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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.1992 – C-237/90

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1992:65

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 12. Februar 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 In dieser Rechtssache beantragt die Kommission die Feststellung nach Artikel 169 E WG-Vertrag, daß Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, daß es nicht alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. 1980, L 229, S. 11) umzusetzen.

Das einschlägige Recht

2 Die Richtlinie 80/778 legt Qualitätsnormen für Wasser für den menschlichen Gebrauch fest. Diese Normen sind in einer Liste von Parametern im Anhang I enthalten. Für die meisten Parameter der Tabellen A bis E des Anhangs I legt die Richtlinie eine zulässige Höchstkonzentration (ZHK) und eine Richtzahl (RZ), für andere eine ZHK oder eine RZ und für einige wenige weder eine ZHK noch eine RZ fest. Für eine kleine Anzahl von Parametern in Tabelle F des Anhangs I werden Mindestkonzentrationen festgesetzt.

3 Artikel 7 der Richtlinie lautet wie folgt:

1. Die Mitgliedstaaten legen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.

2. Für die Parameter, für die in Anhang I kein Wert enthalten ist, brauchen die Mitgliedstaaten keine Werte nach Absatz 1 festzusetzen, solange die Werte nicht vom Rat festgelegt worden sind.

3. Für die in den Tabellen A, B, C, D und E des Anhangs I aufgeführten Parameter gilt folgendes:

Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Werte müssen den in der Spalte Zulässige Höchstkonzentration aufgeführten Werten entsprechen oder darunter liegen.

Bei der Festsetzung der Werte richten sich die Mitgliedstaaten nach den Werten, die in der Spalte Richtzahl angegeben sind.

4 Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Werte für die in Tabelle F des Anhangs I aufgeführten Parameter müssen bei Wasser, das in Artikel 2 erster Gedankenstrich genannt ist und das enthärtet wurde, den in der Spalte Erforderliche Mindestkonzentration angegebenen Werten entsprechen oder darüber liegen.

5 Bei der Interpretation der Werte in Anhang I sind die Bemerkungen zu beachten.

6 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser zumindest den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht.

4. Die Artikel 9 und 10 enthalten gewisse Ausnahmen. Artikel 9 lautet wie folgt:

1. Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von dieser Richtlinie vorsehen, um folgenden Umständen Rechnung zu tragen:

a) der besonderen Beschaffenheit und Struktur des Geländes des geographischen Bereichs, von dem die betreffende Quelle abhängt.

Beschließt ein Mitgliedstaat eine derartige Abweichung, so teilt er dies der Kommission binnen zwei Monaten nach Beschlußfassung unter Angabe der Gründe für die Abweichung mit;

b) außergewöhnlichen Wetterverhältnissen.

Beschließt ein Mitgliedstaat eine derartige Abweichung, so teilt er dies der Kommission binnen fünfzehn Tagen nach Beschlußfassung unter Angabe der Gründe für die Abweichung sowie deren Dauer mit.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Abweichungen nach Absatz 1 nur dann mit, wenn diese eine Wasserversorgung von mindestens 1000 m3 pro Tag oder eine Bevölkerung von mindestens 5000 Personen betreffen.

3. Die gemäß diesem Artikel zugelassenen Abweichungen dürfen unter keinen Umständen toxische und mikrobiologische Faktoren betreffen und nicht dazu führen, daß die Volksgesundheit gefährdet wird.

Artikel 10 der Richtlinie lautet wie folgt:

1. In Notfällen können die zuständigen nationalen Behörden für einen begrenzten Zeitraum zulassen, daß die in Anhang I festgelegten zulässigen Höchstkonzentrationen überschritten werden, soweit die Volksgesundheit dadurch nicht in unzumutbarer Weise gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann; sie legen dabei fest, um welchen Wert die betreffenden Grenzwerte überschritten werden dürfen.

2. Wenn ein Mitgliedstaat gezwungen ist, für seine Trinkwasserversorgung Oberflächenwasser zu verwenden, das nicht die zwingend vorgeschriebenen Konzentrationen für die Wasserkategorie A 3 im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 75/440/EWG erreicht und wenn er keine geeignete Aufbereitung in Betracht ziehen kann, mit der Trinkwasser von der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Qualität erzielt werden kann, so kann dieser Mitgliedstaat, unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 75/440/EWG und insbesondere ihres Artikels 4 Absatz 3, für einen begrenzten Zeitraum eine Überschreitung der in Anhang I festgelegten zulässigen Höchstkonzentrationen zulassen, soweit diese Überschreitung die Volksgesundheit nicht in unzumutbarer Weise gefährdet.

3. Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmen nach diesem Artikel zulassen, unterrichten die Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer dieser Ausnahmen.

5. Anzumerken ist, daß die französische Fassung des Artikels 10 Absatz 1 mit den Worten en cas de circonstances accidentelles graves beginnt, was deutlicher ist als das englische in the event of emergencies oder das deutsche in Notfällen. Auf diese Unterschiede kommt jedoch nichts an.

6. Die Mitgliedstaaten hatten nach Artikel 18 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich waren, um der Richtlinie nachzukommen, binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe in Kraft zu setzen. Sie hatten dafür zu sorgen, daß die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch der Richtlinie binnen fünf Jahren nach deren Bekanntgabe entsprach (Artikel 19). Nach dem Vorbringen der Kommission wurde die Richtlinie Deutschland am 18. Juli 1980 bekanntgegeben.

7 Die zentrale deutsche Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 22. Mai 1986 (BGBl. I, S. 760), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2600). Die geänderte Fassung der TrinkwV trat am 1. Januar 1991 in Kraft.

Verfahrensgeschichte

8 Mit Schreiben vom 30. Oktober 1987 teilte die Kommission der Bundesregierung mit, die Richtlinie sei nicht ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Bundesregierung wurde zur Äußerung aufgefordert. Die Kommission war von der Antwort der Bundesregierung nicht überzeugt und erließ am 6. Juli 1989 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie Deutschland aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie binnen zwei Monaten nachzukommen. Mit Schreiben vom 6. September 1989 teilte die Bundesregierung der Kommission mit, daß ihres Erachtens die TrinkwV die Richtlinie ordnungsgemäß in deutsches Recht umsetze. Zugleich teilte sie mit, daß eine Verordnung zur Änderung der TrinkwV geplant sei. Dabei handelte es sich offensichtlich um die Neuregelung, die am 1. Januar 1991 in Kraft trat.

9 Die Klageschrift wurde am 27. Juli 1990 eingereicht. Sie benennt zehn Gebiete, in denen Deutschland die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben soll. In ihrer Erwiderung zieht die Kommission jedoch sechs Rügen zurück, weil sie anerkennt, daß einige der gerügten Verstöße nach der Änderung der TrinkwV als eingestellt betrachtet werden können. Auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes hat die Kommission eine weitere Rüge zurückgezogen. Somit ist der Gerichtshof nur noch mit drei Rügen befaßt.

Abweichungen nach § 4 Absatz 1 TrinkwV

10 § 4 Absatz 1 TrinkwV lautet wie folgt:

Die zuständige Behörde kann in Notfällen zulassen, daß von den in der Anlage 2 festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von ihr festzusetzenden Höhe für einen befristeten Zeitraum abgewichen werden kann, wenn dadurch die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

11 In der ursprünglichen Fassung des § 4 Absatz 1 hieß es im Einzelfall statt in Notfällen; zugleich waren Abweichungen zugelassen, wenn die Trinkwasserversorgung nicht auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden konnte. Nach Auffassung der Kommission widersprach die ursprüngliche Fassung des §4 Absatz 1 dem Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie, der Abweichungen nur in Notfällen zuläßt und nicht auf den vertretbaren Aufwand abstellt, wenn er die Voraussetzung aufstellt, daß die Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Deutschland trägt vor, § 4 Absatz 1 TrinkwV sei selbst in seiner ursprünglichen Fassung mit Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie vereinbar gewesen: Zum einen seien Abweichungen nur in Notfällen zugelassen worden, selbst wenn dieser Begriff im Text des § 4 Absatz 1 nicht verwendet worden sei; zum anderen habe der Ausdruck mit vertretbarem Aufwand die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sicherstellen sollen.

12 Das ist nicht vertretbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen Vorschriften einer Richtlinie, die Ausnahmen zulassen, eng ausgelegt werden: Rechtssache 228/87, Strafverfahren gegen X, Slg. 1988, 5099, Randnr. 10. Unter dem Begriff Notfälle ist eine Notstandssituation zu verstehen, in der die zuständigen Behörden plötzlich Schwierigkeiten bei der Trinkwasserversorgung bewältigen müssen: a. a. O., Randnr. 14. Die ursprüngliche Fassung des § 4 Absatz 1 TrinkwV erweiterte die nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie zulässige Ausnahme dadurch, daß sie Abweichungen nicht ausdrücklich auf Notfälle beschränkte, und dem Tatbestandsmerkmal, daß die Trinkwasserversorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, die Worte mit vertretbarem Aufwand hinzufügte. Könnten die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich einer Ausnahme von sich aus erweitern, so wäre die Wirksamkeit der Richtlinie ernstlich gefährdet.

13 Die Kommission gesteht in ihrer Erwiderung zu, daß die aktuelle Fassung des § 4 Absatz 1 TrinkwV formell der Richtlinie entspricht. Sie meint jedoch, dieser Teil der Klage sei erst erledigt, wenn Deutschland sich verpflichte, sicherzustellen, daß die deutschen Behörden in der Praxis die Anforderungen der Richtlinie beachteten. Der Kommission zugegangene Beschwerden über die Trinkwasserqualität in Deutschland ließen erkennen, daß Abweichungen unter Verletzung der Richtlinie zugelassen würden. Auch eine Empfehlung des Bundesgesundheitsamts lasse erkennen, daß Abweichungen zugelassen würden, wenn es an den Merkmalen des Notfallbegriffs fehle. Der Gerichtshof fragte die Kommission schriftlich, ob sie diese Rüge aufrechterhalten wolle, obwohl sie anerkenne, daß § 4 Absatz 1 TrinkwV in der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Fassung der Richtlinie entspreche. In ihrer Antwort führt die Kommission mehrere Gründe dafür an, daß sie diese Rüge nicht fallen lasse. Zunächst habe Deutschland nicht erklärt, den Begriff Notfälle nur im Sinne von unvorhersehbaren Ereignissen auslegen zu wollen. Dann ließen die deutschen Behörden weiterhin Ausnahmen unter Umständen zu, die keine Notfälle darstellten, was ein Auszug aus den Alfterer Nachrichten belege, wonach dem Wasserwerk Heidgen, das vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1991 bestimmte ZHKs habe überschreiten dürfen, eine Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigung für weitere zwei Jahre gewährt worden sei. Weiter sei im Hinblick auf mögliche Schadensersatzforderungen eine Feststellung des Gerichtshofes wünschenswert, daß die TrinkwV in ihrer bis zum 1. Januar 1991 geltenden Fassung der Richtlinie widersprochen habe. Schließlich sei eine Feststellung des Gerichtshofes ebenso wünschenswert, daß die Richtlinie auch nach diesem Zeitpunkt nur dann als ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt betrachtet werden könne, wenn die zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Änderungen die erforderlichen praktischen Konsequenzen nach sich zögen.

14 Wenn die ursprüngliche Fassung des § 4 Absatz 1 TrinkwV zweifellos mit Artikel 10 Absatz 1 unvereinbar war, so hat die Kommission eine Verletzung der Richtlinie für die Zeit nach dem 1. Januar 1991 doch nicht nachgewiesen. Von diesem Zeitpunkt an gibt das deutsche Recht den Wortlaut des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie wieder. Sicherlich hat die Kommission recht, wenn sie ausführt, es genüge nicht, den Wortlaut der Richtlinie einfach in das nationale Recht zu übernehmen; die Mitgliedstaaten müssen darüber hinaus die Anwendung dieses Rechts in der Praxis sicherstellen. Die Kommission hat jedoch nicht dargetan, daß die deutschen Behörden die Richtlinie in der Praxis nicht anwendeten. Die meisten Beschwerden über die Qualität des deutschen Trinkwassers, auf die sich die Kommission bezieht, betreffen den Zeitraum vor der Änderung der TrinkwV. Das gilt auch für die Empfehlung des Bundesgesundheitsamts. Sicherlich ist es fraglich, ob die in den Alfterer Nachrichten angesprochene Ausnahmegenehmigung, die einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren erfaßt, sich auf einen Notfall im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie bezieht. Aber selbst angenommen, daß die Ausnahmegenehmigung unter Verletzung der Richtlinie gewährt wurde, war es doch nie Zweck des vorliegenden Verfahrens, die Rechtswidrigkeit eines einzelnen Verstoßes festzustellen. Zweck des Verfahrens ist die Feststellung, daß Deutschland die Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Zweifelsfrei wurde Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in nationales Recht umgesetzt. Ist die Kommission der Auffassung, daß spezifische Ausnahmegenehmigungen unter Verletzung von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (und des entsprechenden deutschen Rechts) gewährt wurden, so kann sie wegen dieser Verstöße eigene Verfahren gegen Deutschland einleiten.

15 Zu prüfen bleibt, ob der Gerichtshof Deutschland verurteilen sollte, weil Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie vor dem 1. Januar 1991 nicht ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt wurde. Es ist nunmehr feststehende Rechtsprechung, daß ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht, wenn eine Vertragsverletzung nach Ablauf des von der Kommission in ihrer mit Gränden versehenen Stellungnahme festgelegten Zeitraums behoben wird: Das Verfahren kann als Grundlage für die Haftung des Mitgliedstaats wegen seiner Vertragsverletzung gegenüber einem anderen Mitgliedstaat, der Gemeinschaft oder Bürgern dienen: vgl. jüngstens die Schlußanträge von Generalanwalt Lenz vom 22. Januar 1992 in der Rechtssache C-337/89 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Nr. 41, mit weiteren Nachweisen). Die Umstände, unter denen Bürger eine Schadensersatzklage deswegen erheben können, weil ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht umgesetzt hat, sind in Randnummer 40 des Urteils vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich und Bonifaci/Italienische Republik) niedergelegt. Insbesondere muß die Richtlinie Bürgern Rechte übertragen. Aus Randnummer 14 des Urteils vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-58/89 (Kommission/Deutschland) läßt sich entnehmen, daß die hier betroffene Richtlinie Bürgern insoweit Rechte verleiht, als sie dem Gesundheitsschutz dienen soll und eine unterbliebene Umsetzung die Gesundheit gefährden kann. Damit hat die Kommission ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, daß § 4 Absatz 1 TrinkwV bis zum 1. Januar 1991 der Richtlinie widersprach. Ich beantrage somit, festzustellen, daß Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie vor dem 1. Januar 1991 nicht ordnungsgemäß umsetzte..

Unterrichtung der Kommission von Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie

16 Die ursprüngliche Fassung der TrinkwV schrieb nicht vor, daß die zuständige Behörde oder Landesregierung die Bundesregierung von Ausnahmen unterrichtete, die gemäß § 4 Absatz 1 (der Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie entspricht) oder Absatz 2 TrinkwV (der Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie entspricht) gewährt wurden. In ihrer Klage trägt die Kommission vor, das könne es der Bundesregierung unmöglich machen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Kommission von solchen Ausnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie zu unterrichten. Das gelte unabhängig davon, daß die Länder nach dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verpflichtet seien, die Bundesregierung zu unterrichten. Die Kommission trägt in der Klage vor, ihre Befürchtungen hätten sich in der Praxis bestätigt, da Deutschland zahlreiche Ausnahmen mitgeteilt habe, ohne die Gründe oder die Dauer anzugeben und ohne die in der Richtlinie festgelegten Fristen einzuhalten.

17 § 4 Absatz 3 TrinkwV in der aktuellen Fassung schreibt vor, daß die zuständige Behörde der obersten Landesgesundheitsbehörde und diese dem zuständigen Bundesminister nach § 4 Absatz 1 zugelassene Abweichungen mitteilt. Abweichungen nach § 4 Absatz 2 muß die zuständige Behörde dem Bundesminister vorbehaltlich von Ausnahmen, die dem Wortlaut des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie entsprechen, unverzüglich mitteilen.

18 In ihrer Erwiderung gesteht die Kommission zu, daß § 4 Absatz 3 TrinkwV in der aktuellen Fassung im Grundsatz der Richtlinie gerecht werde, soweit es um die Mitteilung von Ausnahmen gehe. Sie weist jedoch darauf hin, daß Anlage 4, Teil III der TrinkwV es zulasse, daß für eine Reihe von Stoffen festgelegte ZHKs innerhalb bestimmter Grenzen überschritten werden dürfen, wenn die Überschreitungen geogen bedingt seien. Diese Bestimmungen finden sich in der Spalte g der Anlage 4, Teil III. Sie beziehen sich auf vier Stoffe: Ammonium, Kalium, Magnesium und Sulfat. Beispielsweise ist die ZHK für Ammonium (Parameter 22) nach der Richtlinie 0,5 mg/1; nach der Anlage 4 der TrinkwV sind jedoch Konzentrationen bis zu 30 mg/1 außer Betracht zu lassen, wenn sie geogen bedingt sind. Nach Auffassung der Kommission widerspricht das deutsche Recht deshalb insoweit der Richtlinie, als es generelle Ausnahme wegen geogener Faktoren vorsieht, während die Richtlinie nur spezifische Ausnahmen zulasse, die jeweils der Kommission mitzuteilen seien.

19 Deutschland bestreitet dies in der Gegenerwiderung. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie erlaube den Mitgliedstaaten, wegen geogener Faktoren generelle Abweichungen zu gestatten; ein Mitgliedstaat, der so vorgehe, genüge seiner Mitteilungspflicht, wenn er die entsprechende Regelung der Kommission zur Kenntnis bringe.

20 Das ist nicht vertretbar. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a teilt ein Mitgliedstaat, der Abweichungen wegen der besonderen Beschaffenheit und Struktur des Geländes des geographischen Bereichs beschließt, von dem die betreffende Quelle abhängt, dies der Kommission binnen zwei Monaten nach Beschlußfassung unter Angabe der Gründe für die Abweichung mit. Der Wortlaut des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a impliziert, daß jede einzelne Abweichung der Kommission zusammen mit den spezifischen Gründen mitzuteilen ist, die die fragliche Abweichung rechtfertigen. Zweck der Mitteilung ist es vermutlich, der Kommission die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Abweichung aufgrund der Beschaffenheit und Struktur des Geländes im fraglichen Gebiet gerechtfertigt ist. Das kann die Kommission nur tun, wenn sie von spezifischen Ausnahmen hinsichtlich der Wasserversorgung in spezifischen Gebieten unterrichtet wird. Streiten läßt sich darüber, ob die deutsche Vertragsverletzung darin liegt, daß keine adäquate Regelung für die Mitteilung von Ausnahmen getroffen wurde, oder darin, daß generelle Ausnahmen anstelle von spezifischen zugelassen werden. Unabhängig davon hat Deutschland die Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt.

Spezifische Ausnahmen von den ZHKs

21 Diese Rüge deckt sich nunmehr vollständig mit der eben behandelten. In der Klage rügt die Kommission, daß nach der ursprünglichen Fassung der TrinkwV (Anlage 4, Teil III, Nrn. 9, 11, 12 und 16) die ZHKs für Ammonium, Kalium, Magnesium und Sulfat nicht anwendbar waren, wenn das Wasser aus stark reduzierendem oder solchem Untergrund stammte, der die fraglichen Stoffe enthielt. Die Kommission trug weiter vor, die Richtlinie biete keine Rechtsgrundlage für die Ausnahmen, die die TrinkwV für Eisen und Silber (Anlage 4, Teil III, Nrn. 10 und 15) vorsehe. Die TrinkwV wurde insoweit ergänzt; die Kommission trägt jedoch vor, es sei nach wie vor nicht gewährleistet, daß spezifische Ausnahmen der Richtlinie gemäß mitgeteilt würden, da für Ammonium, Kalium, Magnesium und Sulfat in Anlage 4, Teil III, Sondervorschriften gelten. Das stimmt aus den in Randnummer 19 angegebenen Gründen zweifelsfrei; jedoch sollte der Gerichtshof für diese Rüge keine eigene Feststellung treffen, da sie sich nunmehr vollständig mit der oben behandelten deckt.

Kosten

22 Die Kommission obsiegt in den drei noch offenen Rügen; damit hat sie prima facie nach Artikel 69 § 2 Verfahrens Ordnung Anspruch auf Kostenersatz. Zwar wurden sieben der zehn Rügen während des schriftlichen Verfahrens zurückgezogen und die Bundesregierung trägt insoweit vor, das deutsche Recht sei auch vor der Änderung der TrinkwV dem Sinne, wenn auch nicht dem Buchstaben nach mit der Richtlinie vereinbar gewesen. Die meisten der gerügten Verletzungen bestanden jedoch bei Ablauf des in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angegebenen Zeitraums und im Zeitpunkt der Klageerhebung fort. Im übrigen besteht kein Zweifel daran, daß die meisten der von der Kommission im schriftlichen Verfahren zurückgezogenen Rügen niemals vor den Gerichtshof gelangt wären, wenn Deutschland die Verordnung zur Änderung der TrinkwV schneller in Kraft gesetzt hätte. Deutschland ist deshalb in die Kosten zu verurteilen.

Antrag

23 Ich beantrage somit,

1) festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht fristgerecht die Maßnahmen getroffen hat, die zur Umsetzung der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich waren,

2) die Bundesrepublik Deutschland in die Kosten zu verurteilen.