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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.01.1992 – C-338/90

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1992:23

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 17. Januar 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3696/88 des Rates vom 18. November 1988 wurden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichlich einer Reihe von Erzeugnissen, u. a. der Reedschalter in Form eines Glasgehäuses, mit nicht mehr als drei elektrischen Kontakten auf Metallzungen und einer kleinen Menge Quecksilber, zeitweilig ausgesetzt.

2 Das Hessische Finanzgericht möchte von Ihnen wissen, ob diese Definition auch Reedschalter ohne Quecksilber umfaßt.

3 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führte von Juni bis Dezember 1989 aus den Vereinigten Staaten Reedschalter ohne Quecksilber ein. Unter Anwendung der genannten Verordnungen gewährte das Hauptzollamt Darmstadt zunächst für diese Warenart eine Zollaussetzung. Später forderte es durch Nachforderungsbescheid Zoll in Höhe von 152702,19 DM mit der Begründung nach, Reedschalter ohne Quecksilber fielen nicht unter die obengenannte Unterposition, sondern unter die Unterposition 8536 5000 9990, für die keine Zollaussetzung vorgesehen sei. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens focht den Bescheid vor dem Hessischen Finanzgericht an.

4 Für ihr Vorbringen, die unter dem KN-Code ex 8536 5000 stehende Definition (im folgenden: die Definition) umfasse auch Reedschalter ohne Quecksilber, macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens dreierlei Argumente geltend: den Wortlaut der Vorschrift, die ratio legis und Artikel 130 r EWG-Vertrag. Prüfen wir sie nacheinander.

5 Läßt sich zunächst aus einer grammatikalischen Auslegung der Definition herleiten, daß diese Reedschalter ohne Quecksilber mitumfaßt?

6 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens stellt das Problem im wesentlichen wie folgt dar: Der Ausdruck mit nicht mehr als sei gemeinsamer Bestandteil der beiden ihr folgenden Satzteile; der Satz sei mithin so zu lesen: Reedschalter mit nicht mehr als — einerseits — drei elektrischen Kontakten und — andererseits — einer kleinen Menge Quecksilber. Die kleine Menge Quecksilber sei die Obergrenze, oberhalb deren keine Zollaussetzung mehr gewährt werde; daher würden Reedschalter ohne Quecksilber von der Definition umfaßt.

7 Bezieht sich der Ausdruck mit nicht mehr als hingegen nur auf den ersten sich anschließenden Satzteil (drei elektrischen Kontakten auf Metallzungen), so ist eine kleine Menge Quecksilber erforderlich und die Definition umfaßt Reedschalter ohne Quecksilber nicht.

8 Vorab sei bemerkt, daß die Formulierung des deutschen Gebrauchs-Zolltarifs Reedschalter ... mit einer kleinen Menge Quecksilber, die Schalter ohne Quecksilber auszuschließen scheint, nur Hinweischarakter hat und uns nicht weiterhilft.

9 Ich meine jedoch, daß eine — auch noch so eingehende — grammatikalische Auslegung des Satzes in den verschiedenen sprachlichen Fassungen des Gemeinschaftstextes für sich allein keine Antwort auf die gestellte Frage geben kann.

10 Die dänische, die spanische und die portugiesische Fassung der Definition — aber auch nur diese Fassungen — haben den Ausdruck einer kleinen Menge Quecksilber durch Einfügung eines Kommas nach Metallzungen abgetrennt und scheinen auszuschließen, daß sich der Ausdruck nicht mehr als auf ihn bezieht. Das ist aber bei den anderen sprachlichen Fassungen nicht der Fall.

11 Ungeachtet dessen muß das Problem meines Erachtens anders angegangen werden.

12 Es sind nämlich die Grundsätze auf dem Gebiet der Zollaussetzung in Erinnerung zu rufen. Für sämtliche aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse müssen die im Zolltarif vorgesehenen Zölle entrichtet werden, sofern Gemeinschaftsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen. Nach der Mitteilung der Kommission vom 13. September 1989 [stellen] die aufgrund von Artikel 28 des EWG-Vertrags gewährten Zollaussetzungen... eine Ausnahme vom Normalfall dar, denn sie lassen zu, daß die Zölle, die normalerweise für die eingeführten Waren entrichtet werden müßten, während eines bestimmten Zeitraums entweder überhaupt nicht (vollständige Aussetzung) oder nur teilweise (teilweise Aussetzung) entrichtet werden.

13 In dieser Mitteilung hat die Kommission die Rolle der Zollaussetzungen näher beschrieben: Nach Ansicht der Kommission haben die Zölle eine eindeutige wirtschaftliche Rolle. Die Zollaussetzungen, durch die die Wirkung der Zölle für einen bestimmten Zeitraum vollständig oder teilweise aufgehoben werden sollen, dürfen daher nur aus präzisen und stichhaltigen Gründen gewährt werden, insbesondere um den Gemeinschaftsunternehmen die Möglichkeit [zu geben], sich für eine bestimmte Zeit zu einem günstigeren Preis mit Waren zu versorgen.

14 Die Kommission stellt ferner klar, für welche Erzeugnisse derartige Zollaussetzungen in Anspruch genommen werden können: Mit den Zollaussetzungen soll, seit diese auf Gemeinschaftsebene gewährt werden, in erster Linie den Gemeinschaftsunternehmen ermöglicht weiden, Rohstoffe, Halbfertigwaren und Teile zu verwenden, die in der Gemeinschaft nicht verfügbar sind.

15 Die Verordnungen über die Zollaussetzungen sehen somit Ausnahmen von dem in den Artikeln 19 und 20 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz des Gemeinsamen Zolltarifs vor. Müssen sie daher nicht eng ausgelegt werden?

16 Ebenso wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Verordnungen des Rates und der Kommission, durch die Ansprüche auf aus Gemeinschaftsmitteln finanzierte Leistungen begründet werden, eng auszulegen sind, sind meines Erachtens auch die Bestimmungen einer Gemeinschaftsverordnung, die die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft normalerweise erhobenen Zölle aussetzt und der Gemeinschaft eine Einnahmequelle entzieht, eng auszulegen.

17 In der Rechtssache Ethicon hatten der Rat und die Kommission Ihnen nahegelegt, die Bestimmungen einer Zollaussetzungsverordnung eng auszulegen. Es stellte sich die Frage, ob die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs, die in einer Verordnung lediglich für in der Gemeinschaft nicht hergestellte Spinnfäden, nur aus Polyglykolsäure vorgesehen war, auf Fäden aus 90 % Polyglykolsäure und 10 % Lactid ausgedehnt werden könne, für die eine Zollaussetzung erst in späteren Verordnungen eingeführt wurde.

18 Sie haben dazu folgendes ausgeführt:

Die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 28 EWG-Vertrag bezweckt, wie sich aus den Begründungserwägungen der einschlägigen Verordnungen des Rates ergibt, für einen begrenzten Zeitraum dem Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Beim Erlaß derartiger Bestimmungen hat der Rat nicht nur diesen Bedarf zu berücksichtigen, sondern auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit und die Schwierigkeiten, denen die einzelstaatlichen Zollverwaltungen bei der Bewältigung der umfangreichen und vielschichtigen Aufgaben gegenüberstehen, die sie zu erfüllen haben.

Daraus folgt, daß die Bezeichnungen von Waren, für die eine Zollaussetzung gewährt worden ist, anhand objektiver Kriterien, die sich aus ihrer Formulierung ergeben, auszulegen sind und daß sie nicht entgegen ihrem Wortlaut auf andere Erzeugnisse angewandt werden können, selbst wenn diese Erzeugnisse sich in ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung nicht von denjenigen unterscheiden, die unter die Aussetzungsregelung fallen.

...

Der Rat muß entsprechend dem mit den Zollaussetzungen verfolgten Zweck und im Hinblick auf die vorstehend erwähnten Erfordernisse, denen er im Zollbereich gemäß Artikel 28 EWG-Vertrag Rechnung zu tragen hat, zur Abgrenzung einer Zollaussetzung objektive und nachprüfbare Kriterien wählen, die den Geltungsbereich der betreffenden Befreiung strikt auf diejenigen Erzeugnisse beschränkeil, für die ein Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft konkret zutage getreten ist und vom Rat tatsächlich festgestellt werden konnte. Es ist gegebenenfalls Sache des Importeurs, der für eine bestimmte Ware eine solche Befreiung erreichen will, seinen Antrag an die zuständigen Stellen zu richten, damit der Rat darüber entscheiden kann.

19 Die erste Begründungserwägung der beiden Verordnungen Nr. 3696/88 und Nr. 1656/89 bestimmt aber gerade: Die in dieser Verordnung genannten Waren werden in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Die Hersteller können somit den Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft nicht decken. Zu beachten ist, daß diese beiden Verordnungen keine anderen Gründe für die von ihnen vorgesehene Zollaussetzung anführen.

20 Daher können die Zollaussetzungen auch nur die Erzeugnisse betreffen, die in der Gemeinschaft nicht oder nur in unzureichender Menge vorhanden sind.

21 Ausschlaggebende Bedeutung hat insoweit eine Erwägung der Kommission. Darin weist sie auf folgende Beschreibung der Reedschalter in dem einzelstaatlichen Antrag, der zur fraglichen Zollaussetzung führte, hin: Einer der Kontakte in der Kapsel besteht aus einem Material, das mit dem Quecksilber imprägniert wird. Dank der Viskosität des Quecksilbers werden elektrische Rückschläge, d. h. eine kurze Unterbrechung des Kontakts, vermieden, wenn die Elektroden in einem Magnetfeld einer äußeren Spule einander berühren... Unseres Wissens werden in der Gemeinschaft keine derartigen Schaltung mit Quecksilber zum Imprägnieren bzw. Anfeuchten der Kontakte hergestellt...

22 Außerdem sei bemerkt, daß zwar seit der Einheitlichen Europäischen Akte über Zollaussetzungen der Rat auf Vorschlag der Kommission entscheidet, die mit Anträgen der Mitgliedstaaten befaßt wird, daß es aber den Erklärungen des Bevollmächtigten der Kommission in der Sitzung zufolge offenbar die Regel ist, die Zollaussetzung auf ein Erzeugnis zu begrenzen, für das sie von einem Mitgliedstaat beantragt wurde, ohne daß der Rat die Aussetzung auf im Antrag nicht genannte weitere Erzeugnisse ausdehnt.

23 Die Prüfung der ratio legis zeigt folglich, daß Schalter ohne Quecksilber von der Definition nicht umfaßt werden.

24 Schließlich meint die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Definition müsse im Einklang mit Artikel 130 r EWG-Vertrag ausgelegt werden, der die Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik festlegt und in Absatz 2 bestimmt, daß die Erfordernisse des Umweltschutzes... Bestandteil der anderen Politiken der Gemeinschaft [sind].

25 Sie leitet daraus her, daß die Gemeinschaftsverordnungen Nrn. 3696/88 und 1656/89 Schalter mit Quecksilber (einem giftigen und umweltschädlichen Stoff) nicht gegenüber Schaltern ohne Quecksilber habe bevorzugt behandeln dürfen, indem sie letztere von der Zollaussetzung ausschlössen.

26 Diese Argumentation gibt zu folgenden kurzen Ausführungen Anlaß:

27 Es ist zwar legitim, sich bei der Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts auf die Vorschriften des EWG-Vertrags zu berufen, doch setzt dies voraus, daß das abgeleitete Recht ein Auslegungsproblem aufwirft und somit einen Auslegungspielraum läßt.

28 Das ist, wie wir gesehen haben, nicht der Fall. Die von der ratio legis der Verordnungen Nr. 3696/88 und Nr. 1656/89 geforderte enge Auslegung der in Frage stehenden Maßnahmen erlaubt es nicht, sie auch auf Reedschalter ohne Quecksilber auszudehnen.

29 Liefe diese Maßnahme, so wie sie hier ausgelegt wird, dem Ziel des Artikels 130 r Absatz 2 EWG-Vertrag zuwider und nimmt man an, daß diese Bestimmung kein reiner Programmsatz ist, so könnte sich die Frage stellen, ob die Maßnahme gültig ist, nicht aber, ob sie auf Erzeugnisse anzuwenden ist, die nicht in ihren Geltungsbereich fallen.

30 Daraus folgt, daß sich weder der Wortlaut der Vorschrift noch die ratio legis, noch Artikel 130 r EWG-Vertrag zur Stützung der Auffassung anführen lassen, von der Definition würden auch Reedschalter ohne Quecksilber umfaßt.

31 Daher schlage ich vor, wie folgt für Recht zu erkennen:

Die Definition des Reedschalters, wie sie sich aus dem KN-Code 8536 5000 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3696/88 des Rates vom 18. November 1988 und der Verordnung (EWG) Nr. 1659/89 des Rates vom 29. Mai 1989, beide zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche), ergibt, ist dahin auszulegen, daß die Reedschalter eine kleine Menge Quecksilber enthalten müssen, um von der fraglichen Zollaussetzung erfaßt zu werden.