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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1992 – C-47/90

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:9

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 16. Januar 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die vorliegende Rechtssache, die dem Gerichtshof vom Tribunal de commerce Brüssel gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegt wurde, betrifft die Auslegung des in Artikel 34 EWG-Vertrag enthaltenen Verbots von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen in einem Bereich, der zur gemeinsamen Marktorganisation für Wein gehört.

2 Die Weinerzeuger hatten traditionell die Wahl, den Wein entweder am Erzeugungsort in Flaschen abzufüllen oder ihn unabgefüllt bis zum Verbrauchsort transportieren zu lassen, wo er dann in Flaschen abgefüllt wurde.

In den letzten Jahren ging die Entwicklung dahin, daß zumindest Qualitätswein in immer größerem Umfang von den Weinerzeugern selbst abgefüllt wurde.

Dies beruhte auf der eigenen Entscheidung der Weinerzeuger.

3 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist jedoch der, daß die Behörden der weinerzeugenden Mitgliedstaaten begonnen haben, die Frage des Abfüllungsorts zu regeln.

Die vorliegende Rechtssache betrifft eine solche, in Spanien erlassene und für die Weine der Region Rioja geltende Regelung. Aus den schriftlichen Erklärungen der Kommission ergibt sich, daß die übrigen Weinerzeugerstaaten der Gemeinschaft ebenfalls Bestimmungen über die Verpflichtung zur Abfüllung von Wein im Erzeugungsgebiet eingeführt oder dies in Erwägung gezogen haben.

Wie die Kommission zu Recht geltend macht, führen die nationalen Regelungen, die besondere Bestimmungen über die Abfüllung der Qualitätsweine enthalten, insgesamt gesehen zu einer Aufsplitterung des Binnenmarkts und zur Schaffung regionaler Märkte, was negative Auswirkungen auf die grundlegende gemeinschaftsrechtliche Forderung nach freiem Warenverkehr hat.

4 Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich jedoch nicht um eine Klage der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag gegen Spanien oder andere der genannten Staaten. Wie bereits angegeben, handelt es sich um eine Vorlage eines belgischen Gerichts — des Tribunal de commerce Brüssel —, das über einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, an dem zwei belgische Unternehmen und als Streithelfer ein spanisches Unternehmen beteiligt sind.

Das belgische Gericht hat es zur Entscheidung der ihm vorliegenden Rechtssache für notwendig erachtet, den Gerichtshof um Auslegung von Artikel 34 EWG-Vertrag zu ersuchen. Die Auslegung des Gerichtshofes wird dem belgischen Gericht als Grundlage für eine Stellungnahme dazu dienen, ob die spanische Regelung, die die Abfüllung der Riojaweine in Flaschen in der Region Rioja vorschreibt, gegen das Verbot des Artikels 34 verstößt.

Das belgische Gericht hat folgende Fragen vorgelegt:

1) Stellt eine nationale Regelung wie das spanische Königliche Dekret Nr. 157/88 vom 24. Februar 1988 und die zur Durchführung dieses Dekrets erlassene Verordnung des Regelungsausschusses für die kontrollierte Herkunftsbezeichnung Rioja eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 34 EWG-Vertrag dar?

2) Wenn ja, kann sich ein einzelner gegenüber einem anderen einzelnen auf einen Verstoß gegen Artikel 34 berufen?

5 Die schriftlichen. und mündlichen Erklärungen zeigen, daß die Frage der Verpflichtung zur Abfüllung im Erzeugungsgebiet von praktischem und wirtschaftlichem Interesse ist. Außer von den beiden belgischen Unternehmen und der Kommission sind Erklärungen von einer Reihe von Staaten — Belgien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich — eingereicht worden, in denen kein Wein oder eine sehr geringe Menge erzeugt wird, die aber eine bedeutende Abfüllindustrie besitzen. Von den Erzeugerstaaten hat dagegen nur der unmittelbar betroffene spanische Staat Erklärungen eingereicht.

6 Der Sachverhalt der Rechtssache und die vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte sind im Sitzungsbericht dargelegt worden. Ich werde im folgenden nur kurz den Sachverhalt darstellen und die rechtlichen Gesichtspunkte prüfen, die ich als wesentlich für die Beantwortung der beiden Fragen ansehe.

Die Antwort auf die erste Frage

Die spanische Regelung über die Verpflichtung zur Abfüllung der Weine mit Ursprungsbezeichnung in der Region Rioja

7 Aufgrund des spanischen Weingesetzes von 1970 wurde ein besonderer Regelungsausschuß für die Region Rioja geschaffen, der befugt ist, mit Genehmigung des Landwirtschaftsministers Vorschriften für die Weine mit Ursprungsbezeichnung zu erlassen, und der im übrigen die Aufgabe hat, die Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Anerkennung der Ursprungsbezeichnung Rioja zu gewährleisten. Der Regelungsausschuß besteht u. a. aus Mitgliedern, die vom Staat und von Vertretern der Erzeuger bestimmt wurden.

8 Im spanischen Weingesetz von 1970 und den dazu ergangenen Vorschriften werden u. a. die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Weine mit dem Begriff denominación de origen versehen werden können. Das Weingesetz eröffnet darüber hinaus in Artikel 86 die Möglichkeit, daß Weine mit dem Begriff denominación de origen calificada versehen werden können, wenn bestimmte weitere besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen bestand ursprünglich darin, daß das Erzeugnis nur dann auf dem nationalen Markt verkauft werden durfte, wenn es im Erzeugungsgebiet abgefüllt worden war. 1988 wurde mit dem Königlichen Dekret Nr. 157/88 vom 22. Februar 1988 eine neue Regelung über Herkunftsbezeichnungen erlassen, auf die sich die erste Frage des belgischen Gerichts bezieht. Das Dekret enthält eine Aufzählung der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Bezeichnungen denominación de origen (Kapitel 2) oder denominación de origen calificada (Kapitel 3) zu erlangen.

In Kapitel 2 des Dekrets ist für die denominación de origen die Möglichkeit vorgesehen, in ganz besonderen Fällen von dem Grundsatz abzuweichen, daß diese Weine im Erzeugungsgebiet abgefüllt werden müssen.

Eine solche begrenzte Ausnahmemöglichkeit ist in Kapitel 3 über die denominación de origen calificada nicht zu finden. Die einschlägigen Vorschriften über diese Ursprungsbezeichnung sind in Artikel 19 des Dekrets enthalten, der u. a. bestimmt:

Art. 19. 1. Für die Anwendung des Artikels 86 des (erwähnten) Gesetzes 25/1970 ist davon auszugehen, daß die Erzeugnisse besondere Merkmale besitzen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen :

a) ...

b) Die Erzeugnisse werden ausschließlich, nachdem sie in den Ursprungskellereien (bodegas de origen) in Flaschen abgefüllt wurden, vermarktet.

c) Der Regelungsausschuß führt im Rahmen seiner Befugnisse im Hinblick auf die Menge und Qualität der geschützten Erzeugnisse ein Prüfungsverfahren von der Erzeugung bis zur Vermarktung ein; ab den Ursprungskellereien werden Rükkenetiketten oder numerierte Verschlüsse verwendet.

In bezug auf das Erfordernis der Abfüllung im Erzeugungsgebiet besteht jedoch eine Übergangsbestimmung. Nach dieser Bestimmung tritt das in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erfordernis hinsichtlich der Verkäufe zur Ausfuhr erst fünf Jahre nach der am 24. Februar 1988 erfolgten Veröffentlichung des Dekrets in Kraft.

9 Nach dem Erlaß der Neuregelung durch das Dekret erneuerte der Regelungsausschuß für die Region Rioja einen bereits gestellten Antrag auf Verleihung der Angabe denominación de origen calificada.

Um die Erfüllung der Voraussetzungen hierfür zu sichern, veröffentlichte der Regelungsausschuß am 8. September 1988 das Rundschreiben Nr. 17/88 über die Beendigung der Vermarktung von nicht abgefülltem Wein, das u. a. folgenden Inhalt hat:

Der Regelungsausschuß für die Ursprungsbezeichnung Rioja hat über viele Jahre hinweg feststellen können, daß Wein in ständig steigendem Umfang in Flaschen und in ständig geringerem Umfang nicht abgefüllt verkauft wird.

...

Nach Auffassung des Ausschusses ist auch dieser [geringfügige Verkauf des nicht abgefüllten Weines] dadurch zu beenden, daß die Möglichkeiten für die Ausfuhr von Riojawein bald beseitigt werden. Unser Wein wird danach ausschließlich in Flaschen verkauft werden, was nicht nur unter dem Aspekt seines Rufes und Prestiges ein grundlegendes Ziel darstellt, sondern auch im Hinblick auf den Antrag auf Verleihung der denominación de origen calificada, der zur Zeit vom Landwirtschaftsministerium bearbeitet wird.

Der Regelungsausschuß hat daher in der Generalversammlung vom 2. September unter Bezugnahme auf das Königliche Dekret Nr. 157/88 vom 22. Februar über die Vorschriften über die Denominación de origen und die Denominación de origen calificada von Wein einstimmig und ohne Widerspruch von Seiten der Anwesenden beschlossen, daß die Ausfuhren von nicht abgefülltem Wein eingestellt werden...

Der Regelungsausschuß erließ verschiedene, vom vorlegenden Gericht als Plan zur stufenweisen Verringerung bezeichnete Übergangsbestimmungen, um die praktische Durchführung des Verbots zu ermöglichen.

10 Zum Verständnis der spanischen Regelung ist hervorzuheben, daß das Erfordernis in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Dekrets, wonach die Abfüllung in Flaschen in den Ursprungskellereien (bodegas de origen) erfolgen muß, dahin auszulegen ist, daß die Abfüllung in jedem Unternehmen innerhalb der Region Rioja vorgenommen werden kann, das in das Register des Regelungsausschusses eingetragen ist. Die Abfüllung ist somit in registrierten Unternehmen in der gesamten Region Rioja zulässig. Es ist nicht erforderlich, daß die Abfüllung beim Weinerzeuger selbst erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung ist im übrigen mitgeteilt worden, daß den Riojaweinen im April 1991 die Bezeichnung denominación de origen calificada zuerkannt worden sei und daß die besonderen Übergangsbestimmungen für die Ausfuhr von nicht abgefülltem Riojawein nicht mehr anwendbar seien.

11 Aus der Prüfung der einschlägigen spanischen Bestimmungen ergibt sich, daß zu dem für die in Belgien anhängige Rechtssache maßgeblichen Zeitpunkt noch in begrenztem Umfang die Möglichkeit bestand, nicht abgefüllten Riojawein zu exportieren, während der Verkauf von nicht abgefülltem Riojawein auf dem spanischen Markt ausgeschlossen war.

Meiner Ansicht nach besteht für den Gerichtshof kein Anlaß, bei der Beantwortung der vorgelegten Fragen diesen Übergangsbestimmungen und ihren Rechtswirkungen Bedeutung beizumessen. Sie haben keine eigenständige Bedeutung für die Entscheidung der in dieser Rechtssache wesentlichen Frage, ob Artikel 34 dahin auszulegen ist, daß er einen Mitgliedstaat daran hindert, Vorschriften zu erlassen, die die Abfüllung von Qualitätsweinen im jeweiligen Erzeugungsgebiet vorschreiben und damit den Verkauf des betreffenden Weines in nicht abgefülltem Zustand außerhalb des Erzeugungsgebiets verbieten, unabhängig davon, ob der Wein in einem anderen Teil des Mitgliedstaats oder in anderen Mitgliedstaaten verkauft wird.

Die Rechtssache vor dem Tribunal de commerce Brüssel

12 Die beiden Vorlagefragen haben den Gerichtshof, kurz gesagt, in folgender Weise und aufgrund folgender Überlegungen erreicht:

13 Das belgische Unternehmen Etablissements Delhaize frères et Compagnie Le Lion SA (im folgenden: Delhaize Le Lion) erzielt einen beträchtlichen Umsatz mit Wein und verfügt insoweit über einen eigenen Abfüllbetrieb. Im Juli 1989 nahm die Firma Delhaize Le Lion ein Angebot ihres gewöhnlichen Zwischenhändlers Promalvin SA über den Kauf von 3000 hl nicht abgefülltem Riojawein an. Die Firma Promalvin hatte dieses Angebot offenbar abgegeben, ohne sich über die Möglichkeit der Beschaffung der erforderlichen Menge bei ihrem spanischen Lieferanten AGE Bodegas Unidas SA (im folgenden: AGE Bodegas) vergewissert zu haben. Es zeigte sich, daß die Firma AGE Bodegas eine so große Menge nicht unabgefüllt liefern konnte, denn das Unternehmen teilte der Firma Promalvin mit, eine solche Lieferung verstoße gegen die Bestimmungen des Königlichen Dekrets Nr. 157/88 vom 22. Februar 1988.

14 Am 11. August 1989 verklagte die Firma Delhaize Le Lion die Firma Promalvin beim Tribunal de commerce Brüssel. Sie beantragte, die Firma Promalvin zu verurteilen, den geschlossenen Vertrag zu erfüllen oder hilfsweise Schadensersatz zu zahlen, den sie vorläufig auf 1 BFR bezifferte. Die Firma Promalvin verkündete daraufhin der Firma AGE Bodegas den Streit und beantragte deren Verurteilung zur Erfüllung des Kaufvertrags. Die Firma AGE Bodegas forderte die Zurückweisung des Antrags und wies darauf hin, daß die zuvor beschriebene spanische Regelung ihr die Lieferung unmöglich mache; im übrigen verstoße diese Regelung nicht gegen Artikel 34 EWG-Vertrag.

15 Das Tribunal de commerce Brüssel hat im Vorlagebeschluß seinen vorläufigen Standpunkt in der Rechtssache erläutert. Das Gericht ist der Ansicht, die Firma Promalvin sei für die unterlassene Lieferung verantwortlich, denn sie habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie sich nicht vergewissert habe, daß die Firma AGE Bodegas liefern könne. Die Firma Delhaize Le Lion könne daher Naturalerfüllung verlangen, sofern diese nicht unmöglich, sei. Naturalerfüllung könne nur verlangt werden, wenn die Firma AGE Bodegas verurteilt werden könne, an die Firma Promalvin zu verkaufen.

Das Verhalten der Firma AGE Bodegas sei als Verkaufsverweigerung einzuordnen. Es sei zu prüfen, ob eine solche Verkaufsverweigerung nach spanischem Recht zulässig sei. Im Hinblick darauf hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt, um gemäß dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Auskünfte über die Verkaufsverweigerung im spanischen Recht und u. a. über die Frage einzuholen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine solche Verweigerung als rechtswidrig angesehen werden kann, wobei es konkret fragt: Wäre eine Verkaufsverweigerung, die mit einem spanischen Dekret begründet wird, das gegen Vorschriften des EWG-Vertrags verstößt, rechtswidrig? Das Tribunal de commerce Brüssel hat außerdem beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die oben genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Zur Rechtmäßigkeit der Verpflichtung, den Qualitätswein in der Region Rioja in Flaschen abzufüllen, und dem daraus folgenden Verbot des Verkaufs des Weines in nicht abgefülltem Zustand außerhalb der Region

16 Meiner Ansicht nach ist es zweckmäßig, bei der Beurteilung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit einer nationalen Regelung der vorliegenden Art von den mit der Regelung unbestreitbar verbundenen Konsequenzen auszugehen.

Die Regelung bedeutet das Ende einer jahrhundertealten wirtschaftlich bedeutenden Tätigkeit. Die Weinerzeuger können nicht länger frei entscheiden, ob sie das fertige Erzeugnis — nicht abgefüllten Wein — an Käufer außerhalb, des Erzeugungsgebiets verkaufen wollen. Die Ausfuhr von nicht abgefülltem Wein aus. dem Erzeugungsgebiet wird verhindert. Es wird für die Unternehmen, die innerhalb des Erzeugungsgebiets Wein in Flaschen abfüllen, zum Nachteil vergleichbarer Unternehmen außerhalb des Erzeugungsgebiets ein Ausschließlichkeitsrecht geschaffen. Der Transport des Fertigerzeugnisses wird dadurch schwieriger und kostspieliger und der an den Verbraucher verkaufte Wein teurer.

Eine nationale Regelung mit derartigen Auswirkungen schafft gewichtige Hindernisse für den freien Warenverkehr, deren Beseitigung zu den bedeutendsten Zielen des EWG-Vertrags gehört. Die durch die Regelung geschaffenen Hindernisse für den freien Warenverkehr sind so geartet, daß sie auf den ersten Blick gegen das Verbot der Handelshemmnisse im EWG-Vertrag zu verstoßen scheinen, sofern sie nicht unumgänglich sind, um zwingenden Erfordernissen Rechnung zu tragen, die wichtig genug sind, um ihre handelshemmenden Auswirkungen rechtfertigen zu können.

17 In den in dieser Rechtssache eingereichten schriftlichen Erklärungen — von denen der spanischen Regierung abgesehen — wird daher auch zum Ausdruck gebracht, daß die spanische Regelung gegen Artikel 34 verstoße und daß sie nicht als gerechtfertigt angesehen werden könne.

In einigen Erklärungen wird geltend gemacht, daß die spanische Regelung gegen die Auslegung von Artikel 34 verstoße, die der Gerichtshof im Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache Groenveld vorgenommen habe, die eine nationale Regelung betraf, die nicht von einer Agrarmarktorganisation der Gemeinschaft erfaßt wurde, während in anderen Erklärungen geltend gemacht wird, daß die spanische Regelung gegen Artikel 34 verstoße, so wie dieser nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf einen Bereich Anwendung finde, der zu einer Marktorganisation der Gemeinschaft gehöre. In den letztgenannten Erklärungen wird bezweifelt, daß die spanische Regelung unterschiedliche Bedingungen für den Handel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffe, wie es im Urteil Groenveld vorausgesetzt werde.

Die spanische Regierung macht geltend, daß die spanische Regelung nicht gegen Artikel 34 in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil Groenveld verstoße und daß sie ebensowenig gegen die Marktorganisation für Wein verstoße, aus der sich im Gegenteil ergebe, daß eine Regelung wie die vorliegende rechtmäßig sei. Die spanische Regierung macht darüber hinaus geltend, daß die streitige Regelung jedenfalls gerechtfertigt sei, da sie zum Schutz des Weines mit Ursprungsbezeichnung gegen Qualitätseinbußen und gegen Betrug zwingend erforderlich sei.

18 Ich werde zunächst die Bedeutung der Bestimmungen der Marktorganisation für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der spanischen Regelung untersuchen. Anschließend werde ich prüfen, ob die spanische Regelung gegen Artikel 34 in der vom Gerichtshof im Urteil Groenveld und in späteren ähnlichen Urteilen vorgenommenen Auslegung verstößt. Ich werde schließlich prüfen, ob die Regelung gegebenenfalls aus den von der spanischen Regierung angeführten Gründen gerechtfertigt sein kann.

Die Marktorganisation für Wein

19 Die Marktorganisation enthält eine umfassende Regelung des Weinsektors. Die grundlegenden Vorschriften über die Marktorganisation sind in der Verordnung Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 festgelegt. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung ist folgendes zu entnehmen:

Die gemeinsame Marktorganisation für Wein umfaßt Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials, Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen, eine Preisregelung sowie Regeln betreffend die Intervention und andere Maßnahmen zur Marktsanierung, eine Regelung des Handels mit Drittländern sowie Regeln für den Verkehr und das Inverkehrbringen.

Aus der vierten Begründungserwägung der Präambel geht hervor, daß die Ziele der Verordnung durch Anpassung der Versorgung an den Bedarf verwirklicht werden [können], wobei insbesondere von einer Politik der Qualitätsförderung auszugehen ist. Die Marktorganisation enthält außerdem wichtige Bestimmungen über Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete. Diese Bestimmungen sind im wesentlichen in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zu finden.

20 Ich werde zunächst untersuchen, ob die Marktorganisation, wie die spanische Regierung geltend macht, Vorschriften enthält, die die Rechtmäßigkeit der innerstaatlichen Verpflichtung, den Wein im Anbaugebiet in Flaschen abzufüllen, bestätigen oder in anderer Weise voraussetzen. Ich werde anschließend prüfen, ob die Marktorganisation ausdrückliche Vorschriften enthält, gegen die eine Abfüllpflicht verstoßen würde. Schließlich werde ich prüfen, ob die Marktorganisation Bestandteile enthält, aus denen sich ergibt, daß die Abfüllpflicht mit der von der Marktorganisation vorausgesetzten Regelung des Weinmarkts unvereinbar ist.

21 Aus der Verordnung Nr. 823/87 ergibt sich eindeutig, daß sich der Rat auf die Festlegung gewisser grundlegender gemeinsamer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete beschränkt hat und daß die Mitgliedstaaten eine eigenständige Befugnis zur Festlegung der Vorschriften besitzen, die die Bestimmungen der Verordnung ergänzen. Die spanische Regierung hat insbesondere die Bedeutung von Artikel 18 der Verordnung hervorgehoben. Dieser lautet:

Die Erzeugermitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten [in der französischen Fassung: des usages loyaux et constants] folgendes festlegen:

neben den in Artikel 2 genannten Gesichtspunkten alle zusätzlichen Produktionsbedingungen und Merkmale für Qualitätsweine b. Α.,

neben den in dieser Verordnung vorgesehenen sonstigen Bestimmungen für Qualitätsweine b. Α., die innerhalb ihres Hoheitsgebiets erzeugt werden, zusätzliche oder strengere Merkmale und Bedingungen für die Erzeugung, die Herstellung und das Inverkehrbringen.

...

22 Auch wenn die spanische Regierung zu Recht darauf hingewiesen hat, daß sich die zusätzlichen oder strengeren Vorschriften, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 erlassen können, auch auf das Inverkehrbringen von Qualitätsweinen beziehen können, so scheint mir doch klar zu sein, daß Artikel 18 keine selbständige Rechtsgrundlage für nationale Vorschriften über die Verpflichtung zur Abfüllung im Anbaugebiet enthält. Hierfür gibt es auf jeden Fall zwei gute Gründe. Der erste Grund besteht darin, daß es in Artikel 18 ausdrücklich heißt, der Erlaß der Vorschriften müsse unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten (compte tenu des usages loyaux et constants) erfolgen. Es ist im vorliegenden Fall unstreitig, daß viele Jahre lang bedeutende Mengen nicht abgefüllten Riojaweins ausgeführt wurden und daß diese Ausfuhren so lange andauerten, bis die spanische Regelung sie verhinderte. Die spanische Regierung hat im vorliegenden Fall erklärt, daß die Ausfuhren von nicht abgefülltem Wein bis zur Einführung der Abfüllpflicht etwa 20 % des ausgeführten Riojaweins betragen hätten.

Hinzu kommt, daß Artikel 18 ebensowenig wie andere vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassene Bestimmungen so ausgelegt werden kann, daß er die Rechtsgrundlage für eine nationale Regelung bildet, die gegen die fundamentalen Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr verstößt. Es ist daher auf jeden Fall zu prüfen, ob die spanische Regelung gegen diese Vorschriften verstößt. Diese Prüfung werde ich anschließend vornehmen.

23 Aber zunächst ist zu prüfen, ob die Marktorganisation, wie dies einige Beteiligte in ihren Erklärungen geltend gemacht haben, Vorschriften enthält, die die Mitgliedstaaten direkt oder indirekt daran hindern, die Abfüllung von Qualitätswein in Flaschen im Anbaugebiet selbst vorzuschreiben. Diese Frage bereitet gewisse Schwierigkeiten.

Zwar ist es klar, daß im System der Marktorganisation keine Vorschriften zu finden sind, die den Mitgliedstaaten den Erlaß derartiger Vorschriften ausdrücklich untersagen.

Man könnte sich aber darauf berufen, daß die den Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 823/87 zustehende Befugnis, zusätzliche oder strengere Vorschriften für das Inverkehrbringen festzulegen, ausdrücklich davon abhängig gemacht wird, daß der Erlaß dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten (des usages loyaux et constants) erfolgt. Wie ich zuvor erwähnt habe, ist die Abfüllpflicht nicht Ausdruck der rechtlichen Umsetzung einer bestehenden Gepflogenheit, so daß Artikel 18 für sich genommen die spanische Regelung nicht rechtfertigen kann. Wenn ich daraus nicht den weitergehenden Schluß ziehe, daß Artikel 18 den Erlaß von Vorschriften durch die Mitgliedstaaten unmittelbar von der Voraussetzung abhängig macht, daß Hintergrund der zusätzlichen oder strengeren Erfordernisse eine bestehende Gepflogenheit ist, dann beruht dies auf den beiden folgenden Erwägungen. In Artikel 18 heißt es nur, daß die Mitgliedstaaten ihre Befugnis unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten ausüben. Der Wortlaut erscheint mir nicht so eindeutig, daß daraus der Schluß gezogen werden könnte, daß jede ergänzende nationale Regelung, die nicht auf einer bestehenden Gepflogenheit beruht, gegen Artikel 18 verstößt. Hinzu kommt, daß eine solche Auslegung von Artikel 18 nach meiner Ansicht eine zu weitgehende Beschränkung der Befugnisse der Mitgliedstaaten bedeuten würde. Es läßt sich kaum ausschließen, daß für die Mitgliedstaaten hinreichend schwerwiegende Gründe dafür vorliegen können, Fragen selbst zu regeln, die für die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von Qualitätsweinen von Bedeutung sind, selbst wenn der neuen Regelung keine bestehende Gepflogenheit zugrunde liegt.

24 Die Ziele, die nach Angaben der spanischen Regierung der Abfüllpflicht zugrunde liegen — die Sicherung der Qualität des Weines und der Schutz gegen Betrug —, sind eindeutig Ziele, deren Sicherung auch mit den Vorschriften der Marktorganisatiön angestrebt wird. Die Ziele stimmen somit überein.

25 Im übrigen ist als feststehend zu betrachten, daß die Marktorganisation in bezug auf die hier relevanten Fragen nicht abschließend ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Marktorganisation Vorschriften enthält, die von einem Handel mit nicht abgefülltem Wein zwischen den Mitgliedstaaten ausgehen. Derartige Vorschriften sind zum Beispiel in der Verordnung Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher enthalten, die auch den Transport nicht abgefüllter Weinerzeugnisse regelt. Von der Existenz eines Handels mit nicht abgefülltem Wein wird ebenfalls ausgegangen in der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste. Diese Vorschriften zeigen nur, daß die Gemeinschaft es für notwendig gehalten hat, den Handel mit nicht abgefülltem Wein zu regeln, weil dieser Handel rein tatsächlich besteht. Sie beruhen nicht auf der Annahme, daß ein solcher Handel stets möglich sein müsse.

26 Es gibt jedoch Urteile, denen zu entnehmen ist, daß die Existenz einer Marktorganisation eine Einschränkung der Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Regelung der wirtschaftlichen Tätigkeit mit sich bringt, auf die sich die Marktorganisation bezieht — auch wenn die nationale Regelung nicht gegen ausdrückliche Bestimmungen der Marktorganisation verstößt. Nach dieser Rechtsprechung gelten besondere Beschränkungen für die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung von Fragen, die Bedeutung haben für den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten mit Erzeugnissen, auf die sich die Marktorganisation bezieht. Es ist anerkannt, daß die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Beseitigung der Zoll- und Handelshemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und insbesondere die Artikel 30 und 34 Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sind.

Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, daß in den von einer Marktorganisation erfaßten Bereichen — jedenfalls bei einer Marktorganisation, die eine derart umfassende Regelung enthält wie die Marktorganisation für Wein — der Grundsatz des offenen Marktes gilt, was u. a. zur Folge hat, daß alle einzelstaatlichen Bestimmungen oder Praktiken, die Einfuhr- und Ausfuhrströme verändern oder die Preisbildung beeinflussen können, gegen die Grundsätze der Marktorganisation verstoßen. Dies bedeutet vermutlich in erster Linie, daß Hindernisse für die Ausfuhr in den Bereichen, die zu einer Marktorganisation gehören, in weiterem Umfang verboten sind als in Bereichen, die nicht zu einer Marktorganisation gehören.

Ich habe zuvor die schwerwiegenden Folgen erwähnt, die die spanische Abfüllpflicht für die Ausfuhr von nicht abgefülltem Wein hat, der traditionell eine wichtige Ware im Handelsverkehr zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten darstellt. Unter Bezugnahme auf die soeben dargestellte Rechtsprechung und vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, daß eine einzelstaatliche Abfüllpflicht gegen das Verbot ¡n Artikel 34 EWG-Vertrag verstößt, soweit diese Bestimmung auf den Bereich Anwendung findet, der von der Marktorganisation für Wein erfaßt wird.

27 Ich will jedoch nicht ausschließen, daß eine solche einzelstaatliche Verpflichtung durch die Ziele gerechtfertigt sein kann, mit denen die spanische Regierung diese Verpflichtung begründet hat. Wie zuvor erwähnt wurde, handelt es sich um Ziele, die auch durch die Marktorganisation erreicht werden sollen; die Marktorganisation schließt auch nicht aus, daß diese Ziele mit Hilfe einzelstaatlicher Regelungen angestrebt werden.

Ich werde im Anschluß daran prüfen, ob in der Praxis davon ausgegangen werden kann, daß der spanischen Regelung zwingend erforderliche und gewichtige Ziele zugrunde liegen, die ihre grundsätzliche Unvereinbarkeit mit der Marktorganisation rechtfertigen können.

Artikel 34 EWG-Vertrag

28 Anschließend ist zu prüfen, ob eine einzelstaatliche Verpflichtung zur Abfüllung von Qualitätsweinen im Anbaugebiet gegen Artikel 34 EWG-Vertrag verstößt, so wie dieser vom Gerichtshof in Bereichen, in denen keine gemeinsame Marktorganisation für Agrarerzeugnisse besteht, ausgelegt wird.

Der Gerichtshof hatte, wie erwähnt, zum ersten Mal im Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache 15/79, Groenveld, Veranlassung zur Auslegung von Artikel 34 und hat diese Auslegung seither in mehreren Urteilen aufrechterhalten.

Nach diesen Urteilen verbietet Artikel 3.4 nationale Maßnahmen,

die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken, oder bewirken, und

damit unterschiedliche Bedingungen für den Handel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen,

so daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates auf Kosten der Erzeuger oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt.

29 Bei oberflächlicher Betrachtung könnte es vielleicht den Anschein haben, daß die streitige spanische Regelung keine spezifischen Beschränkungen der Ausfuhrströme bezweckt oder bewirkt und daß sie somit keine unterschiedlichen Bedingungen für den Handel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schafft. Eine solche oberflächliche Betrachtung ist jedoch meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall nicht haltbar. Es geht nicht um nationale Vorschriften, durch die Waren gleichbehandelt werden, gleichgültig, ob sie auf dem Binnenmarkt oder durch Ausfuhr abgesetzt werden. Die unterschiedlichen Bedingungen bestehen darin, daß es den Weinerzeugern möglich ist, innerhalb des Anbaugebiets Wein zu verkaufen, der noch nicht in Flaschen abgefüllt wurde, während der Verkauf nicht abgefüllten Weines außerhalb dieses Gebiets nicht erfolgen kann. Die spanische Regelung führt zu einer Vorzugsbehandlung der Unternehmen in der Region Rioja. Diese Vorzugsbehandlung ist Ausdruck einer Diskriminierung der Gewerbebetreibenden in anderen Mitgliedstaaten. An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß durch das Vorzugssystem die Gewerbetreibenden im betreffenden Mitgliedstaat, die sich außerhalb der Region Rioja befinden, in gleicher Weise diskriminiert werden. Alle durch das Vorzugssystem Begünstigten befinden sich im betreffenden Anbaugebiet, und der Umstand, daß die restriktiven Wirkungen des betreffenden Systems auf Ausfuhren nicht alle Gewerbetreibenden im betreffenden Mitgliedstaat begünstigen, kann nicht dazu führen, daß die Regelung nicht unter das Verbot in Artikel 34 fällt. Dies bedeutet, daß ich mir hier den Gedankengang zu eigen gemacht habe, der dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1990, Du Pont de Nemours Italiana, zugrunde liegt, das ein italienisches regionales Vorzugssystem betraf, durch das Einfuhren von Waren aus anderen Mitgliedstaaten beschränkt wurden und dasdaher nach Ansicht des Gerichtshofes gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstieß. Ich denke, daß dieses Urteil auch bei der Auslegung von Artikel 34 herangezogen werden kann.

30 Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird im übrigen gestützt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Anwendung von Artikel 34 auf nationale Vorschriften über die Beseitigung oder Wiederverwendung verschiedener Arten von Abfällen. Die einschlägigen nationalen Vorschriften sahen für bestimmte Bereiche in den betreffenden Mitgliedstaaten zwingende Ablieferungsregelungen vor. Der Gerichtshof entschied, daß es sich dabei um verbotene indirekte Ausfuhrhemmnisse handele, soweit die Regelungen der Ausfuhr der Abfälle in andere Mitgliedstaaten zur Wiederverwendung oder Beseitigung durch dort zugelassene Unternehmen entgegenstünden.

31 Meiner Ansicht nach ist daher die Annahme berechtigt, daß die in einem Mitgliedstaat bestehende Verpflichtung zur Abfüllung von Qualitätswein in Flaschen innerhalb des Anbaugebiets ein Hindernis für die Ausfuhr dieser Ware — nicht abgefüllter Wein — darstellt, die ohne die Abfüllpflicht hätte erfolgen können, und daß diese Verpflichtung daher von dem Verbot in Artikel 34 EWG-Vertrag erfaßt wird.

Zur Frage, ob die nationale Verpflichtung zur Abfüllung von Qualitätsweinen im Anbaugebiet als gerechtfertigt angesehen werden kann

32 Da ich zu dem Ergebnis gekommen bin, daß die umstrittene spanische Regelung den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt und dadurch gegen Artikel 34 EWG-Vertrag verstößt, werde ich prüfen, ob sie dennoch als gerechtfertigt angesehen werden kann, weil sie zwingend notwendig ist, um Erfordernissen zu genügen, die schwerwiegend genug sind, um diese handelshemmenden Wirkungen rechtfertigen zu können.

33 Die spanische Regierung hat, wie gesagt, geltend gemacht, daß die fragliche Regelung zum Schutz des Weines mit Ursprungsbezeichnung gegen Beeinträchtigungen der Qualität und gegen Betrug zwingend erforderlich sei. Sie hat dabei u. a. vorgetragen, aus Artikel 36 EWG-Vertrag ergebe sich, daß Ausfuhrbeschränkungen rechtmäßig sein könnten, wenn sie zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt seien, wobei sie der Ansicht ist, daß die Ursprungsbezeichnungen vom Begriff des gewerblichen und kommerziellen Eigentums umfaßt würden.

34 Es ist grundsätzlich eine für die vorliegende Rechtssache wichtige Frage, ob die Erwägungen, die der spanischen Regelung zugrunde liegen, Erwägungen sind, die vom Begriff des gewerblichen und kommerziellen Eigentums in Artikel 36 umfaßt werden. Es ist nämlich davon auszugehen, daß nur die von Artikel 36 umfaßten Erwägungen eine nationale Regelung rechtfertigen können, die aufgrund ihrer diskriminierenden Auswirkungen unter das Verbot in Artikel 34 fällt.

Dennoch werde ich in diesen Schlußanträgen davon absehen, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Begriff des gewerblichen und kommerziellen Eigentums in Artikel 36 Ursprungsbezeichnungen umfaßt.

Der erste und wichtigste Grund hierfür besteht darin, daß meiner Auffassung nach in der vorliegenden Rechtssache keine Notwendigkeit besteht, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weil mir klar zu sein scheint, daß die spanische Regelung schon deshalb nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann, weil sie zur Erfüllung der fraglichen Erfordernisse nicht zwingend notwendig ist und weil sie von den Maßnahmen, die zur Erreichung des fraglichen Zieles gewählt werden können, auch nicht die den Handel am wenigsten behindernde ist.

Der andere Grund für die Wahl meiner Vorgehensweise besteht darin, daß sich die vorliegende Rechtssache meiner Ansicht nach zur Behandlung der wichtigen und bisher ungelösten Frage, ob Ursprungsbezeichnungen von Artikel 36 EWG-Vertrag umfaßt werden, nicht besonders eignet.

35 Die spanische Regierung hat natürlich recht damit, daß ein intensiver Schutz der Qualität von Weinen mit Ursprungsbezeichnung von wesentlicher Bedeutung ist und daß alle geeigneten Maßnahmen zu treffen sind, um betrügerische Manipulationen dieser Weine zu verhindern.

Ich werde im folgenden davon ausgehen, daß dieses Erfordernis, wie von der spanischen Regierung vorgetragen, der Abfüllpflicht zugrunde liegt und daß es sich um ein Erfordernis handelt, das Hemmnisse für den freien Warenverkehr rechtfertigen könnte.

36 Es gibt mehrere Gründe, die meiner Ansicht nach zeigen, daß die Auferlegung einer Abfüllpflicht zur Erreichung des Zieles, das ihr angeblich zugrunde liegt, nicht zwingend notwendig ist.

Es liegt nahe, davon auszugehen, daß eine Verpflichtung, die zur Beendigung einer bestehenden jahrhundertealten Praxis führt, die einschneidende Auswirkungen auf den freien Warenverkehr hat und die Einschränkungen der Dispositionsfreiheit der Weinerzeuger mit sich bringt, auf einem eindeutig nachgewiesenen Erfordernis beruht.

Ein solches Erfordernis ist jedoch nicht nachgewiesen. In der vorliegenden Rechtssache wurde nichts vorgetragen, das auf überzeugende Weise belegt, daß von den bisher geltenden Rechtsvorschriften die tatsächliche Gefahr von Beeinträchtigungen der Qualität und betrügerischen Manipulationen ausging und daß die Abfüllpflicht zu einer merklichen Verringerung des möglicherweise bestehenden Risikos führte.

37 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die genannte spanische Regelung dem Transport von nicht abgefülltem Wein innerhalb der Region Rioja nicht entgegensteht. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Qualität oder eines Betrugs beim Transport zu anderen Unternehmen und bei der Abfüllung des Weines außerhalb des weinerzeugenden Unternehmens besteht weiterhin. Der Hinweis der spanischen Regierung darauf, daß der Regelungsausschuß nur in der Region Rioja selbst Kontrollbefugnisse besitze, reicht in diesem Zusammenhang zur Rechtfertigung der umstrittenen Regelung nicht aus. Auch außerhalb der Region werden Kontrollen durchgeführt, und es gibt im vorliegenden Fall keinen Beleg dafür, daß die genannten Gefahren außerhalb der Region tatsächlich größer sind als innerhalb.

Wie bereits erwähnt, gibt es eine Gemeinschaftsregelung, in der Vorschriften für den Transport von nicht abgefülltem Wein festgelegt wurden, die u. a. zum Schutz gegen Betrug dienen, und soweit ich sehe, gibt es in der vorliegenden Rechtssache keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Vorschriften zu unbefriedigenden Ergebnissen führten, die die Mitgliedstaaten zum Erlaß strengerer Vorschriften zwängen.

38 Eine Abfüllpflicht wie die in der Region Rioja geltende kann daher nicht als zwingend notwendig zur Erreichung des angestrebten Zieles angesehen werden. Dieses kann auch mit anderen, den Handel weniger beeinträchtigenden Mitteln erreicht werden.

Die gegen Artikel 34 EWG-Vertrag verstoßende Abfüllpflicht ist folglich nicht gerechtfertigt.

Die Antwort auf die zweite Frage

39 Die zweite Frage des Tribunal de commerce Brüssel hat folgenden Inhalt: Kann sich ein einzelner gegenüber einem anderen einzelnen auf einen Verstoß gegen Artikel 34 berufen? Der Hintergrund dieser Frage besteht nach dem Vorlagebeschluß darin, daß die Firma AGE Bodegas ihr Vorbringen zur Rechtmäßigkeit der Verkaufsverweigerung u. a. darauf gestützt hat, daß Artikel 34 nur auf die handelshemmenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten anwendbar sei und im Verhältnis zwischen Privatunternehmen keine Anwendung finden könne.

40 Der Ausgangspunkt dieser Argumentation ist zutreffend, denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt, daß sich Artikel 34 nur auf staatliche Maßnahmen bezieht und nicht auf Verhaltensweisen privater Unternehmen.

Privatunternehmen gehören nicht zu den unmittelbaren Adressaten von Artikel 34. Er enthält kein Verbot für Unternehmen, durch ihre eigenen selbständigen Handlungen den freien Warenverkehr zu behindern. Die Verkaufsverweigerung der Firma AGE Bodegas kann daher für sich genommen nicht gegen Artikel 34 verstoßen.

41 Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß das Verbot in Artikel 34 nicht auf andere Weise in einem Rechtsstreit zwischen privaten Parteien von Bedeutung sein kann.

Wie erinnerlich, begründete die Firma AGE Bodegas ihre Verkaufsverweigerung gegenüber der Firma Promalvin mit dem Hinweis darauf, daß die Abfüllpflicht und das daraus folgende Verbot des Verkaufs von nicht abgefülltem Wein außerhalb der Region Rioja dem Verkauf der gewünschten Menge an die Firma Promalvin entgegenstünden.

Außerdem ist daran zu erinnern, daß das Tribunal de commerce Brüssel die Klärung der Frage für erforderlich hielt, ob die Verkaufsverweigerung nach spanischem Recht zulässig ist, und daß es in diesem Zusammenhang ein Ersuchen um Auslegung von Artikel 34 für notwendig erachtete, um die Frage zu klären, ob die eingeführte Abfüllpflicht gegen Artikel 34 verstößt.

Die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Abfüllpflicht kann somit nach Ansicht des Tribunal de commerce für die Entscheidung darüber von Bedeutung sein, ob die Verkaufsverweigerung nach spanischem Recht zulässig ist.

42 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht kein Zweifel daran, daß sich ein einzelner unter derartigen Umständen in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht auf Artikel 34 berufen kann. Artikel 34 ist unmittelbar anwendbar und begründet Rechte der einzelnen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben. Dies hat zur Folge, daß sich einzelne auch in Rechtsstreitigkeiten mit anderen Privatpersonen auf Artikel 34 berufen können, um die Zulässigkeit derjenigen Maßnahmen staatlicher Behörden prüfen zu lassen, die für die Entscheidung des fraglichen Rechtsstreits zwischen den Privatpersonen von Bedeutung sind.

In der Rechtsprechung des Gerichtshofes gibt es zahlreiche Beispiele, bei denen Artikel 30 EWG-Vertrag diese Wirkung in Rechtssachen zwischen Privatpersonen vor den nationalen Gerichten zuerkannt wurde. Ich verweise insoweit nur auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. November 1982, Walter Rau Lebensmittelwerke, und die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Bedeutung von Artikel 30 in Fällen, in denen sich einzelne auf Ansprüche aus nationalen Kartellgesetzen als Rechtsgrundlage für die Schaffung eines Verbots von Parallelimporten berufen haben.

Es besteht kein Grund, in diesem Zusammenhang bei Artikel 34 anders zu verfahren als bei Artikel 30.

43 Daher ist festzustellen, daß das Tribunal de commerce Brüssel Artikel 34 anzuwenden hat, wenn es darüber entscheidet, ob die spanische Abfüllpflicht, mit der die Firma AGE Bodegas ihre Verkaufsverweigerung begründet, rechtmäßig ist.

44 Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, daß die gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit der Abfüllpflicht nicht zwingend dazu führt, daß auch die Verkaufsverweigerung der Firma AGE Bodegas gegenüber der Firma Promalvin rechtswidrig ist. Diese Frage ist anhand des spanischen Rechts zu entscheiden, und es läßt sich nicht ausschließen, daß die Verkaufsverweigerung nach spanischem Recht zulässig sein könnte, selbst wenn die Abfüllpflicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, können nach spanischem Recht Gründe bestehen, aus denen die Verkaufsverweigerung unabhängig von der Unzulässigkeit der Abfüllpflicht zulässig ist.

Vorgeschlagene Antwort auf die vorgelegten Fragen

45 Aus den genannten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Tribunal de commerce Brüssel wie folgt zu beantworten:

1) Eine nationale Regelung wie die in der Region Rioja geltende, die die Abfüllung von Qualitätsweinen in Flaschen in dieser Region vorschreibt, verstößt gegen Artikel 34 EWG-Vertrag.

2) Artikel 34 ist auch in Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten zwischen Privatpersonen unmittelbar anwendbar und kann somit als Grundlage für die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit nationaler staatlicher Maßnahmen herangezogen werden, die für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten von Bedeutung sind.