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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.02.1992 – C-29/90
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1992:51
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 4. Februar 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, daß sie das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln abhängig macht von der Vorlage einer mit Auskünften und Belegen verbundenen Erklärung sowie von der Erstellung einer Akte mit Angaben, die sich schon auf den Verpackungen, den Behältnissen oder den Etiketten dieser Mittel finden oder die im Hinblick auf eine rasche und angemessene Behandlung nicht gerechtfertigt sind.
2 Die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (im folgenden: Richtlinie) hat für eine Angleichung der sich auf kosmetische Mittel beziehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gesorgt. Artikel 7 Absatz 1 lautet: Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln nicht aufgrund der in dieser Richtlinie und ihren Anhängen enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen.
3 Nach Artikel 6 Absatz 1 gilt für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, daß auf ihren Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten unverwischbar, gut leserlich und deutlich sichtbar bestimmte, in dieser Vorschrift aufgeführte Angaben gemacht werden.
4 Hinzuweisen ist auch auf Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie: Ferner kann ein Mitgliedstaat verlangen, daß der zuständigen Behörde im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen angemessene und ausreichende Angaben über die in kosmetischen Mitteln enthaltenen Stoffe zur Verfügung gestellt werden; die Behörde hat dafür zu sorgen, daß diese Angaben nur für die Zwecke der Behandlung verwendet werden.
5 Im Urteil Provide haben Sie entschieden, daß
die Richtlinie eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpackung und Etikettierung kosmetischer Mittel herbeigeführt hat
und daß auch die Liste der in Artikel 6 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben erschöpfend ist.
6 Die Kommission macht zur Begründung ihrer Klage geltend, das griechische Recht sei in zweierlei Hinsicht nicht mit der Richtlinie vereinbar.
7 Sie hat in erster Linie das Präsidialdekret Nr. 532 vom 23. Mai 1981 im Auge, in dessen Artikel 2 es heißt: Kosmetische Mittel sind in den Verkehr gebracht, wenn der Hersteller oder — im Falle eingeführter Erzeugnisse — der für das Inverkehrbringen Verantwortliche eine für die KEEPH bestimmte Erklärung abgegeben hat, der folgende Auskünfte und Belege beizufügen sind:
a) Bezeichnung des Erzeugnisses,
b) seine Form,
c) die qualitative und quantitative Zusammensetzung,
d) Name und Adresse des Labors oder des Betriebs, in dem die Herstellung erfolgte,
e) Name, Vorname und Adresse des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
f) die physikalisch-chemischen Konstanten und Beschreibung des Erzeugnisses,
g) ein Muster der Beschreibung und
h) ein Muster des Textes, den das Etikett enthält oder der auf jedem Behältnis wiedergegeben wird.
8 Die Kommission ist der Auffassung, diese Vorschrift sei nicht mit der Richtlinie vereinbar. Nach meiner Meinung könnten die unter den Buchstaben a, c und f genannten Angaben gegebenenfalls angemessene und ausreichende Angaben über die in kosmetischen Mitteln enthaltenen Stoffe sein, deren Übermittlung an die zuständige Behörde ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen verlangen kann. Artikel 2 Absatz 2 des Präsidialdekrets Nr. 532/81 sieht aber über die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung bei der staatlichen Einrichtung für Arzneimittel hinaus folgendes vor: Die Hersteller oder die für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel Verantwortlichen sind gehalten, im Hinblick auf eine sofortige angemessene ärztliche Behandlung im Falle von Schwierigkeiten dem Zentrum für die Bekämpfung von Vergiftungen Richtlinien und ausreichende Angaben über die in ihren Erzeugnissen enthaltenen Substanzen zur Verfügung zu stellen. Das Zentrum trägt dafür Sorge, daß diese Angaben nur für eine therapeutische Behandlung verwendet werden. Diese Vorschrift scheint ein Anwendungsfall von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie zu sein.
9 Wenn eine Richtlinie einem Mitgliedstaat erlaubt, zur Vermeidung etwaiger Beeinträchtigungen der Volksgesundheit die Übermittlung bestimmter Angaben an die zuständige Behörde zu verlangen, kann eine innerstaatliche Vorschrift, die die Übermittlung derartiger Angaben an mehrere Einrichtungen vorsieht, meines Erachtens nicht ohne weiteres als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar angesehen werden. Nach der Verwaltungsstruktur eines Mitgliedstaats ist es vielleicht gerechtfertigt, daß zwei Behörden, die beide dafür zuständig sind, der Öffentlichkeit rasch mitzuteilen, was im Falle von durch ein kosmetisches Mittel verursachten Schwierigkeiten zu tun ist, die dafür notwendigen Angaben und insbesondere Angaben über die Zusammensetzung des Erzeugnisses zugeleitet werden. Es ist aber nicht auszuschließen, daß ein Mitgliedstaat, der aus Gründen der Volksgesundheit mehrere Erklärungen verschiedenen Einrichtungen gegenüber vorsieht, über die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs hinausgeht.
10 Diese heikle Frage werden Sie aber heute nicht zu entscheiden haben. Meines Erachtens genügt es, festzustellen, daß von den Angaben, die dem staatlichen Arzneimittelamt zu übermitteln sind, die unter den Buchstaben b, d, e, g und h genannten nicht notwendig sind, um im Fall von Gesundheitsstörungen eine schnelle ärztliche Behandlung zu ermöglichen.
11 In der mündlichen Verhandlung hat die griechische Regierung auf das Präsidialdekret Nr. 40 vom 28. Februar 1991 hingewiesen, das das Dekret Nr. 532/81 aufgehoben habe. Die Kommission hat ihre Klage nicht zurückgenommen. Wenn eine Vertragsverletzung nach Klageerhebung abgestellt wird, so hat dies nach ständiger Rechtsprechung keinen Einfluß auf die Begründetheit der Klage. Es ist Sache der Kommission, unabhängig von dem von ihr eingeleiteten Verfahren die neue innerstaatliche Vorschrift zu prüfen und festzustellen, ob damit die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird. Aus der Akte ergibt sich, daß die griechische Regierung bestimmte Angaben, die mit der an das staatliche Arzneimittelamt zu richtenden Erklärung zu machen sind, streichen wollte. Die eben aufgeworfene heikle Frage kann dann gegebenfalls dem Gerichtshof vorgelegt werden. Meines Erachtens haben Sie darüber heute nicht zu ent-, scheiden.
12 Der zweite Unvereinbarkeitsgrund wird uns nicht so lange beschäftigen. Dabei hat die Kommission Artikel 5 des Präsidialdekretes Nr. 532/81 im Auge, nach dem jeder Hersteller oder jeder für das Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels Verantwortliche gehalten ist, für jedes hergestellte oder eingeführte Erzeugnis am Sitz seines Unternehmens in Griechenland eine Akte zu führen, in der sich alle Angaben zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung, die physikalisch-chemischen Konstanten des Erzeugnisses und ein Protokoll über die Herstellung und die Kontrolle jeder Partie sowie die bei dieser Kontrolle angewandte Methode finden, so daß der Hersteller oder Importeur im Falle einer Kontrolle mit Hilfe von Stichproben in der Lage ist, die Merkmale des Erzeugnisses aufzuzeigen.
13 In einem Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 23. Februar 1987 unterrichtete die griechische Regierung die Kommission davon, daß das Erfordernis beseitigt werde.
14 Tatsächlich ist es nach keiner Vorschrift der Richtlinie der Mitgliedstaaten erlaubt, eine solche Bestimmung zu erlassen.
15 Anscheinend ist durch das Dekret Nr. 40/91, das die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung erwähnte, das griechische Recht in diesem Punkt mit der Richtlinie in Übereinstimmung gebracht worden. Es bleibt aber dabei, daß die griechische Regierung der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht fristgerecht nachgekommen ist und daß deshalb eine Vertragsverletzung vorliegt.
16 Ich beantrage daher,
1) festzustellen, daß die Republik Griechenland die ihr nach der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel obliegenden Verpflichtungen dadurch verletzt hat,
a) daß sie für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel verlangt, daß der zuständigen staatlichen Behörde eine Erklärung vorgelegt wird, die andere Angaben enthält, als sie ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der erwähnten Richtlinie verlangen kann, und
b) daß sie von jedem Hersteller und jedem für das Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels Verantwortlichen verlangt, für jedes hergestellte oder eingeführte Erzeugnis am Sitz seines Unternehmens in Griechenland eine Akte zu führen, die alle Angaben zur Zusammensetzung, zu den Eigenschaften und zur Beschreibung des Erzeugnisses sowie ein Protokoll über die Herstellung, die Kontrolle jeder Partie und die bei der Kontrolle angewandte Methode enthält;
2) die Republik Griechenland zur Tragung der Kosten zu verurteilen.