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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.01.1992 – C-319/90

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1992:28

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In der Rechtssache C-319/90

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Otto Pressler Weingut-Weingroßkellerei GmbH & Co. KG

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 der Kommission vom 13. Juli 1984 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors (ABl. L 194, S. 1) in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2459/84 der Kommission vom 20. August 1984 (ABl. L 231, S. 5)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, M. Díez de Velasco und J. L. Murray,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: Η. Α. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft, vertreten durch Regierungsrätin Ursula Holzhauser als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ulrich Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Otto Pressler, vertreten durch Rechtsanwalt Carlos Schulz-Knappe, Neustadt (Bundesrepublik Deutschland), des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft, vertreten durch Klaus-Dieter Lutz, Verwaltungsangestellter, und der Kommission in der Sitzung vom 24. Oktober 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 1991,

Urteil§

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 8. Oktober 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 der Kommission vom 13. Juli 1984 über die Ernte-, Erzeu-gungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors (ABl. L 194, S. 1) in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2459/84 der Kommission vom 20. August 1984 (ABl. L 231, S. 5) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Otto Pressler Weingut-Weingroßkellerei GmbH & Co. KG (im folgenden: Klägerin) und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (im folgenden: Bundesamt), der deutschen Interventionsstelle für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, über eine Beihilfe für die vorbeugende Destillation von Wein.

3 Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2102/84, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1), abgelöst durch die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABl. L 84, S. 1), gestützt ist, müssen die Handelsbeteiligten den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes Jahr eine Meldung derjenigen Mengen an Traubenmost und Wein vorlegen, die sich in ihrem Besitz befinden. Diese Meldungen müssen gemäß Artikel 5 Absatz 3 für die am 31. August eingelagerten Bestände spätestens am 7. September abgegeben werden. Nach Artikel 8 Absatz 2 ist die Übersicht über diese in Artikel 4 vorgeschriebenen Meldungen der Kommission von den Mitgliedstaaten vor dem 30. November mitzuteilen.

4 Nach Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung Nr. 2102/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 2459/84 sind die zu den Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen verpflichteten Personen, die diese Meldungen nicht bis zu den in Artikel 5 vorgesehenen Zeitpunkten abgegeben haben, u. a. von den Maßnahmen der vorbeugenden Destillation ausgeschlossen.

5 Nachdem das Bundesamt festgestellt hatte, daß die Klägerin ihre Bestandsmeldung nicht vor dem 7. September, sondern erst am 11. September 1986 eingereicht hatte, lehnte es die Gewährung einer Beihilfe für die vorbeugende Destillation von 230,28 hl Tafelwein an die Klägerin ab.

6 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, bei dem eine Klage gegen diesen Bescheid des Bundesamtes anhängig ist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 der Kommission vom 13. Juli 1984 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2459/84 der Kommission vom 20. August 1984 gültig?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur wiedergegeben, soweit es die Begründung des Urteils erfordert.

8 In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen tragen das Bundesamt und die Klägerin vor, der völlige Ausschluß von der Beihilfe bei einer geringfügigen Überschreitung der Frist für die Abgabe der Destillationserklärungen verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

9 Die Kommission macht demgegenüber geltend, eine Maßnahme sei nur dann als Sanktion anzusehen, wenn es um den Eingriff in eine bestehende Rechtsposition oder zumindest in eine schützenswerte Erwartung gehe. Bei Artikel 10a der Verordnung Nr. 2102/84, der lediglich eine Voraussetzung für die Durchführung bestimmter Interventionsmaßnahmen aufstelle, über deren Einführung die Kommission später entscheiden könne, sei dies jedoch nicht der Fall. Die vor dem nationalen Gericht streitige Maßnahme dürfe daher nicht unter Zugrundelegung der für Sanktionen geltenden strikten Kriterien des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden, sondern an sie sei derjenige Maßstab anzulegen, der herkömmlicherweise bei Maßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich angewandt werde, die negative wirtschaftliche Auswirkungen für die Betroffenen hätten.

10 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in zahlreichen Urteilen die Vereinbarkeit von im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Fällen, in denen diese Maßnahmen nachteilige Rechtsfolgen für die Wirtschaftsteilnehmer hatten, geprüft hat, ohne dabei zur Voraussetzung zu machen, daß die Maßnahme in ein Recht oder in eine schützenswerte Erwartung eingreift.

11 So hat der Gerichtshof etwa — wie Generalanwalt Giuseppe Tesauro in Absatz 3 seiner Schlußanträge ausgeführt hat — Maßnahmen, die bei Nichteinhaltung bestimmter Voraussetzungen oder bestimmter Fristen für die Durchführung von Geschäften oder die Einreichung von Anträgen oder Urkunden die Versagung einer Vergünstigung vorsehen, anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft.

12 Zur Beurteilung der Vereinbarkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift insbesondere aus dem Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu prüfen, ob die durch diese Vorschrift eingeführten Maßnahmen die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist. Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die Maßnahmen, die die fragliche Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zwecks vorsieht, der Bedeutung dieses Zwecks entsprechen und ob sie erforderlich sind, um diesen Zweck zu erreichen (vgl. insbesondere Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-118/89, Lingenfelser, Slg. 1990, I-2637).

13 Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 vor dem 10. Dezember jeden Jahres eine Vorbilanz aufzustellen hat, in der die verfügbaren Mengen und der Bedarf der Gemeinschaft angegeben werden und auf deren Grundlage die in Artikel 42 der Verordnung vorgesehene Regelung für Destillationsbeihilfen durchgeführt wird. Gemäß Artikel 39 Absatz 5 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die hergestellten Tafelweinmengen mit. Bis Ende des Wirtschaftsjahres 1989/1990 mußte diese Mitteilung vor dem 15. Februar jeden Jahres erfolgen, und die Beschlüsse betreffend die obligatorische Destillation mußten vor dem 28. Februar gefaßt werden. Gemäß Artikel 41 der Verordnung Nr. 822/87 eröffnet der Beschluß, obligatorische Destillationen vorzunehmen, automatisch die Möglichkeit von Stützungsdestillationen wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht.

14 Wie sich aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2459/84 ergibt, ist eine hinreichende Unterrichtung über die Erzeugung und die Bestände im Weinsektor für die ordnungsgemäße Anwendung der Interventionsmaßnahmen unerläßlich und gegenwärtig nur anhand der Ernte- und Bestandsmeldungen der Beteiligten zu erreichen.

15 So kommt zwar dem Termin 10. Dezember offensichtlich grundlegende Bedeutung in diesem System zu, da die Kommission in die Lage versetzt werden muß, vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres die Vorbilanz aufzustellen; das gleiche gilt jedoch nicht für den durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2102/84 eingeführten Termin 7. September. Wie nämlich die Kommission selbst erklärt hat, ist dieser Termin mit Rücksicht auf das Erfordernis festgelegt worden, zum einen verläßliche Angaben möglichst dicht am Datum des 31. August, dem Ende des Wirtschaftsjahres, zu erhalten, und zum anderen den nationalen Behörden genügend Zeit für die Sammlung, Verarbeitung und Weitergabe der Erklärungen vor dem 30. November einzuräumen.

16 Da der Termin 7. September sehr dicht am Ende des Wirtschaftsjahres liegt und da den nationalen Behörden ein sehr langer Zeitraum für die Übermittlung der Übersicht über die Meldungen an die Kommission zur Verfügung steht, ist die unbedingte Einhaltung des Termins 7. September für die Abgabe der Erntemeldungen nicht unerläßlich, um eine hinreichende Unterrichtung der Kommission über die Erzeugung und die Bestände im Weinsektor bis zum 10. Dezember sicherzustellen.

17 Auf die Frage des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist daher zu antworten, daß Artikel 10a der Verordnung Nr. 2102/84 insoweit ungültig ist, als er die Wirtschaftsteilnehmer von einer Destillationsbeihilfe unabhängig davon ausschließt, in welchem Ausmaß der durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2102/84 für die Abgabe der Erntemeldungen vorgesehene Termin 7. September überschritten wurde.

Kosten

18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 8. Oktober 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 der Kommission vom 13. Juli 1984 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors ist insoweit ungültig, als er die Wirtschaftsteilnehmer von einer Destillationsbeihilfe unabhängig davon ausschließt, in welchem Ausmaß der durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 für die Abgabe der Erntemeldungen vorgesehene Termin 7. September überschritten wurde.