendet, da die Kläger mit der Berechnung des Zuschlags nicht einverstanden waren. Die LVA Schwaben hatte nämlich alle vom INPS gewährten Leistungen — sowohl die monatliche Waisenrente als auch die monatliche Familienzulage — zusammengerechnet und diesen Betrag zu den Leistungen in Beziehung gesetzt, auf die allein aus den deutschen Versicherungsbeiträgen nach deutschen Rechtsvorschriften ein Anspruch bestünde. Ab 1. September 1983 belief sich der Zuschlag dementsprechend auf monatlich 29,30 DM je Kind, verringerte sich jedoch laufend mit Erhöhung der italienischen Waisenrente, bis er am 31. Dezember 1985 noch monatlich 19,10 DM je Kind betrug.

Nach Auffassung der Kläger darf bei der Berechnung des Zuschlags die vom INPS gewährte Familienzulage in Höhe von monatlich 19760 LIT je Kind nicht berücksichtigt werden. Bei diesen Familienzulagen handele es sich nicht um einen Bestandteil der Waisenrente, sondern um eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare eigenständige Leistung, die für alle unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt werde, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Waisen handele oder nicht.

Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen. Es teilte die Auffassung der LVA Schwaben, daß die italienischen Familienzulagen bei der Berechnung des Zuschlags berücksichtigt werden müßten. Gegen dieses Urteil haben die Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.

4 Das vorlegende Gericht möchte die Berufung aus den beiden folgenden Gründen zurückweisen. Zum einen handele es sich bei den vom INPS gewährten Familienzulagen um Familienbeihilfen (kinderbijslagen, allocations familiales), die gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich in den Geltungsbereich der in diesem Artikel niedergelegten Vorschriften betreffend Leistungen für Waisen fielen. Derartige Familienzulagen seien demgemäß bei der Errechnung des vom deutschen Versicherungsträger zu gewährenden Zuschlags zu berücksichtigen.

Zum anderen würden die in Italien wohnenden Waisen gegenüber den in Deutschland wohnenden Waisen bevorzugt, wenn die Familienzulagen bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nicht berücksichtigt würden. In Deutschland wohnende Waisen erhielten nämlich gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) neben der Waisenrente kein Kindergeld.

Das vorlegende Gericht hält eine Auslegung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Artikel 51 EWG-Vertrag sowie die Artikel 77 und 78 der Verordnung Nr. 1408/71) für angezeigt; es hat dem Gerichtshof daher die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Welche Leistungen des italienischen Versicherungsträgers werden bei der Berechnung des vom deutschen Versicherungsträger zu gewährenden Zuschlags zur Waisenrente berücksichtigt?

2) Werden insbesondere die vom italienischen Versicherungsträger gewährten Familienzuschläge in Höhe von monatlich 19760 LIT je Kind angerechnet?

Prüfung der Vorabentscheidungsfragen

5 Leistungen im Sinne der in Artikel 78 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Regelung zur Feststellung der nationalen Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen für Waisen gewählt werden, sind gemäß Absatz 1 dieses Artikels

Familienbeihilfen und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen sowie Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift fallen unter die Leistungen für Waisen eindeutig sowohl Waisenrenten als auch Familienbeihilfen (und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen), die in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 als regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden, definiert sind. Ich möchte hierzu sogleich anmerken, daß sowohl die Parteien des Ausgangsverfahrens und das vorlegende Gericht als auch die Kommission — wie sich aus ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ergibt — dahin übereinstimmen, daß die vom INPS aufgrund der italienischen Rechtsvorschriften gewährten Familienzulagen tatsächlich Familienbeihilfen (italienisch: assegni familiari) im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen. Dies ist — wie die Kommission anführt — insofern von Bedeutung, als die Familienzulagen, wenn sie nur unter den in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung definierten weiten Begriff Familienleistungen fielen statt unter den engeren Begriff Familienbeihilfen, nicht in den Geltungsbereich des Artikels 78 fielen. Wenn das vorlegende Gericht die fraglichen Familienzulagen als Familienbeihilfen ansieht, ist es demnach zu der Feststellung gelangt, daß es sich bei den Familienzulagen um regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden, im Sinne des genannten Artikels 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung handelt. Da dieser Punkt somit geklärt ist, braucht auf ihn nicht mehr eingegangen zu werden.

6 Die Fragen des vorlegenden Gerichts beruhen darauf, daß die Leistungen für Waisen, die zur Berechnung des Zuschlags miteinander verglichen werden müssen, im italienischen und im deutschen Recht unterschiedlich geregelt sind.

Wie bereits in Nummer 2 dargelegt, sind die im Wohnmitgliedstaat (Italien) den Klägern vom zuständigen Träger (dem INPS) gewährten Leistungen von zweierlei Art: Zum einen zahlt das INPS eine Waisenrente in variabler Höhe, und zum anderen zahlt es eine Familienbeihilfe — im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung) — in fester Höhe. Demgegenüber sehen die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats (Deutschland), in dem für die Kläger ein Anspruch auf Leistungen entstanden ist, eine Waisenrente zuzüglich — je nach Zeitpunkt und Umständen des Einzelfalls — Kinderzuschuß oder Kindergeld vor. Der Kinderzuschuß ist Bestandteil der Waisenrente (im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71), während das Kindergeld kein Bestandteil der Waisenrente ist, sondern eine Familienbeihilfe (im Sinne der genannten Vorschrift in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung) darstellt. Hinzu kommt, daß der Kinderzuschuß als Teil der Waisenrente von dem für diese zuständigen Träger, im vorliegenden Fall der LVA Schwaben, gewährt wird, während das Kindergeld von der Bundesanstalt für Arbeit gewährt wird. Im Ausgangsverfahren ist es allerdings nicht klar, welche zusätzliche Leistung (Kinderzuschuß oder Kindergeld) für Halbwaisen wie die Kläger zu gewähren ist, deren Vater vor dem 1. Januar 1984 verstorben ist. Aus den schriftlichen Erklärungen der Kläger wie auch der LVA Schwaben ergibt sich, daß sie Anspruch auf Kindergeld haben. Die Kommission vertritt demgegenüber die Auffassung, auch wenn der Kinderzuschuß für Waisen seit dem 1. Januar 1984 grundsätzlich durch das Kindergeld abgelöst worden sei, gelte dies nicht für Halbwaisen und auch nicht für Rentenberechtigte, die bereits vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt hätten. Auch das vorlegende Gericht vertritt diese Auffassung; dies erklärt, warum es in der ersten Frage von dem deutschen Versicherungsträger, hier der LVA Schwaben (d. h. dem nach dieser Auffassung allein zuständigen Träger), spricht.

7 Die beschriebenen Unterschiede zwischen dem italienischen und dem deutschen Recht sind der Grund für die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Berechnung des Zuschlags.

In den Fällen, in denen der Gerichtshof sich bisher zu diesem Zuschlag geäußert hat, ging es stets um einen Vergleich von Leistungen derselben Art: In den Rechtssachen Gravina, D'Amano und Ventura wurde der im Wohnmitgliedstaat (Italien) als Waisenrente gezahlte Betrag mit der Waisenrente verglichen, auf die die betroffene Waise nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats (Deutschland) Anspruch erheben konnte; in der Rechtssache Athanasopoulos ging es bei dem Vergleich um Familienbeihilfen, die nach den Rechtsvorschriften der beiden betroffenen Mitgliedstaaten auch an Waisen gezahlt wurden.

In der vorliegenden Rechtssache müssen dagegen bei der Berechnung des Zuschlags — jedenfalls in der vom vorlegenden Gericht vertretenen Auslegung des deutschen Rechts — Leistungen unterschiedlicher Art miteinander verglichen werden. Es geht nämlich um den Vergleich einer Waisenrente und einer Familienzulage (die eine Familienbeihilfe im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist) auf italienischer Seite mit einer Waisenrente einschließlich eines Kinderzuschusses als Teil derselben auf deutscher Seite. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei der Berechnung des Zuschlags die den Hägern vom italienischen Träger gewährten Familienbeihilfen (assegni familiari) berücksichtigt werden müssen, obwohl die Kläger nach deutschem Recht, jedenfalls aus der Sicht des vorlegenden Gerichts, nur einen Anspruch auf eine (von der LVA Schwaben zu gewährende) Waisenrente einschließlich eines Kinderzuschusses — nicht aber eines (von einem anderen deutschen Träger zu gewährenden) Kindergeldes — haben.

8 Ich stimme mit dem vorlegenden Gericht, der LVA Schwaben und der Kommission überein, daß bei der Berechnung des Zuschlags für Waisen alle tatsächlich im Wohnmitgliedstaat gewährten Leistungen berücksichtigt werden müssen, soweit sie unter die Definition der Leistungen im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 fallen — was hier unstreitig ist (s. o. Nummer 5) — und für den Unterhalt von Waisen bestimmt sind. Eine Stütze für diese weite Auffassung finde ich in der Bezeichnung Leistungen für Waisen in Artikel 78 Absatz 2 — aus der sich ergibt, daß der Zweck (nicht aber die Art oder die Bezeichnung) der Leistung entscheidend ist — ebenso wie in der in Artikel 78 Absatz 1 enthaltenen weiten Definition dessen, was unter Leistungen zu verstehen ist. Demnach ist die Höhe des Zuschlags durch einen Vergleich des Gesamtbetrags der im Wohnmitgliedstaat für den Unterhalt der betroffenen Waise bestimmten und tatsächlich gewährten Leistungen mit dem Gesamtbetrag der für den Unterhalt dieser Waise bestimmten Leistungen, auf die die Waise in dem anderen Mitgliedstaat Anspruch erheben kann, zu ermitteln.

Dies bedeutet meines Erachtens zugleich, daß bei dem Vergleich in beiden Mitgliedstaaten der Gesamtbetrag der betreffenden Leistungen zu berücksichtigen ist. Eine andere Lösung, nach der nicht alle in den beiden Mitgliedstaaten vorgesehenen Leistungen für Waisen insgesamt verglichen würden, sondern der Vergleich vielmehr getrennt für Leistungen derselben Art durchgeführt würde (was zur Folge hätte, daß Leistungen im Wohnmitgliedstaat, die in dem anderen Mitgliedstaat kein Pendant haben, nicht zu berücksichtigen wären), scheint mir mit der Zielsetzung der Gra-vina-Rechtsprechung nicht vereinbar zu sein. Nach dieser Rechtsprechung darf der Waise kein Anspruch auf höhere Leistungen, den sie aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Wohnmitgliedstaats geltend machen kann, entzogen werden, sondern ihr werden noch weitergehende Ansprüche zuerkannt, als sie selbst, unter denselben Bedingungen wie Waisen, die in dem anderen Mitgliedstaat wohnen, aus den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ableiten kann. Letzteres kann nur verwirklicht werden, wenn der Träger des anderen Mitgliedstaats (oder die Träger, wenn es in dem Mitgliedstaat mehr als einen zuständigen Träger gibt) auf die von ihm (ihnen) zu erbringenden Leistungen alle Leistungen anrechnen darf (dürfen), die bereits im Wohnmitgliedstaat für den Unterhalt der Waise gewährt wurden, ungeachtet der Art oder der Bezeichnung der Leistungen in beiden Mitgliedstaaten und ungeachtet dessen, von welchem Träger (oder welchen Trägern) die Leistungen in beiden Mitgliedstaaten gewährt werden (natürlich stets unter der Voraussetzung, daß es um Leistungen im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 geht).

9 Die Kommission weist zu Recht darauf hin, daß ein gesonderter Vergleich von Leistungen derselben Art dem mit der Gravina-Rechtsprechung verfolgten Ziel angesichts der völlig unterschiedlichen Beihilferegelungen für Waisen in den Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde. Aus der Beschreibung der nationalen Regelungen durch die Kommission ergibt sich, daß in einigen Mitgliedstaaten nur eine (erhöhte) Familienbeihilfe für Waisen gewährt wird, während in anderen Mitgliedstaaten eine Waisenrente mit oder ohne Familienbeihilfe gewährt wird. Wenn nur Leistungen derselben Art miteinander verglichen würden, würde dies zu willkürlichen Ergebnissen führen. Die Höhe der Leistungen, die der Waise oder dem Unterhaltsverpflichteten zustehen, wäre dann nämlich davon abhängig, wie die Beihilfen für Waisen in den betroffenen Mitgliedstaaten geregelt sind: Nur wenn sie in den betroffenen Mitgliedstaaten vergleichbar wären, würden sie berücksichtigt. Dies würde zu unvertretbaren Unterschieden führen, aufgrund deren die Waise einmal mehr, einmal weniger als den Betrag erhalten würde, auf den sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats als des Wohnmitgliedstaats Anspruch hätte, wenn sie dort wohnen würde. Die einzige Berechnungsweise, die dies vermeidet, besteht in einem globalen Vergleich aller in den betroffenen Mitgliedstaaten für den Unterhalt von Waisen bestimmten Leistungen im Sinne des Artikels 78 Absatz 1.

10 Zum Schluß möchte ich mich noch kurz mit den etwaigen Auswirkungen des bereits (in Fußnote 7) erwähnten Urteils Laumann auf die vorliegende Rechtssache beschäftigen. Nach diesem Urteil sind Familienbeihilfen dadurch gekennzeichnet, daß sie unmittelbar und ausschließlich dem Arbeitnehmer selbst zustehen, während eine Waisenrente ausschließlich der Waise zusteht (Randnr. 7). Für den Gerichtshof war dieser Unterschied in der Person des Leistungsberechtigten von Bedeutung für die Auslegung der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71. Die dort vorgesehene Aussetzung von Leistungen zur Vermeidung doppelter Leistungen betrifft nämlich — so der Gerichtshof — nur Leistungen derselben Art, was impliziert, daß sie ein und demselben Berechtigten zufließen. Es würde jedoch

dem Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Kumulierungsverbote auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuwiderlaufen, wenn die Gewährung einer Leistung an einen Berechtigten dadurch beeinträchtigt werden könnte, daß ein anderer Berechtigter eine Leistung erhält (Randnr. 8).

Muß auch in der vorliegenden Rechtssache diesem Unterschied in der Person des Berechtigten und insbesondere dem Umstand, daß eine Waisenrente der Waise selbst zusteht, während die Familienbeihilfe an denjenigen gezahlt wird, der die Waise unterhält (im vorliegenden Fall die Witwe Dorriguzzi), Bedeutung beigemessen werden, und kann daraus insbesondere ein Argument gegen die erwähnte globale Berechnungsweise gewonnen werden? Ich meine nicht. Ich stimme nämlich mit der Kommission dahin überein, daß der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 79 Absatz 3 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ganz andere Erwägungen zugrunde liegen. Während die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 79 Absatz 3 doppelte Leistungen verhüten soll, soll der Zuschlag sicherstellen, daß der Berechtigte die volle Leistung auf der Grundlage des höchsten Leistungsbetrags erhält. In Anbetracht dieses entgegengesetzten Ziels kann die in d.er Rechtssache Laumann vorgenommene Unterscheidung hinsichtlich des Leistungsberechtigten nicht als Präzedenzfall für die Berechnung des Zuschlags für Waisen angesehen werden. In ihren Grundzügen geht die im Urteil Laumann vertretene Argumentation dagegen in dieselbe Richtung, wie sie hier -vertreten wird, da hier wie dort das Bestreben zugrunde liegt, dem Berechtigten alle erworbenen Rechte zu gewährleisten, nicht weniger, aber auch nicht mehr.

Vorgeschlagene Antwort

11 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr, 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 ist dahin gehend auszulegen, daß bei der Berechnung des Anspruchs auf einen Zuschlag zu den Leistungen, der entsteht, wenn der tatsächliche Betrag der Leistungen im Wohnmitgliedstaat niedriger als der Betrag der Leistungen ist, auf den die Waise nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch erheben kann, der Gesamtbetrag aller in den betroffenen Mitgliedstaaten für die Waise bestimmten Leistungen berücksichtigt werden muß — ungeachtet der Art, der Bezeichnung oder der Person, an die die Leistung gezahlt wird, und ungeachtet dessen, ob die Leistungen von einem oder mehreren Trägern gezahlt werden —, soweit es um Leistungen im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 geht.