Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1992 – C-75/91
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:19
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 16. Januar 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Oktober 1987 festgestellt, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/409 des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nachzukommen.
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem genannten Urteil des Gerichtshofes ergeben.
Die niederländische Regierung macht zwar geltend, daß sie einen Gesetzentwurf vorgelegt habe, der die geforderten Maßnahmen enthalte, sie räumt jedoch ein, daß sie bis jetzt das Urteil des Gerichtshofes noch nicht durchgeführt hat.
Ich schlage daher vor, der Klage stattzugeben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.