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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1992 – C-333/90

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:14

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 16. Januar 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Am 19. Juni 1982 erlitt Guy Hinger, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Geschädigter) bei einem Sportschützenwettstreit einen Unfall. Es ist hier unstreitig, daß der Unfall von Robert Joris (Beklagter) verschuldet wurde.

Die Krankenkasse der Europäischen Gemeinschaften übernahm die Arzthonorare und die Arzneikosten in der Folge dieses Unfalls. Außerdem zahlte die Kommission dem geschädigten Beamten einen Betrag von 50218 BFR wegen einer dauernden Teilinvalidität von 1 %. Dieser Betrag sowie ein anderer von 10619 BFR für nicht von der Krankenkasse übernommene Arztkosten wurden gemäß eines mit der Kommission geschlossenen Versicherungsvertrags von der Versicherungsgesellschaft Royale beige (Klägerin) erstattet. Aufgrund dieses Vertrags gingen die Rechte der Kommission, auf die — aufgrund des Statuts der Beamten (im weiteren: Statut) — wiederum die Rechte des Geschädigten übergegangen waren, auf die Klägerin über.

Die Klägerin berief sich auf diesen Rechtsübergang und verklagte den Beklagten beim Tribunal de paix Luxemburg auf Erstattung der gezahlten Beträge in Höhe von 60837 BFR. Der Beklagte machte die Unzulässigkeit der Klage geltend, da er am 23. November 1982, also vor dem Zeitpunkt, in dem die Kommission dem Geschädigten die statutarischen Leistungen erbracht hatte, mit diesem einen Vergleich geschlossen hatte, aufgrund dessen letzterer 32000 BFR als Entschädigung für den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden erhalten hatte. Nach Auffassung des Beklagten ist seine Schuld durch diesen Vergleich erloschen, da der Geschädigte — wie sich aus der Quittung über die Entschädigung im Vergleichsweg ergebe — schriftlich anerkannt habe, daß er aufgrund des Unfalls keine weiteren Ansprüche gegen den Beklagten oder seine Versicherung habe. Somit habe der Beklagte keine Ansprüche mehr; somit könnten die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und anstelle dieser die Klägerin nicht aufgrund eines Rechtsübergangs inzwischen erloschene Ansprüche geltend machen.

Das mit dem Rechtsstreit befaßte Tribunal de paix Luxemburg hat dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, in der es die Auslegung der einschlägigen Statutsbestimmungen sowohl in der seinerzeit geltenden (Artikel 73 Absatz 4) als auch in ihrer gegenwärtigen Fassung (Artikel 85a Absatz 1) begehrt. Insbesondere fragt das vorlegende Gericht, ob der gesetzliche Forderungsübergang auf die Gemeinschaften sofort — im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses — oder erst mit der Zahlung stattfindet; dabei setzt es voraus, daß die Frage, ob der Vergleich geltend gemacht werden kann, von dem Zeitpunkt abhängt, in dem der Forderungsübergang erfolgt.

2 Der im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Artikel 73 Absatz 4 des Statuts bestimmte folgendes: Ist der Unfall, der den Tod oder die Verletzungen des Beamten oder der mitversicherten Personen verursacht hat, von einem Dritten verschuldet worden, so gehen die Rechte des Beamten oder der anspruchsberechtigten Personen gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus den Artikeln 72, 73 und 75 ergeben, auf die Gemeinschaften über. Der Inhalt des Artikels 85a Absatz 1, der gegenwärtig in diesem Bereich gilt, unterscheidet sich, soweit hier von Belang, nicht wesentlich von der früheren Bestimmung.

Aus der — unglücklichen — Formulierung des Artikels 73 Absatz 4 ergibt sich erstens, daß der Forderungsübergang auf die Gemeinschaften allein die im Statut vorgesehenen Leistungen betrifft; folglich bleibt der Anspruch auf mögliche nicht vom Statut erfaßte Leistungen in der Person des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger bestehen. Zweitens ergibt sich deutlich, daß es sich um einen automatischen Rechtsübergang (von Rechts wegen, also kraft Gesetzes) handelt, daß er also eintritt, ohne daß eine vorherige Einwilligung der Person erforderlich wäre, deren Rechte übergehen.

3 Der Hinweis auf den automatischen Charakter des Rechtsübergangs beantwortet jedoch noch nicht die uns hier vorliegende Frage, da festzustellen bleibt, ab welchem Augenblick der ... Automatismus erfolgt.

Für die Auffassung, der gesetzliche Forderungsübergang erfolge mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses, wurde mehrfach, sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung, auf die Schlußanträge des Generalanwalts Warner in den verbundenen Rechtssache 63/79 und 64/79 hingewiesen, insbesondere auf die Passage, in der dieser feststellt, daß der Rechtsübergang auf die Gemeinschaften bewirkt, daß dem Beamten oder seinen Rechtsnachfolgern ... ihre Ansprüche ... vollständig entzogen [werden].

Zwar scheint die entschiedene Feststellung, den Gemeinschaftsbeamten werde jedes Recht, gegen den haftpflichtigen Dritten vorzugehen, vollständig entzogen, ohne jede Bezugnahme auf die erfolgte Zahlung, die angeführte These zu bestätigen. Freilich wird der Zeitpunkt nicht angegeben, in dem aufgrund des Forderungsübergangs auf die Gemeinschaften den Personen, auf die das Statut anwendbar ist, ihre Ansprüche... vollständig entzogen [werden]. Mit anderen Worten, die Auslegung von Generalanwalt Warner, die sich außerdem auf eine Rechtssache bezog, in der die Entschädigung durch den haftpflichtigen Dritten nach der Zahlung der Leistungen aufgrund des Statut erfolgt war, präzisiert die Wirkungen des Forderungsübergangs, ohne jedoch den Zeitpunkt anzugeben, in dem er diese Wirkungen entfaltet.

4 In der vorliegenden Rechtssache geht es hingegen um die Feststellung, ob der im Statut vorgesehene Forderungsübergang in der Folge des Unfalls und unabhängig von der Zahlung einen Übergang der Forderungen des Geschädigten auf das betreffende Organ mit sich bringt; inhaltlich bedeutet dies, ob der Forderungsübergang zugunsten der Gemeinschaften als eine atypische Form des Forderungsübergangs anzusehen ist.

Hierzu wurde im Laufe des Verfahrens geltend gemacht, die Tatsache selbst, daß der Übergang auf die Gemeinschaften in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich fiir diese infolge des Schadensfalls aus dem Statut ergehen, und nicht in den Grenzen der tatsächlich bewirkten Leistungen vorgesehen sei, zeige, daß der Forderungsübergang in dem Zeitpunkt stattfinde, in dem das schädigende Ereignis eingetreten sei.

Meines Erachtens ist davon auszugehen, daß eine solche Bestimmung zumindest impliziert, daß die Zahlung keine unerläßliche Voraussetzung für den Übergang der Forderungen des Beamten auf die Gemeinschaften ist. Für den Forderungsübergang ist nach dem Wortlaut im Gegenteil die Feststellung ausreichend, daß den Gemeinschaften aus dem Statut die Verpflichtung erwächst, ihren Beamten Leistungen der sozialen Sicherheit zu gewähren, die — soweit hier von Belang — den Ersatz von infolge eines von einem Dritten verschuldeten Unfalls erlittenen Schäden bewirken.

Meines Erachtens können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, daß diese Feststellung bereits im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses möglich ist. Der Anspruch auf die Leistungen gemäß Artikel 72 des Statuts (Arzthonorare und Arzneimittelkosten) ist immer und in jedem Fall gewährleistet; die nicht von Artikel 73 (der gerade die infolge eines Unfalls gezahlten Leistungen betrifft) gedeckten Unfälle sind in der zur Durchführung dieser Bestimmung erlassenen Regelung deutlich aufgeführt.

Letztlich folgt hieraus, wenn man berücksichtigt, daß die Gemeinschaftsorgane verpflichtet sind, die Leistungen der sozialen Sicherheit auch in der Folge eines von einem Dritten verschuldeten Unfalls zu gewähren, daß die Gemeinschaften mit Sicherheit zumindest einen Teil der Folgen des schädigenden Ereignisses tragen: genauer, mindestens die von der Krankenkasse getragenen Arzthonorare und Arzneimittelkosten. Es ist meines Erachtens also für den Forderungsübergang ausreichend, daß der dem Beamten entstandene Schaden (oder ein Teil dieses Schadens) für die Gemeinschaften die Verpflichtungen mit sich bringt, bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit zu erbringen; Folge hiervon ist dann eben, daß der Beamte keinen Anspruch gegen den haftpflichtigen Dritten auf Entschädigung für den gleichen Schaden geltend machen kann.

Hinzu kommt, daß, wie der Gerichtshof festgestellt hat, der Zweck des Forderungsübergangs auf die Gemeinschaften darin besteht, zu verhindern, daß ein Beamter für ein und denselben Schaden zweimal entschädigt wird. Zwar kann ein solcher Zweck mittels unterschiedlicher Mechanismen (und selbst ohne einen Forderungsübergang) erreicht werden; da aber die Gemeinschaften allemal verpflichtet sind, die Leistungen zu erbringen, auf die der Beamte aus dem Statut einen Anspruch hat, kann die Kumulierung nur vermieden werden, wenn der Beamte jeden Anspruch auf Schadensersatz gegen den haftpflichtigen Dritten verliert, natürlich insoweit als derselbe Schaden durch die Gemeinschaften mittels der im Statut vorgesehenen Leistungen zu entschädigen ist.

Ich gelange demgemäß zu dem Ergebnis, daß der Übergang der Forderungen der Beamten auf die Gemeinschaften mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses stattfindet.

5 Damit ist die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage beantwortet. Ich halte es trotzdem für erforderlich, im besonderen auf die Frage, ob ein Vergleich zwischen dem haftpflichtigen Dritten und dem Gemeinschaftsbeamten geltend gemacht werden kann, und ganz generell auf die Möglichkeit des haftpflichtigen Dritten einzugehen, der den Schaden dem Beamten unmittelbar ersetzt hat, den Gemeinschaftsorganen die erfolgte Zahlung entgegenzuhalten.

Zwischen der Beziehung zwischen dem Beamten und dem Gemeinschaftsorgan einerseits und derjenigen, die zwischen letzterem und dem haftpflichtigen Dritten entsteht, andererseits ist nämlich zu unterscheiden. Zwar erfolgt der Übergang der Forderungen des Beamten auf die Gemeinschaften mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses. Ich habe jedoch Zweifel daran, ob er seine Wirkungen ebenso automatisch gegenüber dem haftpflichtigen Dritten entfaltet, und zwar mit der Folge, daß er einen von ihm nach allgemeinem Recht wirksam geschlossenen Vergleich nicht mehr geltend machen kann.

Hierzu möchte ich gleich sagen, daß ich den Standpunkt der Kommission für wenig überzeugend halte, der haftpflichtige Dritte könne sich, auch wenn er gutgläubig gehandelt habe, nicht auf die erfolgte Zahlung berufen, weil das Statut eine Verordnung und damit in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sei.

6 Erstens möchte ich feststellen, daß die Statutsbestimmungen im wesentlichen die Rechtsstellung des Beamten gegenüber dem Organ, dem er angehört, regeln. Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache 137/80 festgestellt, daß das Beamtenstatut... abgesehen von seinen Wirkungen innerhalb der Gemeinschaftsverwaltungen auch die Mitgliedstaaten [verpflichtet], soweit ihre Mitwirkung jeweils zu seiner Durchführung notwendig ist, und somit auch gegenüber Dritten Wirkungen zeigen kann. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, daß eine Statutsbestimmung wie die uns vorliegende sich unmittelbar auf die subjektive Rechtssphäre des Dritten dahin auswirkte, daß dieser das Recht verlöre, einen Vergleich zu schließen, oder daß die Ausübung dieses Rechts sinnlos würde, da der Vergleich nicht geltend gemacht werden könnte. Außerdem bezieht sich die Folgerung des Gerichtshofes auf einen Fall, in dem die volle Wirksamkeit der Statutsbestimmung nur durch die Mitwirkung der Mitgliedstaaten gewährleistet werden konnte. Im vorliegenden Fall hingegen ist die Situation zweifellos anders.

Die Bestimmung über den Forderungsübergang ist nämlich, wie sich schon aus ihrem Aufbau ergibt, unbestreitbar in erster Linie und vor allem an den Beamten gerichtet, der sie zu beachten hat. Es ist hierzu ausreichend, daß er von dem haftpflichtigen Dritten keinerlei Geld für den Schaden annimmt, für den das betroffene Organ schon Ersatz geleistet hat oder jedenfalls leisten wird.

Eine andere Lösung würde dazu führen, daß der Verstoß des Beamten gegen die betreffende Statutsbestimmung voll zu Lasten des für den Unfall haftpflichtigen Dritten gehen würde, da dieser Dritte gezwungen wäre, zur Wiedererlangung des gezahlten Betrags Klage zu erheben. Hingegen würde der Umstand, daß der Beamte gegen eine Bestimmung verstoßen hat, die ausdrücklich an ihn gerichtet ist, in der internen Ordnung der Gemeinschaftsverwaltung keinerlei Bedeutung erlangen.

7 Hinzu kommt folgendes. Selbst wenn man annehmen wollte, daß alle Personen, die im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft wohnen, die Statutsbestimmungen kennen müßten, die irgendwelche Folgen ihnen gegenüber haben könnten, allein deshalb, weil sie mit einer Person in Kontakt treten, auf die das Statut anwendbar ist (wenn man voraussetzt, daß es immer möglich ist, die Personen zu identifizieren, für die das Statut gilt), glaube ich, daß es im vorliegenden Fall weitere Gründe gibt, die gegen den Standpunkt der Kommission sprechen.

Abgesehen von der offensichtlichen Überlegung, daß die von der Kommission geltend gemachte Wirkung sowieso auf Unfälle begrenzt wäre, die im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eintreten, verweisen manche Statutsbestimmungen auf Sonderregelungen, die sozusagen deren Durchführungsbestimmungen darstellen. Dies ist der Fall bei Artikel 73 des Statuts, der hier in Frage stehenden Vorschrift, wonach der Beamte gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften in gegenseitigem Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Unfällen gesichert ist. Die zur Durchführung des Artikels 73 des Statuts erlassene Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten ist eine Regelung ohne jede Außenwirkung, die u. a. vorsieht, welches die Unfälle sind, für die die Entschädigungsregelung gilt, sowie die nicht abgedeckten Risiken aufführt.

Nur die Kenntnis einer solchen Regelung würde aber dem haftpflichtigen Dritten die Feststellung ermöglichen, ob der Beamte für diese Art von Unfall durch die Gemeinschaftsversicherung gedeckt ist. Eine Lösung, die den für einen Unfall, den ein Gemeinschaftsbeamter erlitten hat, haftpflichtigen Dritten zwänge, nicht nur das Statut, sondern auch eine interne Regelung zu kennen, ist jedoch nicht vertretbar.

8 Im übrigen regelt Artikel 8 der Regelung gerade... die Voraussetzungen des Forderungsübergangs im Fall eines Unfalls; Absatz 1 bestimmt, daß die im Statut vorgesehenen Leistungen und Entschädigungen (dem Beamten oder sonstigen Anspruchsberechtigten) nur dann gewährt werden, wenn sie ... sämtliche Ansprüche gegen etwaige ersatzpflichtige Dritte an die Gemeinschaften abtreten.

Durch die abweichende Statutsbestimmung ist die letztgenannte Bestimmung wohl stillschweigend aufgehoben worden. Jedoch ist die Rechtslage äußerst mehrdeutig und ungewiß. Außerdem bestehen Auslegungsschwierigkeiten bei den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, insbesondere — hinsichtlich der uns vorliegenden Fragestellung — der Passage, in der bestimmt wird, daß der Beamte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten ... für eine gütliche Einigung oder einen Vergleich mit dem ersatzpflichtigen Dritten über ihre Rechte die Zustimmung des Organs einzuholen [haben], dem der Beamte angehört. Zwei Erklärungen sind hier möglich: Entweder sollte durch die Einfügung einer besonderen Bestimmung (Artikel 85a) ins Statut, die inzwischen alle Fälle des Forderungsübergangs regelt, Artikel 8 insgesamt aufgehoben werden (überflüssig zu sagen, daß in einem solchen Fall eine formelle Aufhebung natürlich wünschenswert gewesen wäre) oder die in Frage stehende Bestimmung ist — da dem Beamten seine Rechte mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses entzogen werden — dahin zu verstehen, daß das Organ, dem der Beamte angehört, selbst auf sein Recht verzichten kann, den haftpflichtigen Dritten in Anspruch zu nehmen, und es dem Beamten so erlauben würde, einen Vergleich zu schließen. Dieser letztere Fall würde, falls dies erforderlich wäre, bestätigen, daß der haftpflichtige Dritte sich sehr wohl auf den Vergleich berufen kann, da er nicht verpflichtet ist, das Bestehen der betreffenden Regelung zu kennen, und erst recht nicht, zu wissen, ob der Beamte die Zustimmung des betroffenen Organs zur Schließung eines Vergleichs hinsichtlich der Entschädigung des erlittenen Schadens erhalten hat.

9 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß aufgrund eines in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten anerkannten Grundsatzes — nämlich des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens — die Rechte desjenigen, der gutgläubig gehandelt hat, in jedem Fall gesichert sind. Insbesondere hinsichtlich des uns hier vorliegenden Bereichs ist festzustellen, daß die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten sowie die einschlägige Rechtsprechung hinreichende Garantien vorsehen, um den haftpflichtigen Dritten zu schützen, der den Ersatz der sich aus dem Unfall ergebenden Schäden gegebenenfalls unmittelbar an den Geschädigten gezahlt hat.

10 Ich bin demgemäß der Auffassung, daß der haftpflichtige Dritte eines Unfalls, dessen Opfer ein Gemeinschaftsbeamter ist, dem betroffenen Organ, auf das die Forderungen dieses Beamten übergegangen sind, die erfolgte Zahlung entgegenhalten kann. Eine andere Schlußfolgerung wäre nur dann geboten, wenn das Gemeinschaftsorgan dem haftpflichtigen Dritten das Bestehen des Rechtsübergangs und seine Absicht, von diesem Gebrauch zu machen, angezeigt hätte.

Der Grundsatz des gesetzlichen Forderungsübergangs ist also dahin zu verstehen, daß er auch ohne vorherige Zustimmung des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger erfolgt, und nicht in dem Sinne, daß er unabhängig von einer Erklärung gegenüber dem haftpflichtigen Dritten erfolgt, mit der das betroffene Organ das Bestehen des gesetzlichen Forderungsübergangs und seine Absicht, von diesem Gebrauch zu machen, anzeigt. Nur diese Willenserklärung, ich wiederhole es, hätte die Wirkung, daß ein möglicher Vergleich diesem Organ nicht entgegengehalten werden kann.

Tatsächlich hat die Kommission in einer schriftlichen Antwort auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage bestätigt, daß sie den Beklagten nicht von einem möglichen Regreßanspruch in Kenntnis gesetzt habe, da eine entsprechende Klage im Hinblick auf die von der Klägerin erhaltenen Erstattungen praktisch gegenstandslos gewesen wäre. Die von der Krankenkasse der Gemeinschaften getragenen ärztlichen Kosten seien auch, wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, nicht Gegenstand eines Forderungsübergangs gewesen.

Ich kann den Standpunkt der Kommission nicht teilen. Ich werde mich hierzu auf die Bemerkung beschränken, daß aufgrund des Statuts die Forderungen des Beamten im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses auf das Organ übergehen; der Übergang der Forderungen des Organs auf den Versicherer, der vertraglich festgelegt ist und dem belgischen Recht unterliegt, erfolgt erst in einem späteren Stadium, nämlich aufgrund der Zahlung. Hieraus folgt, daß der Versicherer des Gemeinschaftsorgans erst nach erfolgter Zahlung, also zu einem späteren Zeitpunkt, die Möglichkeit hat, sich gegenüber dem haftpflichtigen Dritten zu äußern. Es obliegt also in jedem Fall dem Gemeinschaftsorgan, den haftpflichtigen Dritten zu unterrichten; eine andere Lösung würde in einem Fall wie dem vorliegenden bewirken, daß die Kommission selbst den Forderungsübergang auf ihren Versicherer vereitelte.

11 Diese Ausführungen bedeuten selbstverständlich nicht, daß die Beamten zweimal für denselben Schaden entschädigt werden dürften. Die einschlägige Statutsbestimmung ist nämlich dahin auszulegen, daß der Beamte oder seine Rechtsnachfolger gegenüber dem Gemeinschaftsorgan für den unbeschädigten Forderungsübergang haften. Mit anderen Worten, der Gemeinschaftsbeamte ist gegenüber dem betroffenen Organ voll dafür haftbar, daß durch sein Verhalten eine Regreßklage des Organs gegen den haftpflichtigen Dritten vereitelt wurde.

Hieraus folgt, daß dieses Organ den Betrag, den der Beamte schon erhalten hat, anrechnen kann und muß, wenn es die nach dem Statut geschuldeten Beträge noch nicht gezahlt hat, oder auch die Erstattung des Unterschiedsbetrags mittels einer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern kann, wenn der Beamte schon sowohl die Entschädigung durch den haftpflichtigen Dritten als auch die aufgrund des Statuts gezahlten Leistungen erhalten hat.

Abschließend: a) Der Forderungsübergang von dem Beamten auf die Gemeinschaften erfolgt automatisch mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses; b) der für den Unfall haftpflichtige Dritte kann dem betroffenen Gemeinschaftsorgan die schon erfolgte Entschädigung entgegenhalten, sofern ihm dieses Organ nicht zuvor den Forderungsübergang und seine Absicht, von diesem Gebrauch zu machen, angezeigt hat, und c) der Beamte ist gegenüber dem Organ haftbar, wenn er den Forderungsübergang auf dieses beeinträchtigt hat.

Hinzuzufügen ist, daß die von mir vorgeschlagene Lösung in Hinblick auf Artikel 85a Absatz 1 des Statuts nicht anders wäre.

12 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die Vorlagefragen des Tribunal de paix Luxemburg folgendermaßen zu beantworten:

a) Artikel 73 Absatz 4 des Beamtenstatuts und seine Neufassung in Artikel 85a Absatz 1 des Beamtenstatuts sind dahin auszulegen, daß die Forderungen desjenigen, auf den das Statut anwendbar ist, oder seiner Rechtsnachfolger gegen den haftpflichtigen Dritten zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in Höhe der in Erfüllung beamtenrechtlicher Verpflichtungen geleisteten Zahlungen auf die Gemeinschaften übergehen.

b) Der Forderungsübergang wirkt dem haftpflichtigen Dritten gegenüber erst dann, wenn das betreffende Organ ihm den Forderungsübergang und seine Absicht, von diesem Gebrauch zu machen, angezeigt hat.

c) Der Gemeinschaftsbeamte ist gegenüber dem Organ, dem er angehört, haftbar, wenn er durch einen Vergleich oder in sonstiger Weise den Forderungsübergang auf dieses beeinträchtigt hat. In einem solchen Fall kann das Organ den Betrag, den der Beamte oder seine Rechtsnachfolger bereits erhalten haben, anrechnen, wenn es die diesen Personen nach dem Statut geschuldeten Beträge noch nicht gezahlt hat, oder es kann den zuviel gezahlten Betrag zurückfordern, um die Differenz wiederzuerlangen.